Beschluss
7 L 229/16.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2016:0229.7L229.16A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 15. Februar 2016 erhobenen Klage ‑ 7 K 464/16.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. Februar 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) darf das Gericht in Fällen der vorliegenden Art die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützte Abschiebungsandrohung mit der in § 36 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig ist. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (dies wird auch vom Antragsteller nicht angegriffen) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Auch im gerichtlichen Verfahren ist nichts vorgetragen worden, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Insbesondere fehlen nach wie vor jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in C. in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale Verfolgung drohen könnte. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind erfüllt. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides ist nicht festzustellen, dass dem Antragsteller ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG drohen könnte, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorliegen. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gegeben sein könnte. Der Antragsteller besitzt schließlich auch keinen Aufenthaltstitel. Der Antragsteller kann eine aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie) ableiten. Denn die Antragsgegnerin hat das sich hieraus ergebende verfahrensrechtliche Bleiberecht in zulässiger Weise gemäß Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU eingeschränkt. Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der Verfahrensrichtlinie für die hier allein in Betracht zu ziehende Variante der Ablehnung nach Art. 46 Abs. 6 lit a) zulässig, wenn ein Antrag entweder im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet (1. Alt.) oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Abs. 8 als unbegründet betrachtet wird (2. Alt.), es sei denn diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 lit. h aufgeführten Umstände (illegale Einreise) gestützt. Mit diesen Vorgaben ist die Entscheidung des Bundesamtes, das im angefochtenen Bescheid die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und die Gewährung subsidiären Schutzes als einfach unbegründet abgelehnt hat, vereinbar. Die Verfahrensrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 die Möglichkeit zur Durchführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens. Dabei steht es den Mitgliedstaaten je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechtsrahmens frei, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als offensichtlich unbegründet oder als einfach unbegründet abzulehnen. Für das beschleunigte Verfahren erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn das nationale Recht sicherstellt, dass vor Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz geprüft und festgestellt worden ist, dass eine der Fallgruppen des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU gegeben ist. Weitergehende materielle Anforderungen stellt Art. 46 Abs. 6 a) weder über Art. 32 Abs. 2 (1. Alternative) noch mit der 2. Alternative auf. Wegen der Gleichwertigkeit beider Alternativen im Hinblick auf den Prüfungsumfang - Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes - ist es nach Unionsrecht auch unschädlich, wenn nationales Recht bezüglich des Bestandteils der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Weg über die 1. Alternative wählt und die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ vorschreibt (§§ 29a, 36 Abs. 1 AsylG), bezüglich des subsidiären Schutzes den der 2. Alternative eröffnet. Vgl. mit eingehender Begründung: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 L 4047/15.A –, juris; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 7 L 3863/15.A -, juris. Die demnach vorzunehmende Prüfung des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU ergibt, dass dessen Voraussetzungen und zwar in der Variante des Buchstaben a) erfüllt sind. Danach kann ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen, nicht von Belang sind. Dies ist hier der Fall. Der Vortrag des Antragstellers, seine Stiefmutter habe ihn schlecht behandelt und ihre Brüder hätten vorgehabt, ihn „aus dem Weg zu schaffen“, ist nicht nur für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sondern auch im Hinblick auf die hier zu prüfende Frage des subsidiären Schutzes irrelevant. Aus diesem Vortrag kann sich weder ergeben, dass dem Antragsteller die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht. Auch die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG ergibt sich aus dem Vortrag nicht. Die angeblich drohenden Übergriffe würden von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, ohne dass vorgetragen wird oder sonst ersichtlich ist, dass der C. Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, internen Schutz im Sinne von § 3d AsylG zu bieten. In C. gibt es wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von kriminellen Handlungen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller keinen Zugang zu diesem Schutz hätte. Er selbst trägt nicht vor, dass er sich vergeblich um staatlichen Schutz bemüht hätte. Vielmehr trägt er vor, er habe keinen innerstaatlichen Schutz gesucht, da er im Ausland ein besseres Leben gesucht habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.