Beschluss
20 K 2386/14.PVL
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:1027.20K2386.14PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beteiligte nicht berechtigt war, die Freistellung des Mitglieds des Antragstellers, X. , unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme am KGSt-Lehrgang „Organisationsmanagement/Modul 1-4“ sowie die Übernahme der Kosten für diese Fortbildungsmaßnahme zu verweigern. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten gebildete Personalrat. Zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten ist streitig, ob die Beteiligte die Freistellung eines Personalratsmitglieds sowie die Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verweigern durfte. 4 Die Beteiligte war bis zum Jahr 2011 sog. Nothaushaltsgemeinde; seit dem Jahr 2012 sind Haushaltssicherungskonzepte erforderlich gewesen, die jährlich fortgeschrieben wurden, um die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltes durch die Kommunalaufsicht sicherzustellen. Der Antragsteller und die Beteiligte haben sich für das Haushaltsjahr (HHJ) 2014 auf ein Budget für Fortbildungskosten der Personalrats- und JAV-Mitglieder i.H.v. insgesamt 4.600,00 Euro verständigt. Durch Beschluss des Rates der Beteiligten vom 19. Februar 2014 wurde das Budget des Personalrats von zuvor 1.250,00 Euro (HHJ 2013) auf 4.600,00 Euro für das HHJ 2014 festgesetzt. 5 Mit Beschluss vom 26. November 2013 hat der Antragsteller das Personalratsmitglied X. zur Teilnahme an dem KGSt-Lehrgang „Organisationsmanagement/Modul 1-4“ im Jahr 2014 entsendet. Nach der Informationsbroschüre richtet sich der Lehrgang an Beschäftigte, die seit mehr als sechs Monaten mit Organisationsaufgaben betraut sind. Die Module haben im Einzelnen zum Gegenstand: Gestaltung von Veränderungsprozessen (Modul 1), Ziele und Ressourcen, Prozesse und Strukturen (Modul 2), Integriertes Organisations- und Personalmanagement, Stellenbemessung, Stellenbewertung, E-Government (Modul 3) und Umfang mit Konflikten in der Arbeit von Organisatoren, Fallstudie Prozesse und Strukturen, Trainingstag Stellenbewertung (Modul 4). Das Personalratsmitglied X. reichte daraufhin bei der Beteiligten vier Anträge auf Genehmigung einer Fortbildungsreise ein. Die einzelnen Module der Fortbildungsveranstaltung waren für das Jahr 2014 vorgesehen und zwar für den 30. Juni 2014 bis 4. Juli 2014, 8. September 2014 bis 12. September 2014, 6. Oktober 2014 bis 10. Oktober 2014 und 1. Dezember 2014 bis 5. Dezember 2014. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 bat die Beteiligte den Antragsteller mit Blick auf die Höhe der Schulungskosten von rd. 4.500,00 Euro um die Beantwortung von vier Fragen und zwar zum Bezug der Lehrgangsinhalte zur konkreten Personalratstätigkeit, der Möglichkeit, die Lehrgangsinhalte kostengünstiger zu erwerben, der Sachbezogenheit der Teilnahme und zur Auswahl des „richtigen“ Personalratsmitglieds. Der Antragsteller teilte daraufhin mit Schreiben vom 6. Januar 2014 mit, dass es sich bei den Modulen 1 bis 4 größtenteils um organisatorische Instrumente und Methoden handele, die im Rahmen der Beteiligungstatbestände des § 72 LPVG durch den Personalrat nachvollzogen werden müssten. Der Entsendebeschluss sei unter dem Aspekt der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln abgewogen worden. Ausschlaggebend sei die komplexe, inhaltliche Gestaltung der in Rede stehenden Schulung gewesen. Ein inhaltlich vergleichbares Angebot anderer Anbieter würde die Kosten des hier in Rede stehenden Lehrgangs noch überschreiten. Die sachliche Notwendigkeit der Schulung ergäbe sich aus aktuellem Anlass. Dies betreffe die aktuellen Organisationsverfügungen im Fachbereich 5, Fachbereich 4 sowie zukünftig auch im Fachbereich 1. Hier werde der Personalrat mit Sachlagen konfrontiert, bei denen ganze Abteilungen neu entstehen und Aufgabengebiete komplett umorganisiert werden. Bei allen entsprechenden Absichtserklärungen sei dem Antragsteller offeriert worden, dass er zu den einzelnen personalwirtschaftlichen Maßnahmen, die sich hieraus ergeben, umfangreich beteiligt werde. Die Beteiligung bei Stellenbewertungen und organisatorischen Maßnahmen gehöre zu den ständigen Beteiligungstatbeständen. Keines der Mitglieder des Antragstellers