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Urteil

11 K 2387/14

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0922.11K2387.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ein anerkannter freier Träger der Jugendhilfe und betreibt im Bundesgebiet mehrere stationäre Betreuungsstellen bzw. sozialpädagogische Lebensgemeinschaften (SPLG). Darunter befindet sich auch die Betreuungsstelle der Familie Q. in P. im Kreis D. . Wegen der Erhöhung der in dieser Betreuungsstelle vorhandenen Platzzahl von zwei auf vier beantragte der Kläger am 26.05.2014 eine geänderte Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII). Diesem Antrag war ein Personalbogen beigefügt, aus dem sich ergab, dass in der jetzt als SPLG bezeichneten Betreuungsstelle die Dipl.-Sozialpädagogin X. beschäftigt werden sollte. Weiter ergab sich aus diesem Antrag bzw. den hierzu vom Kläger gegebenen Erläuterungen, dass Frau X. nicht vom Kläger, sondern von Frau Q. beschäftigt werden sollte. Ein entsprechender Arbeitsvertragsentwurf, der Frau Q. als Arbeitgeberin ausweist, wurde vorgelegt. Auf Anregung des Beklagten ergänzte der Kläger seinen Antrag vom 26.05.2014 am 30.07.2014 dahingehend, dass hilfsweise die neue Betriebserlaubnis wegen Erweiterung der Platzzahl mit der Maßgabe begehrt werde, dass Frau X. von ihm – dem Kläger – selbst eingestellt werde. 3 Mit Bescheid vom 31.07.2014 erteilte der Beklagte dem Kläger eine geänderte und die zusätzlichen Betreuungsstellen in der SPLG Q. berücksichtigende Betriebserlaubnis. In einem mit dem Wort "Auflage" überschriebenen Abschnitt ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Antrag vom 26.05.2014, bei dem Frau X. als Arbeitnehmerin bzw. freie Mitarbeiterin von Frau Q. für die Betreuung in der Lebensgemeinschaft vorgesehen sei, zurückgewiesen werde und dass auf den hilfsweise gestellten Antrag vom 30.07.2014, bei dem Frau X. als Arbeitnehmerin bzw. freie Mitarbeiterin vom Kläger als Träger der Betriebserlaubnis für die Betreuung in der Lebensgemeinschaft vorgesehen sei, die veränderte Betriebserlaubnis erteilt werde. Zur Begründung dieser Auflage legte der Beklagte dar, dass die vom Kläger in dem Antrag vom 26.05.2014 gewünschte Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit den gesetzlichen Regelungen zur Betriebserlaubnis vereinbar sei. Für die Personalausstattung sei allein der Träger der Betriebserlaubnis verantwortlich, weshalb der Einsatz von Fachkräften, deren Arbeitsvertragsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber als dem Träger der Betriebserlaubnis begründet sei, ausscheide. Gleiches gelte sinngemäß für Honorarverträge. Die Berücksichtigung etwa bestehender sozialversicherungsrechtlicher Interessen könne insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen. 4 Der Kläger hat am 29.08.2014 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er sich in seinem Antrag vom 26.05.2014 verpflichtet habe, durch die Vertragsgestaltung seinen Einfluss auf die pädagogische Arbeit der Betreuungsstelle und insbesondere auf Frau X. zu sichern und diese zu überwachen. In materieller Hinsicht hätten die gleichen Anforderungen gelten sollen wie bei einer direkt beim Träger angestellten Hilfskraft, so zum Beispiel in Bezug auf die Verpflichtung, den Anweisungen der Überwachungsbehörde und des Trägers Folge zu leisten und das pädagogische Konzept des Klägers umzusetzen sowie in Bezug auf die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und der Abgabe einer Erklärung zum grenzwahrenden Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Nach der Verwaltungspraxis des Landesjugendamtes könnten pädagogische Hilfskräfte nur bis zu einem Verdienst von bis zu 450,00 EUR monatlich direkt bei der Betreuungsstelle angestellt werden und nicht pädagogische Fachkräfte wie Haushaltshilfen auch mit höheren Verdiensten. Es sei aber kein Grund dafür ersichtlich nicht pädagogische Hilfskräfte voll bei der Betreuungsstelle als Angestellte zuzulassen, pädagogische Hilfskräfte aber nur bis zu einem Verdienst von 450,00 EUR. Bei der insoweit in Bezug genommenen Mini-Job-Grenze handele es sich um einen bloßen sozialversicherungsrechtlichen Ansatz, der im Bereich der Pädagogik keiner Funktion haben könne. In der Sache sei und bleibe die SPLG Q. Teil seiner ‑ des Klägers – Jugendhilfeeinrichtung und er bleibe auch bei einer Direkteinstellung von Frau X. weiter in der ihm obliegenden vollständigen Trägerverantwortung. Dies ergebe sich zum Beispiel daraus, dass bei ihm einen Erziehungsleitung eingerichtet sei, die die Projektstelle regelmäßig besuche und die in Krisenzeiten eine 