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Beschluss

10 L 1168/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0910.10L1168.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (10 K 2599/15) gegen die in der Ordnungsverfügung der C2. B. vom 26. Juni 2015 enthaltene Bestimmung einer Förderschule mit dem Schwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ als schulischen Förderort ab dem 01. August 2015 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (10 K 2599/15) gegen die in dem Bescheid der C2. B. vom 26. Juni 2015 enthaltene Bestimmung einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ als schulischen Förderort ab dem 01. August 2015 wiederherzustellen, 4 ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 5 Abgesehen von dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebietet § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen. Diese fällt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu Lasten des Antragsgegners aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist, mithin keine Gesichtspunkte vorliegen können, die gegenüber dem zwingend vorliegenden besonderen privaten Aussetzungsinteresse geeignet wären, gleichwohl ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse zu begründen. 6 In dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Juni 2015 hat die C2. B. neben der Feststellung, dass für den Antragsteller weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ besteht, als schulischen Förderort ab dem 01. August 2015 eine Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt bestimmt. Diese Förderortbestimmung genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 20 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG -) vom 15. Februar 2005 in der Änderungsfassung vom 17. Juni 2014 (GV.NRW.S.336). Danach kann die Schulaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen (Satz 1). Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können (S. 2). Die Schulaufsichtsbehörde legt die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern (S. 3). Gleichzeitig informiert sie über weitere Beratungsangebote (S. 4). 7 Die Formulierung, dass die Schulaufsichtsbehörden nur in „besonderen Ausnahmefällen“ den Förderort entgegen dem Willen der Eltern bestimmen dürfen, besagt, dass es solche Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers eigentlich nicht geben darf. 8 Vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen – Kommentar zum Schulgesetz NRW mit Ratgeber und ergänzenden Vorschriften, Rdnr. 8 zu § 20. 9 Die Schulaufsichtsbehörde unterliegt dabei einer umfassenden Pflicht zur Begründung und Beratung, die über die Verpflichtungen aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 28 Abs. 1, § 39 Abs. 1 VwVfG NRW) hinausgeht. 10 Vgl. Jülich/van den Hövel, a. a. O., Rdnr. 8 zu § 20. 11 Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG setzt die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles voraus, dass die personellen „und“ sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind. Abweichend von dem offensichtlich auf einem Redaktionsversehen beruhenden Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG liegt ein besonderer Ausnahmefall i. S. d. Satzes 1 allerdings schon vor, wenn entweder die personellen oder die sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort fehlen. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 – 19 B 849/14 –, in: juris. 13 Mit dem Begriff des Förderortes knüpft § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG an die Rechtsprechung des OVG NRW zur abstrakten Förderortbestimmung an. Gewählter Förderort, an dem nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG die personellen oder sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können, sind danach alle von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers, die zu einem der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SchulG aufgezählten Förderorte gehören, wobei sich die Behörde zur zumutbaren Entfernung an den §§ 78 Abs. 4 Satz 3, 83 Abs. 6 SchulG orientieren kann. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 – 19 B 894/14 -, in: juris. 15 Hiervon ausgehend hat die C2. B. nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht in ausreichendem Maße dargetan, dass an allen von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen allgemeinen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers die personellen oder sächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. 