verfüge über eine entsprechende Schulung. Herr X. sei für die Bereiche Fachbereich 6 (mit Ausnahmen), Fachbereich 5, Beamtinnen und Beamte sowie Auszubildende in den Verwaltungsberufen zuständig. Die Aufgabenerledigung umfasse die Vorbereitung und Prüfung von beteiligungspflichtigen Maßnahmen, die sowohl tariflich Beschäftigte wie auch verbeamtete Kolleginnen und Kollegen betreffe. Herr X. sei Dipl. Verwaltungswirt und verfüge damit unter den freigestellten Personalratsmitgliedern als einziger über die für die Teilnahme an dem Lehrgang erforderliche Qualifikation. Die Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. Februar 2014 mit, dass die Kosten der Schulung nicht übernommen werden könnten, da die Erhöhung der Haushaltsmittel für die Fortbildung der Mitglieder des Personalrats mit beabsichtigten Schulungen für die Jugend- und Ausbildungsvertretung begründet worden sei. Da die ursprüngliche Begründung der Mittelverstärkung im Rahmen des Haushaltes 2014 entfallen sei, greife der allgemeine Verwaltungsgrundsatz, dass auch der Personalrat als Bestandteil der Dienststelle das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten habe. Der KGSt-Lehrgang Organisationsmanagement richte sich an Beschäftigte mit dem Arbeitsfeld „Organisatoren“. Die Kosten für die in Rede stehende Schulung würden sich auf etwa 6.280,00 Euro belaufen [= 3.500,00 Euro Lehrgangsgebühren, 980,00 Euro Konferenzpauschale, Reisekosten (Erfahrungswert) 1.800,00 Euro]. Eine vergleichbare Fortbildungsveranstaltung des Studieninstitutes Westfalen-Lippe koste in etwa nur 1.324,00 Euro. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 wies der Antragsteller darauf hin, dass zwischen der Beteiligten und ihm für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen eine Budgetierung vereinbart worden sei und dass es dann nicht mehr zulässig sei, dass die Dienststelle eine nachträgliche Kontrolle der Einzelausgaben dadurch vornehme, dass sie die tatsächliche Bereitstellung der Mittel überprüfe und von entsprechenden Begründungen abhängig mache. Es wurde der Beteiligten die Gelegenheit gegeben, ihre Rechtsansicht zu überprüfen. Mit Schreiben vom 7. März 2014 teilte die Beteiligte mit, dass aus dem Schriftverkehr zwischen Personalverwaltung und Personalrat aus dem Juni 2013 hervorgehe, dass der Erhöhungsbetrag für die „Seminarkosten JAV“ verwendet werden solle. Insofern habe eine Verständigung stattgefunden. Nunmehr sollten die Mittel aber anderweitig verwendet werden. Wäre im Juni 2013 die Teilnahme am KGSt-Lehrgang als Grund für die Budgeterhöhung genannt worden, wäre diese nicht in den Haushaltsplan eingestellt worden, da das Anforderungsprofil dieses Lehrganges weit über den gesetzlichen Aufgabenerfüllungsauftrags eines Personalratsmitgliedes hinaus gehe. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte der Antragsteller der Beteiligten mit, dass er die Angelegenheit einer externen Sachverhaltsprüfung unterzogen habe und dass auch danach der Fokus bei der Klärung dieses Sachverhalts in der grundsätzlichen Bedeutung der eigenverantwortlichen Bewirtschaftung des Budgets gemäß § 42 Abs. 5 S. 2 LPVG liege. Es wurde nachgefragt, ob es bei der Ablehnungsentscheidung der Beteiligten bleibe. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 bestätigte die Beteiligte, dass es bei der Ablehnung der Teilnahme an dem beantragten Fortbildungsseminar bleibe. 6 Der Antragsteller hat am 29. August 2014 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt er unter Wiederholung des Inhalts der oben dargestellten wechselseitigen Schriftsätze ergänzend aus: Es werde zwischen der Beteiligten und ihm regelmäßig ein Budget i.S.d. § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG vereinbart, so dass es einer Klärung bedarf, ob die Beteiligte berechtigt ist, die Entsendung von Mitgliedern des Antragstellers auf Fortbildungen inhaltlich hinsichtlich der Erforderlichkeit zu überprüfen, wenn ein Budget vereinbart ist und die Kosten im Rahmen des Budgets liegen. Auch wenn aufgrund des Zeitablaufes die Teilnahme des Herrn X. am Lehrgang „Organisationsmanagement“ der KGSt in diesem Jahr nicht mehr möglich sei, so werde jedoch ein entsprechendes Seminar in den folgenden Jahren wieder angeboten. Die Teilnahme könne also