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Beschluss

5 L 397/16.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:0419.5L397.16A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 827/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2016 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG muss der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Abschiebungsan-drohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt werden. Die Zustellung mit Zustellungsurkunde des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 26. Februar 2016 an den gesetzlichen Vertreter des Antragstellers erfolgte gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. §§ 3 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) am 3. März 2016. Die Voraussetzungen des Verwaltungszustellungsgesetzes sind eingehalten. Zustellungsempfänger war danach das Jugendamt der Stadt T. . Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwZG ist bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides im März 2016 war der am 13. September 2015 geborene Antragsteller geschäftsunfähig. Anstelle der Mutter des Antragstellers war gemäß § 12 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 1773 Abs. 1 Satz 1, 1673 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 1, 1791c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) allein das aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts B. zum gesetzlichen Amtsvormund bestellte Jugendamt der Stadt T. gesetzlicher Vertreter des Antragstellers. Diesem ist der Bescheid vom 26. Februar 2016 auch wirksam zugestellt worden. Wird an eine Behörde zugestellt, hat die Zustellung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VwZG an den Behördenleiter zu erfolgen. Adressat des Bescheides bleibt jedoch die Behörde. Insofern ist es unschädlich, wenn - wie hier - in der Anschriftenzeile nicht der Behördenleiter, sondern allein die Behörde genannt wird. Vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Auflage 2014, § 6 VwZG Rn. 11; zum Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 18. September 2014 - 16 K 2699/13 - (www.nrwe.de und juris); zum Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Sachsen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. September 2000 - 1 BS 226/00 -, Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl) 2001, 33. Darüber hinaus ist rechtlich ohne Belang, wenn - anknüpfend an die vorigen Ausführungen - der jeweilige Bescheid nicht dem Behördenleiter persönlich zugestellt wird. Vielmehr kann der Behördenleiter einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme bestellen. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Poststelle der jeweiligen Behörde. Folglich ist die Zustellung in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem der Postbedienstete den Bescheid bei der normalerweise für die Entgegennahme von Schriftstücken vorgesehenen Stelle - Poststelle, Briefkasten - abgegeben bzw. eingeworfen und dieses Datum auf der Zustellungsurkunde vermerkt hat. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde unter Berücksichtigung des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen: VG Köln, Urteil vom 18. September 2014 - 16 K 2699/13 - (www.nrwe.de und juris); ferner Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 143. Ergänzungslieferung aus Januar 2016, § 6 VwZG Rn. 6. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war dies der 3. März 2016. Die einwöchige Antragsfrist lief somit gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 BGB am 4. März 2016 an und endete mit Ablauf des 10. März 2016 (einem Donnerstag), § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB. Bei Antragseingang am 11. März 2016 war die Frist bereits abgelaufen. Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antrag wäre auch, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. Nach § 75 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschie-bungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Zwar kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das setzt aber nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes voraus. Solchen ernstlichen Zweifeln unterliegt die unter Ziffer 5 des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 26. Februar 2016 verfügte Abschiebungsandrohung nicht. Rechtsgrundlage für die erlassene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsan-drohung sind die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach erlässt das Bundesamt die Abschiebungs-androhung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag und der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ausländers als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden und er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Bundesamt ist in der angegriffenen Entscheidung - auf die entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird - zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Antrag-stellers offensichtlich unbegründet ist und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Dies erweist sich auch im gegenwärtigen, für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt - vgl. § 77 Abs. 1 AsylG - als rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft greifen offensichtlich nicht zugunsten der Antragsteller ein. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, d.h. u.a. einem Staat gemäß § 29a Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG stammt, es sei denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist ein in Deutschland geborener albanischer Staatsangehöriger. Folglich stammt er aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat nach den vorbezeichneten Bestimmungen in deren maßgeblicher Fassung zum jetzigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Vorbringen des Antragstellers begründet nicht die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Asylbewerbers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist aber erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507, 1508/93 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 94, 115. Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen diese Vermutung nicht ausräumen können. Die Großmutter des Antragstellers, die Klägerin zu 1 in dem ebenfalls bei dem Verwaltungsgericht B. anhängigen Klageverfahren 5 K 2591/15.A, hat sich in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 22. Juli 2015, auf die sich der Antragsteller wohl bezieht, dahingehend eingelassen, sie sei im Wesentlichen wegen der Erkrankung ihrer Tochter, der Mutter des Antragstellers sowie Klägerin zu 2 im Verfahren 5 K 2591/15.A, aus Albanien ausgereist. Zudem habe sie nicht mehr mit ihrem geschiedenen Ehemann zusammenleben können, da dieser psychisch erkrankt sei. Im Fall der Rückkehr nach Albanien befürchte sie, dass die Familie ihres geschiedenen Ehemanns sie töten könne. Aus diesem Vorbringen folgt offensichtlich keine politische Verfolgung. Dies gilt augenscheinlich für die gesundheitsbezogenen Angaben. Die weiteren Schilderungen der Großmutter des Antragstellers, sie fürchte die Ermordung durch die Familie ihres geschiedenen Ehemannes, sind, soweit sie überhaupt einen Bezug zum Antrag-steller aufweisen, augenscheinlich unglaubhaft. Sie erschöpfen sich in Gänze in der bezeichneten Behauptung und sind damit vage, oberflächlich sowie unsubstantiiert geblieben. Die Angaben der Großmutter des Antragstellers zur vermeintlichen Bedrohungslage sind derart detailarm, dass sie nicht geeignet sind, ein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Bild eines realen Geschehensablaufs zu vermitteln. Unbeschadet des Umstandes, dass das Vorbringen offensichtlich unglaubhaft ist, hätte der Antragsteller selbst dann, wenn unterstellt würde, die Schilderungen seiner Großmutter seien glaubhaft, offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch einen solchen auf Anerkennung als Asylberechtigter. Von einer asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich bedeutsamen „Verfolgung“ kann nur ausgegangen werden, wenn die Furcht des Asylsuchenden begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (zuvor: Richtlinie 2004/83/EG) geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - (juris) und ihm gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 13. November 2013 - 8 A 2228/07.A - und vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A - (jeweils juris und www.nrwe.de). Danach muss auch eine kriminelle Verfolgung an ein in § 3 AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, um als politische Verfolgung gelten zu können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A - und Beschluss vom 28. März 2014 - 13 A 1305/13.A - (jeweils juris und www.nrwe.de). An einer solchen Anknüpfung fehlt es hier offensichtlich. Ungeachtet dessen könnte dem Antragsteller selbst dann, wenn die Schilderungen seiner Großmutter eine politische Verfolgung umschreiben würden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Für den Fall einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist diese allein dann relevant, wenn u.a. der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Natur sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn u.a. der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass in Albanien kein staatlicher Schutz vor Verfolgung geboten wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, vgl. dazu: Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Mai 2015) vom 10. Juni 2015, die in der - das Herkunftsland Albanien betreffenden - verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A - (www.nrwe.de und juris); VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 17 L 2938/15.A - (www.nrwe.de und juris) Zustimmung gefunden haben, ist zwar in Albanien das Tätigwerden staatlicher Organe - auch der Polizei und Justiz - nicht in der Form effektiv, wie es etwa in den Ländern der Europäischen Union zu erwarten wäre. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gegen kriminelles Unrecht kein staatlicher Schutz zu erlangen wäre. Im Übrigen hat die Großmutter des Antragstellers nicht einmal versucht, um polizeilichen Schutz nachzusuchen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren ist, liegen nicht vor. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Abschiebung des Antragstellers nach Albanien Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Auch der von dem Antragsteller geltend gemachte Umstand, er sei erkrankt, führt zu keiner anderen Bewertung. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für den Fall einer Erkrankung sind die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016, welches am 17. März 2016 in Kraft getreten ist, vgl. BGBl. I vom 16. März 2016 S. 390, wie folgt konkretisiert worden: Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Vgl. zur (früheren) Rechtsprechung, die dieser gesetzlichen Regelung (wohl) zugrundeliegt: BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 - (juris) und Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.15 -,Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 254; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A - sowie Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 - und vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A - (jeweils www.nrwe.de und juris). Danach liegen die Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot bei dem Antragsteller nicht vor, denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass dieser derzeit an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren - ohne Vorlage entsprechender ärztlicher Stellungnahmen - lediglich geltend gemacht, er befinde sich in ärztlicher Behandlung, eine konkrete Diagnose könne jedoch nicht angegeben werden. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 3 AsylG nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass der ca. sechs Monate alte Antragsteller ohne seine Mutter und seine Großmutter nach Albanien abgeschoben werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.