Beschluss
8 L 668/15
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
5mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
• Ein anerkannter Umweltverband ist nach UmwRG befugt, gegen eine Genehmigung für Windenergieanlagen Rechtsbehelfe zu erheben, auch wenn er im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war.
• Windenergieanlagen sind zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, können aber wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB unzulässig sein; ästhetische Beeinträchtigungen können eine Verunstaltung und damit Zulässigkeitshindernis begründen.
• Ein Landschaftsplan und die Festsetzungen eines Landschaftsschutzgebiets nach dem LG können die Errichtung von Windenergieanlagen gemäß § 34 Abs. 2 LG untersagen; Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei ernstlichen Zweifeln an der Genehmigung von Windenergieanlagen • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Ein anerkannter Umweltverband ist nach UmwRG befugt, gegen eine Genehmigung für Windenergieanlagen Rechtsbehelfe zu erheben, auch wenn er im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war. • Windenergieanlagen sind zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, können aber wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB unzulässig sein; ästhetische Beeinträchtigungen können eine Verunstaltung und damit Zulässigkeitshindernis begründen. • Ein Landschaftsplan und die Festsetzungen eines Landschaftsschutzgebiets nach dem LG können die Errichtung von Windenergieanlagen gemäß § 34 Abs. 2 LG untersagen; Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, wandte sich gegen die Genehmigung vom 7. März 2014 zur Errichtung von sieben Windenergieanlagen, deren sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet wurde. Er legte am 11. März 2015 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 4a Abs. 3 UmwRG. Die Beigeladene plant die sieben Anlagen als Einheit; die Genehmigungsbehörde nahm eine bauplanungsrechtliche und naturschutzrechtliche Prüfung vor und gewährte Ausnahmen vom Landschaftsplan. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Genehmigung insbesondere im Hinblick auf bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB und die Verträglichkeit mit dem Landschaftsschutzgebiet gemäß LG. Fotomontagen und Landschaftspflegerische Pläne wurden vorgelegt; der Antragsteller rügt Verunstaltung des Landschaftsbildes und Eingriffe in den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes. Die Kammer prüfte das Vorliegen ernstlicher Zweifel im summarischen Verfahren und stellte diverse Verfahrensaspekte wie Beteiligung, Fristwahrung und Zulässigkeit des Widerspruchs fest. • Zulässigkeit: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde beseitigte die gesetzliche aufschiebende Wirkung, sodass nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden kann. Der Verband ist nach UmwRG klagebefugt; der Widerspruch ist fristgerecht gemäß § 58 VwGO innerhalb der Jahresfrist erhoben worden. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden kann, wenn bei einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Bauplanungsrechtliche Prüfung: Das Vorhaben unterfällt § 29 BauGB und ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, doch auch privilegierte Vorhaben sind unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Die Genehmigungsbegründung enthält keine ausreichende Auseinandersetzung mit den öffentlichen Belangen; die Planung lässt erhebliche Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild erkennen. • Verunstaltung des Landschaftsbildes: Aufgrund der Größe, Anordnung und Wirkung der sieben Anlagen sowie der besonderen Landschaftscharakteristika ergibt sich nach summarischer Prüfung eine grobe ästhetische Unangemessenheit im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB; die Fotosimulationen und Geländeverhältnisse sprechen für eine erhebliche Verunstaltung. • Landschaftsschutzgebietsrecht: Der Bereich ist nach dem örtlichen Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Nach § 34 Abs. 2 LG sind Handlungen verboten, die den Charakter verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die vorgesehenen Ausnahmen des Landschaftsplans greifen hier nicht, weil der Schutzzweck (u. a. Erhaltung der Schönheit des Landschaftsbildes) durch das Vorhaben eindeutig beeinträchtigt wird. • Kompensation: Die im Begleitplan vorgeschlagenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können die dargestellte Verunstaltung der überregional bedeutsamen Landschaft nicht ausgleichen; durchschnittliche ästhetische Kompensationen reichen nicht aus, wenn die Eingriffe tiefgreifend sind. • Folge der Zusammenwertung: Im summarischen Eilverfahren bestehen nicht nur ernstliche Zweifel, sondern nach Auffassung der Kammer sehr gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sodass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten ist. Das Gericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist damit aufgehoben. Begründend stellte das Gericht fest, dass ein anerkannter Umweltverband klagebefugt ist, der Widerspruch fristgerecht eingelegt wurde und bei summarischer Prüfung erhebliche bzw. sehr gewichtige Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Genehmigung bestehen. Insbesondere sind bauplanungsrechtliche Belange nach § 35 BauGB und die Schutzbestimmungen des Landschaftsplans/LG nicht ausreichend berücksichtigt worden; die sieben Anlagen führen nach den vorgelegten Feststellungen zu einer groben Verunstaltung des Landschaftsbildes, die nicht durch Ausgleichsmaßnahmen kompensierbar ist. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; die Beigeladene erhält keine Erstattung außergerichtlicher Kosten. Der Streitwert des Verfahrens wurde vorläufig auf 7.500,00 Euro festgesetzt.