nachgeholt werden, wenn die Kostenübernahme durch die Beteiligte zu Unrecht abgelehnt worden sei. In der Sache sei die Beteiligte nicht berechtigt gewesen, die Teilnahme des Herrn X. an der Schulung wegen fehlender Erforderlichkeit und zu hoher Kosten abzulehnen. Die Kosten hätten sich in dem vereinbarten Budget gehalten. Der Personalrat habe im Rahmen dieses Budgets eigenverantwortlich zu entscheiden. Daran könne auch nichts ändern, dass eine Erhöhung des Budgets zunächst aus anderen Gründen vereinbart worden sei. Die „eigenverantwortliche“ Entscheidung würde leerlaufen, wenn sich der Personalrat bei der Vereinbarung des Budgets darauf festlegen lassen müsse, für welche Schulungen er dieses benötige. Selbstverständlich würden Überlegungen angestellt, um die Höhe des Budgets zu ermitteln. Dies ändere aber nichts daran, dass der Personalrat über die Verwendung der Mittel im Rahmen des vereinbarten Budgets alleine entscheide. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 festzustellen, dass die Beteiligte nicht berechtigt war, die Freistellung des Mitglieds des Antragstellers, X unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme am KGSt-Lehrgang „Organisationsmanagement/Modul 1-4“ sowie die Übernahme der Kosten für die Fortbildungsmaßnahme zu verweigern, 9 hilfsweise, 10 festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, Mitglieder des Antragstellers unter Fortzahlung der Bezüge und Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ohne Prüfung der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahmen freizustellen, wenn der Antragsteller seine Mitglieder durch Beschluss zur Teilnahme entsendet hat und die entstehenden Kosten durch ein gem. § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG zwischen den Beteiligten vereinbartes Budget gedeckt sind. 11 Die Beteiligte beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie führt im Wesentlichen aus: Für die Versagung der Seminarteilnahme hätten haushaltsrechtliche Gründe vorgelegen. Aus dem Schriftverkehr zwischen Personalverwaltung und Personalrat aus dem Monat Juni 2013 gehe hervor, dass der Erhöhungsbetrag für „Seminarkosten Jugendarbeitsvertretung“ verwendet werden sollte. Der Antrag des Personalratsmitglieds X. belege, dass seitens des Antragstellers eine andere Mittelverwendung vorgesehen wurde. Geschäftsgrundlage für das Budget 2014 sei zum einen die Berücksichtigung der jährlich veranschlagten Fortbildungskosten i.H.v. 1.000,00 Euro/1.250,00 Euro sowie der Einmalaufwand für die Durchführung der Schulung neuer JAV-Vertreter i.H.v. 3.750,00 Euro gewesen. Nur mit Blick auf die Seminaraufwendungen der JAV-Vertreter sei die einmalige Anhebung des Budgets trotz erheblich angespannter Haushaltssituation erfolgt. Die Frage der Kostenübernahme durch die Dienststelle orientiere sich an der Frage, ob die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme für ein Personalratsmitglied erforderlich sei. Im vorliegenden Fall gehe das Anforderungsprofil des KGSt-Lehrgangs über den gesetzlichen Aufgabenerfüllungsauftrag eines Personalratsmitglieds weit hinaus. In nächster Zeit seien bzw. könnten aufgrund der gegebenen Personalressource in der Organisationsabteilung vollumfängliche Organisationsuntersuchungen nicht durchgeführt werden. Die Grund- und Spezialkenntnisse im Bereich Organisationsarbeit könnten unter dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder anderweitig ausgegeben werden. Das gleiche gelte auch für den Hilfsantrag. Bereits zum Zeitpunkt der haushaltsmäßigen Budgetbereitstellung und der Aufstockung des Budgets um 3.350,00 Euro wäre die hier in Rede stehende Fortbildungsveranstaltung nicht als erforderlich gewertet worden mit der Folge, dass die Aufstockung des Haushalts entfallen wäre. Der Antragsteller müsse sich daher darauf verweisen lassen, dass er über den Erhöhungsbetrag i.H.v. 3.350,00 Euro eben nicht frei verfügen könne. Die Nichtverwendung für den vorgesehenen Zweck könne nicht dazu führen, dass die Mittel zweckwidrig verwendet werden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Beteiligten überreichten Unterlagen – die las Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte geführt werden – Bezug genommen. 15 II. 16 Der Hauptantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). 