24-stündige Erreichbarkeit sicherstelle. Weiterhin stelle er als Träger die Ausstattung der Teileinrichtung hinsichtlich persönlicher, sachlicher und organisatorischer Ressourcen sicher, und zwar gerade auch im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung der Honorarmitarbeiter. Er sei für die Meldung besonderer Vorkommnisse an das Landesjugendamt verantwortlich und sichere die Vertretung bei Ausfall des Betreuers bzw. der Betreuerin. Darüber hinaus sei die Existenz eines Beschwerdemanagements ausreichend dokumentiert und nachgewiesen. Insgesamt seien Verantwortungsdefizite gleich welcher Art nicht zu befürchten. Demgegenüber ignoriere die vom Landesjugendamt eingenommene Haltung die im SGB VIII gegebene Selbstorganisationsgarantie der Träger der freien Jugendhilfe. Diese Garantie schließe die Freiheit bei der Gestaltung der internen Organisation mit ein. Dem jeweiligen freien Träger stehe nach § 45 Abs. 2 SGB VIII ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Betriebserlaubnis zu, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet sei. Hieran bestehe in Bezug auf seine – des Klägers – Einrichtung kein Zweifel. Solche Zweifel habe auch der Beklagte nicht erhoben. Eine Grundlage für die in dem Bescheid erteilte Auflage liege daher nicht vor. Das Landesjugendamt könne nicht einfach die für Jugendheime gewonnenen Begrifflichkeiten auf SPLGs übertragen, denn in solchen Lebensgemeinschaften seien notwendigerweise zum Beispiel auch die Ehegatten oder Familienmitglieder in die Betreuung und Erziehung des jungen Menschen einbezogen. Für die SPLG Q. trage er – der Kläger – auch dann die volle ihm obliegende Trägerverantwortung, wenn Frau X. nicht von ihm angestellt werde. Insoweit sei nicht der arbeitsrechtliche Status der Hilfskräfte entscheidend, sondern die Frage, ob sich der Einrichtungsträger die entsprechenden Rechte vorbehalte, zum Beispiel die Bindung an ein pädagogisches Konzept, die Verpflichtung zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen und den Vorbehalt eines Weisungsrechts. 5 Der Kläger beantragte, 6 den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 31.07.2014 zu verpflichten, die am 26.05.2014 beantragte Betriebserlaubnis zu erteilen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass die Personalausstattung der Einrichtung allein in den Verantwortungsbereich des Trägers selbst falle. Gerade bei der Sicherung der Personalausstattung habe aber der Gesetzgeber und in der Folge auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Schutzauftrag des Staates stärker betont. Daher sei der Einsatz von Fachkräften in der Betreuungsarbeit, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber als dem Träger der Betriebserlaubnis stünden, nicht zulässig. Soweit der Kläger auf eine Verwaltungspraxis mit pädagogischen Hilfskräften mit einem Verdienst von 450,00 EUR monatlich, die bei der Betreuungsstelle selbst angestellt seien, hinweise, sei klarzustellen, dass eine derartige Verwaltungspraxis seit dem Ende 2013 nicht mehr existiere. Im Übrigen habe diese Praxis nur für Entlastungskräfte in SPLGs gegolten, deren Platzzahl auf maximal zwei begrenzt gewesen sei. In Bezug auf die SPLG Q. sei unstreitig, dass im Zuge der Erweiterung der Platzzahl von zwei auf vier eine zusätzliche geeignete Fachkraft für die Betreuung erforderlich sei. Dieses erforderliche Personal habe der Träger der Betriebserlaubnis selbst zu stellen. Wenn Frau Q. mit eigenen Mitarbeitern im stationären Kontext Minderjährige betreuen wolle, müsse sie selbst einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis stellen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. 13 Das Begehren des Klägers ist der Sache nach nicht auf die Aufhebung einer als selbstständige und isolierte Regelung anzusehenden – und damit auch selbstständig anfechtbaren – Auflage gerichtet. Der Bescheid des Beklagten vom 31.07.2014 enthält eine solche Auflage im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches – 10. Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nicht. Vielmehr beinhaltet dieser Bescheid eine sogenannte modifizierende Auflage, d. h. die vom Kläger beantragte Genehmigung wurde nicht in der begehrten, sondern in einer qualitativ veränderten, also modifizierten Form erteilt. Das auf den Erlass einer Genehmigung in der beantragten und nicht modifizierten Form gerichtete Rechtsschutzziel kann nur durch die Erhebung einer Verpflichtungsklage erreicht werden. 14 In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte die Betriebserlaubnis in der am 26.05.2014 beantragten Form erteilt. Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die in der SPLG tätigen Fachkräfte – hier also Frau X. in der SPLG Q. – angestellte bzw. freie Mitarbeiter des Klägers als Einrichtungsleiter selbst sein müssen. 15 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist insoweit u. a. entscheidend, dass die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorzulegen und im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen sichergestellt sind. 16 Die vom Kläger betriebenen Betreuungsstellen und SPLGs stellen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine einheitliche genehmigungspflichtige Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII dar. Der dieser Norm zu Grunde liegende Einrichtungsbegriff schließt es ein, dass die Betreuung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen unter der Verantwortung eines einzigen Trägers erfolgt. Dies erfordert eine hierarchische und rechtliche Strukturierung der Einrichtung in dem Sinne, dass die Einrichtungsleitung die ihr obliegenden Verantwortungs- und Kontrollfunktionen direkt wahrnehmen kann und dass sie bei Auftreten von Problemen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur sofortigen Einflussnahme hat. Dies gilt insbesondere bezüglich des in der Einrichtung eingesetzten Personals, denn an die Eignung der in der Einrichtung tätigen Arbeitskräfte werden in § 45 SGB VIII besondere Anforderungen gestellt, etwa hinsichtlich der Vorlage von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen oder von Führungszeugnissen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 72 a SGB VIII und auf die sich aus § 47 SGB VIII ergebenden Meldepflichten des Einrichtungsträgers hinzuweisen, die die unverzügliche Angabe der Namen und der Ausbildung der eingesetzten Betreuungskräfte einschließen. 17 Mit Blick auf diese Vorgaben, die sich den einschlägigen gesetzlichen Regelungen entnehmen lassen, hat sich der Beklagte nach Auffassung des Gerichts zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die in der Einrichtung eingesetzten Betreuungskräfte in einem weisungsgebundenen Vertragsverhältnis zum Träger selbst stehen müssen. Dies entspricht auch den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, wie sich aus deren im November 2010 beschlossenen "Fachlichen Empfehlungen zur Betriebserlaubniserteilung nach § 45 ff. SGB VIII für individualpädagogische Betreuungsstellen, Erziehungsstellen, Projektstellen und Sozialepädagogische Lebensgemeinschaften" ergibt. In § 45 Abs. 2 SGB VIII kommt deutlich das Anliegen des Gesetzgebers zum Ausdruck, den untergebrachten Jugendlichen mit Blick auf den hohen Rang des Schutzgutes des Kindeswohles den größtmöglichen Schutz zukommen zu lassen, auch wenn dies mit Einschränkungen in der flexiblen Personalbewirtschaftung verbunden ist; solche Einschränkungen sind in Kauf zu nehmen. 18 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27.11.2007 – 12 A 4697/06 -, JURIS. 19 Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Selbstorganisationsgarantie der freien Jugendhilfe nach § 4 SGB VIII bezieht sich im wesentlichen darauf, dass die staatlichen Stellen die weltanschauliche Ausrichtung und Wertorientierung sowie die Methoden der verschiedenen Träger der freien Jugendhilfe zu akzeptieren haben. In diese Bereiche greift der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 31.07.2014 nicht ein. Außerdem betrifft dieser Bescheid nicht die Förderung der freien Jugendhilfe, wie sie im Einzelnen in den §§ 74 f. SGB VIII geregelt ist. Die mit der Erteilung nicht der beantragten, sondern einer modifizierten Betriebserlaubnis verbundene Einflussnahme in die vom Kläger gewünschte Organisationsstruktur rechtfertigt sich daraus, dass die arbeitsrechtlichen, organisatorischen und finanziellen Anforderungen an den Einrichtungsträger den Belangen des Kindeswohls unterzuordnen sind. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2007 – 12 A 4697/06 -, aaO. 21 Mit Rücksicht auf diese Erwägung kann auch dem Argument des Klägers, durch die geplante Ausgestaltung des zwischen Frau Q. und Frau X. zu schließenden Vertrages sei ihm in jeder Hinsicht die erforderliche Einflussnahme ermöglicht, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn im Ergebnis liefe diese vom Kläger gewünschte Gestaltung darauf hinaus, dass gewisse vom Träger bzw. Einrichtungsleiter selbst wahrzunehmende Kontrollfunktionen auf andere übertragen würden und die vom Gesetzgeber gewünschte klare hierarchische Strukturierung durch die Entstehung einer zusätzlichen Ebene unnötig komplex wird. 22 Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 gerichtskostenfrei.