Urteil
10 K 2098/13
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2015:1021.10K2098.13.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der nach eigenen Angaben am 16. Juni 1969 in C. /Elfenbeinküste geborene Kläger ist nach wiederum eigenen Angaben ivorischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Wiederum nach seinen Angaben reiste er am 16. März 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22. März 2005 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), die in französischer Sprache durchgeführt wurde, führte er am 29. März 2005 u. a. aus: Er habe die Elfenbeinküste am 26. Februar 2005 mit dem Flugzeug von B. aus verlassen. Er und ein Helfer, der ihm auch die Papiere besorgt habe, seien dabei mit der Air Senegal geflogen. In seiner Heimat habe er eine ivorische Identitätskarte besessen, diese allerdings zu Hause gelassen, weil er nicht gewusst habe, dass er sie mitnehmen müsse. Der Schleuser habe ihm ein Personaldokument besorgt. Bis zuletzt habe er in dem Dorf C. gelebt. Er sei nicht verheiratet, habe aber mit einer Freundin vier Kinder. Seine Kinder lebten derzeit bei einem Pastor in C. , der auch zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas gehöre. Er habe Geschwister, nämlich einen Bruder und eine Schwester, darüber hinaus noch weitere Verwandte. Sein Vater und seine Mutter seien bereits verstorben. Mit Bescheid vom 03. Februar 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht freiwilligen fristgerechten Ausreise seine Abschiebung in die Elfenbeinküste an. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht durch rechtskräftiges Urteil vom 07. Juni 2006 (9 K 400/06.A) ab. Seit diesem Tag ist der Kläger vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Der Kläger reiste in der Folgezeit nicht freiwillig aus, eine nicht freiwillige Rückführung in die Elfenbeinküste unterblieb, da der Kläger nicht im Besitz von Reisepapieren oder Passersatzpapieren ist. Er wurde in der Folgezeit geduldet. Im Rahmen einer ausländerbehördlichen Anhörung erklärte der Kläger am 28. November 2006, dass er zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit sei und einen Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren nicht ausfüllen werde. Am 21. Dezember 2006 fand er sich bereit, ein Antragsformular zur Ausstellung von Passersatzpapieren auszufüllen. Des Weiteren erklärte er, dass er keine Identitätsdokumente vorlegen könne. Er habe bereits zwei Briefe in sein Heimatland geschickt. Diese seien jedoch nicht angekommen. Eine Kopie des Briefes oder sonstige Nachweise über seine Bemühungen hinsichtlich der Beschaffung von Identitätspapieren könne er allerdings nicht vorlegen. Am 06. Februar und 11. April 2007 sprach der Kläger in der Folgezeit eigenständig bei der ivorischen Botschaft in C1. vor. Die Auslandsvertretung bestätigte diese Besuche des Klägers, vermerkte jedoch im Anschluss an den ersten Besuch, dass die zuständige Ausländerbehörde bei einem Interview des Klägers anwesend sein müsse. Entsprechend führte er am 20. Februar 2007 vor der Ausländerbehörde des Beklagten aus, dass ein Mitarbeiter der Botschaft in C1. auf seinen Antrag auf Ausstellung eines Passes aufgeschrieben habe, dass die Ausländerbehörde mitkommen müsse. Aus Anlass des zweiten Besuchs des Klägers bei der Botschaft der Elfenbeinküste teilte diese der Ausländerbehörde des Beklagten unter dem 26. April 2007 in französischer Sprache mit, dass der Kläger sich persönlich unmittelbar zur Ausstellung eines Passes an die hierfür zuständige Stelle in B. /Elfenbeinküste wenden solle. Am 24. April 2006 stellte der Kläger einen ersten Asylfolgeantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 28. Juli 2006, die in französischer Sprache abgehalten