17 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht im Hinblick auf den Antragsteller das erforderliche Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis, da eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Der Antragsteller und die Beteiligte vereinbarten und vereinbaren - wie auch die im Anhörungstermin bestätigten Vereinbarungen für das Jahr 2015 und vorbehaltlich eines Ratsbeschlusses auch für das Jahr 2016 zeigen - regelmäßig ein Budget bezüglich der Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der Personalratsmitglieder, so dass sich die konkrete Fragestellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zukünftig wieder stellen wird, ob die Beteiligte trotz Vereinbarung eines Fortbildungsbudgets die Freistellung eines Personalratsmitglieds und die Kostenübernahme für eine Schulungsveranstaltung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit verweigern kann. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben ernsthaft in Erwägung zieht, die Fortbildung des Herrn X. nachzuholen und ihn zu einem entsprechenden Seminar zu entsenden. 18 2. Der Hauptantrag ist auch begründet. Die Beteiligte war nicht berechtigt, die Freistellung des Personalratsmitglieds X. für die Teilnahme am KGSt-Lehrgang „Organisationsmanagement/Modul 1-4“ sowie die Übernahme der Kosten für diese Fortbildungsmaßnahme zu verweigern. 19 Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 42 Abs. 5 LPVG. Nach Satz 1 dieser Regelung sind die Mitglieder des Personalrats und Ersatzmitglieder, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Nach Satz 2 können sich die Dienststelle und der Personalrat im Rahmen eines Budgets über die voraussichtlich anfallenden notwendigen Kosten verständigen; der Personalrat entscheidet im Rahmen des Budgets eigenverantwortlich. 20 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 LPVG erfüllt. 21 Auch wenn § 42 Abs. 5 LPVG im Gegensatz zu § 42 Abs. 3 Satz 1 LPVG keine ausdrückliche Regelung zu einem Entsendebeschluss des Personalrats enthält, so ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass es auch bei der Freistellung zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 LPVG eines Entsendebeschlusses des Personalrats bedarf. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1993 - CL 33/89 -, PersV 1995, 463. 23 Der Entsendebeschluss ist die entscheidende Grundlage, da allein der Personalrat entscheidet, ob und welches Mitglied zu welchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entsandt wird und nicht etwa die Dienststelle. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1999 - 6 P 45.78 -, BVerwGE 58, 54; Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, Praxis der Kommunalverwaltung, C 17a NW, Anm. 7.5.1. 25 Der Personalrat hat aufgrund interner Willensbildung selbständig und alleinverantwortlich, d.h. ohne den Weisungen oder der Rechtsaufsicht des Dienststellenleiters zu unterliegen, darüber zu bestimmen, wie er seine Geschäfte führt und die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt. Nur eine solche Auslegung des § 42 Abs. 5 LPVG entspricht der gesetzlich in den §§ 64 ff. LPVG geregelten Aufgaben und der im vierten Abschnitt des LPVG geregelten Rechtsstellung des Personalrats. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn dadurch Kosten entstehen, die die Dienststelle zu tragen hat. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1993 - CL 33/89 -, a. a. O. 27 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller unstreitig am 26. November 2013 einen solchen Entsendebeschluss im Hinblick auf das Personalratsmitglied X. und dessen Teilnahme an dem KGSt-Lehrgang „Organisationsmanagement, Module 1-4“ für das Jahr 2014 gefasst. 28 Der Entsendebeschluss des Personalrats und dessen Mitteilung an die Dienststellenleitung haben nicht lediglich den Charakter eines – rechtlich nur unverbindlichen – Vorschlags, vielmehr ist der Personalratsbeschluss für die Dienststellenleitung insoweit verbindlich, als sie davon grundsätzlich nicht abweichen darf. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1984 - 6 P 33.83 -, BVerwGE 69, 222 = Schütz, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 25; Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Ordner 1, § 42 Rdnr. 147. 