Urteil
5 K 3317/15.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2016:0226.5K3317.15A.00
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Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 22. Dezember 1993 geborene Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die am 9. Dezember 1992 geborene Klägerin zu 2., sind albanische Staatsangehörige. Am 21. Februar 2015 verließen sie eigenen Angaben zufolge Albanien und reisten am 22. Februar 2015 auf dem Landweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragten am 2. April 2015 die Anerkennung als Asylberechtigte. Am 13. August 2015 wurden die Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Hier machte der Kläger zu 1. u.a. folgende Angaben: Als er im vierten Jahr der Mittelschule gewesen sei, habe er sich in seine jetzige Ehefrau, die Klägerin zu 2., verliebt. Als deren Familie hiervon erfahren habe, habe sie seine Ehefrau mit einem albanischen Emigranten aus Italien, dem Herrn D. , zwangsverlobt. Zufälligerweise hätten er und seine heutige Ehefrau sich im dritten Studienjahr an der Universität wiedergetroffen und beschlossen, eine Beziehung einzugehen, denn seine Ehefrau habe Herrn D. nicht geliebt. Nachdem ein Bekannter von Herrn D. ihn, den Kläger zu 1., zusammen mit seiner Ehefrau gesehen und dies Herrn D. mitgeteilt habe, sei dieser im Juli 2014 ohne Vorankündigung aus Italien zurückgekehrt. Herr D. habe dann zu seiner, des Klägers zu 1., Ehefrau gesagt, die Verlobung sei gelöst, aber er würde sie bis an das Ende der Welt verfolgen. Daraufhin sei die Familie seiner Ehefrau sehr aufgeregt gewesen und habe ihre Tochter des Hauses verwiesen. Sein, des Klägers zu 1., Vater habe dann die Schwiegertochter am 14. Juli 2014 um 12.00 mittags abgeholt. Daraufhin habe Herr D. sie telefonisch und auch über andere Personen mehrfach bedroht. Herr D. habe gesagt, dass er sie töten werde. Es habe zudem Bedrohungen via Facebook und per Handy gegeben. Am selben Tag hätte seine, des Klägers zu 1., Ehefrau ihr Diplom an der Universität abholen müssen. Aus Angst habe sie dies jedoch unterlassen. Auch er habe noch einige Prüfungen an der Universität ablegen müssen. Wegen der Probleme mit Herrn D. habe er sich jedoch nicht getraut, zur Universität zu gehen. Seit dem 14. Juli 2014 habe er sein Elternhaus bis zur Ausreise nicht mehr verlassen. Aus Angst vor Herrn D. habe er zudem seinen Sportwagen nicht mehr benutzt und diesen daher an einen Cousin verliehen. Als dieser eines Tages mit dem Auto unterwegs gewesen sei, habe ihn Herr D. verfolgt und gefährliche Fahrmanöver ausgeführt. Erst als Herr D. bemerkt habe, dass nicht er, der Kläger zu 1., sondern sein Cousin am Steuer gesessen habe, sei er davongefahren. Herr D. habe im weiteren Verlauf im Dorf einen „Café Club“ namens „B. “ eröffnet, um sie vor Ort weiter bedrohen zu können. Eine Anzeige bei der Polizei habe er, der Kläger zu 1., nicht erstattet. Er habe aber die Polizei und den Dorfvorsteher über die Bedrohungen in Kenntnis gesetzt. Sein Vater sei zwar der Polizeichef von Shkoder, er habe jedoch nichts unternommen. Vielmehr habe dieser von einer Anzeige abgeraten, damit die Situation nicht eskaliere. Die Klägerin zu 2. hat sich in der Anhörung im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Sie sei zwangsweise mit Herrn D. verlobt worden. Als sie im dritten Studienjahr gewesen sei, habe Herr D. durch einen Freund von der Beziehung mit ihrem heutigen Mann erfahren. Im Juni 2014 sei Herr D. , der in Italien gelebt habe, plötzlich in ihr Dorf zurückgekehrt und habe gesagt, er wisse von der Beziehung. Herr D. habe die Verlobung gelöst und sie bedroht. Ihre Familie, insbesondere ihr Vater, sei deswegen sehr beunruhigt gewesen und habe sie am 14. Juli 2014 des Hauses verwiesen. Daraufhin habe ihr Schwiegervater sie am selben Tag abgeholt und sei im Oktober mit ihr gemeinsam zur Universität gefahren, um ihr Diplomzeugnis abzuholen. Herr D. habe dann des Öfteren auf der Facebookseite ihres Ehemannes Drohungen ausgesprochen. Er habe damit gedroht, sie alle zu töten. Sie sei von Herrn D. telefonisch bedroht worden. Daraufhin habe sie ihre Telefonnummer geändert. Auf Anraten ihres Schwiegervaters hätten sie und ihr Ehemann seit dem 14. Juli 2014 bis zur Ausreise das Haus nicht mehr verlassen. Herr D. habe im Ort in der Nähe der Mittelschule ein Restaurant namens „S. “ eröffnet. Von der Polizei hätten sie keinerlei Schutz