wurde, gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er krank sei und deshalb nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Mit Bescheid vom 21. Mai 2007 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Änderung des Bescheides vom 03. Februar 2006 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 14. Januar 2008, rechtskräftig seit dem 05. Februar 2008, ab (9 K 1222/07.A). Im Rahmen persönlicher Vorsprachen bei der Ausländerbehörde des Beklagten wurde der Kläger am 21. Dezember 2006, 20. Februar 2007, 18. Dezember 2007 und 27. März 2008 wiederholt aufgefordert, Identitätsnachweise vorzulegen oder Bemühungen um solche, z. B. durch Emails oder Briefe, nachzuweisen. Nachdem es in der Folgezeit nicht zur Identitätsklärung und Passbeschaffung durch Mitwirkungen des Klägers gekommen war, wurde er am 22. April 2010 im Wege der Amtshilfe durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Köln der Botschaft der Elfenbeinküste vorgeführt. Ausweislich des entsprechenden Vorführungsprotokolls der ZAB Köln gab der Kläger dabei zu Beginn gegenüber den Botschaftsangehörigen an, nicht gut Französisch zu sprechen, sondern den Dialekt „Kobri“. Dieser Dialekt sei den Mitarbeitern der Botschaft gänzlich unbekannt gewesen. Auch habe der Kläger während seiner Befragung einen Mix aus Deutsch und Englisch gesprochen. Papiere habe er keine dabei gehabt. Stattdessen habe er mehrere ärztliche Befunde vorgelegt, aus denen sich ergeben habe, dass er unter TBC und Hepatitis B leide. Darauf hätten die Angehörigen der Botschaft die Vermutung geäußert, dass der Kläger aufgrund Aussprache und Aussehen aus Ghana stammen könnte. Am 07. Juni 2010 erklärte der Kläger daraufhin vor der Ausländerbehörde des Beklagten, dass er nicht bereit sei, einen Passersatzpapier-Antrag für Ghana auszufüllen. Er sei Staatsangehöriger der Republik Cote d’Ivoire. Auf die entsprechende Strafanzeige des Beklagten vom 23. Juli 2010 setzte das Amtsgericht (AG) B1. durch Strafbefehl vom 01. September 2010 gegen den Kläger eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 5,00 EUR fest, da er sich in der Zeit vom 07. Juni 2006 bis 23. Juli 2010 im Gebiet der Bundesrepublik aufgehalten habe, ohne im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres zu sein und eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege. Am 09. März 2011 wurde der Kläger im Wege der Amtshilfe durch die ZAB Dortmund der Auslandsvertretung der Botschaft Ghanas in C1. vorgeführt. Ausweislich eines entsprechenden Vermerks der ZAB Dortmund sprach der Kläger im Rahmen dieser Anhörung nur gebrochen Englisch. Aufgrund des Gesamteindrucks wurde die ghanaische Herkunft des Klägers durch die Botschaftsvertreterin ausgeschlossen. Stattdessen wurde die Vermutung geäußert, dass er wahrscheinlich aus der Elfenbeinküste oder Togo stammen könne. Die Ausstellung eines ghanaischen Reisedokuments sei daher nicht möglich gewesen. Am 16. Juni 2011 wurde der Kläger im Wege der Amtshilfe durch die ZAB Bielefeld und das Bundespolizeipräsidium Koblenz der Auslandsvertretung der Republik Togo in C1. vorgeführt. Ausweislich des entsprechenden Ergebnisprotokolls über die Anhörung des Klägers, die in französischer Sprache durchgeführt wurde, bestätigte der Kläger die in seinem Passersatzpapier-Antrag stehenden Personalangaben bis auf den Geburtsort. Er habe angegeben, am 16. Juni 1969 in C. geboren worden zu sein und die ivorische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Mit dem Anhörungsprotokoll vom 22. April 2010 bei der ivorischen Vertretung konfrontiert, habe der Kläger hierzu ausgeführt, dass die Angehörigen der Botschaft der Elfenbeinküste offensichtlich nicht gewollt hätten, dass er in sein Heimatland zurückkehre. Dies sei allerdings nicht sein Problem. Auch habe er verneint, die afrikanische Sprache Djoula zu beherrschen. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, dass er mit Togo nichts zu tun habe. Nach Abschluss der Befragung habe der Botschaftsvertreter mitgeteilt, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen togoischen Staatsangehörigen handele. Sowohl der Botschaftsvertreter als auch der aus Mali stammende Dolmetscher hätten des Weiteren die Ansicht geäußert, dass sie der Meinung seien, dass der Kläger aus der Elfenbeinküste kommen könne. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Dortmund (S 47 AY 410/10) am 27. Februar 2012 führte der Kläger auf den Vorhalt des Vorsitzenden, dass er sich im Rahmen dieser Sitzung in Französisch dolmetschen lasse, er allerdings bei der Vorsprache in der Botschaft der Elfenbeinküste in C1. angegeben habe, nicht Französisch zu sprechen, erklärte der Kläger, dass er dort Französisch gesprochen habe, dass er auch nicht gesagt habe, dass er nicht Französisch sprechen könne. Die englische Sprache habe er durch das Bibelstudium in Deutschland gelernt, und zwar von der Frau, mit der er zusammenlebe. Die Passersatzpapiere für Ghana fülle er nicht aus, weil er nicht aus Ghana komme. Er habe versucht, Papiere über Verwandte in der Elfenbeinküste zu erhalten. Er habe es probiert, aber es sei sehr schwierig. Es sei schwer, Papiere für seinen Vater und seine Großmutter zu bekommen. Zuletzt habe er nichts mehr unternommen, er habe noch keine Papiere. Er wisse auch nicht, was er zuletzt unternommen habe. Den zuvor gestellten zweiten Asylfolgeantrag vom 04. April 2008 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 25. Juli 2012 ab. Die hiergegen erhobene Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass bei dem Kläger krankheitsbedingt ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezüglich Cote d’Ivoire vorliege, wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 27. November 2013 (9 K 2257/12.A) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 04. Februar 2014 (19 A 140/14.A) ab. Zuvor hatte der Beklagte dem Kläger mit Leistungsbescheid vom 25. April 2013 die Kosten für die Botschaftsvorführungen zur Vorbereitung seiner Abschiebung am 21./22. April 2010, 08./09. März 2011 und 15./16. Juni 2011 in Höhe von insgesamt 3.642,89 EUR unter Beifügung eines entsprechenden Forderungsnachweises mit Kostenaufstellung auferlegt. Zur Begründung der hiergegen am 27. Mai 2013 erhobenen Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Kosten für die Vorführungen bei den drei verschiedenen Botschaften könnten ihm nicht auferlegt werden. Die am 22. April 2010 erfolgte Vorführung bei der ivorischen Botschaft sei überflüssig gewesen. Aus der Botschaftsbescheinigung bezüglich seiner persönlichen Vorsprache vom 11. April 2007 sei hervorgegangen, dass er sich an eine andere Behörde in seinem Heimatland zum Zwecke der Ausstellung von Passersatzpapieren wenden solle. Ein solcher konsularischer Hinweis erfolge in der Regel dann, wenn der Antragsteller nicht im Stande sei, erforderliche Dokumente, wie z. B. eine gültige Geburtsurkunde, vorzulegen. Seine Abstammung aus der Elfenbeinküste sei nicht durch die Mitarbeiter der Botschaft angezweifelt worden. Damit sei schon vor dieser Botschaftsvorführung erkennbar gewesen, dass sie nicht fruchten würde. Wenn der Beklagte Einsicht in die Akten des Bundesamtes genommen hätte, hätte dieser auch feststellen können, dass er im Asylverfahren Französisch gesprochen habe und die im Rahmen der Antragstellung beim Bundesamt durchgeführte Anhörung in der französischen Sprache problemlos durchgeführt worden sei. Somit sei es nicht notwendig gewesen, ihn den Mitarbeitern der Botschaft seines Heimatlandes vorzuführen. Seine Identität hätte sich auch auf andere Art und Weise ermitteln lassen können. Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen mithin nicht ausgeübt und nicht geprüft, ob er aus finanziellen Gründen in der Lage gewesen wäre, Vorführungskosten zu bezahlen. Infolge dessen seien sowohl die am 09. März 2011 durchgeführte Vorführung bei der Botschaft Ghanas als auch die am 16. Juni 2011 erfolgte Vorführung bei der togolesischen Botschaft nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte stütze seine Vorführungen auf eine im Rahmen seiner Anhörung vor einem Vertreter der ivorischen bzw. der ghanaischen Botschaft geäußerten Vermutung, dass er möglicherweise aus Ghana bzw. aus Togo stammen könne. Die Ergebnisprotokolle hierzu erwiesen sich allerdings als gänzlich substanzlos. Bei der togolesischen Botschaft sei vielmehr durch die Mitarbeiter erklärt worden, dass er von der Elfenbeinküste stamme. Für seine Zuordnung zu einem Staat sei eine Sprachanalyse Erfolg versprechender und weniger kostenaufwendig gewesen. Auch seien die durch die Vorführung entstandenen Kosten nicht durch sein Verhalten veranlasst worden. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 25. April 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Leistungsbescheid im Wesentlichen ergänzend aus: Die Aussage, dass bei der persönlichen Vorsprache des Klägers bei der ivorischen Botschaft am 11. April 2007 seine angegebene Abstammung durch Mitarbeiter der Botschaft nicht angezweifelt worden sei, lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass seine Staatsangehörigkeit auch bestätigt worden sei. Gerade deshalb und weil Bemühungen seitens des Klägers zur Klärung seiner Identität auch in der Folgezeit nicht nachgewiesen worden seien, sei dann die Vorführung vor der ivorischen Botschaft am 22. April 2010 erfolgt. Die weiteren Vorführungen bei der ghanaischen und togolesischen Botschaft seien aufgrund der Aussage der ivorischen Botschaft notwendig geworden, dass eben die ivorische Staatsangehörigkeit des Klägers nicht festgestellt werden könne. Auch habe der Kläger in der Folgezeit keine pflichtgemäßen eigenen Bemühungen zur Aufklärung seiner Identität erkennen lassen. Die als sinnvolleres Mittel vom Kläger benannte Sprachanalyse sei gerade angesichts der für den afrikanischen Raum festzustellenden immensen Sprachvielfalt zweifelsfrei zur Bestimmung der Staatsangehörigkeit weniger geeignet als die persönliche Vorführung bei der Botschaft des jeweils in Frage kommenden Landes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 9 K 2257/12.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Zur mangelnden Erfolgsaussicht hat das erkennende Gericht in seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss vom 15. Oktober 2015 ausgeführt: „Die mit diesem Antrag geltend gemachte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin des Erlasses des Leistungsbescheides vom 25. April 2013. Rechtsgrundlage für die vom Beklagten geltend gemachten Abschiebungskosten ist § 66 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen. Die zu erstattenden Kosten umfassen gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes (Nr. 1), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten. Die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (Nr. 2) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr. 3). Nach § 67 Abs. 3 AufenthG werden diese Kosten von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben, wobei hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand gelten. Nach Maßgabe dieser Vorschriften erweist sich die Heranziehung des Klägers, der seit Rechtskraft des seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 03. Februar 