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Urteil

13 K 1799/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2015:0423.13K1799.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand: Der Kläger steht als Finanzbeamter (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten des beklagten Landes. Er ist Vater dreier Kinder, geboren am 25. Juli 1995, am 19. März 1998 und am 17. Januar 2000, für die er im Jahre 2011 kindergeldberechtigt war. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 stellte der Kläger bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung O. -X. (im Folgenden: Landesamt) den Antrag, ihm für das Jahr (ab) 2011 eine Besoldung in einer über die bisher gezahlten Erhöhungsbeiträge hinausgehenden Höhe zu zahlen. Zur Begründung bezog er sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 (u.a.) – und auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 – und vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 und 2 C 21.07 –. Er erhalte zwar Besoldung nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen, der ausgezahlte Familienzuschlag für das dritte Kind sei jedoch verfassungswidrig zu niedrig, weil die Höhe des Familienzuschlages bereits im Vergleich mit den pauschal auf 70 v.H. des Erwachsenenbedarfs gekürzten Mindestbedarfsbeträgen laut Sozialgesetz nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspreche. Das Gericht habe entschieden, dass Beamten mit drei oder mehr Kindern pro Kind monatlich (mindestens) 115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zur Verfügung stehen müsse. Durch den ihm im Jahre 2011 gewährten Familienzuschlag werde dies nicht erreicht. Mit Bescheid des Landesamtes vom 4. März 2013 lehnte das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch des Klägers als unzulässig ab. Der Kläger habe seinen Anspruch nicht zeitnah während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht. Da der Antrag des Klägers erst im Jahre 2013 bei der Behörde eingegangen sei, könne er für das Jahr 2011 keine Ansprüche mehr geltend machen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. März 2013 Widerspruch und beantragte, den ihm seiner Auffassung nach zustehenden Nettobetrag i.H.v. 847,36 € nunmehr auszuzahlen. Er habe zeitnah seine Ansprüche geltend gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2013 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es werde von einer zeitnahen Geltendmachung ausgegangen; der Kläger habe dies glaubhaft gemacht. In der Sache bestehe der Anspruch indes nicht. Der Kläger hat am 23. April 2013 Klage erhoben. Er begehrt mit der Klageschrift vom 22. April 2013 die Verurteilung des beklagten Landes zur Auszahlung eines Betrages i.H.v. 1123,36 € nebst Zinsen für das Jahr 2011 seit Rechtshängigkeit als amtsangemessene Alimentation. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass der ihm gewährte Familienzuschlag im Jahre 2011 nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprochen habe. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 änderte er seine Klage ab, indem er nunmehr für das Jahr 2011 einen Betrag i.H.v. netto (lediglich) 1122,77 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend machte. Der Kläger beantragt schriftlich und sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung O. -X. 4. März 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2013 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2011 einen Betrag i.H.v. 1122,77 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter der Kammer (vgl. § 87a Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die eingeklagte Zahlung. Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Für einen Erfolg der Klage müsste der dem Kläger für das dritte Kind gewährte Familienzuschlag geringer sein als 115 v.H. der für ein drittes Kind zu zahlenden „Sozialhilfe“. Das ist im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall gewesen. Schon daran scheitert die Klage. Allerdings bedarf es insoweit durchaus einer einzelfallbezogenen Ermittlung der Differenz der Besoldung eines Beamten mit drei Kindern gegenüber der Höhe der Besoldung eines Beamten mit lediglich zwei Kindern und eines Vergleichs der sich daraus ergebenden höheren Besoldung mit der sozialhilferechtlich dem dritten Kind zu leistenden staatlichen Unterstützungsleistung. Zur Frage der amtsangemessenen Alimentation des Beamten hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1998 in der vom Kläger benannten Entscheidung ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung des – vom Dienstherrn über die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu deckenden – zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und die weiteren Kinder des Beamten entstehe, „von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen“ könne, „die die Rechtsordnung zur Verfügung stellt“. Bedarfsätze, die an dem äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet seien, also insbesondere die Sozialhilfesätze, seien aber etwas qualitativ anderes als die Alimentation des Beamten. Diesen Unterschied müsse die Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des „Beamtengehalts“ deutlich werden lassen. Wenn die dem Beamten für sei drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal den Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, habe der Gesetzgeber den bestehenden Gestaltungsspielraum jedenfalls verletzt. Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf errechne sich durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 BSHG, dem ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt und ferner die Kosten der Unterkunft – ausgehend von einem Wohnbedarf von elf Quadratmetern pro Kind – und die Energiekosten i.H.v. 20 v.H. der Kaltmiete hinzuzurechnen seien. Dem sei der durchschnittliche Nettomehrbetrag gegenüberzustellen, den der Beamte für sein drittes und jedes weitere Kind erhalte. So: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 (u.a.) –, juris und BVerfGE 99, 300 ff., Rdnr. 40, 57 bis 59. Die vom Kläger zur Begründung seiner Klage bemühte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich allerdings auf Zeiträume vor dem Jahre 2005 und unterliegt deshalb der rechtlichen Bewertung nach Änderung der Rechtslage. Insofern ist aber mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz-IV-Gesetz“) die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Erwerbstätige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammengeführt und neu geregelt worden. Insbesondere die hier interessierende sozialhilferechtliche Frage wurde insofern in der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) (bis Ende 2010) Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze der Sozialhilfe sowie ihre Fortschreibung neu geregelt. An diesen Regelsätzen orientierte sich auch weitgehend die Regelleisung des SGB II. Die beiden Regelungsbereiche waren nunmehr folgt geregelt: Erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhielten Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen, insbesondere Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen sich im Wesentlichen aus der in den §§ 20 und 28 SGB II bestimmten Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für Unterkunft und Verpflegung zusammen. Die Regelleistung nach dem SGB II wurde im Vergleich zu den Regelungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) weitgehend pauschaliert, eine Erhöhung für den Alltagsbedarf war ausgeschlossen. Einmalige Beihilfen wurden nur noch im Ausnahmefall für einen besonderen Bedarf gewährt. Zur Deckung unregelmäßig wiederkehrenden Bedarfs war die Regelleistung erhöht worden, damit Leistungsempfänger entsprechende Mittel ansparen konnten. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Bundesländer einschließlich Berlin (Ost) auf 345 € fest. Die Regelleistung für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmte es als prozentuale Anteile davon. Danach ergab sich zum 1. Mai 2005 für Ehegatten, Lebenspartner und Perner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag i.H.v. gerundet 311 € (90 v.H), für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag i.H.v. 207 € (60 v.H.) und für Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres ein Betrag von 276 € (80 v.H.). Bei der Festsetzung der Regelleistung für Kinder wich der Gesetzgeber von den Prozentsätzen des BSHG ab und bildete die beiden zuvor angesprochenen Altersgruppen. Ab dem 1. Juli 2009 führte der Gesetzgeber eine dritte Stufe für Kinder von sechs bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein, die 70 v.H. der Regelleistung eines Alleinstehenden erhalten. Seit dem 1. August 2009 erhielten schulpflichtige Kinder zudem zusätzliche Leistungen für Schule i.H.v. 100 € pro Schuljahr. Die Regelsätze der Grundsicherung nach SGB II (sog. Hartz IV) und SGB XII (Sozialhilfe) beliefen sich für das Jahr 2009 für alleinstehende, alleinerziehende Personen auf 359 € monatlich, für zusammenlebende Partner jeweils auf 323 € monatlich, für erwachsene Personen, die keinen eigenen Haushalt führten, weil sie im Haushalt anderer Personen lebten auf monatlich 287 €, für Jugendliche vom Beginn des 15. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf monatlich 287 €, für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf monatlich 251 € und für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auf monatlich 215 €. Diese Regelwerte stellten insoweit das gesetzlich festgelegte maßgebliche Existenzminimum dar. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Insofern gilt, dass, obwohl die Leistungen nach dem SGB XII in der Entscheidung nicht erwähnt sind, Entsprechendes auch für die hier zu betrachtenden sozialhilferechtlichen Leistungen angenommen werden muss. Das Gericht hat aber auch ausgeführt, dass die betragsmäßige Höhe der Regelleistung (auch für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht evident verfassungswidrig ist, weshalb die Vorschriften bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter anwendbar blieben. Es hat (lediglich) die Art und Weise der Ermittlung der Regelleistung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass sich der Gesetzgeber zur Bestimmung der Regelleistung auf ein Verfahren gestützt hat, das im Grundsatz geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – (u.a.), juris und BVerfGE 125 175 ff., Orientierungssatz 4b.aa. und bb., sowie Rdnr. 151 ff. (155 und 159) und 211 und 212. Mit der Einführung der Regelbedarfs im Jahre 2005, mit dem der für die Gewährung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt erfasst ist, und der durch monatliche Regelsätze zu gewähren ist, hat der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt, die diesen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf abbildet. Seit Einführung der Regelsätze kann daher zur Bestimmung der verfassungsmäßigen Alimentation des Beamten mit drei oder mehr Kindern im Grundsatz hierauf abgestellt werden. Die Kammer schließt dies aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.), wonach man insoweit „von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen“ könne, „die die Rechtsordnung zur Verfügung stellt“. Dies ist ab dem Jahre 2005 der Regelsatz. Dem vorliegenden Fall sind die für das Jahr 2011 geltenden Regelsätze zu Grunde zu legen, wie sie sich aus dem – in Reaktion auf das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2010 – Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ergeben. Ausgehend hiervon ist eine Unteralimentation des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 2011 nicht festzustellen. Nach den Angaben des beklagten Landes bestand im Jahre 2011 für den Kläger eine monatliche Differenz zur Besoldung eines Beamten mit lediglich zwei Kindern in Höhe von netto 419,90 €, die er also im Vergleich zu dem Beamten mit lediglich zwei Kindern netto monatlich mehr erhielt. Demgegenüber war – sozialhilferechtlich – für ein im Jahre 2000 geborenes Kind (das dritte Kind des Klägers) – wie dargetan – im Jahr 2011 ein Regelsatz von 251,- € „von der Rechtsordnung zur Verfügung“ gestellt. Selbst unter Einstellung sonstiger denkbarer weiterer Positionen war die Besoldung des Klägers damit so weit von der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten „115 v.H-Grenze“ entfernt, dass eine zu geringe Besoldung des Klägers für sein drittes Kind zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen ist. Die Grenze zur einer Unteralimentation des Klägers unter Berücksichtigung eines Aufschlages von 15 v.H. war im Jahre 2011 auch dann nicht erreicht, wenn man – wie es der Kläger in seiner Berechnung getan hat – die Kosten des sog. Bildungspakets und ähnliche Kosten mit in die Rechnung einstellte. Soweit der Kläger weiterhin – unter Bezugnahme auf die Rechtslage vor 2005 – Kosten der Unterkunft, der Heizung und der Miete einstellen will, ist darauf hinzuweisen, dass Kosten der Unterkunft nach Maßgabe des § 27 a Abs. 4 Satz 3 SGB XII nur dann abweichend vom Regelsatz zu zahlen sind, wenn der Leistungsberechtigte bei anderen Personen als ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht ist. (Nur) Dann wird der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Der Kläger kann seine Situation deshalb nicht in der gewünschten Weise mit der beschriebenen sozialhilferechtlichen Situation vergleichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.