16 In dem streitgegenständlichen Bescheid der C2. B. findet sich insoweit neben der Begründung des Förder bedarfs mit dem Förder schwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ für den Antragsteller mit Subsumtion unter den Tatbestand des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF -) vom 29. April 2005 in der Veränderungsfassung der Verordnung vom 29. September 2014 (SGV.NRW.223) für den Wechsel des Förder ortes die Feststellung, dass es an der Sekundarschule F. mit dem eingesetzten Personal trotz seiner sonderpädagogischen Qualifizierung nicht möglich sei, den hohen Förderbedarf des Antragstellers abzudecken, zumal für ihn bereits früher die Förderung in einer Förderschule in einer Kleinstgruppe empfohlen worden sei. Diese Begründung genügt den vorstehenden Maßstäben ersichtlich nicht. 17 Geht man zugunsten des Antragsgegners davon aus, dass die erforderliche Beratung und intensive inklusionsspezifische Begründung im Rahmen des laufenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durch die Begründung der Antragsablehnung mit heilender Wirkung nachholbar ist (vgl. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Ziff. 2 VwVfG NRW), genügen auch die (ergänzenden) Darlegungen der C3. B. durch Schriftsatz vom 28. August 2015 den vorgenannten Maßstäben nicht. Neben der Darlegung des besonderen Förderbedarfs des Antragstellers wird darin insoweit erstmals eingehender dargetan, dass an der Sekundarschule F. und auch an anderen Schulen das für die Beschulung des Antragstellers im vorliegenden Einzelfall erforderliche Personal nicht zur Verfügung stehe. Insoweit wird ausgeführt: 18 „Dem an der Sekundarschule F. eingesetzten Personal ist es nach schulfachlicher Überprüfung trotz seiner sonderpädagogischen Qualifizierung nicht möglich, den hohen Förderbedarf des Antragstellers abzudecken. Auch anderen allgemeinen Schulen steht entsprechendes Personal nicht zur Verfügung. Insoweit wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Sekundarschule F. grundsätzlich personell im sonderpädagogischen Bereich ausgestattet ist, diese Ressourcen jedoch im speziellen Einzelfall unter Berücksichtigung des bestehenden Beschulungsverhältnisses einen gesteigerten sonderpädagogischen Förderbedarf nicht mehr ausreichend abdecken können. 19 Nach Aussagen der Schule beträgt die Klassenstärke der besuchten Klasse derzeit 28 Schüler mit einem Anteil von 8 Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (1 x GE, 6 x LE, 1 x ES) die von einer pädagogischen Lehrkraft für die Hauptfächer betreut werden müssen. 20 Die Relation gegenüber den Möglichkeiten einer Förderschule dürfte für sich sprechen. 21 Im Rahmen der Anhörung vor abschließender Entscheidung vom 15.05.2015 (vgl. Beiakte I, Blatt 16 – 18) wurde unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 20 Abs. 4 SchulG zum Vorschlag einer Förderschule als Förderort gegen den Willen der Eltern, erneut schulfachlich überprüft, ob und inwieweit die Voraussetzungen nicht erfüllt und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. 22 Auf die Ausführungen im Vermerk vom 23.06.2015 (vgl. Beiakte I, Blatt 22) wird vollinhaltlich Bezug genommen. 23 Nach dort verzeichneter Abstimmung zwischen Schulleitung und schulfachlicher Dezernentin der Antragsgegnerin sind in der Sekundarschule insbesondere alle zur Verfügung stehenden Kräfte eingesetzt worden, um den Antragsteller zu fördern und sein Verhalten in insbesondere Mitschüler – und lehrerverträgliche Bahnen zu lenken, ohne den gewünschten Erfolg zu verzeichnen. 24 Die personellen Ressourcen waren damit erschöpft und weitere personelle Voraussetzungen lassen sich nach schulfachlicher Bewertung weder an der Sekundarschule und auch nicht mit vertretbarem Aufwand an einer anderen Regelschule erfüllen. 25 Hinzu kommen fehlende sächliche und räumliche Voraussetzungen für Einzelbetreuung oder Unterrichtung oder Betreuung in Kleinstgruppen, die für den Antragsteller ausweislich der Unterlagen über seinen Entwicklungsgang unbedingt erforderlich wären.“ 26 Auch diese Begründung, die erstmals eine weitgehende Auseinandersetzung mit dem „besonderen Ausnahmefall“ i. S. d. § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG und den Erfordernissen nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG nach Maßgabe der Rechtsprechung des OVG NRW erkennen lässt, genügt allerdings dem erheblichen – möglicherweise in der Praxis nicht mehr zu realisierenden – Anforderungsumfang des OVG NRW (noch) nicht. Die Ausführungen der C2. B. jedenfalls zu weiteren nach der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers sind zu allgemein und genügen dem Erfordernis einer hinreichend bestimmten Begründung personeller oder sächlicher Defizite nicht. Insoweit wäre zunächst seitens der C2. die Wahl der Eltern hinsichtlich einzelner in Betracht kommender Schulen zu klären und hiervon ausgehend darzulegen gewesen, dass an den von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers die personellen oder sächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. An diese Voraussetzungen sollen angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift offensichtlich auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW besonders hohe Anforderungen gestellt werden. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.