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Urteil

9 K 3274/14.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:0412.9K3274.14A.00
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Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der 1990 geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger ebensolcher Volkszugehörigkeit. Er reiste im Oktober 2013 gemeinsam mit seinen Eltern, die ebenfalls ein Asylverfahren betreiben, in die Bundesrepublik ein und stellte Asylantrag. Zu seinem Reiseweg erklärte er, dass er am 4. September 2013 mit seinen Eltern von Baku nach Sankt Petersburg geflogen sei. Dort habe man sich einen Monat aufgehalten und sei Anfang Oktober 2013 mit einem Lkw nach Deutschland weitergereist. Zu seinen Asylgründen erklärte der Kläger, der lediglich eine Geburtsurkunde, aber weder Reisepass noch Personalausweis vorlegte, bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 7. Juli 2014: Am 26. April 2013 habe man abends bei ihnen an der Tür geklopft. Sein Vater habe die Tür geöffnet. Er ‑ der Kläger ‑ habe Lärm gehört und sei herausgekommen. Er habe dann drei Personen gesehen. Eine Person habe eine Pistole gehalten. Er habe seinem Vater zu Hilfe kommen wollen. Er habe einen Schlag bekommen. Seine Mutter habe geweint. Er sei beinahe vor Wut explodiert. Er habe nicht gewusst, was er machen solle. „Sie“ hätten gefragt, wo Sabuhi sei. Er und seine Familienmitglieder hätten nicht einmal gewusst, von welchem Sabuhi die Rede gewesen sei. „Sie“ hätten gesagt, dass sie entweder angeben sollten, wo Sabhui sei oder sie müssten an seiner Stelle seine Schulden bezahlen. Sie hätten seinem Vater gesagt, dass er nicht zu blöd und ahnungslos tun solle. Er wisse genau, von welchem Sabuhi die Rede sei. Es gehe um seinen Schwiegersohn Sabuhi. Er schulde ihnen 500.000 USD. Dabei hätten sie auch Schimpfwörter benutzt, die er hier nicht sagen wolle. Sie hätten seinem Vater eine Woche Zeit gegeben. Bevor sie weggegangen sein, hätten sie noch gesagt, dass sie auf keinen Fall zur Polizei gehen sollten. Nachdem „sie“ weg gewesen sein, seien sie zur Polizei gegangen und hätten Anzeige erstattet. Die Polizei habe sie beruhigt. Sie sollten sich keine Sorgen mehr machen; sie würde sich darum kümmern. Am nächsten Tag seien sie nach Baksol gegangen. Dort hätten sie ganz ruhig gelebt. Eines Tages sei sein Vater aus dem Haus gegangen. Dies sei am 13. August 2013 gewesen. Sein Vater sei nicht zurückgekehrt. Man habe ihn überall gesucht. Am 17. August 2013 sei sein Vater zurückgekommen. Er habe schlimm ausgesehen. Er habe seinen Vater gefragt, warum er sich in diesem Zustand befinde. Dieser habe gesagt, dass sie keine Zeit dazu hätten; zunächst müssten sie weg von dort. Mit einem Taxi seien sie zu einem Freund ihres Vaters gegangen. Aus den dortigen Gesprächen habe er erfahren, dass auf seinen Schwager geschossen worden sei. Sie hätten erfahren, dass sein Schwager in Leningrad sei. Sie seien dann nach Leningrad geflogen. Ein Freund seines Vaters dort habe Sabuhi gekannt und über seine Probleme gehört, er habe aber nicht gewusst, dass dieser mit seiner Schwester verheiratet sei. Seine erste Schwester habe ohne Zustimmung ihres Vaters geheiratet, daher hätten sie sich auseinander entwickelt. Seine andere Schwester führe ein anderes Leben. Sie sei ihrem Mann weggelaufen. Seitdem hätten sie keinen Kontakt. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Ferner stellt es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe seiner Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung droht es ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus: Aufgrund der Angaben des Klägers, nach denen er Aserbaidschan gemeinsam mit seinen Eltern wegen der Übergriffe Krimineller auf seinen Vater verlassen habe, sei nicht ersichtlich, dass der Kläger aus Furcht vor asylerheblichen Verfolgungshandlungen aus seinem Heimatland ausgereist sei. Es handele sich vielmehr um ausschließlich kriminelles Unrecht, welches nicht an unveränderliche Merkmale des Klägers anknüpfe. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Mit Blick auf die gegebene Erwerbsfähigkeit des Klägers lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Hiergegen hat der Kläger am 27. November 2014 die Klage erhoben. Er verweist zur Begründung seiner Klage darauf, dass der Ehemann seiner Schwester in Aserbaidschan mit dem Ehemann der anderen Schwester ein Transportgeschäft mit alkoholischen Getränken betrieben habe, bei dem regelmäßig große Mengen Geld und Waren verschoben worden seien. Wegen angeblicher Schulden aus diesen Geschäften seien sie von Tätern aus dem Umfeld dieser kriminellen Strukturen, die das Geld von ihnen zurückverlangt hätten, verfolgt und unter Druck gesetzt worden, was schließlich darin gegipfelt habe, dass der Ehemann