Beschluss
13 L 457/15.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2015:0430.13L457.15A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Aktenzeichen 13 K 1212/15.A) des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Aktenzeichen 13 K 1212/15.A) des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Aktenzeichen 13 K 1212/15.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. März 2015 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylVfG in der Fassung des am 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) statthaft. Danach kann die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylVfG entfallende – eine in der Vorschrift als Ausnahme normierte Fallkonstellation liegt hier nicht vor - aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die im Bundesamtsbescheid verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung angeordnet werden. Der Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Durch den Verweis in § 71a Abs. 4 AsylVfG hat der Gesetzgeber den Fall des nicht asylverfahrensrelevanten Zweitantrags demjenigen gleichgestellt, der auf Grund von Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als „offensichtlich unbegründet“ gilt. Deshalb ist insoweit ein identischer Prüfungsmaßstab anzulegen. An der Rechtmäßigkeit der auf die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützten Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in dem Bescheid vom 18. März 2015 bestehen aber bei der von Verfassungs wegen gebotenen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG) summarischen Prüfung ernstliche Zweifel, die nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen. Diese „ernstlichen Zweifel“ liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678, 680. Unter Berücksichtigung der weit reichenden Wirkung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Schwierigkeit, Verwaltungsverfahren aus dem Ausland zu führen, der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Garantie effektiven Rechtsschutzes dürfen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen. So schon und nach wie vor auch im Hinblick auf die am 1. Dezember 2013 in Kraft getretene Fassung des Aufenthalts- und des Asylverfahrensgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) maßgeblich: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 231/93 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1993, 1003; sowie vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, in: Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 65, 76, 96. Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung liegen hier vor. Entgegen dem Bundesamt kann das Gericht nicht feststellen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gegeben sind. Die Vorschrift setzt den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den (u.a.) die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, voraus. Hierfür reicht die Rücknahme des Asylantrags ebenso aus wie der Umstand, dass durch die freiwillige Ausreise aus dem Drittstaat das Begehren aufgegeben wurde und dieses Verfahren nach der nationalen Rechtsordnung zu einer - §§ 33 Abs. 2, 81 AsylVfG vergleichbaren – Rücknahme bzw. Erledigung des Begehrens führt. Vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar (GK) zum AsylVfG, Stand der Bearbeitung: Dezember 2007, Rdnr. 13 zu § 71a. Bereits in tatsächlicher Hinsicht ist hier indes zweifelhaft, ob der Antragsteller in J. tatsächlich einen Asylantrag gestellt hat. Er selbst hat dies stets bestritten. Verwaltungsvorgänge oder Dokumente betreffend ein von ihm in J. durchgeführtes Asylverfahren existieren ebenfalls nicht. Auch der bei den Verwaltungsvorgängen befindliche EURODAC-Treffer vom 8. November 2011 (Bl. 7 der Bundesamtsakte) bezieht sich auf die Ehefrau des Antragstellers, nicht den Antragsteller selbst. Allein die Bezugnahme der italienischen Behörden in ihrer Erklärung vom 1. Februar 2013 auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: Dublin II-VO) belegt ebenfalls nicht den von § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorausgesetzten „erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens“. Denn danach ist ein Mitgliedsstaat gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen. Dies deutet darauf hin, dass eine inhaltliche Entscheidung in einem solchen Verfahren nicht getroffen ist und belegt zudem nicht, dass es nach nationalen Rechtsvorschriften als abgeschlossen „gilt“. Ausgehend hiervon durfte das Bundesamt nicht vom Vorliegen eines so genannten Zweitantrags ausgehen mit der Folge, eine inhaltliche Entscheidung über die Zuerkennung des Asylrechts oder der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, zu unterlassen. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, den Asylantrag des Klägers nach Ablauf der Überstellungsfrist inhaltlich zu prüfen, zumal der Antragsteller bereits zu seinen Verfolgungsgründen angehört worden war. Keinesfalls aber konnte das Bundesamt ohne nähere Kenntnisse über ein in J. geführtes Asylverfahren des Antragstellers entscheiden, ob Wiederaufnahmegründe vorliegen. Denn dem Bundesamt ist nicht bekannt, welche Gründe der Antragsteller in einem mutmaßlichen Erstverfahren in J. vorgebracht hat. Es wurden durch das Bundesamt auch keine konkreten Feststellungen zum Vorbringen und zum Abschluss des Asylverfahrens in J. getroffen. Darüber hinaus dürfte eine tragfähige Beurteilung möglicher Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ohne Kenntnis über den Verfahrensabschluss schwerlich möglich sein. Den Abschluss des in J. begonnenen Verfahrens hat das Bundesamt bislang lediglich vermutet. Ergänzend merkt das Gericht an: Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 hat das Bundesamt seinen Bescheid vom 5. März 2013 über die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach J. aufgehoben, weil die Überstellungsfrist abgelaufen war. Durch den Übergang der Zuständigkeit auf einen Mitgliedsstaat infolge Ablaufs der Überstellungsfrist und nunmehr fehlender Aufnahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedsstaates besteht aber die – hier realisierte - Gefahr, dass der Asylantrag des Asylbewerbers in keinem Staat inhaltlich geprüft wird. Die Rechtsstellung des Asylbewerbers ist insoweit betroffen, als mit dem Zuständigkeitsübergang das Rechtsregime der Dublin II bzw. III-VO endet und ihm mit dem Übergang ins nationale Verfahren eine Behandlung seines Asylantrages nach dem Asylverfahrensgesetz zusteht. Zuständigkeitsprüfung und inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens sind unterschiedliche, voneinander getrennte Verfahren. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 -, juris. Dies führt hier darauf, dass in dem anhängigen Klageverfahren 13 K 1212/15.A das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren müsste, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den klaren Wortlaut des Gesetzes in § 71a Abs. 1 a. E. AsylVfG („die Prüfung obliegt dem Bundesamt“) zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, ausschließlich vom Gericht getroffen würde. Dies rechtfertigt die Durchbrechung der grundsätzlichen Pflicht des Gerichts zur Spruchreifmachung im Asylverfahren. Daher dürfte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren zwar nicht mit seinem Verpflichtungsbegehren auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, durchdringen, aber jedenfalls mit einem Anspruch auf inhaltliche Bescheidung seiner Anträge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. W o l l w e b e r