30 Wenn ein Personalrat beschlossen hat, eines seiner Mitglieder zu einer bestimmten Schulveranstaltung zu entsenden, steht es mithin nicht im freien Ermessen des Dienststellenleiters, ob er das betreffende Personalratsmitglied vom Dienst freistellen will. Dies bedeutet indes nicht, dass der Dienststellenleiter den Entsendungsbeschluss völlig ungeprüft ausführen und das Personalratsmitglied vom Dienst freistellen muss. Wenn der Dienststelle auch nicht die Auswahl des zu entsendenden Personalratsmitglieds zusteht, sondern dies allein Aufgabe des Personalrats ist, so schließt die Entscheidungszuständigkeit des Personalrats nicht die Prüfung der Dienststelle unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten und der Erforderlichkeit der Schulung (§ 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG) aus, insbesondere ob die Schulungsveranstaltung objektiv von ihrer Thematik die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand hat, die ihrer Art nach für die Tätigkeit des betreffenden Personalrats benötigt werden, ob der zu Entsendende im Personalrat mit diesen Fragen befasst ist und ob er bereits Kenntnisse auf dem Gebiet besitzt, das Gegenstand der Schulungsveranstaltung ist, ob im Personalrat bereits Mitglieder vorhanden sind, die über Kenntnisse auf dem in Betracht kommenden Gebiet verfügen, ob der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beachtet worden ist und ob ausreichende Haushaltsmittel zu Verfügung stehen. 31 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 1992 - 6 P 29.90 -, PersR 1992, 364, und vom 22. Juli 1982 - 6 P 42.79 -, ZBR 1983, 165; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1993 - CL 33/89 -, a. a. O. 32 Der Dienststellenleiter ist nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG allerdings nicht befugt, einen Freistellungsbeschluss des Personalrats uneingeschränkt auf seine Vereinbarkeit mit dem Personalvertretungsrecht zu überprüfen. 33 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O., § 42, Rdnr. 148. 34 Dieses (eingeschränkte) Prüfungsrecht der Dienststellenleitung im Hinblick auf die Angemessenheit und die Erforderlichkeit einer Schulung erfährt aber wiederrum eine weitere Einschränkung, wenn nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG zwischen der Dienststelle und dem Personalrat ein Budget über die voraussichtlich anfallenden notwendigen Kosten von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vereinbart worden ist. Im vorliegenden Fall hat es zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten (unstreitig) eine solche Verständigung bezüglich der Kosten für Fortbildungsveranstaltungen der Personalratsmitglieder für das Jahr 2014 und insoweit die Vereinbarung eines Budgets gegeben. Dies ist von dem Antragsteller in der Antragsschrift vom 27. August 2014 (S. 2) vorgetragen worden, von der Beteiligten mit Schriftsatz vom 24. September 2014 (S. 2) bestätigt worden und stützt sich zudem auf den E-Mailverkehr vom Mai/Juni 2013 zwischen dem Fachbereichsleiter 2 und der vorsitzenden Person des Antragstellers. Darauf beruhend hat der Rat der Stadt T. durch Beschluss vom 19. Februar 2014 unter dem Ansatz PSK 5412150 das Budget des Personalrats für Fortbildungen im Haushaltsjahr 2014 auf 4.600,00 Euro festgesetzt. 35 Kommt eine Budgetierung zustande, so entscheidet der Personalrat im Rahmen des Budgets eigenverantwortlich. Wird ihm ein Gesamtbudget zur Verfügung gestellt, kann er die bewilligten Gelder auch innerhalb der für die Budgetierung kalkulierten Einzelpositionen verändern und verschieben, also z.B. für Seminarteilnahmen mehr als prognostiziert ausgeben und die Mehrausgaben an anderer Stelle einsparen. Im Falle einer Budgetierung ist es nicht zulässig, dass die Dienststelle eine nachträgliche Kontrolle der Einzelausgaben dadurch vornimmt, dass sie die tatsächliche Bereitstellung der Mittel überprüft und von entsprechenden Begründungen abhängig macht. 36 Vgl. Welkoborsky/Herget, Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Basiskommentar mit Wahlordnung, 5. Aufl., 2012, § 40 Rdnr. 8. 