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Urteil

5 K 922/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:0407.5K922.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Seit dem Jahr 2001 betreibt der Kläger als Einzelkaufmann in N. ein Gewerbe der Altautozerlegung und -verwertung, des Ankaufs und Verkaufs von Pkw, einen Abschleppdienst und einen Einzelhandel mit Kfz-Ersatzteilen. Mit bestandskräftigem Gewerbesteuerbescheid vom 24. Mai 2012, der auf entsprechenden Messbetragsfestsetzungen des Finanzamts N. beruhte, zog der Bürgermeister der Beklagten den Kläger zu Gewerbesteuer für die Jahre 2004 von 960,00 EUR, 2005 von 473,76 EUR, 2006 von 25.160,04 EUR und für 2007 von 63.547,29 EUR heran. Ferner veranlagte er Zinsen für 2004 von 346,00 EUR, für 2005 von 137,00 EUR, für 2006 von 6.161,00 EUR und für 2007 von 11.747,00 EUR. Insgesamt machte er eine Forderung von 108.532,09 EUR geltend. Unter dem 31. Juli 2013 mahnte der Bürgermeister der Beklagten die Steuersummen an, nachdem der Kläger nicht gezahlt hatte. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 an das Amtsgericht N. beantragte der Bürgermeister der Beklagten die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten des Grundstücks des Klägers, G 1, auf das der Kläger mit einem halben Eigentumsanteil eingetragen ist. Darüber hinaus bat er um Erstreckung der Sicherungshypothek auf Säumniszuschläge bis zum Oktober 2013 in Höhe von 14.408,00 EUR und Vollstreckungskosten von 1.107,45 EUR, insgesamt 124.047,54 EUR. Zugleich bescheinigte er die Vollstreckbarkeit der Forderung. Die Eintragung erfolgte am 30. Oktober 2013. Mit Schreiben vom 18. November 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat u.a. um Aufhebung der Sicherungshypothek. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Bemessung der Gewerbesteuer sei fehlerhaft erfolgt, weil Einnahmen und Ausgaben unzutreffend berechnet worden seien. Mit weiterem Bescheid vom 17. Februar 2014 setzte der Bürgermeister der Beklagten die Gewerbesteuer für 2006 auf 19.119,60 EUR und für 2007 auf 60.679,35 EUR herab. Ferner ermäßigte er die Zinsforderung für 2006 auf 4.370,00 EUR und für 2007 auf 10.795,00 EUR, so dass insgesamt ein Betrag von 15.801,95 EUR abgesetzt wurde. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit weiterem Schreiben vom 5. September 2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte erneut die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Festsetzung der Gewerbesteuer beruhe auf unzutreffenden Erkenntnissen des Finanzamtes. Die Beklagte habe diese Ermittlungen des Finanzamtes nicht übernehmen dürfen. Am 15. September 2014 hat der Kläger beim Amtsgericht N. Vollstreckungsgegenklage gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek erhoben. Mit Beschluss vom 9. Februar 2015 - 6 C 328/14 - hat das Amtsgericht N. den Rechtsstreit an das erkennende Verwaltungsgericht verwiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Forderung der Beklagten beruhe auf unbegründeten Schätzungen des Finanzamts; dessen Steuerprüfung sei rechtsfehlerhaft abgelaufen. Aus den Kaufverträgen, die er geschlossen habe, könne man ohne weiteres erkennen, wer Beteiligter dieser Geschäfte gewesen sei. Diese Vermittlungsgeschäfte könne er allesamt belegen. Das habe er auch dem Bürgermeister der Beklagten mitgeteilt, der diesen Sachverhalt aber ignoriert habe. Darüber hinaus habe das Finanzamt N. am 13. Februar 2014 die Gewerbesteuer zu seinen Gunsten korrigiert, was zu berücksichtigen sei. Seit dem 11. März 2014 führe er beim Finanzgericht N1. unter dem Aktenzeichen 12 K 788/14, G, H ein Verfahren gegen die Gewerbesteuerfestsetzung. Das Finanzamt habe dort seine Forderung bislang nicht belegen können. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, bis zum 19. Februar 2016 (Eingang bei Gericht) gemäß § 82 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) seine ladungsfähige Wohnanschrift zu bezeichnen und ihn zugleich auf die ausschließende Wirkung dieser Frist hingewiesen. Daraufhin hat der Kläger mehrfach die Anschrift seines Empfangsbevollmächtigten mitgeteilt und mit Schriftsatz vom 2. März 2016 geltend gemacht, er pendele derzeit zwischen Deutschland und Spanien und habe keinen festen Wohnsitz und keine Wohnanschrift. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß -, die Zwangsvollstreckung aus dem Gewerbesteuerbescheid vom 24. Mai 2012 durch Eintragung einer Sicherungshypothek auf das Grundstück, G 1 durch Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 124.047,54 EUR für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie u.a. geltend: Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger sich nachhaltig weigere, eine ladungsfähige Wohnanschrift anzugeben. Die zugrundeliegenden Gewerbesteuerbescheide seien unanfechtbar und bestandskräftig. Eine Vollstreckungsabwehrklage könne keinen Erfolg haben, weil nachträgliche Veränderungen der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des titulierten Anspruchs nicht vorlägen. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 hat die Beklagte erklärt, sie werde aus der eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe des Minderungsbetrages gemäß dem Gewerbesteuerbescheid vom 17. Februar 2014 von 15.801,95 EUR nicht vollstrecken. Insoweit sei sie bereit, eine Teillöschung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Zugleich hat die Beklagte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2016 hat der Kläger dieser Minderung zugestimmt, den Rechtsstreit in der Hauptsache aber nicht für erledigt erklärt. Mit weiterem Schreiben vom 17. Februar 2016 hat das Gericht die Beteiligten zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter angehört und diesem sodann den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15. März 2016 zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch den Einzelrichter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht ist trotz Fernbleiben des Klägers von der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, über die Klage zu entscheiden, denn er ist gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung statthaft; die vom Kläger ausdrücklich erhobene Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist hingegen nicht einschlägig. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO ist die Zivilprozessordnung nur entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmung über das Verfahren enthält. Deswegen ist eine Vollstreckungsabwehrklage, die die Vollstreckung unanfechtbarer Verwaltungsakte betrifft, ausgeschlossen, wenn eine Klage nach § 42 VwGO zulässig ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 1967 - VII C 69.65 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 27, 141; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. April 1976 - II A 242/74 ‑, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1976, 673; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. November 1981 - 1 B 60/81 -, DÖV 1982, 414; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 - OVG 10 B 7.10 - (juris). So ist es hier: Mit Schreiben vom 18. November 2013 und erneut vom 5. September 2014 hat der Kläger jeweils die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Eintragung der Sicherungshypothek beantragt. Der Bürgermeister der Beklagten hat diese Anträge zwar zunächst nicht beschieden, sich in der Sache aber jedenfalls zu der vorliegenden Klage eingelassen und somit schlüssig zu erkennen gegeben, dass er nicht beabsichtigt, dem Anliegen des Klägers hinsichtlich der Einstellung der Zwangsvollstreckung Rechnung zu tragen. Insoweit wäre die Klage bereits gemäß § 75 Abs. 1 VwGO zulässig, weil über den Antrag des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die so verstandene statthafte Klage ist indes insgesamt unzulässig. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz zu den Gerichtsakten vom 22. Februar 2016 mitgeteilt hat, sie sei bereit, eine Teillöschung der Sicherungshypothek zu bewilligen, soweit mit Gewerbesteuerbescheid vom 17. Februar 2014 die Vollstreckungssumme um 15.801,95 EUR gemindert worden ist, fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit muss der Kläger nicht mehr befürchten, in dieser Teilhöhe aus der Sicherungshypothek in Anspruch genommen zu werden. Der Kläger hat der entsprechenden Erklärung der Beklagten nicht durch Abgabe einer (Teil-)Erledigungserklärung Rechnung getragen, sondern mit Schriftsatz vom 2. März 2016 geltend gemacht, er erkläre den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt, sondern stimme lediglich der Minderung der Forderung zu. Darüber hinaus ist die Klage auch unzulässig, weil sie nicht den Maßgaben des § 82 VwGO entspricht. Gemäß dessen Abs. 1 Satz 1 muss die Klage u.a. den Kläger bezeichnen. Zur Bezeichnung des Klägers gehört auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift. Diese ist erforderlich, um die im gerichtlichen Verfahren zu bewirkenden Zustellungen vornehmen zu können. Außerdem ist die Anschrift des Klägers erforderlich, um seine Einstandspflicht für nachteilige Folgen seiner Prozessführung, insbesondere eine Kostenerstattungspflicht, durchsetzen zu können. Schließlich ist die Angabe der Wohnung ein wichtiges Merkmal zur Identifizierung des Klägers. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 28. Februar 2008- M 17 K 07.4847 - m.w.N. (juris). Bei natürlichen Personen ist die ladungsfähige Anschrift in der Regel die Wohnanschrift, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten oder ähnliches vertreten wird. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10. April 2014 - W 5 K 14.335 - m.w.N. (juris). Erfüllt die Klage diese Voraussetzungen nicht, ist sie - außer bei hier nicht weiter fraglichen Ausnahmen - unzulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 u.a. -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2012, 1527. Nachdem das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 4. Februar 2016 unter Fristsetzung bis zum 19. Februar 2016 gemäß § 82 Abs. 2 VwGO aufgefordert hatte, die erforderlichen Ergänzungen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 VwGO vorzunehmen, hat dieser zunächst die Anschriften seines Geschäftsbetriebes bzw. seines Empfangsbevollmächtigten angegeben und auf Nachfrage des Gerichts zuletzt mitgeteilt, er pendele zur Zeit zwischen Deutschland und Spanien und habe keinen festen Wohnsitz und keine Wohnanschrift. Dieses Verhalten drängt den Eindruck auf, dass der Kläger seinen tatsächlichen Aufenthalt bzw. Aufenthaltsort und damit seine ladungsfähige Wohnanschrift zu verschleiern sucht, offensichtlich um weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu entgehen. Davon abgesehen wäre die Klage aber selbst dann, wenn man ihre Zulässigkeit unterstellen wollte, unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus den Gewerbesteuerbescheiden vom 24. Mai 2012 und 17. Februar 2014 durch Eintragung der Sicherungshypothek auf dem G 1 einzustellen. Die Vollstreckungsmaßnahme beruht auf den §§ 1, 6, 13 und 51 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden u.a. öffentlich-rechtliche Geldforderungen der Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Hierzu gehören auch die - vorliegend fraglichen - Forderungen aus der Gewerbesteuer. Vgl. VV zu § 1 VwVG NRW, Ziffer 1.2.3, Abdruck bei: Rietdorf u.a., Kommentar zum VwVG NRW in: Praxis der Gemeindeverwaltung, A 19 NW, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: September 2013. Auch die in § 6 VwVG NRW festgelegten Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Pfändung liegen bestandskräftige Gewerbesteuerbescheide zugrunde, mit denen der Kläger herangezogen worden ist. Hierbei handelt es sich um die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW erforderlichen Leistungsbescheide. Die Gewerbesteuerforderungen waren gemäß den Festsetzungen in dem Bescheid vom 24. Mai 2012 spätestens seit dem 27. Juni 2012 fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW). Die Frist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW ist seit langem abgelaufen. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe gegen die den Gewerbesteuerbescheiden zugrundeliegenden Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes N. Rechtsbehelfe eingelegt, über die noch nicht entschieden sei, ist dieser Einwand im vorliegenden Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wird durch dieses Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt, denn gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheides außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Auch die Voraussetzungen des § 13 VwVG NRW, wonach in dem Vollstreckungsauftrag der Schuldgrund für die beizutreibenden Geldbeträge anzugeben ist, ist erfüllt. Der entsprechende Vollstreckungsauftrag an das Amtsgericht N. vom 23. Oktober 2013 enthält diese Angaben. Vor diesem Hintergrund war gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 866 ZPO die Eintragung einer Sicherungshypothek möglich. Diese erstreckt sich gemäß § 20 Abs. 1 VwVG NRW auch auf die Kosten der Zwangsvollstreckung sowie gemäß den §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 218 Abs. 1 Satz 1, 240 Abs. 1, 3 der Abgabenordnung (AO) auf die Säumniszuschläge, gegen deren Berechnung der Kläger keine durchgreifende Einwendung geltend macht. Die Vollstreckung ist auch nicht gemäß § 6a Abs. 1 VwVG NRW einzustellen. Die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides ist nicht gehemmt (§ 6a Abs. 1 Buchst. a VwVG NRW). Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung ausgesetzt wäre. Zwar hat der Bürgermeister der Beklagten mit Verfügung vom 12. März 2015 die Vollziehung der Gewerbesteuer für die Jahre 2004 bis 2007 bis zur Entscheidung über die finanzgerichtlichen Klagen ausgesetzt. Diese Aussetzung stand indes unter der Bedingung der Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 47.000,00 EUR. Diese Bedingung ist unter dem 13. April 2015 mit einem Widerspruch angefochten und daher offensichtlich nicht erbracht worden, so dass die Aussetzungsverfügung nicht wirksam geworden ist. Die Gewerbesteuerfestsetzungen sind überdies nicht nach § 6a Abs. 1 Buchst. b und c VwVG NRW bestands- und rechtskräftig aufgehoben worden oder nach Vorlage entsprechender Urkunden nachweisbar erloschen. Die vom Kläger auch zur Begründung des vorliegenden Verfahrens beigebrachten Verträge und Nachweise betreffen ausschließlich die Frage der Gewerbesteuerbemessung und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a Abs. 1 Buchst. e VwVG NRW scheidet ebenfalls aus. Eine Entscheidung nach § 26 VwVG NRW liegt als solche bereits nicht vor. Im Übrigen ist für die Voraussetzungen letzterer Bestimmung, wonach auf Antrag des Schuldners die Vollstreckungsbehörde eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einzustellen hat, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.