2006 ablehnendes Urteil des erkennenden Gerichts vom 07. Juni 2006 vollziehbar ausreisepflichtig ist und seitdem wegen des Fehlens von Reisepapieren und Passersatzpapieren geduldet wird, zu den Kosten der Vorbereitung seiner Abschiebung, die durch seine Vorführungen vor der Botschaft der Elfenbeinküste am 22. April 2010, der Botschaft Ghanas am 09. März 2011 und der Botschaft Togos am 16. Juni 2011 entstanden sind, als rechtmäßig. Auch bei besonderer Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09. September 2013 begegnen die Vorführungen des Klägers zur Botschaft der Elfenbeinküste am 22. April 2010, der Botschaft Ghanas am 09. März 2011 und der Botschaft Togos am 16. Juni 2011 bei Beachtung der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) durch Urteil vom 08. Mai 2014 (1 C 3/13, in: juris) keinen durchgreifenden Bedenken. Die Botschaftsvorführungen waren rechtmäßig, insbesondere geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig. Nachdem der Kläger rechtskräftig vollziehbar ausreisepflichtig geworden war, ist er auf seine Ausreisepflicht als abgelehnter Asylbewerber und seine Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Passersatzpapieren mehrfach hingewiesen worden. Bei einer Vorsprache am 28. November 2006 hat er zunächst bei der Ausländerbehörde des Beklagten erklärt, dass er zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit sei und auch einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren nicht ausfüllen werde. Bei seiner nächsten Vorsprache hat er am 21. Dezember 2006 ein Antragsformular auf Ausstellung von Passersatzpapieren für die Elfenbeinküste ausgefüllt. Dabei hat der Kläger zugleich erklärt, dass er weiter keine Identitätspapiere vorlegen könne. Er habe bereits zwei Briefe in sein Heimatland geschickt. Diese seien jedoch nicht angekommen. Eine Kopie des Briefes oder sonstige Nachweise über seine Bemühungen hinsichtlich der Beschaffung von Identitätsdokumenten hat der Kläger allerdings nicht vorlegen können. Des Weiteren hat sich der Kläger bereit erklärt, zur Botschaft oder zum Konsulat seines Landes zu fahren und einen Pass zu beantragen und diesbezüglich bei der Botschaft anzurufen und sich nach einem Termin zu erkundigen. Entsprechend ist der Kläger am 06. Februar 2007 und am 21. April 2007 bei der Botschaft seines angeblichen Heimatlandes vorstellig geworden. Einem bei der ersten Vorsprache gefertigten Vermerk eines Vertreters der Auslandsvertretung war zu entnehmen, dass die Anwesenheit der Ausländerbehörde bei einer derartigen Vorsprache erforderlich sei. Entsprechend hat der Kläger am 20. Februar 2007 vor der Ausländerbehörde des Beklagten erklärt, dass ihm bei der Vorsprache vom 06. Februar 2007 nach seiner Angabe, einen Pass beantragen zu wollen, durch einen Mitarbeiter der Botschaft aufgeschrieben worden sei, dass die Ausländerbehörde mitkommen müsse. Im Rahmen der zweiten Vorsprache des Klägers bei seiner Auslandsvertretung ist durch einen Vertreter der Auslandsbehörde unter dem 26. April 2007 gerichtet an die Ausländerbehörde des I. , in französischer Sprache sinngemäß mitgeteilt worden, dass die Botschaft keinen Pass ausstellen könne und er seinen Passantrag an eine andere Stelle in der Heimat richten solle (d’adresser personnellement sa demande de passeport à la Direction de la Surveillance du Territoire (DST) -01 BP V 241 B. 01- qui est la seule structure ivoirienne compétente en matière de délivrance de passeport ordinaire). Ausweislich entsprechender Verhandlungsniederschriften vom 21. Dezember 2006, 20. Februar 2007, 18. Dezember 2007 und 27. März 2008 ist der Kläger in der Folgezeit mehrfach eindringlich aufgefordert worden, von sich aus Identitätsnachweise vorzulegen und Bemühungen um