37 Ist ein solches Budget vereinbart worden und hält sich eine Fortbildungsveranstaltung im Rahmen dieses Budgets, kann die Dienststelle im Grunde nicht mehr im Nachhinein die Freistellung eines Personalratsmitglieds und die Kostenübernahme für die Schulungsveranstaltung wegen fehlender Angemessenheit der Kosten sowie fehlender Erforderlichkeit der Schulung ablehnen. Entsendet der Personalrat ein Mitglied zu einer Schulungsveranstaltung, die thematisch einen sachlichen Bezug zu dem Aufgabenbereich der Personalvertretung hat und hält sich die Schulung im Rahmen des vereinbarten Budgets (§ 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG), so gilt die Schulungsveranstaltung als angemessen und erforderlich i.S.d. § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG mit der Folge, dass der Dienstherr das vom Personalrat entsendete Mitglied unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der Kosten für die Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung freizustellen hat. 38 Hierfür spricht zum einen der ausdrückliche Wortlaut in § 42 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LPVG, wonach der Personalrat im Rahmen des Budgets „eigenverantwortlich“ entscheidet. Bereits der Wortlaut zeigt, dass der Personalrat unabhängig von der Dienststellenleitung im Rahmen des ausgehandelten Budgets über die Notwendigkeit einer Fortbildungsveranstaltung entscheiden soll. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen für diese Auslegung. In der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs (LT-Drucks. 14/4239, S. 92) ist hierzu ausgeführt: 39 „c) Absatz 5 40 Den Kostenaufwand durch ein Budget festzulegen, erweitert die Handlungsmöglichkeiten in den Dienststellen. Sie stärkt einerseits die Verantwortlichkeit der Personalvertretungen und entbindet andererseits die Dienststellen von der Prüfung der oft schwierigen Frage, ob die entstandenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Einzelfall angemessen sind bzw. ob diese Kosten zur Vermittlung von Kenntnissen für die Personalratstätigkeit erforderlich waren.“ 41 Der Gesetzgeber wollte mithin durch die Möglichkeit einer Budgetierung gerade die Eigenverantwortlichkeit der Personalvertretung in Fragen der Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen stärken und das Verfahren insgesamt vereinfachen. 42 Auch der Sinn und Zweck der mit der Gesetzesnovelle 2007 eingeführten Möglichkeit einer Budgetierung spricht für dieses Verständnis des § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG. Denn parallel zur Eigenverantwortlichkeit der Personalvertretung sollte die Dienststelle von der in vielen Fällen schwierigen Prüfung entlastet werden, ob die durch die Fortbildungsveranstaltung entstehenden Kosten im Einzelfall angemessen sind bzw. ob diese Schulungen auch für die Wahrnehmung einer sachgerechten Arbeit im Personalrat erforderlich sind. Würde man trotz einer Verständigung zwischen der Dienststelle und dem Personalrat auf ein Budget für Fortbildungsveranstaltungen das Erfordernis einer Erforderlichkeitsprüfung der Dienststelle für jede einzelne Schulung annehmen, hätte die Vereinbarung eines Budgets keinen Sinn. Denn zum einen würde eine gleichwohl vorzunehmende Erforderlichkeitsprüfung nicht zu einer Entlastung der Dienststelle führen und zum anderen würde dem Personalrat im Hinblick auf Fortbildungsveranstaltungen überhaupt kein weiterer Handlungsspielraum eingeräumt. Es war aber gerade Sinn und Zweck dieser Gesetzesnovelle, die Handlungsmöglichkeiten in der Dienststelle zu erweitern. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Dienststelle und die Personalvertretung nicht verpflichtet sind, ein Budget für Schulungen von Personalratsmitgliedern zu vereinbaren. Vielmehr eröffnet das Gesetz den Parteien eine Handlungsoption. Dadurch soll einerseits die Dienststelle von schwierigen Erforderlichkeitsprüfungen entlastet und andererseits die Eigenverantwortlichkeit der Personalvertretung in diesem Bereich gestärkt werden. Auch die Systematik der Regelungen in § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 LPVG sprechen für dieses Verständnis der Norm. Während die Dienststelle nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG im Grundsatz in jedem Einzelfall die „Angemessenheit“ der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie die Frage der „Erforderlichkeit“ zur Vermittlung von Kenntnissen für die Personalratstätigkeit zu prüfen hat, stellt § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG eine Ausnahme hiervon dar, wenn die Dienststelle und die Personalvertretung sich auf ein Fortbildungsbudget verständigt haben. 