OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 1201/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2015:1127.7L1201.15.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 7.564,57 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.564,57 € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der am 18. August 2015 erhobenen Klage7 K 2673/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz betreffend Nr. 5 des Bescheides des Antragsgegners vom 24. Juli 2015 begehrt (Gebührenfestsetzung), ist der Antrag bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen. Hinsichtlich Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 24. Juli 2015 (Rücknahme der Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE) ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Zunächst hat der Antragsgegner insoweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Begründung lässt die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe erkennen, die den Antragsgegner dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen; ferner wird deutlich, dass er sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung derzeit vieles dafür spricht, dass seine Klage erfolglos bleiben wird, und weil das Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit höher zu bewerten ist als das Interesse des Antragstellers daran, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE ist § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG -) in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Fassung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FahrlG ist die Fahrlehrerlaubnis zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 FahrlG wird die Fahrlehrerlaubnis u.a. nur dann erteilt, wenn der Bewerber die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 FahrlG nachgewiesen hat. Im vorliegenden Fall war der Antragsteller bis zum 28. Februar 2013 Zeitsoldat bei der Bundeswehr und Inhaber einer nach § 30 Abs. 2 FahrlG erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis (Dienstfahrlehrerlaubnis Bundeswehr). Nach § 30 Abs. 4 Satz 4 zweite Alternative FahrlG ruht die Fahrlehrerlaubnis, solange ein Dienstverhältnis nicht besteht, im Falle des Antragstellers somit seit dem 1. März 2013. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auf dessen Antrag gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 FahrlG am 1. April 2015 eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE erteilt. Da im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 FahrlG nicht vorgelegen hat, ist die Rücknahme der erteilten Fahrlehrerlaubnis rechtmäßig. Unstreitig hat der Antragsteller seine fachliche Eignung nicht durch den Nachweis einer Prüfung nach § 4 FahrlG belegt. Der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Prüfung ist auch nicht kraft Gesetzes entbehrlich. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Sätze 2 und 3 FahrlG liegen nicht vor. Beantragt ein Inhaber einer nach § 30 Abs. 2 FahrlG erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2 FahrlG, gelten gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 FahrlG die allgemeinen Vorschriften. Nach § 30 Abs. 5 Satz 2 entfällt die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7), wenn der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahrausbildung tätig war und wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewerbers begründen. Nach § 30 Abs. 5 Satz 3 FahrlG gilt das auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 2 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird. Die Prüfung ist im Falle des Antragstellers nicht gemäß § 30 Abs. 5 Satz 2 FahrlG entbehrlich. Bei summarischer Prüfung der Rechtslage geht die Kammer davon aus, dass ein Fall des § 30 Abs. 5 Satz 2 FahrlG nur dann vorliegt, wenn die Tätigkeit in der Kraftfahrausbildung in den letzten zwei Jahren im Rahmen der Sonderverwaltung – hier im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr - ausgeübt wurde. Vgl. dazu, dass die Kraftfahrausbildung „im Rahmen der Sonderverwaltungen ausgeübt“ werden muss auch:BT-Drs. 7/3913, S. 9. Denn § 30 Abs. 5 Satz 2 erste Alternative FahrlG ist im Zusammenhang mit der „Umschreibung“ einer Dienstfahrlehrerlaubnis in eine „zivile“ Fahrlehrerlaubnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 FahrlG zu sehen und daher nur dann einschlägig, wenn der Bewerber berechtigt war/ist, aufgrund der nach § 30 Abs. 2 FahrlG erteilten Erlaubnis Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auch auszubilden (vgl. § 30 Abs. 4 Satz 5 FahrlG). Für die Fälle, in denen diese Berechtigung fehlt – wie im Fall einer Rücknahme, eines Widerruf, des Erlöschen oder des Eintritts des Ruhens der nach Abs. 2 erteilten Fahrlehrerlaubnis - hat der Gesetzgeber mit § 30 Abs. 5 Satz 3 FahrlG eine spezielle Regelung getroffen, die anstelle von § 30 Abs. 5 Satz 2 erste Alternative FahrlG Anwendung findet. Die von dem Antragsteller insoweit aufgeworfenen Bedenken mit Blick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bestehen nicht.Im vorliegenden Fall erfüllt der Antragsteller die Voraussetzung des § 30 Abs. 5 Satz 2 erste Alternative FahrlG nicht, weil seine nach § 30 Abs. 2 FahrlG erteilte Fahrlehrererlaubnis – wie ausgeführt – seit dem 1. März 2015 ruht. Zwar besteht im Fall des Ruhens einer Fahrlehrerlaubnis nach § 30 Abs. 2 FahrlG die Fahrlehrerlaubnis weiter, sie verleiht dem Erlaubnisinhaber während der Zeit des Ruhens jedoch keine Rechte, vgl. Bouska/May, Fahrlehrer Recht, 11. Auflage 2009, § 7 Anm. 1. Der Antragsteller war nach Aktenlage in den letzten zwei Jahren nicht im Rahmen seines Dienstverhältnisses und aufgrund seiner Dienstfahrerlaubnis in der Kraftfahrausbildung tätig. Die Prüfung ist auch nicht gemäß § 30 Abs. 5 Satz 3 FahrlG entfallen. Nach § 30 Abs. 5 Satz 3 FahrlG entfällt die Prüfung u.a. dann, wenn der Antrag (nach Satz 1) innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Ruhens der nach Abs. 2 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist damit in diesen Fällen nach Ablauf dieser Frist die fachliche Eignung nicht mehr in der Weise gegeben, dass ohne eine erneute Prüfung von ihrem weiteren Vorliegen ausgegangen werden kann. Der Antragsteller hat diese Frist unstreitig nicht gewahrt. Nach alledem ist die dem Antragsteller erteilte Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE zurückzunehmen; ein Ermessen steht dem Antragsgegner aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 8 Abs. 1 Satz 1 FahrlG nicht zu. Der zwingende Widerruf der Fahrlehrerlaubnis verletzt den Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Hinsichtlich Nr. 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 24. Juli 2015 ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet. Gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 8 Abs. 4 FahrlG beruhenden Aufforderung zur Rückgabe des Fahrlehrerscheins bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken. Nach alledem fällt die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit ist vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers daran, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 € für den nicht bzw. nicht fristgerecht zurückgegebenen Fahrlehrerschein beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 und 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und begegnet keinen rechtlichen Bedenken; sie ist insbesondere zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und auch verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu erzielenden jährlichen Mindestnettogewinn, der mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag in Höhe von 15.000,00 € zu bewerten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2005 – 8 B 1744/05 -, juris. In Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist dieser Betrag zu halbieren. Das zugleich neben der Grundverfügung angedrohte Zwangsgeld bleibt in Anlehnung an Nr. 1.7.2 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog) außer Betracht. Hinzu kommen in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges noch ¼ der festgesetzten Gebühren/Auslagen, d.h. 64,57 €.