solche, z. B. durch E-Mails oder Briefe, nachzuweisen. Dem ist der Kläger nicht ansatzweise nachgekommen. Vielmehr hat er lediglich unter dem 24. Juli 2006 einen Asylfolgeantrag gestellt. Der diesen Antrag ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 21. Mai 2007 erlangte durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Januar 2008 am 05. Februar 2008 Bestandskraft. Nachdem der Kläger ersichtlich über drei Jahre lang seiner Mitwirkungspflicht zum Nachweis seiner Identität, seiner Staatsangehörigkeit und zum Zwecke der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht ansatzweise nachgekommen war, erfolgte am 22. April 2010 im Wege der Amtshilfe durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Köln die Vorführung des Klägers zur Botschaft der Elfenbeinküste. Ausweislich eines entsprechenden Vorführungsprotokolls der ZAB Köln hat der Kläger zu Beginn seiner Vorführung gegenüber Vertretern der Botschaft angegeben, nicht gut Französisch, sondern nur den Dialekt „Kobri“ sprechen zu können. Dieser Dialekt sei den Mitarbeitern der Botschaft gänzlich unbekannt gewesen. Auch habe der Kläger während seiner Befragung einen Mix aus Deutsch und Englisch gesprochen. Papiere habe er nicht dabei gehabt. Stattdessen habe er mehrere ärztliche Befunde vorgelegt und angegeben, an TBC und Hepatitis B zu leiden. Die Angehörigen der Botschaft hätten daraufhin vermutet, dass er aufgrund von Aussprache und Aussehen aus Ghana stamme. Aus dem Vorstehenden folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass seine Vorführung bei der Botschaft der Elfenbeinküste am 22. April 2010 von Anfang an überflüssig, weil ungeeignet gewesen ist. Vor dem Hintergrund jahrelanger Verletzung seiner Mitwirkungspflicht diente die Vorführung des Klägers bei der Botschaft der Elfenbeinküste zwar auch letztlich der Ausstellung von Passersatzpapieren. Zweck der Vorführung war des Weiteren allerdings die mögliche Feststellung der Identität sowie der Staatsangehörigkeit des Klägers. Vor diesem Hintergrund war die Vorführung auch bei Berücksichtigung der beiden Vermerke der Botschaft der Elfenbeinküste anlässlich der persönlichen Vorsprachen des Klägers vom 06. Februar und 21. April 2007 durchaus sinnvoll und notwendig. Hierzu hat das BVerwG in seinem vorstehend genannten Urteil vom 08. Mai 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 82 Abs. 4 AufenthG bei Missachtung der Mitwirkungspflicht eines Ausländers nach § 82 AufenthG regelmäßig nicht zu beanstanden sei, wenn die Behörde eine Begleitung während des Vorsprachetermins in den Räumlichkeiten der Botschaft anordne, um sicherzustellen, dass der Ausländer die ihm im Rahmen der Vorsprache gestellten Fragen sachgerecht beantworte und damit eine Klärung seiner Identität bzw. Staatsangehörigkeit erleichtere. Eine derartige Begleitung sei ohnedies erforderlich, soweit einzelne Botschaften unbegleitete Vorsprachen grundsätzlich ablehnten. Dies ist hier anlässlich der ersten Vorsprache des Klägers vom 06. Februar 2007 deutlich geworden. Dass die Vorführung vor der Botschaft der Elfenbeinküste vom 22. April 2016 nicht „überflüssig“ gewesen ist, zeigt zudem der Umstand, dass die Identifizierung des Klägers und die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit nicht an der mangelnden Mitwirkung oder Bereitschaft der Botschaft der Elfenbeinküste, sondern an dem eigenen pflichtwidrigen Verhalten des Klägers gescheitert ist. Obwohl der Kläger im Rahmen seiner Anhörungen vor dem Bundesamt zur Begründung seines Asylerst- und Folgeantrages sowie im Rahmen etwa der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Dortmund vom 27. Februar 2012 ohne Probleme selbstverständlich in der französischen Sprache gedolmetscht worden ist, hat