erhalten. Ihr Schwiegervater, der Polizeichef gewesen sei, habe Ihnen von einer Anzeige abgeraten. Mit Bescheid vom 30. September 2015, zugestellt am 8. Oktober 2015, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, für den subsidiären Schutzstatus und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls würden sie nach Albanien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 16. Oktober 2015 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage machen sie im Wesentlichen geltend: Es bestehe die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht nach der Bestimmung Albaniens zum sicheren Herkunftsstaat die Klage der Kläger als offensichtlich unbegründet abweise. Die Anwendung von § 29a des Asylgesetzes (AsylG) verstoße jedoch gegen das Rückwirkungsverbot. Es handele sich um einen Fall echter Rückwirkung, da ein unveränderter Lebenssachverhalt rechtlich neue bewertet werde. Die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat habe zur Folge, dass nunmehr den jeweiligen Asylbewerber die Darlegungslast für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung treffe. Damit verstoße § 29a AsylG auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zudem sei § 29a AsylG europarechtswidrig, da er gegen Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. Anhang I verstoße. Danach dürfe ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden, wenn dort keine politische Verfolgung stattfinde und keine die Gewährung subsidiären Schutzes nach sich ziehenden Gefahren bestünden. § 29a AsylG beziehe sich jedoch nur auf die Freiheit vor politischer Verfolgung. Im Übrigen verlange Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU den Nachweis, dass eine Verfolgung im Herkunftsstaat ausgeschlossen sei, während Art. 16a Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), auf den § 29a AsylG Bezug nehme, es ausreichen lasse, dass der Ausschluss von Verfolgungshandlungen gewährleistet sei. Zudem haben die Kläger schriftliche Auskünfte eines Verwandten zu ihrem Verfolgungsschicksal eingeholt. Am 17. Mai 2015 ist der Sohn der Kläger, der Kläger im Verfahren 5 K 3318/15.A, geboren worden. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise sie als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, und weiter hilfsweise das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen ihrer Ausreise angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) offensichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch einen solchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Sie haben ferner keinen Anspruch - wie hilfsweise begehrt - auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. - wie weiter hilfsweise begehrt - auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Darüber hinaus erweisen sich die Abschiebungsandrohung und das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben offensichtlich bereits deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte auf der Grundlage des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil sie eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylG in die Bundesrepublik eingereist sind. Da die die Bundesrepublik umgebenden Staaten sämtlich sichere Drittstaaten im Sinne der o.g. Vorschriften sind, kommt es auch nicht darauf an, ob der Drittstaat, aus dem die Einreise erfolgt ist, konkret feststellbar ist, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 94, 49, so dass das Gericht der Frage des Reiseweges nicht im Einzelnen nachzugehen braucht. Darüber hinaus sind die Kläger offensichtlich nicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft greifen offensichtlich nicht zugunsten der Kläger ein. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, d.h. u.a. einem Staat gemäß § 29a Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG stammt, es sei denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG mit höherrangigem Recht vereinbar. Zunächst verstößt § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG nicht gegen das auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhende (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Rückwirkungsverbot. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Normen mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Erst mit der Verkündung, das heißt mit der Ausgabe des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird. Hingegen liegt eine „unechte“ Rückwirkung dann vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“). Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Vgl. dazu: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 - (juris) und vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2013, 145. Nach diesen Maßgaben steht § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG mit den insoweit geltenden grundgesetzlichen Anforderungen im Einklang. Die durch § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG normierte Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat entfaltet für sich genommen keine „echte“ Rückwirkung. Es wird nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen. Bei den der rechtlichen Bewertung als sicherer Herkunftsstaat zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen handelt es sich nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt. Vielmehr beruht die Einstufung auf der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Datenbasis unter prognostischer Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen. Mithin war mit Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens der maßgebliche Sachverhalt nicht abgeschlossen, denn es wurden sowohl die bis dahin bestehenden tatsächlichen Verhältnisse als auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigt. Im Übrigen entfaltete die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat ihre Rechtsfolgen erst mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 23. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Folglich gelten die mit der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat versehenen Rechtsfolgen erst ab diesem Tag. Darüber hinaus kommt § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG mit Blick auf die Frage, ob einem Asylbewerber aus Albanien politische Verfolgung droht, keine „echte“ Rückwirkung zu. Denn auch insofern handelt es sich nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Verfolgungsschicksals eine zukunftsgerichtete Prognose abzugeben, wie sich die Lage im Falle einer Rückkehr darstellen wird. Allein auf die bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigende Tatsachengrundlage wirkt sich § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG aus. Das nach dem Vorstehenden als „unechte“ Rückwirkung zu qualifizierende Inkrafttreten von § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG ist nicht ausnahmsweise unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsänderung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt oder zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist. Insbesondere dürfen Asylbewerber nicht darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Grundlagen während ihres Asylverfahrens keine Änderungen zu ihren Lasten erfahren. Ferner steht § 29a AsylG in der vorliegenden Fallkonstellation nicht im Widerspruch zu Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU). Diese Richtlinie ist auf den vorliegenden Fall bereits nicht anwendbar. Gemäß Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU gelten für vor dem 20. Juli 2015 förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG. Dies ist hier der Fall. Die Kläger haben ihre Asylanträge und damit ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes bereits am 2. April 2015 gestellt. Selbst wenn die Richtlinie 2013/32/EU anwendbar wäre, zeigen die Kläger nicht auf, dass die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat mit dieser nicht im Einklang stehen könnte. Gemäß Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, auf deren Grundlage sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Nach Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Für die von dem Mitgliedstaat vorzunehmende Prüfung gibt Art. 37 Abs. 3 ferner die Heranziehung verschiedener Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR und des Europarates sowie anderer internationaler Organisationen vor. Damit setzt Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU voraus, dass ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden kann, wenn dort weder die Gefahr politischer Verfolgung noch eine sonstige Gefahr, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderte, droht. Diese Voraussetzungen hat der deutsche Gesetzgeber bei der Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat beachtet. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 37 - 40 hat der Gesetzgeber nicht nur untersucht, ob in Albanien die Gefahr politischer Verfolgung droht, sondern seine Prüfung auch auf die Tatbestände des subsidiären Schutzes, namentlich die Sicherheit vor Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe, vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung und vor der Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes, erstreckt. Damit hat der Gesetzgeber über das im nationalen Verfassungsrecht - Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG - normierte Prüfungsprogramm hinaus auch die europarechtlichen Anforderungen an die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat beachtet. Vgl. so auch im Ergebnis: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A - (www.nrwe.de und juris). Soweit die Kläger ferner der Ansicht sind, die Prognosemaßstäbe zwischen Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU („nachweisen lässt“) und Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG („gewährleistet erscheint“) differierten inhaltlich, folgt das Gericht dem nicht. Die Richtlinie 2013/32/EU verlangt trotz des Wortlauts in Anhang I („nachweisen“) keine dahingehende 100%-ige Gewissheit. Dies ergibt sich aus der systematischen und teleologischen Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen. Zum einen gewährt Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU dem jeweiligen Antragsteller die Möglichkeit, abweichend von der regelhaften Einstufung darzulegen, dass der Herkunftsstaat in seinem Fall nicht als sicher zu betrachten ist. Bereits dies spricht dafür, dass es sich bei der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat (lediglich) um eine widerlegbare Vermutung handelt. Zum anderen lassen sich für die Qualifizierung als widerlegbare Vermutung auch die Erwägungsgründe der RL 2013/32/EU ins Feld führen. Gemäß Erwägungsgrund 40 Satz 2 der RL 2013/32/EU sollen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden kann, diesen als sicher bestimmen und von der Vermutung ausgehen können, dass dieser Staat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, sofern Letzterer keine Gegenargumente vorbringt. Zusätzlich bestimmt Erwägungsgrund 42 der RL 2013/32/EU, dass die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Landes bieten kann (Satz 1). Bei der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Land sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in diesem Land der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden (Satz 2). Daher ist es wichtig, dass ein als sicher eingestuftes Land für einen Antragsteller nicht länger als solches gelten kann, wenn dieser aufzeigt, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist (Satz 3). Hiervon weicht der in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG normierte Prognosemaßstab nicht ab. Die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1, 2 i.V.m. Anlage II AsylG liegen hier vor. Die Kläger stammen aus Albanien und mithin einem sicheren Herkunftsstaat nach den vorbezeichneten Bestimmungen in deren maßgeblicher Fassung zum jetzigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die von den Klägern angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen nicht die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Asylbewerbers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist aber erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507, 1508/93 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 94, 115. Die Kläger haben mit ihrem Vorbringen diese Vermutung nicht ausräumen können, denn das Vorbringen der Kläger ist offensichtlich unglaubhaft. Der Kläger zu 1. hatte sich gegenüber dem Bundesamt hinsichtlich der ihn konkret betreffenden Bedrohungslage dahingehend eingelassen, der ehemalige Verlobte seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., Herr D. , sei im Juli 2014 aus Italien zurückgekehrt, habe die Verlobung aufgelöst und gesagt, er würde sie beide bis an das Ende der Welt verfolgen. Zudem habe Herr D. über dritte Personen mitteilen lassen, er werde sie umbringen, wenn er sie zusammen sehe. Auch nach dem 14. Juli 2014 habe es mehrere Bedrohungen per Telefon und Facebook sowie vermittelt durch dritte Personen gegeben. Sinngemäß habe es geheißen: „Denkt nicht, dass ihr in Ruhe euer Leben führen werdet!