Urteil
10 K 121/14
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Lehrerrat als schulisches Mitwirkungsgremium kann als Organ allein verklagt werden, wenn seine Tätigkeit nicht weisungsgebunden ist und die Beteiligungsfähigkeit zur Durchsetzung von Rechten erforderlich ist.
• Lehrkräfte haben einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Lehrerrat über Inhalte von Schreiben, die ihre Person oder dienstliche Angelegenheiten betreffen; die Auskunftspflicht folgt aus Art. 12 GG i.V.m. §69 Abs.1,2 SchulG.
• Fehlt der beklagte Organsteil im Besitz des streitgegenständlichen Schriftstücks, entfällt ein Anspruch auf Aushändigung; weitergehende Ansprüche wie Versicherung der Vollständigkeit an Eides statt können unzulässig oder unbegründet sein.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch einer Lehrkraft gegen den Lehrerrat über schulinternes Schreiben • Ein Lehrerrat als schulisches Mitwirkungsgremium kann als Organ allein verklagt werden, wenn seine Tätigkeit nicht weisungsgebunden ist und die Beteiligungsfähigkeit zur Durchsetzung von Rechten erforderlich ist. • Lehrkräfte haben einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Lehrerrat über Inhalte von Schreiben, die ihre Person oder dienstliche Angelegenheiten betreffen; die Auskunftspflicht folgt aus Art. 12 GG i.V.m. §69 Abs.1,2 SchulG. • Fehlt der beklagte Organsteil im Besitz des streitgegenständlichen Schriftstücks, entfällt ein Anspruch auf Aushändigung; weitergehende Ansprüche wie Versicherung der Vollständigkeit an Eides statt können unzulässig oder unbegründet sein. Die Klägerin, als angestellte Lehrkraft an der Gemeinschaftsgrundschule H., begehrt Einsicht in bzw. Auskunft über ein Schreiben des Lehrerrates (Beklagter zu 4.) vom 22.11.2012 an das zuständige Schulamt. Die drei Mitglieder des Lehrerrates sind Beklagte zu 1–3; der Lehrerrat besteht aus diesen Personen. Die Klägerin hatte wegen Mehrarbeitsvergütung und möglicher Versetzung Streit mit dem Dienstherrn; sie vermutete, das Schreiben enthalte nachteilige und unwahre Ausführungen über sie. Das Schulamt teilte mit, Lehrerräte dürften keinen Schriftverkehr mit Außenwirkung erstellen; der Lehrerrat wurde angewiesen, eine Kopie zu vernichten. Die Beklagten erklärten im Verfahren, keine Einwände dagegen zu haben, dass das Schulamt der Klägerin Einsicht gewährt. Der Lehrerrat behauptet, er habe vorhandene Exemplare nach Mitteilung des Schulamtes vernichtet. • Zulässigkeit: Klagen gegen einzelne Mitglieder des Lehrerrates als Privatpersonen sind unzulässig, weil das Schreiben dem Lehrerrat als Organ zuzurechnen ist (entsprechende Anwendung von §42 Abs.2 VwGO). • Beteiligungsfähigkeit: Der Lehrerrat (Beklagter zu 4.) ist als Organ in diesem Fall beteiligungsfähig, weil er nicht weisungsgebunden ist und andernfalls der Rechtsschutz der betroffenen Lehrkraft massiv eingeschränkt wäre (Art.19 Abs.4 GG). • Auskunftsrecht: Die Klägerin hat gegenüber dem Lehrerrat einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt des Schreibens aus Art.12 GG in Verbindung mit §69 Abs.1,2 SchulG; die Vorenthaltung verletzt Berufsausübungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. • Unmöglichkeit der Leistung: Ein Anspruch auf Aushändigung von Kopien ist gegen den Lehrerrat nicht durchsetzbar, weil der Lehrerrat nach überzeugender Darstellung im Verfahren keine Kopie mehr besitzt; die Vernichtung erfolgte nach Mitteilung des Schulamtes und wurde glaubhaft gemacht. • Rechtsfolgen weiterer Anträge: Anträge auf ein Anerkenntnisurteil oder auf stufenweise Verurteilung zur Versicherung der Vollständigkeit an Eides statt sind entbehrlich oder unbegründet, weil die Beklagten bereits erklärt haben, die Einsicht durch das Schulamt zu dulden, und die Notwendigkeit einer eidesstattlichen Versicherung nicht besteht. Die Klage war teilweise erfolgreich: Der Lehrerrat (Beklagter zu 4.) wurde verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Inhalt des Schreibens vom 22.11.2012 zu erteilen. Die Klage gegen die einzelnen Mitglieder des Lehrerrates (Beklagte zu 1–3) ist unzulässig, da das Schreiben dem Lehrerrat als Organ zuzurechnen ist. Ein Anspruch auf Aushändigung von Kopien gegenüber dem Lehrerrat bestand nicht mehr, weil der Lehrerrat nach überzeugender Feststellung des Gerichts keine Exemplare mehr besaß. Weitergehende begehrte Entscheidungen, insbesondere ein Anerkenntnisurteil und die Verurteilung zur Versicherung der Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Auskunft an Eides statt, wurden abgewiesen oder für unbegründet gehalten, weil die Beklagten bereits erklärt hatten, die Einsichtnahme durch das Schulamt zu gestatten und ein Bedürfnis für eine eidesstattliche Sicherung nicht besteht. Die Kostenentscheidung verteilte die Gerichtskosten anteilig entsprechend dem Teilerfolg.