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Beschluss

3 L 463/15

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung kann form- und fristgerecht begründet sein, wenn die Behörde die Besonderheiten des Einzelfalls darlegt und das öffentliche Interesse an sofortiger Durchsetzung plausibel macht. • Ein vollständig umschlossenes Zelt kann unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen; Zelte sind als sonstige vollständig umschlossene Räume zu behandeln, wenn sie nach allen Seiten durch Wände und nach oben durch ein Dach überwiegend abgegrenzt sind. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt regelmäßig das öffentliche Gesundheitsinteresse an der sofortigen Durchsetzung eines Rauchverbots gegenüber überwiegenden wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters, wenn dieser Belastungen nicht substantiiert nachweist. • Ein unterlassenes früheres Durchgreifen der Behörde begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz gegen die Anwendung einer Rechtsnorm, die bereits gilt. • Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung sind im Eilverfahren grundsätzlich nicht aufschiebungsfähig und können verhältnismäßig sein, wenn ihre Rechtsgrundlage gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehbarkeit eines Rauchverbots in vollständig umschlossenem Festzelt • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung kann form- und fristgerecht begründet sein, wenn die Behörde die Besonderheiten des Einzelfalls darlegt und das öffentliche Interesse an sofortiger Durchsetzung plausibel macht. • Ein vollständig umschlossenes Zelt kann unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen; Zelte sind als sonstige vollständig umschlossene Räume zu behandeln, wenn sie nach allen Seiten durch Wände und nach oben durch ein Dach überwiegend abgegrenzt sind. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt regelmäßig das öffentliche Gesundheitsinteresse an der sofortigen Durchsetzung eines Rauchverbots gegenüber überwiegenden wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters, wenn dieser Belastungen nicht substantiiert nachweist. • Ein unterlassenes früheres Durchgreifen der Behörde begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz gegen die Anwendung einer Rechtsnorm, die bereits gilt. • Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung sind im Eilverfahren grundsätzlich nicht aufschiebungsfähig und können verhältnismäßig sein, wenn ihre Rechtsgrundlage gegeben ist. Der Antragsteller betreibt ein Schützenfest mit einem so genannten Höhenzelt. Die Antragsgegnerin erließ eine Ordnungsverfügung, die insbesondere das Rauchen im Festzelt untersagt und Maßnahmen androht; die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller wandte sich mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO dagegen und rügte u.a. Form- und Materielle Mängel sowie unzulässige Ermessenserwägungen und Vertrauensschutz. Die Behörde begründete die Eilbedürftigkeit mit Gefahren für die Allgemeinheit und berief sich auf das Nichtraucherschutzgesetz NRW. Das Verwaltungsgericht prüfte die formelle Begründung der sofortigen Vollziehung, die Zulässigkeit des Rauchverbots im Zelt, die rechtliche Ermächtigung nach § 14 OBG sowie mögliche Ermessenfehler und Vertrauensschutz. Ferner beurteilte das Gericht die Abwägung der widerstreitenden Interessen und die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, führt aber materiell nicht zum Erfolg des Antragstellers. • Formelle Begründung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da die Behörde das besondere öffentliche Interesse im Einzelfall schlüssig dargelegt hat. • Heilung von Anhörungsmängeln: Ein etwaiger früherer Anhörungsmangel ist durch das gerichtliche Eilverfahren geheilt, weil der Antragsteller hinreichend Gelegenheit zur Sachvorlage hatte. • Ermächtigungsgrundlage: Die Ordnungsverfügung stützt sich auf § 14 Abs. 1 OBG NRW, wonach zur Abwehr einer Gefahr notwendige Maßnahmen getroffen werden können; ein Verstoß gegen das NiSchG NRW begründet die Gefahr für die öffentliche Sicherheit. • Anwendung des NiSchG NRW: Nach § 3 Abs. 1 NiSchG NRW sind Kultur- und Freizeiteinrichtungen rauchfrei; das als Höhenzelt genutzte Zelt ist als sonstiger vollständig umschlossener Raum i.S.d. § 1 Abs. 1 NiSchG NRW anzusehen, weil es nach allen Seiten und oben überwiegend abgegrenzt ist. • Verantwortlichkeit des Veranstalters: Der Veranstalter ist als ‚Leiter der Einrichtung‘ nach § 4 Abs. 2a Satz 1 NiSchG NRW für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich und hat nötigenfalls Maßnahmen zu ergreifen. • Ermessen und Vertrauensschutz: Die Ermessenausübung der Behörde entspricht dem Gesetzeszweck und ist nicht ermessensfehlerhaft; eine vorangegangene hingenommene Verwaltungspraxis begründet keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz gegen die Anwendung des geltenden Rechts. • Interessenabwägung: Bei der summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Gesundheitsinteresse an sofortiger Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber den nicht substantiiert dargelegten wirtschaftlichen Nachteilen des Antragstellers. • Zwangsgeldandrohung: Die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich durch Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts gedeckt und im Eilverfahren nicht aufschiebbar; die Höhe erscheint nicht unverhältnismäßig. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Das Verwaltungsgericht hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Regelung, das Rauchen im Festzelt zu untersagen, für rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung ist materiell und formell mit den einschlägigen Vorschriften vereinbar, insbesondere mit § 14 OBG NRW und dem Nichtraucherschutzgesetz NRW, das das vollständig umschlossene Höhenzelt erfasst. Eine Geltendmachung von Vertrauensschutz oder substantiellen wirtschaftlichen Nachteilen des Antragstellers überzeugt nicht; dem öffentlichen Interesse an Gesundheitschutz ist Vorrang einzuräumen. Deshalb ist die Vollziehung nicht auszusetzen und die Klage hat derzeit Erfolgsaussichten, die nicht zur Aussetzung führen.