43 Eine - quasi bedingungslose - „Rückholmöglichkeit“ der Dienststelle für die Prüfung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Schulung besteht im Falle einer Verständigung auf ein Fortbildungsbudget nicht, denn anderenfalls würde eine Budgetregelung ins Leere laufen. Insbesondere verfängt auch das Argument der Beteiligten nicht, dass haushaltsrechtliche Gründe sowie eine sparsame Wirtschaftsführung im vorliegenden Fall für eine Versagung der Freistellung des Herren X. und eine Kostenübernahme gesprochen hätten. Durch die Budgetregelung und den Haushaltsansatz für Aufwendungen für Fortbildung (Pos. 5412150) war das Fortbildungsbudget des Personalrats im Haushaltsplan 2014 festgeschrieben. Durch die hier in Rede stehende Schulungsveranstaltung wäre der Haushalt der Gemeinde in keiner Weise stärker belastet worden, zumal die Höhe des Fortbildungsbudgets zuvor vereinbart war und so auch im Haushaltsplan 2014 eingestellt war. Die Beteiligte hat im vorliegenden Fall - trotz einer Budgetregelung mit der Personalvertretung - eine eigene Bewertung hinsichtlich der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten der hier in Rede stehenden Schulungsveranstaltung vorgenommen. Dies stellt einen klaren Rechtsverstoß gegen § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG dar. Wenn die Beteiligte dem Antragsteller eine sinnvolle oder angemessene Verwendung des Fortbildungsbudgets abspricht, darf sie schlichtweg im Vorfeld kein Budget mit der Personalvertretung vereinbaren. In diesem Fall bliebe es bei der Regelung in § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG, wonach die Angemessenheit und die Erforderlichkeit einer Schulung in jedem Einzelfall zu prüfen ist. 44 Nur in ganz engen Ausnahmefällen ist die Dienststelle befugt, trotz einer Budgetregelung die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Kosten für Schulungsveranstaltungen zu prüfen. Dies wird bei besonders groben Verstößen der Personalvertretung gegen die Budgetregelung anzunehmen sein, die gerade dem Zweck des § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG zuwider laufen, insbesondere wenn die Schulungsveranstaltung offensichtlich in keinerlei Zusammenhang zur Personalratstätigkeit steht. Denn in diesen Fällen ginge die Entscheidung der Personalvertretung für die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Fortbildungsveranstaltung klar an dem Sinn und Zweck einer eigenverantwortlichen und im Interesse der Beschäftigten ausgeübten Nutzung des Fortbildungsbudgets vorbei. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Zum einen hielten sich die Kosten der vorgesehenen Schulung im Rahmen des vereinbarten Budgets von 4.600,00 Euro für das Jahr 2014. Da die Stadt T. Mitglied im KGSt ist (vgl. Mitgliedsverzeichnis, im Internet abrufbar unter: https://www.kgst.de/ mitgliedschaft/mitgliedsverzeichns/) belief sich die Teilnahmegebühr für den hier in Rede stehenden Lehrgang auf 3.500,00 Euro zuzüglich einer Konferenzpauschale und Übernachtungskosten i.H.v. 980,00 Euro, mithin 4.480,00 Euro, und hielt sich damit im Rahmen des vereinbarten Budgets. Soweit die Beteiligte im Schreiben vom 10. Februar 2014 von „Reisekosten (Erfahrungswert)“ i.H.v. 1.800,00 Euro ausgegangen ist, sind diese mit Blick auf die vier Module und die Wegstrecken zwischen Hilchenbach und Köln unter Berücksichtigung der Reisekostenerstattungsregelungen nach dem LRKG schon im Ansatz nicht nachvollziehbar und in keiner Weise belastbar spezifiziert worden. Im Übrigen handelt es sich hierbei um Reisekosten zwecks Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 LPVG abgerechnet werden, 45 vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, a. a. O., § 40 Rdnr. 38, 46 und die nicht auf das Fortbildungsbudget nach § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG angerechnet werden. Dass die Reisekosten gleichwohl von dem zwischen der Beteiligten und dem Antragsteller ausgehandelten Fortbildungsbudget erfasst sein sollten, ist im Übrigen weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, zumal auch im