“. Außerdem hätten einige Nachbarn wiederholt davon berichtet, Herr D. sei mit seinem Auto mehrmals um das Haus der Klägerin zu 2. gefahren. Dem Kläger zu 1. ist es nicht ansatzweise gelungen, die vermeintliche Gefährdungslage in konkreter und anschaulicher Weise zu beschreiben. Vielmehr hat der Kläger zu 1. sein Vorbingen im Wesentlichen darauf reduziert, es habe eine Bedrohungslage gegeben. Die Klägerin zu 2. hatte beim Bundesamt angegeben, Herr D. habe ihren Ehemann, den Kläger zu 1., des Öfteren über Facebook bedroht. Herr D. habe sie auch angerufen und gesagt, er werde sie töten, wenn er sie zusammen mit ihrem Ehemann in der Stadt sehe. Auch diese Schilderungen erschöpfen sich im Wesentlichen in den bezeichneten Behauptungen und sind damit vage, oberflächlich sowie unsubstantiiert geblieben. Die Klägerin zu 2. hat auf die Angabe situationstypischer Details weitgehend verzichtet und die angeblichen Begebenheiten stattdessen auf einzelne Kernfakten reduziert, so dass allenfalls ein Handlungsgerüst, aber kein kohärenter Geschehensablauf auszumachen ist. Den Klägern ist es auch in der mündlichen Verhandlung trotz expliziter Nachfragen des Gerichts nicht gelungen, ihr Vorbringen mit Blick auf die vermeintlich von Herrn D. ausgehende Gefahr zu konkretisieren. Der diesbezügliche Vortrag der Kläger ist gänzlich stereotyp und detailarm geblieben. Hingegen gelang es insbesondere der Klägerin zu 2., in der mündlichen Verhandlung vom Gericht zu den Umständen der Lösung der Verlobung befragt, nennenswerte Details anzugeben. So teilte sie beispielsweise mit, Herr D. habe sich anders als sonst benommen und sei sehr aufgebracht gewesen, insbesondere als sie ihm von der Beziehung zum Kläger zu 1. berichtet habe. Daraufhin habe sie Angst verspürt und angefangen, zu weinen. Gerade diese Schilderungen der Klägerin zu 2. zeigen, dass sie tatsächlich Erlebtes durchaus anschaulich und detailliert zu beschreiben vermag. Darüber hinaus weisen die Schilderungen der Kläger in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche, Ungereimtheiten und Inkonsistenzen auf, die ohne Weiteres den Schluss zulassen, dass sie nicht von tatsächlich erlebten Begebenheiten berichtet haben. Dies beginnt bereits mit Blick auf die Frage, wann Herr D. im Jahr 2014 aus Italien nach Albanien zurückgekehrt sein soll. Während die Klägerin zu 2. gegenüber dem Bundesamt angegeben hatte, Herr D. sei im Juni 2014 nach Albanien gekommen, hatte der Kläger zu 1. behauptet, dieser sei erst im Juli 2014 nach Albanien gereist. Auch die zeitliche Einordnung weiterer Umstände ist von Ungereimtheiten durchsetzt. So hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung berichtet, er und seine Ehefrau hätten am 22. Dezember 2013 beschlossen, trotz aller Widerstände eine Beziehung zu führen. Zum einen hat die Klägerin zu 2. diese Übereinkunft, die im Falle des tatsächlichen Bestehens einer Bedrohungslage von erheblicher Bedeutung wäre, im gesamten Verfahren nicht erwähnt. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten Widerstände bereits im Jahr 2013 vorgelegen haben könnten, da die Klägerin zu 2. nach dem Vorbringen des Klägers zu 1. bereits im Jahr 2011 zwangsverlobt worden sein soll, die beiden ihre Beziehung hiervon unbeeindruckt jedoch fortgeführt haben wollen und Herr D. von dieser Verbindung angeblich erst im Juli 2014 Kenntnis erlangt hat. Zudem sind die Angaben der Kläger zur Bedrohungslage widersprüchlich. So hatte die Klägerin zu 1. sich beim Bundesamt dahingehend eingelassen, nur sie selbst sei telefonisch bedroht worden, ihr Ehemann hingegen sei lediglich per Facebook bedroht worden. Im Gegensatz dazu behauptete der Kläger zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt, auch er sei telefonisch bedroht worden. Herr D. habe die Telefonnummer in Erfahrung bringen können, da diese auf Facebook veröffentlicht gewesen sei. Ferner hatten die Kläger beim Bundesamt übereinstimmend sinngemäß ausgesagt, Herr D. habe nach seiner Rückkehr nach Albanien allein deshalb in ihrem Heimatdorf ein Café eröffnet, um sie noch effektiver bedrohen zu können. Diese Umstände fanden während der umfangreichen Befragung durch das Gericht keine Erwähnung. Inkonsistent ist auch der Vortrag des Klägers zu 1., sein Cousin sei von Herrn D. mit einem Auto verfolgt worden und dieser habe davon erst abgelassen, als er bemerkt habe, dass nicht der Kläger zu 1., sondern dessen Cousin am Steuer des Autos gesessen habe. Insofern hatte der Kläger zu 1. beim Bundesamt ausgeführt, er selbst sei Eigentümer dieses Sportwagens gewesen, obwohl er gegenüber dem Gericht ausgesagt