Beschluss
8 L 850/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2015:0721.8L850.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der – sinngemäß gestellte – Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 3. Juni 2015 gegen die unter den Nrn. 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Mai 2015 getroffenen Anordnungen wiederherzustellen und gegen die in Nr. 5 angedrohte Festsetzung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich der unter Nr. 1 (Untersagung der Haltung und Betreuung von Geflügel), Nr. 2 (Anordnung der Abgabe des Geflügels) und Nr. 3 (Anordnung der Duldung der Veräußerung fortgenommener Jungenten und einer Gans) getroffenen Regelungen ist er als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wider-spruchs gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO an sich aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt, nachdem der Antragsgegner auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der angegriffenen Regelungen angeordnet hat. Bezogen auf die in Nr. 5 der Ordnungsverfügung erfolgte Androhung unmittelbaren Zwangs ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft, weil der Widerspruch bereits kraft Gesetzes wegen des Vollstreckungscharakters der Zwangsmittelandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zunächst hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichenden Weise einzelfallbezogen damit begründet, dass die getroffenen Maßnahmen zur sofortigen Abwehr weiterer Gefahren in Form von Schmerzen, Leiden und Schäden für das vom Antragsteller gehaltene Geflügel erforderlich sind. Die sodann im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der getroffenen Anordnungen sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. Maßgebend hierfür ist, dass sich die mit dem Widerspruch angegriffenen Anordnungen der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Mai 2015 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als offensichtlich rechtmäßig erweisen werden. Dies gilt zunächst hinsichtlich der sofortigen Untersagung des Haltens und Betreuens von Geflügel in Nr. 1 der Verfügung. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Die zuständige Behörde trifft gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 1 die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Der Antragsgegner hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit ausführlichen und die Anordnung tragenden Erwägungen angenommen, dass aufgrund der Missstände in der Geflügelhaltung des Antragstellers, die er bei mehreren, durch seine amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen durchgeführten Kontrollen festgestellt hat, und durch die der Antragsteller den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller auch weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehend wird. Das Gericht sieht angesichts der ausführlichen Darstellung der Befunde bei den verschiedenen Kontrollen in der angegriffenen Ordnungsverfügung davon ab, diese im Einzelnen hier zu wiederholen. Zusammenfassend und ohne Anspruch auf Vollständigkeit wird beispielhaft auf die Feststellungen der amtlichen Tierärzte bei folgenden Kontrollen verwiesen: Am 4. Juni 2013 (dreckige Tiere, ohne Wasser, zu enge Haltung von 15 Entenküken), am 20. November 2014 (hochgradig verschmutzte Moschusenten, teilweise ohne Futter und Wasser, teilweise mit sichtbaren erheblichen Gefiederschäden, hochgradig verschmutzter Hühnerstall, feuchter und schlammiger Boden in der Gänsehaltung, nasser und schlammiger Auslauf), am 24. November 2014 (trotz Verbesserungen nach wie vor nasser und schlammiger Boden des Auslaufs, stark verklebtes und verkrustetes Gefieder der Tiere, kotverkrusteter Boden und ebensolche Sitzstangen in dem als Hühnerstall genutzten Container), am 1. Dezember 2014 (Haltung von Enten ohne Trinkwasser in nur teilweise überdachten Drahtkäfigen, nasser und matschiger Boden, struppiges und schmutzig verklebtes Gefieder der Tiere, nach wie vor kotverkrustete Sitzstangen), am 9. Dezember 2014 (Haltung von 17 Moschusenten in einem nur 3,5 m² großen und nur auf einem Quadratmeter überdachten Drahtverhau auf matschigem und durchnässten Boden, völlig unzureichender Pflegezustand, durchnässtes und grau-braun verschmutztes Gefieder, Kleben von bis zu tischtennisballgroßen Schlammklumpen am Bauchgefieder, ausgefranste und defekte Federn, kein Vorhandensein sauberen Trinkwassers). Diese trotz mündlicher Anordnungen durch die amtliche Tierärztin Frau Dr. C. wiederholt festgestellten Missstände, die in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners durch zahlreiche, in bedauernswerter Weise eindrucksvolle Lichtbilder dokumentiert sind, hat der Antragsgegner schließlich zum Anlass genommen, dem Antragsteller gegenüber auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG in der Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2015 mehrere Einzelanordnungen zu einer tierschutzgerechten Geflügelhaltung zu erlassen. Auch wenn der Antragsteller hiergegen am 29. Januar 2015 Widerspruch eingelegt hat, musste er diese Verfügung wegen deren Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner beachten. Dies ist jedoch nicht geschehen, wie die amtliche Tierärztin Dr. C. auch bei weiteren Kontrollen feststellen musste. Während einer Kontrolle am 29. April 2015 stand 25 Entenküken kein Wasser zur Verfügung. Der Boden des Käfigs, in dem ca. 30 Hühner untergebracht waren, bestand zum großen Teil aus festgebackenem Mist; Sitzstangen und Bretter waren kotverkrustet. Die Tränke war so verschmutzt, dass den Tieren kein sauberes Trinkwasser zur Verfügung stand. Auch 7 in einem Drahtverschlag gehaltenen Wachteln stand kein Trinkwasser zur Verfügung. 22 Gänse und 42 Moschusenten, die in einem großen Auslauf gehalten wurden, stand nur ein Container mit ca. 10 m² Innenfläche als Witterungsschutz zur Verfügung, was nicht ausreichend war. Zahlreiche Enten und Gänse wiesen verschmutztes und brüchiges Gefieder auf, drei Gänse lahmten hochgradig. Das den Tieren in einer ca. 1 m² großen Badewanne zur Verfügung stehende Wasser war dunkelbraun, auf dem Boden der Wanne hatte sich eine mehrere Zentimeter dicke Schicht aus fauligen Rückständen abgesetzt. Diese ebenfalls durch Lichtbilder dokumentierten Missstände in der Geflügelhaltung des Antragstellers wurden auch bei einer weiteren Kontrolle vom 4. Mai 2015 durch die amtlichen Tierärzte des Antragsgegners Prof. Dr. I. und Dr. C. festgestellt. Diese hatten dabei auch den vom Antragsteller benannten Fachtierarzt für Geflügel, der ihn berate, Herrn Dr. Q. , hinzugezogen. Bei dieser Kontrolle fiel insbesondere auf, dass ca. 50 Jungenten mit größtenteils federlosen, lediglich mit Federkielresten bedeckten Rücken-, Hals- und Kopfpartien gehalten wurden. Die Tiere wirkten für das vom Antragsteller angegebene Alter von zwischen 8 und 15 Wochen deutlich unterentwickelt. Futter- und Wassernäpfe waren leer. Im Hühnercontainer wurden in den Ritzen neben den Sitzstangen Vogelmilben nachgewiesen, wobei es sich um Hautparasiten handelt. Wie bei den Vorkontrollen ergaben sich in hygienischer Hinsicht weitere gravierende Beanstandungen. Auch der Geflügelfacharzt Dr. Q. bezeichnete in seiner daraufhin am 8. Mai 2015 erstellten Stellungnahme die Geflügelhaltung des Antragstellers im Ergebnis als völlig desolat. Beanstandet wurden auch von diesem hinsichtlich der Zuchtgänse und Zuchtenten die Art der Unterbringung und Ernährung (schlammiger und teilweise unter Wasser stehender Auslauf, unzureichende Einstreu in dem als Stall dienenden „Container“, hochgradig verschmutzte Tiere, unzureichende Ernährung), erhebliche Entwicklungs- und Gefiederschäden bei Tieren in der Jungentenmast (Unterentwicklung, Rücken der Tiere mit Gefiederschäden, indem das Rückengefieder ausgefallen oder ausgezupft worden war, keine feststellbare Impfung der Elterntiere und Küken gegen Parvovirose, Zusammenfassen unterschiedlicher Altersgruppen mit der Folge, dass ältere Tiere jüngere Tiere abbeißen, Unterversorgung mit geeignetem Futter) und bezüglich der Hühner (unhygienische, gesundheitsgefährdende Bedingungen, Milben, Fehlernährung). Gestützt wurden diese Feststellungen hinsichtlich der Jungentenmast durch den Befund eines von dem Tierarzt Dr. Q. selektierten Tieres. Auch bei der weiteren Kontrolle durch die amtlichen Tierärzte am 11. Mai 2015 standen den Enten weder Futter noch Wasser zur Verfügung. Es wurde wiederholt festgestellt, dass die Tiere nahezu ausschließlich mit Brot-/Gebäckresten gefüttert wurden, wodurch ihnen wesentliche Nährstoffe fehlten. Diese Haltungsbedingungen entsprachen den Anforderungen des § 2 TierSchG in Verbindung mit den Regelungen der Tierschutznutztierverordnung (TierSchNutztV) nicht ansatzweise. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 Nr. 1 TierSchG unter Anderem das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Haltungseinrichtungen in der Nutztierhaltung müssen nach § 3 Abs. 2 TierSchNutztV mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Diese Anforderungen wurden wiederholt, wie zuvor ausgeführt, vom Antragsteller nicht ansatzweise beachtet. Dadurch hat dieser den Tieren im Sinne des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt. Dies wird insbesondere durch den Untersuchungsbericht von Frau Dr. N1. (Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen – CVUA – , Standort Arnsberg) vom 8. Mai 2015 betreffend drei Entengössel aus dem Bestand des Antragstellers bestätigt. Dabei war auffällig, dass ein für das angegebene Alter von 8-15 Wochen sehr geringes Körpergewicht sowie ein schlechter Ernährungs- und Bemuskelungs-zustand der Tiere festgestellt wurde. Unter anderem fand diese in den Mägen der Tiere kaum Futterbestandteile, sondern überwiegend Federbestandteile vor. Auch wurden an der Unterseite der Schwimmhäute erosiv ulzerative Dermatitiden festgestellt, wodurch die Tiere erheblichen Schäden und Schmerzen ausgesetzt waren. Die amtliche Tierärztin Dr. C. , deren fachlicher Würdigung der Haltung und des Wohlbefindens von Tieren als beamteter Tierärztin nach der Rechtsprechung im Allgemeinen gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG besonderes Gewicht zukommt, weil beamtete Tierärzte aufgrund ihrer Ausbildung und praktischen Fähigkeiten dazu berufen und befugt sind, Tierhaltungen unter tierschutzrechtlichem Blickwinkel zu beurteilen, Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. März 2014 – 20 B 1315/13 – und Beschluss vom 20. Juni 2013 – 20 B 628/13 – sowie vom 10. August 2011‑ 20 E 594/11 –, hat auch wiederholt ausgeführt, dass die unzureichende Wasserversorgung, das verklebte Gefieder und der kalte und matschige Untergrund bei den Tieren zu vermeidbaren Leiden und Schäden führt, da die Thermoregulation der Enten bei dem dokumentierten Gefiederzustand massiv gestört werde. Da die Tiere das verklebte und verschmutzte Gefieder nicht mehr ohne weiteres putzen könnten, fehle der beim Putzen normalerweise über den Körper verteilte körpereigene Fettfilm, sodass das Wasser direkt bis auf die Haut durchdringen könne. Die isolierende Wirkung des Gefieders werde aufgehoben, da sich keine wärmenden Luftpolster zwischen den nassen Federn bilden könnten. Auch bestehe für die Enten die Notwendigkeit, sich auf sauberem und trockenem Untergrund auszuruhen, was in der Haltung des Antragstellers nicht möglich war. Der lebensnotwendige ständige Zugang zu sauberem Trinkwasser zur Aufrechterhaltung wichtiger Körperfunktionen war ebenfalls nicht gewährleistet. Frau Dr. C. hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem „Federpicken“ um eine Verhaltensstörung handelt, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden der bepickten Tiere verbunden ist. Diese hat die amtliche Tierärztin in ihrem Gutachten vom 8. Mai 2015 ebenso wie die weiteren Folgen der defizitären Bedingungen in der Haltung des Geflügels durch den Antragsteller eingehend und für das Gericht plausibel geschildert. Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die fehlende Einsichtsfähigkeit des Antragstellers in die Missstände und das Erfordernis zu erheblichen Verbesserungen, zum Ausdruck gekommen durch wesentliches wiederholtes Nichtbefolgen mündlicher und sogar schriftlicher tierschutzrechtlicher Anordnungen, erwarten lässt, dass dieser bei der Geflügelhaltung auch in Zukunft tierschutzrechtliche Anforderungen nicht beachten und dadurch von ihm gehaltenen oder betreuten Geflügel weitere Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen wird. Die Einwendungen des Antragstellers führen demgegenüber zu keiner anderen Beurteilung. Aus der Darstellung der bei den zahlreichen Kontrollen durch die amtlichen Tierärzte festgestellten erheblichen Haltungsdefizite folgt schon, dass der Antragsteller nicht, wie von ihm geltend gemacht, in Beachtung der Anordnungen des Antragsgegnerin sofortige Abhilfe geleistet hat. Selbst wenn der Antragsteller, wie er behauptet, bereits vor Erlass der hier streitgegenständlichen Verfügung sein Fütterungsverhalten geändert haben sollte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, weil allein die Fütterungsumstellung jedenfalls an den wiederholt festgestellten weiteren Missständen (hygienische Bedingungen der Geflügelhaltung, Fehlen von Trinkwasser, Besatzdichte) nichts ändert. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass der Antragsgegner seine Anordnungen nicht ausschließlich auf eine unzureichende oder fehlerhafte Fütterung, sondern auf die Gesamtheit der Missstände in der Geflügelhaltung des Antragstellers stützt. Soweit der Antragsteller meint, die anlässlich der Sektion einiger Tiere in deren Lungen gefundenen Schimmelpilze seien auf einen in der Mitte mit Schimmel befallenen Rundballen Stroh zurückzuführen, dem er die Einstreu entnommen habe, stellt dies ebenfalls die weiteren Haltungsdefizite, die insbesondere die unzureichenden hygienischen Bedingungen betreffen (schlammiges Wasser, kotverkrustete Haltestangen usw.) nicht in Frage. Auch der desolate Zustand der Befederung der Jungenten wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht in Frage gestellt oder mit einer plausiblen, nicht auf Haltungsmängeln fußenden Ursache erklärt. Sofern der Antragsteller darauf verweist, die amtliche Tierärztin Dr. C. habe anlässlich einer Kontrolle am 8. Juni 2015 keine Beanstandungen in seinem Geflügelbestand festgestellt, kann dies anhand des Verwaltungsvorgangs nicht nachvollzogen werden. Denn in dem Vermerk der amtlichen Tierärztin über die gemeinsam mit der amtlichen Tierärztin des Antragsgegners Dr. Q1. durchgeführte Kontrolle wird zwar festgehalten, dass Verbesserungen in der Tierhaltung erkennbar waren. Darin wird aber auch folgendes ausgeführt: „Im Hühnerstall…standen Futter und Trinkwasser zur Verfügung… Das über dem Wasserbehälter befindliche Brett und weitere im Stall befindliche Einrichtungsgegenstände waren kotverschmutzt. Im großen Enten- und Gänseauslauf wurden ca. 32 Gänse und 36 Flugenten gehalten. Der Boden war aufgrund der seit Tagen trockenen Wetterlage inzwischen abgetrocknet. Das Gefieder der Tiere war schmutzig grauweiß, trotz des seit Tagen trockenen Wetters noch immer zum Teil mit Schlamm verklebt und bei vielen Tieren beschädigt und ausgefranst…Am Boden der Tränke hatte sich ca. zwei Zentimeter hoch Schlamm angesammelt. Herr M. gab an, die Tränke am Freitag sauber gemacht zu haben. Auf den Hinweis, bei so viel Schlamm müsse öfter sauber gemacht werden, gab er an, wozu denn, die Tiere würden es eh wieder dreckig machen. Zusätzliche Gitter zur Vergrößerung bzw. zum Wechsel der Ausläufe waren noch immer nicht installiert worden…“ Angesichts dessen kann von keinerlei Beanstandungen keine Rede sein. Die Untersagungsverfügung lässt auch sonstige Ermessenfehler nicht erkennen. Sie ist geeignet, zukünftige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz durch den Antragsteller zu verhindern. Da andere, mildere Mittel nicht erkennbar sind, ist sie auch erforderlich. Schließlich greift sie auch nicht unverhältnismäßig in Rechte des Antragstellers ein. Angesichts des hohen Gutes des Tierschutzes, der als Staatszielbestimmung in Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) normiert ist, muss das Interesse des Antragstellers, zukünftig Geflügel im Nebenerwerb zu halten, zurücktreten, um weitere Gefahren für von ihm gehaltenes Geflügel zu verhindern. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Nebenerwerb Geflügel hält. Die uneingeschränkte Untersagung der Haltung und Betreuung von Geflügel ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit unverhältnismäßig. Zunächst hat der Antragsteller jederzeit die ihm durch Art. 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz TierSchG eingeräumte Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedergestattung der Geflügelhaltung beim Antragsgegner zu stellen. Dies setzt voraus, dass die Gründe für die Annahme weiterer Zuwiderhandlung gegen das TierSchG entfallen sind. Es liegt somit in der Hand des Antragstellers, die inneren und äußeren Voraussetzungen hierfür zu schaffen und diese dem Antragsgegner glaubhaft darzulegen. Dem Antragsgegner steht auch kein milderes Mittel als die Anordnung der Haltungs- und Betreuungsuntersagung für Geflügel gegenüber dem Antragsteller zur Verfügung, weil zahlreiche mündliche und schriftliche tierschutzrechtliche Anordnungen nicht ansatzweise zu einer nachhaltigen Verbesserung in der Geflügelhaltung geführt haben. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Antragsteller sich andere Einnahmequellen zur Bestreitung des Lebensunterhalts als die Geflügelzucht und ‑haltung erschließen muss, nicht die Gefahr der weiteren massiven Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen und damit einhergehender Schäden und Leiden für vom Antragsteller gehaltenes und betreutes Geflügel. Vgl. zur Verhältnismäßigkeit und Art. 12 GG: Bayerischer Verwaltungs-gerichtshof, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 9 ZB 11.2455 -, juris;OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2010 – 20 B 1345/10 -. Auch die Anordnung der Abgabe des vom Antragsteller noch gehaltenen Geflügels bis zum 19. Juni 2015 und der Nachweis des Verbleibs der Tiere gegenüber dem Antragsgegner bis zum 22. Juni 2015 stellt sich auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG als rechtmäßig dar. Nach dieser Bestimmung trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Danach ist der Antragsteller zur Abgabe seines noch gehaltenen Geflügels schon deshalb verpflichtet, weil er wegen der sofort vollziehbaren, sich voraussichtlich im Hauptsacheverfahren als offensichtlich rechtmäßig erweisenden Untersagungsverfügung kein Geflügel mehr halten darf. Die unter Nummer 3 der Verfügung enthaltene Anordnung der baldmöglichen Veräußerung der am 11. Mai 2015 fortgenommenen 41 Jungenten und einer jungen Gans und deren Duldung durch den Antragsteller wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres durch den Halter nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 41 Jungenten und einer jungen Gans, die der Antragsgegner am 11. Mai 2015 durchgeführt hat, lagen vor. Aus den bereits zuvor, im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Haltungs- und Betreuungsuntersagung dargelegten Tatsachen hat der Antragsteller die Tiere mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt. Alle über einen Zeitraum von ca. einem Jahr getroffenen mündlichen und schriftlichen Anordnungen des Antragsgegners haben nicht zu einer deutlichen Verbesserung in der Tierhaltung geführt. Daher war der Antragsgegner befugt, die 41 Jungenten und eine junge Gans aus der Haltung des Antragstellers fortzunehmen und anderweitig pfleglich unterzubringen. Diese Maßnahme war insbesondere geeignet und erforderlich, um weiteren Vernachlässigungen und Leiden der Tiere entgegenzuwirken. Mildere, den Antragsteller weniger belastende Mittel als die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung standen dem Antragsgegner nicht mehr zur Verfügung, weil er bereits durch zahlreiche Einzelanordnungen um eine Verbesserung der Haltungsbedingungen bemüht war, diese aber letztlich keine dauerhafte Veränderung bewirkt haben. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung der fortgenommenen Tiere und deren Duldung liegen vor. Einer Fristsetzung an den Antragsteller, innerhalb der er die den Vorschriften des § 2 TierSchG entsprechende Haltung seines Geflügels sicherzustellen hat, ist entbehrlich, weil eine tierschutzgerechte Haltung durch den Antragsteller nicht möglich ist. Dies folgt schon daraus, dass gegen ihn eine sofort vollziehbare Untersagung der Haltung und Betreuung von Geflügel angeordnet wurde, die sich aufgrund der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Wird, wie hier, eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung erlassen, bedarf es daher keiner Fristsetzung mehr. vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 – 5 S 2/12 – Beck Rechtssammlung (BeckRS) 2012, 57985; BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 25 CS 2360 – juris; VG Aachen, Beschluss vom 9. März 2009 – 6 L 14/09 – juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 16 L 514/13 – juris. Schließlich stellt sich auch die Androhung der Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs als Vollzugsmaßnahme der angeordneten Bestandsauflösung auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 58 62, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) als offensichtlich rechtmäßig dar. Die zugrunde liegende Anordnung der Bestandsauflösung ist sofort vollziehbar und offensichtlich rechtmäßig. Die Wegnahme der Tiere ist auch zur Vollstreckung dieser Anordnung geeignet. Zuletzt begegnet auch die dem Antragsteller gesetzte Frist keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Ordnungsverfügung auch nicht „an vielen Stellen dünn und dürftig“, sondern sie trägt die Anordnungen in jeder Hinsicht. Sofern der Antragsgegner nicht im Einzelnen konkrete, speziell die Geflügelhaltung betreffende rechtliche Normen in Bezug genommen hat, folgt daraus schon deshalb nichts anderes, weil bereits § 2 TierSchG die wesentlichen Anforderungen an die Tierhaltung normiert. Weitere Verordnungsvorschriften, hier der Tierschutznutztierverordnung oder die vom Antragsgegner in der Antragserwiderung genannten EU-Empfehlungen und weitere Gutachten dienen als tierartbezogene Auslegungskriterien der allgemein formulierten gesetzlichen Anforderungen. Angesichts der ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des Antragsgegners in seinem Bescheid sieht das Gericht auch von einer weiteren Begründung ab und verweist in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführlichen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen der Ordnungsverfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens in Höhe der Hälfte es im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwertes mit 2.500,00 € (½ von 5.000,00 €) ausreichend und angemessen festgesetzt.