er treuwidrig und manipulatorisch eingangs seiner Befragung in der Botschaft der Elfenbeinküste angegeben, Französisch nicht gut zu sprechen und nur den Dialekt „Kobri“ zu beherrschen. Obwohl er selbst ständig und nachhaltig behauptet, ivorischer Staatsangehöriger zu sein, hat er durch seine Falschangaben und seinen „Gesamtauftritt“, die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit im Rahmen einer Vorsprache bei der Botschaft der Elfenbeinküste hintertrieben. Aufgrund seines Auftritts und weil er bei seiner Vorführung einen Mix aus Deutsch und Englisch gesprochen hat, ist sodann die Vermutung der Botschaftsangehörigen entstanden, dass seine Herkunft in Ghana liegen könne. Abgesehen davon, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, dass die Botschaftsvorführung objektiv ungeeignet und nicht erforderlich war, erweist sich das Vorbringen im Rahmen dieses Klageverfahrens als rechtsmissbräuchlich und eklatanter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Vorbringen des Klägers durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013, dass ein Blick in die Akten des Bundesamtes für die Ausländerbehörde des Beklagten die Feststellung gebracht hätte, dass er im Asylverfahren Französisch gesprochen habe, ist vor diesem Hintergrund bemerkenswert und nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Einlassung des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten vom 07. Juni 2010, dass er im Rahmen seiner Vorführung vom 22. April 2010 mehrfach versucht habe deutlich zu machen, dass er ivorischer Staatsangehöriger sei, keinesfalls die Staatsangehörigkeit der Republik Ghana besitze. Nachdem der Kläger auch in der Folgezeit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und er durch Strafbefehl des Amtsgerichts B1. vom 01. September 2010 auf die Strafanzeige des Beklagten wegen fortgesetzter Passlosigkeit im Bundesgebiet und fehlender Mitwirkung an der Feststellung und Sicherung seiner Identität zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, wurde der Kläger am 09. März 2011 im Wege der Amtshilfe durch die ZAB Dortmund der Auslandsvertretung der Botschaft Ghanas vorgeführt. Auch diese Vorführung war nicht „überflüssig“ oder nicht geeignet oder nicht erforderlich. Vielmehr war es Aufgabe des Beklagten, den Vermutungen der Angehörigen der Botschaft der Elfenbeinküste vom 22. April 2010 zur Bestimmung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Klägers mit dem Zweck der Beschaffung von Passersatzpapieren nachzugehen. Dass die Mitarbeiter der ghanaischen Botschaft nach Augenscheinnahme des Klägers und seinem dortigen Auftritt seine ghanaische Staatsangehörigkeit ausgeschlossen und sie vermutet haben, dass er aus der Elfenbeinküste oder aus Togo stammen könnte, steht der Notwendigkeit dieser Vorführung nicht entgegen. Ausweislich eines Vermerks der ZAB Dortmund hat der Kläger im Rahmen seiner Vorführung vor der Vertretung der Botschaft Ghanas nur gebrochen Englisch gesprochen, was wiederum nachhaltig indiziert, dass er die Feststellung seiner wahren Identität und seiner Staatsangehörigkeit durch seine jeweiligen „Auftritte“ zu verhindern sucht. Aufgrund seines dortigen Auftritts hat die Botschaftsvertreterin der ghanaischen Botschaft sodann die Vermutung geäußert, dass er sehr wahrscheinlich aus der Elfenbeinküste oder auch aus Togo stamme, jedenfalls die Ausstellung eines ghanaischen Reisedokuments nicht möglich sei. Hiervon ausgehend ist sodann am 16. Juni 2011 in Amtshilfe durch die ZAB Bielefeld und das Bundespolizeipräsidium L. die Vorführung des Klägers vor der Botschaft Togos erfolgt. Ausweislich eines Ergebnisprotokolls des Polizeipräsidiums L. vom 20. Juni 2011 hat der Kläger diese Befragung in Französisch