hat, seinem Cousin habe das Auto gehört und er habe es sich nur ab und zu ausgeliehen. Der Umstand, in wessen Eigentum der Sportwagen stand, ist bereits deshalb von erheblicher Bedeutung, da die anfängliche Verwechslung durch Herrn D. nur dann plausibel ist, wenn der Sportwagen dem Kläger zu 1. gehörte und mithin zu erwarten war, dass dieser auch am Steuer sitzt. Im Übrigen widersprechen sich die Angaben der Kläger dazu, wie sie die Zeit vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland verbracht haben. Laut Aussage des Klägers zu 1. gegenüber dem Bundesamt konnte er wegen der Bedrohungslage vom 14. Juli 2014 bis zur Flucht nach Deutschland sein Haus nicht mehr verlassen. Im Widerspruch dazu hat er in der mündlichen Verhandlung zugegeben, während dieser Zeit einen Onkel väterlicherseits besucht und standesamtlich geheiratet zu haben. Die Klägerin zu 2. hatte einerseits berichtet, sie habe das Haus nach dem 14. Juli 2014 nicht mehr verlassen können, andererseits will sie nach Abschluss ihres Studiums - das Zeugnis ist datiert auf den 9. Oktober 2014 - ihrem Vater privat und unentgeltlich in dessen Handelsgeschäft geholfen haben. Letztlich werden die aufgezeigten Widersprüche und Inkonsistenzen im Vortrag der Kläger zu 1. und 2. durch die vorgelegte „amtliche“ Bescheinigung sowie durch die - angeblich von einem Verwandten stammende - Auskunft weiter verstärkt. Erstere hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut: „Republik Albanien Malesi e Madhe Gemeinde Mitte Datum, den 26.01.2015 Bescheinigung Mein Name ist S1. , geb. am 22.12.1992 und Student an der Universität ‚M. ‘ Shkoder, Studiengang Finanz- und Rechnungswesen. Während meiner Studien habe ich Frau S2. , geb. L. , geb 09.12.1992 kennengelernt, die auch in gleichem Studiengang studierte. Nachdem ihre Familie über unsere Liebesbeziehungen erfahren hat, traf die Entscheidung ihre Tochter ohne Zustimmung mit Herrn D, Emigrant in Italien, zu verloben. Nach einiger Zeit stimmte S2 diese Verlobung nicht zu und erkrärte als ungültig, wo ihre Eltern kategorisch dagegen waren und sie liesen ihre Tochter von Zuhause ausweisen. Ich habe sie in meiner Familie aufgenommen und kurz darauf sind wir verheiratet. In diesem Zustand ist ihre Familie und ihr ehemaliger Verlobter immernoch gegen diese Vermählung gewesen und wir sind ständig von beiden seiten bedroht worden. Das hat uns verursacht unsere Studien abzubrechen. Über diese Tatsache haben wir die lokale Regierung und öffentliche Ordnung verständigt. Weil wir uns in Albanien unsicher fühlen, sind wir gezwungen gewesen unser Land zu verlassen. Gemeindevorsteher Mitte Hr. S3. “ Diese Bescheinigung besitzt - unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich von einer amtlichen Stelle herausgegeben worden ist - bereits deshalb keinerlei Aussagekraft, da sie lediglich die Sichtweise des Klägers zu 1. wiedergibt, ohne auch nur ansatzweise die Richtigkeit der bloßen Behauptungen zu bestätigen. Der Inhalt der Bescheinigung steht ferner im augenfälligen Widerspruch zu den Angaben der Kläger während des Asylverfahrens in der Bundesrepublik. So sollen nunmehr die Bedrohungen auch von der Familie der Klägerin zu 2. ausgegangen sein und nicht Herr D. , sondern die Klägerin zu 2. hat angeblich die Verlobung gelöst. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Auskunft eines Verwandten ist rechtlich ohne Belang, da nicht ansatzweise ersichtlich ist, wer diese erstellt hat. Im Übrigen trägt diese inhaltlich nichts zur Klärung der Frage bei, ob die Kläger bedroht worden sind. Sämtliche Widersprüche, Ungereimtheiten, Inkonsistenzen sowie Plausibilitätsdefizite im Vortrag der Kläger lassen sich nicht mit ihrem Bildungsstand erklären. Unabhängig hiervon hätte es ihnen möglich sein müssen, einfache Lebenssachverhalte mit eigenen Worten im Wesentlichen widerspruchsfrei und nachvollziehbar vorzutragen. Unabhängig davon könnte den Klägern selbst dann nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, wenn ihnen in Albanien tatsächlich eine durch Kriminelle verursachte Gefahr drohen sollte. Von einer asylrechtlich bedeutsamen „Verfolgung" kann insofern nur ausgegangen werden, wenn die Furcht des Asylsuchenden begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (zuvor: Richtlinie 2004/83/EG) geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - (juris) und ihm gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 