der Schwester bei einem bewaffneten Angriff auf seine Person so schwer verletzt worden sei, dass dieser seither gelähmt sei. Der andere Schwager des Klägers sei im selben Kontext von den Tätern erschossen worden. Dem Kläger drohe nunmehr, im Wege der Sippenhaft ebenso wie sein Vater von diesen Tätern in Anspruch genommen werden. Er sei als Familienangehöriger von den Vorfällen und Gefahren unmittelbar betroffen. Ferner legt der Kläger ein Attest der LWL-Klinik Hemer vom 23. Januar 2015 vor, demzufolge bei ihm eine Panikstörung und Anpassungsstörungen diagnostiziert worden seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Oktober 2014 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie - hilfsweise ‑ ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 27. November 2014 ‑ 9 L 1173/14.A ‑ hat das Gericht einen Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte 9 L 1173/14.A sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Es besteht auch nicht der hilfsweise begehrte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG; die Abschiebungsandrohung stößt ebenfalls nicht auf rechtliche Bedenken. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war auch als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Die Kammer nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG mit der Folge eines daraus resultierenden Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Dabei kann gemäß § 3c AsylG die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3d Abs. 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung nur geboten werden 1. vom Staat oder 2. von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift verlangt, dass der Schutz vor Verfolgung wirksam sein muss und nicht nur vorübergehender Art sein darf. Nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift ist ein solcher Schutz generell gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung im Sinne einer tatsächlichen - widerlegbaren - Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A – (zur Vorgängervorschrift der RL 2004/83/EG). Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Auch daran ist in Ansehung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers in Art. 4 der RL 2004/83/EG festzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2009 – 8 A 1558/08.A –, S. 12 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. April 2010 – 8 A 888/09.A – unter Verweis auf die zu Art. 16 a GG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Enthält das Vorbringen des Antragstellers erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113. Ein Asylantrag ist dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag u. a. insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn aus den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhält. Die Klage gegen die Versagung der Asylgewährung kann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt. Vgl. zum Offensichtlichkeitsmaßstab: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 18. Juni 1993 – 2 BvR 231/93 ‑, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, 1003 sowie vom 20. September 2001– 2 BvR 1392/00 –, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 (149). Dies ist im hier für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) der Fall. Nach diesen rechtlichen Maßgaben steht nicht i. S. d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger offensichtlich nicht als politisch Verfolgter aus Aserbaidschan ausgereist ist. Er hat keine Verfolgungsmaßnahmen durch die aserbaidschanische Staatsmacht, die gegen ihn gerichtet waren, behauptet. Er hat aber auch nicht dargetan, dass der aserbaidschanische Staat nicht in der Lage oder nicht willens war bzw. ist, ihm Schutz vor kriminellen Nachstellungen Dritter, etwa durch Strafverfolgung, zu gewähren. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Kläger selbst durch die Kriminellen, die von seinem Vater die Zahlung der Schulden Sabuhis verlangt haben sollen, nicht in die „Zahlungsverantwortung“ genommen wurde. Vor dem Bundesamt hat der Kläger explizit angegeben, dass die Täter „seinem Vater eine Woche Zeit gegeben“ hätten, damit dieser entweder Sabuhis Aufenthaltsort nenne oder die Schulden begleiche. Erst auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob die Täter von ihm Geld verlangt hätten, erklärte der Kläger, dass er zur Familie gehöre; das Geld sei von Mutter, Vater und von ihm verlangt worden. Ganz unbeschadet dessen hat der Kläger nicht glaubhaft machen können, dass der aserbaidschanische Staat ihm gegenüber schutzunwillig bzw. schutzunfähig war. Der Kläger und seine Eltern haben nach dem Vortrag des Klägers nach dem ersten Vorfall vom April 2013 Anzeige bei der Polizei gegen die drei Personen erstattet, welche den Kläger und seine Eltern zu Hause aufgesucht und bedroht bzw. misshandelt haben sollen. Die Polizei hat nach dieser Darstellung die Anzeige aufgenommen und auch zugesagt, dem Kläger und seinen Eltern zu helfen. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Polizei sei der Sache nicht nachgegangen, überzeugt diese Einlassung nicht. Denn der Kläger begab sich mit seinen Eltern unmittelbar nach der Anzeige bei der Polizei in einen anderen Teil Bakus (Baksol), in dem sie offenbar nicht gemeldet sind. Dass er der Polizei zwecks Aufrechterhaltung der Kommunikation Nachricht von der Änderung seines Aufenthaltsortes gegeben hatte, hat er nicht vorgetragen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts im Gegenteil vielmehr ausdrücklich erklärt, dass er und seine Eltern die Polizei nicht über die Anschriftenänderung unterrichtet hatten. Danach konnte der Kläger gar nicht feststellen, ob die Polizei etwa Nachforschungen angestellt oder gar Resultate in dem Fall vorzuweisen hatte. Den zweiten Vorfall mit dem Vater des Klägers vom September 2013 haben der Kläger und seine Eltern erst gar nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht, sondern haben es vorgezogen, einen Freund des Vaters zu kontaktieren, um das Land zu verlassen. Damit ist, wie die Kammer bereits im Eilbeschluss vom 27. November 2014 ‑ 9 L 1273/14.A ‑ festgestellt hat, eine mangelnde Schutzfähigkeit und ‑willigkeit der aserbaidschanischen Behörden gegen die Nachstellungen der Kriminellen nicht festzustellen; dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in seine Heimat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch keine politische Verfolgung wegen seines Religionswechsels. Nach den am Tag vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Taufbescheinigungen wurde der Kläger am 26. März 2016 in der „Obersten Stadtkirche zu Iserlohn“ (Ev. Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn) getauft. Die Taufe hat in Aserbaidschan keine asylerheblichen Konsequenzen. Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich möglicherweise dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus, von staatlicher Seite wird jedoch ein Religionswechsel akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 29. April 2015, Stand Januar 2015 (ebenso Lagebericht vom 6. April 2016, Stand: Januar 2016); US Department of State, Azerbaijan 2014 International Religious Freedom Report und 2011 Report. Der Kläger hat auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Ein Ausländer ist gemäß § 4 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Anhaltspunkte für einen ernsthaft drohenden Schaden im vorgenannten Sinne hat der Kläger nicht glaubhaft vorgebracht. Soweit in jüngster Zeit zwischen Aserbaidschan und dem Gebiet Nagorny-Karabach bzw. Armenien wieder bewaffnete Konflikte aufgeflammt sind, war und ist der Kläger nicht davon betroffen, weil diese Konflikte sich auf enge Bereiche Nagorny-Karabachs beschränken und das übrige Staatsgebiet Aserbaidschans hiervon nicht berührt ist. Schließlich besteht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere liegt kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Der Begriff der Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte; allerdings statuiert das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, 324 (330). Eine Gefahr für die Gesundheit ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. "Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung "alsbald" nach der Rückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (387). Hiervon ausgehend besteht ‑ nach den Besonderheiten dieses Einzelfalles ‑ keine Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass dem Kläger zu 1. im Falle einer Abschiebung nach Aserbaidschan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Soweit der Kläger ein Attest der LWL-Klinik Hemer vom 23. Januar 2015 hat vorlegen lassen, in dem eine „Panikstörung“ und „Anpassungsstörungen“ diagnostiziert wurden, ist eine gesundheitliche Gefahr auszuschließen. Denn es endet mit der Bemerkung: „Psychotherapeutisch war keine Unterstützung notwendig, lediglich mit Hilfe einer türkisch sprechenden Kollegin konnte eine posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigt werden. Herr H. distanzierte sich im stationären Rahmen von Suizidalität (…)“. Infolgedessen muss eine zielstaatsbezogene krankheitsbedingte (Eigen-) Gefährdung des Klägers verneint werden. Sonstige Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot liegen nicht vor. Der Kläger war in Aserbaidschan erwerbstätig und wirtschaftlich gut gestellt. Dass er nicht mehr erwerbsfähig sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung trifft danach nicht auf rechtliche Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Das Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 AsylG unanfechtbar.