durchgeführt. Dabei hat er nachhaltig angegeben, ivorischer Staatsangehöriger, geboren am 16.06.1969 in C. , zu sein. Mit dem Anhörungsprotokoll bei der ivorischen Botschaft vom 22. April 2010 konfrontiert, hat er sich dahingehend eingelassen, dass die Angehörigen der Botschaft der Elfenbeinküste offensichtlich nicht wollten, dass er in seine Heimat zurückkehre, was allerdings nicht sein Problem sei. Auch insoweit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch diese Vorführung gänzlich überflüssig gewesen sei, da das Vernehmungsprotokoll über seine Vorführung bei der Botschaft Ghanas „gänzlich substanzlos“ gewesen sei. Schließlich kann sich der Kläger insgesamt nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zur Ermittlung seiner Identität und insbesondere Staatsangehörigkeit eine Sprachanalyse erfolgversprechend und weniger kostenaufwendig gewesen sei. Abgesehen davon, dass eine Sprachanalyse nur ein sehr begrenztes Mittel für die Feststellung der Staatsangehörigkeit eines Ausländers sein kann, hat die Ausländerbehörde bei der Auswahl der ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Ermittlung des Abschiebungszielstaates einen weiteren Handlungsspielraum, der bei Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft einer Botschaft die Anordnung einer weiteren Vorsprache bei derselben Botschaft rechtfertigen kann. Schließlich setzt die Festsetzung von Kosten nach §§ 66, 67 AufenthG nicht voraus, dass die Abschiebung des Ausländers durch Verbringung in den Zielstaat vollendet worden ist. Auch steht eine etwaige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ausländers der Erhebung von Abschiebungskosten grundsätzlich nicht entgegen.“ Diesen Ausführungen ist der Kläger im Rahmen dieses Klageverfahrens nicht substantiiert entgegengetreten. Darüber hinaus lassen die Ausführungen des Klägers und der Gesamteindruck, den er im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, nur den Schluss zu, dass der Kläger nachhaltig nicht gewillt ist, an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken und er nicht gedenkt, trotz zumutbarer Möglichkeiten durch entsprechende Dokumente aus seiner Heimat für die Beschaffung von Identitätspapieren zu sorgen, da aus seiner Sicht im Falle seiner pflichtgemäßen Mitwirkung die Gefahr bestünde, dass er nach Beschaffung von Passersatzpapieren gegen seinen ausdrücklichen Willen in seine Heimat Elfenbeinküste zurückgeführt werden könnte. Der Kläger hat sich ersichtlich nach seinen Angaben in der Bundesrepublik Deutschland eingerichtet und benutzt einen Teil der an ihn erfolgenden Sozialleistungen, um seine in der Elfenbeinküste lebenden vier Kinder zu unterstützen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich noch ansatzweise dargetan, warum der Kläger nicht über den von ihm benannten Pastor aus C. , bei dem seine vier Kinder leben sollen, in der Lage sein sollte, Identitätsnachweise – möglicherweise auch unter Einschaltung einer sachkundigen Person - in der Elfenbeinküste zu beschaffen, zumal insoweit offenbar ein regelmäßiger Kontakt besteht, denn im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage des Einzelrichters, ob er zu diesem Pastor regelmäßig Kontakt habe, angegeben, dass dieser ihn häufig anrufe. Dass es dem Kläger bei entsprechendem Rückkehrwillen durchaus möglich wäre, die für eine freiwillige Rückkehr erforderlichen Papiere zu beschaffen, indiziert zudem die Antwort des Klägers auf die Frage des Einzelrichters, ob er eigentlich seine Kinder nicht einmal in der Elfenbeinküste wiedersehen wolle: „Zur Zeit nicht, weil ich dort keine Arbeit habe. Was ich hier als Sozialhilfe bekomme, schicke ich für den Unterhalt der Kinder.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.