Gerichtsbescheid
5 K 1685/14
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2015:0526.5K1685.14.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht seit Längerem im Wohngeldbezug der Beklagten. Unter dem 6. November 2013 stellte er einen Weiterleistungsantrag auf Gewährung von Lastenzuschuss und gab dabei u.a. an, er beziehe Arbeitslosengeld II als Darlehen. Ferner erklärte er zur Niederschrift der Beklagten, er habe Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zum Nachweis hierfür überreichte er mit Datum vom 4. Januar 2014 zu den Akten der Beklagten eine Einkommensaufstellung, mit der er für das Jahr 2013 Einnahmen von insgesamt 4.702,47 EUR aus Land- und Forstwirtschaft angab. Zugleich machte er Ausgaben in Höhe von 10.068,88 EUR geltend, in denen 8.404,47 EUR für eine Firma T. und 684,25 EUR für eine Firma N. enthalten waren. Hierzu gab der Kläger an, der Betrag in Höhe von 8.404,47 EUR stehe im Zusammenhang mit einer Reparatur seines Traktors durch die Firma T. Landmaschinen und die Ersatzteilrechnung der Firma N. im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Kupplung. Diese sei Bestandteil der Traktor-Reparatur gewesen. Insoweit verwies der Kläger auf eine Rechnung von 22. April 2013. Nachdem der Bürgermeister der Beklagten mit Wohngeldbescheid vom 3. Februar 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2014 ein monatliches Wohngeld von 207,00 EUR festgesetzt hatte, erhob der Kläger hiergegen am 21. Februar 2014 in dem Verfahren 5 K 490/14 Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte, bei den Ausgaben für das Jahr 2013 sei die Reparatur der Kupplung am Traktor (Firma N. ) in vollem Umfang einzubeziehen. Die im Übrigen für die Firma T. aufgewandten 8.404,47 EUR für die Traktor-Reparatur seien als Generalüberholung auf drei Jahre zu aktivieren. Hiernach ergebe sich im Jahre 2013 ein Liquiditätsverlust von 5.366,21 EUR. Dieses Verfahren hat das Gericht mit Beschluss vom 13. November 2014 eingestellt, nachdem die Beteiligten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen hatten. Mit vorliegend verfahrensgegenständlichem Wohngeldbescheid vom 2. Juni 2014 bewilligte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 30. November 2014 erneut monatliches Wohngeld von 207,00 EUR. Bei dieser Berechnung bezog er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 3.722,40 EUR ein. Am 13. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung auf das Verfahren 5 K 490/14 verwiesen. Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß - die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters vom 2. Juni 2014 zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 2014 bis zum 30. November 2014 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie u.a. Bezug auf ihr Vorbringen im Verfahren 5 K 490/14: Die Gewinnermittlung sei im Wege einer Einnahme-Überschuss-Rechnung erfolgt. Es handele sich allerdings nicht um den Betrieb einer Erwerbslandwirtschaft, sondern um Liebhaberei. Der von dem Kläger betriebene Traktor sei 50 Jahre alt und nicht geeignet, die ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen zu bewirtschaften. Das Gerät trage zur Gewinnerzielung seines Betriebes nicht bei. Vor diesem Hintergrund könne eine Anerkennung der Ausgaben nicht als gewinnmindernd erfolgen. Mit Schreiben vom 16. März 2015 hat das Gericht die Beteiligten zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 5 K 490/14 und der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht entscheidet gemäß den §§ 6 Abs. 1 und 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch den Einzelrichter und durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, keine grundsätzliche Bedeutung hat und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Wohngeld hat. Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 2. Juni 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß den §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ist wohngeldberechtigte Person für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbstgenutztem Wohnraum hat. Das Wohngeld richtet sich 1. nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), 2. der zu berücksichtigenden Belastung (§§ 10 bis 12 WoGG) und 3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG) und ist nach § 19 WoGG zu berechnen. Voraussetzung für einen Wohngeldanspruch ist somit u.a., dass nach der in § 19 Abs. 1 Satz 1 WoGG festgelegten Wohngeldformel die zu berücksichtigende monatliche Belastung einerseits und das gerundete monatliche Gesamteinkommen in Euro andererseits einen Wohngeldanspruch ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm ein Anspruch auf Gewährung von höherem Wohngeld nicht zu. Weder die Berechnung der monatlichen Belastung des Eigentums noch die des maßgeblichen Einkommens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder durch den Bürgermeister der Beklagten ist rechtlich zu beanstanden, wie sich aus Folgendem ergibt: Einwände gegen die Berechnung der monatlichen Belastung gemäß den §§ 10 ff. WoGG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich, so dass das Gericht eine zu berücksichtigende Belastung von monatlich 288,55 EUR für zutreffend erachtet. Im Gegensatz zu den Einwendungen des Klägers begegnet auch die Einkommensberechnung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Berechnung des wohngeldrechtlich maßgeblichen Einkommens richtet sich nach den §§ 13 ff. WoGG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich der in § 14 Abs. 2 WoGG geregelten Einnahmen und abzüglich der Abzugsbeträge gemäß § 16 WoGG. Darüber hinaus bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG, dass bei der Entscheidung über den Wohngeldantrag - also auch bezüglich des maßgeblichen Einkommens - die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zugrunde zu legen sind. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Einkommensberechnung des Bürgermeisters der Beklagten nicht zu beanstanden: Nach seinen eigenen Angaben erzielt der Klägers Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG, und zwar einerseits unmittelbar aus der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte sowie andererseits aus Einnahmen aus Betriebsprämien und - wie er es bezeichnet - einem Kulturpflegeprogramm. Vgl. dazu etwa: Sächsisches Finanzgericht (FG), Urteil vom 10. November 2011 - 2 K 1116/11 -, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1039. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers sind die für seinen Traktor aufgewandten Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 9.088,72 EUR im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht von seinen Einkünften abzusetzen. Das Gericht lässt dabei dahinstehen, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, bei dem Betrieb des Traktors, für den die Reparaturkosten aufgewendet wurden, handele es sich um eine Liebhaberei. Vgl. dazu: Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, Wohngeldgesetz, Kommentar, 1. Auflage 2015, § 14 Rn. 19 m.w.N. Denn unabhängig davon sind diese Ausgaben im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 30. November 2014 jedenfalls aus anderen Gründen nicht berücksichtigungsfähig gewesen. Da die Wohngeldbehörde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG eine Einkommensprognose anzustellen hat, sind Betriebsausgaben, die nur einmalig in der Vergangenheit - also z.B. in einem früheren Bewilligungszeitraum - angefallen sind, grundsätzlich zukünftig nicht mehr als das Einkommen des Haushaltsmitglieds mindernde Ausgaben zu berücksichtigen. Auch aus § 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG ergibt sich insoweit nichts anderes. Zwar sind hiernach bei der Ermittlung des Jahreseinkommens die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung heranzuziehen. Allerdings bestimmen Einkommensverhältnisse aus der Vergangenheit nicht zwingend das zu erwartende Einkommen, sondern sind nur Ausgangspunkt für die Prognose. Vgl. hierzu Klein, in: Klein/Schulte/Unkel, a.a.O., § 15 Rn. 24 und § Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, a.a.O., 24 Rn. 23 m.w.N. Offensichtlich hat es sich bei den vom Kläger aufgewendeten Reparaturkosten um einmalige Ausgaben gehandelt. Dass Reparaturen an dem Traktor in regelmäßigen Zeitabfolgen in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang erfolgen, hat er selbst nicht dargetan. Solches ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Im Gegensatz zur im Verfahren vor dem erkennenden Gericht 5 K 490/14 geäußerten Auffassung des Klägers sind die Reparaturkosten in Höhe von 8.404,47 EUR auch nicht steuerrechtlich (auf drei Jahre) als Generalüberholung zu aktivieren. Zwar ermöglicht der für die Gewinnermittlung auch bei Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft maßgebliche § 7 Abs. 1 EStG bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, die Absetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleichen Jahresbeträgen. Bei den Kosten für die Reparatur des Traktors hat es sich indessen offensichtlich weder um Anschaffungs- noch um Herstellungskosten im steuerrechtlichen Sinne gehandelt. Maßgeblich für die Definition der Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die Regelungen in § 255 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuches (HGB). Vgl. Bundesfinanzhof (BFH) Großer Senat, Beschluss vom 4. Juli 1990- GrS 1/89 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 160, 466; Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, a.a.O., § 14 Rn. 63. Hiernach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen bzw. Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seiner Erweiterung oder eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Hier kommt allenfalls der Ansatz von sog. nachträglichen Herstellungskosten gemäß § 250 Abs. 2 Satz 1 HGB in Betracht. Dabei handelt es sich um einen der Herstellung eines neuen Gegenstandes gleichzusetzenden Herstellungsprozess, bei dem der Vermögensgegenstand in seiner Substanz vermehrt wird oder in seiner Substanz so umfassend generalüberholt wird, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung ein neuer Gegenstand entstanden ist (Zweitherstellung). Eine wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus ist gegeben, wenn der Gegenstand über eine übliche Modernisierung hinaus eine völlig neue Qualitätsstufe erlangt. Vgl. Walz, in: Kommentar zum Handelsgesetzbuch (ohne Seerecht) Band 3: Buch 3. §§ 238-342a, herausgegeben von Norbert Horn, 2. Auflage 1999, juris-Online-Kommentar, § 255 Rn. 60 ff. Hieraus kann der Kläger indessen für sein Begehren nichts ableiten. Zwar mag zutreffen, dass der Traktor des Klägers den fünfziger Jahren entstammt und von daher der Einbau einer Kupplung mit Kosten von ca. 9.000 EUR den wirtschaftlichen Wert des Gegenstandes überschreitet. Allerdings ist damit nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend, dass es sich deswegen um eine nachträgliche Herstellung im vorgenannten steuerrechtlichen Sinne handelt. Vielmehr hat es sich offenbar um eine Reparaturleistung gehandelt, die vermutlich nicht einmal eine übliche Modernisierung, jedenfalls aber keine darüber hinaus gehende wesensverändernde Verbesserung darstellt, sondern lediglich eine Instandsetzung und Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Gegenstandes. Auch Erweiterungen oder Verbesserungen über den ursprünglichen Zustand hinaus sind damit nicht verbunden. Im Übrigen hat der Kläger hierzu auch substantiiert nichts vorgetragen. Lediglich in der Aufstellung des Steuerberaters S. vom 30. April 2014, die er in dem Verfahren 5 K 490/14 eingereicht hat, hat er eine Absetzung für Abnutzung für die Reparatur des Treckers als Generalüberholung angesetzt und auf drei Jahre aktiviert. Schließlich hat die Beklagte zutreffend von dem Jahreseinkommen des Klägers den pauschalen Abzug in Höhe von 6 % gemäß § 16 Abs. 2 WoGG vorgenommen, so dass die Wohngeldermittlung insgesamt nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Gerichtsbescheides folgt aus § 167 VwGO i.V.m den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).