Haushaltsplan 2014 zwischen Aufwendungen für Fortbildung (5412150) und Dienstreisen (5412200) unterschieden wird. Zum anderen lässt sich nicht feststellen, dass der KGSt-Lehrgang „Organisationsmanagement“ in keinem Zusammenhang zur Personalratstätigkeit steht, zumal der Personalrat nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, frühzeitig und fortlaufend zu informieren ist und sich unter anderem aus den §§ 72 Abs. 3 und 73 Nr. 3 u. 5 LPVG entsprechende Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte ergeben. Der Antragsteller hat auch in hinreichendem Umfange dargelegt, dass das Personalratsmitglied X für Aufgabenbereiche und Fachbereiche zuständig ist, die von Organisationsänderungen betroffen sein könnten, kein anderes Mitglied über eine entsprechende Qualifikation verfügt und Herr X auch über die entsprechende Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügt. Dass der in Rede stehende Lehrgang „offensichtlich“ in keinem Zusammenhang zur Personalratstätigkeit steht, lässt sich mithin nicht feststellen. Soweit die Beteiligte vorträgt, dass das Budget nur im Hinblick auf die Seminarkosten für die JAV-Schulung erhöht worden sei, deutet dies darauf hin, dass bei der Beteiligten im Hinblick auf die Mittelverwendung eine andere Motivation zugrundelag. Indes führt dies nicht zu einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ wegen zweckwidriger Verwendung der Mittel mit der Folge, dass die Beteiligte trotz Vereinbarung des Fortbildungsbudgets wieder nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Schulung im Einzelfall prüfen darf. Vielmehr entscheidet der Personalrat im Falle der Verständigung auf ein Fortbildungsbudget - wie hier - eigenverantwortlich. Motive und Vorstellungen, die die Dienststelle an die Mittelverwendung knüpft, binden den Personalrat nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG („eigenverantwortlich“) bei der Verwendung der Mittel gerade nicht und können damit auch nicht Geschäftsgrundlage für eine Budgetregelung sein. Es ist gerade Sinn und Zweck einer Budgetregelung, dass der Personalrat im Rahmen des Budgets eine eigenverantwortliche und unabhängige Entscheidung trifft. Er kann insbesondere auch innerhalb der für die Budgetierung kalkulierten Einzelpostionen Veränderungen vornehmen und Ausgaben für Seminare an anderer Stelle einsparen. Im Falle der Budgetierung ist es nicht zulässig, dass die Dienststelle nachträglich wieder eine Kontrolle der Einzelausgaben vornimmt. 47 Vgl. Welkoborsky/Herget, a. a. O., § 40 Rdnr. 8. 48 Im Gegenzug muss der Personalrat mit seinem zur Verfügung gestellten Budget auskommen. Will die Dienststelle hingegen weiterhin die Kontrolle über die Einzelausgaben haben, darf sie keine Budgetvereinbarung treffen. Im Rahmen des vereinbarten Budgets muss sich der Personalrat auch nicht darauf verweisen lassen, dass es ggfs. günstigere Seminare gibt, denn dies würde über die Hintertür wieder zu einer Angemessenheits- und Erforderlichkeitsprüfung durch die Dienststelle führen und dem Grundsatz einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Personalrats im Rahmen des Budgets widersprechen. Im Übrigen geht im vorliegenden Fall der KGSt-Lehrgang ausweislich der Lehrgangsbeschreibung vom inhaltlichen Umfang her über den Inhalt des Kursangebots der von der Beteiligten favorisierten Schulung des Studieninstituts Westfalen-Lippe mit dem Thema „Organisationsarbeit – kompakt“ hinaus, denn dort werden über das „Kernwissen des Organisationsprozesses“ hinaus vertiefte Kenntnisse bei der Datenerhebung vermittelt und überdies Techniken im Umgang mit Konflikten und Konfliktbewältigung vermittelt, was gerade auch unter dem Gesichtspunkt einer vertrauensvollen Zusammenarbeit auf Augenhöhe zwischen Personalvertretung und Dienststelle von Bedeutung ist. 49 Vor diesem Hintergrund war die Beteiligte mit Blick auf das vereinbarte Fortbildungsbudget nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG nicht berechtigt, die Freistellung des Mitglieds des Antragstellers, X. , unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme am KGSt-Lehrgang „Organisationsmanagement/Modul 1-4“ sowie die Übernahme der Kosten für diese Fortbildungsmaßnahme zu verweigern. 50 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.