13. November 2013 - 8 A 2228/07.A - und vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A - (jeweils juris und www.nrwe.de). Danach muss auch eine kriminelle Verfolgung an ein in § 3 AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, um als politische Verfolgung gelten zu können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A - und Beschluss vom 28. März 2014 - 13 A 1305/13.A - (jeweils juris und www.nrwe.de). Hieran fehlt es offensichtlich, denn nach dem Vorbringen der Kläger drohte ihnen allein, Opfer kriminellen Unrechts zu werden. Ungeachtet dessen könnte den Klägern selbst dann, wenn ihre Schilderungen eine politische Verfolgung umschreiben würden, offensichtlich nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Für den Fall einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist diese allein dann relevant, wenn u.a. der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Natur sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn u.a. der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass in Albanien kein staatlicher Schutz vor Verfolgung geboten wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, vgl. dazu: Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Mai 2015) vom 10. Juni 2015, die in der - das Herkunftsland Albanien betreffenden - verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A - (www.nrwe.de und juris); VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 17 L 2938/15.A - (www.nrwe.de und juris) Zustimmung gefunden haben, ist zwar in Albanien das Tätigwerden staatlicher Organe - auch der Polizei und Justiz - nicht in der Form effektiv, wie es etwa in den Ländern der Europäischen Union zu erwarten wäre. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gegen kriminelles Unrecht kein staatlicher Schutz zu erlangen wäre. Im Übrigen haben die Kläger in Albanien nicht um polizeilichen Schutz nachgesucht. Sofern sie vortragen, die albanische Polizei habe sie nicht schützen können, vermag diese bloße Behauptung die Aussagekraft der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist das diesbezügliche Vorbringen augenscheinlich unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Vater des Klägers zu 1., der immerhin Polizeichef von Shkoder gewesen sein soll, nicht für den Schutz der Kläger hätte Sorge tragen können. Darüber hinaus fehlen jegliche nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, wieso es für die Kläger keine inländische Fluchtalternative geben sollte. So kann es ihnen durchaus zugemutet werden, sich etwaigen Bedrohungen durch einen Wechsel an einen anderen, sicheren Ort - etwa in den urbanen Zentren des Landes - zu entziehen. Das Vorbringen der Kläger, ihnen drohe im gesamten Staatsgebiet von Albanien eine Gefahr, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger keine den Anspruch begründende Umstände dargelegt haben und solche auch sonst nicht ersichtlich sind. Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG kommt ein Anspruch mit Blick auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger zu ihrem Verfolgungsschicksal ebenfalls nicht in Betracht. Im Übrigen gelten insofern auch die obigen Erwägungen zum Schutz durch den albanischen Staat sowie zur inländischen Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3c - 3e AsylG). Schließlich stehen der Abschiebung der Kläger nach Albanien nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Insbesondere die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Soweit die Kläger berichtet haben, ihnen drohe die Gefahr, Opfer eines kriminellen Übergriffs zu werden, folgt dies schon daraus, dass das Vorbringen offensichtlich unglaubhaft ist. Ungeachtet dessen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass den Klägern im Falle der Rückkehr nach Albanien konkret und unmittelbar die Gefahr droht, Opfer eines Anschlags zu werden. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit § 34 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - der der gleichlautenden Bestimmung des Asylgesetzes entspricht - in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Kläger sind nicht asylberechtigt und besitzen keine Aufenthaltsgenehmigung. Schließlich entspricht die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate den Voraussetzungen aus § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Das Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 AsylG unanfechtbar.