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Beschluss

10 L 858/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2016:0622.10L858.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, 3 es zu unterlassen, über den Antragsteller die Behauptung aufzustellen: “Der Verfügungskläger hintergehe Frau G. , die gesamte C1. auf übelste Weise. Das grenzt schon an Körperverletzung (Stalking) oder wie immer man es auch nennen will.“ sowie “ Herr Q. sucht wohl durch seine Ausfragerei sowie auch durch Ansprechen bzw. Ausfragen einer Kollegin in unserem System irgendwelche Schwachstellen zu finden.“, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Dies folgt bereits aus dem für das erkennende Gericht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgerichts (GVG) bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts C2. vom 24. Mai 2016. Zudem handelt es sich bei dem von dem Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch aber auch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsrechtsweg ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Soweit es um Äußerungen eines Hoheitsträgers geht, ist für die Frage des Rechtsweges entscheidend, ob die Äußerungen amtlichen Charakter haben bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden sind und daher dem Rechtsträger zuzurechnen sind oder in keinem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen. 6 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88/85 -, juris, Rn. 12. 7 Im vorliegenden Fall hat die Schulleiterin als Vertreterin der C3.-------grundschule zur Vorbereitung einer dienstlichen Gesprächsrunde Notizen über den Antragsteller angefertigt und diese dem Schulamt für den Kreis T1. -X. auf dessen Ersuchen übersandt. Diese Notizen enthalten u.a. die Äußerungen, gegen die sich der Antragsteller nun wendet. Diese Äußerungen sind dem amtlichen Bereich zuzuordnen. 8 Zu Recht hat der Antragsteller seinen Antrag gegen den Antragsgegner gerichtet. Denn der Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen besteht nicht gegen den Bediensteten, dessen Äußerung beanstandet wird, sondern ist unmittelbar gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft geltend zu machen, für die der Bedienstete hoheitlich aufgetreten ist. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88/85 -; juris, Rn. 11. 10 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). 11 Vorliegend fehlt es für die begehrte Sicherungsanordnung bereits an einem Anordnungsgrund. Für die Annahme, es bestehe die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, bedarf es einer konkret drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Die abstrakte Möglichkeit, dass es künftig zu einer Gefährdung der Rechtsverwirklichung kommen kann, genügt grundsätzlich nicht. Der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, welche nicht hinnehmbaren Nachteile ihm drohen, wenn über sein Begehren erst im Hauptsacheverfahren und nicht sofort entschieden wird. Er hat keine Tatsachen vorgetragen, auf Grund dessen eine besondere Eilbedürftigkeit anzunehmen wäre. 12 Unabhängig hiervon hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 13 Unabhängig von seiner rechtlichen Herleitung setzt der öffentlich-rechtliche Anspruch auf das zukünftige Unterlassen einer getätigten Äußerung voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10 -, juris, Rn. 14. 15 Vorliegend ist ein solcher rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine grundrechtlich oder durch eine einfachgesetzliche Rechtsvorschrift geschützte Rechtsposition des Antragstellers nicht gegeben. Insoweit kommt als geschütztes Rechtsgut nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teilaspekt hiervon das Recht der persönlichen Ehre des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Betracht. Dieses Rechtsgut wird durch die vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen nicht verletzt. Es handelt sich weder um eine unwahre Tatsachenbehauptung noch um ein ehrverletzendes Werturteil, das als Schmähkritik oder Formalbeleidigung den sozialen Geltungsanspruch des Antragstellers in rechtswidriger Weise beeinträchtigt. 16 Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen rechtstaatlichen Verhaltens, dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren. Danach kommt bei Tatsachenbehauptungen ein Unterlassungsanspruch nur in Betracht, wenn es sich bei der Äußerung, deren Unterlassung begehrt wird, um eine objektiv unwahre Tatsachenbehauptung handelt, diese für den Betroffenen ehrenrührig ist und in der Gegenwart noch fortwirkt. Das Unterlassen eines Werturteils kann nur begehrt werden, wenn es auf sachfremden Erwägungen beruht und den sachlich gebotenen Rahmen überschreitet. Dieses Sachlichkeitsgebot gebietet auch, dass das Werturteil in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe steht, nicht leichtfertig getätigt wurde und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet. 17 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 6. Juli 2011 -, M 18 E 11.2098, Rn. 30 ff. 18 Die Abgrenzung danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei liegt eine Tatsachenbehauptung vor, wenn der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung, d.h. dem Beweis zugänglich ist. Ein Werturteil kennzeichnet sich dagegen durch die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens. Bei gemischten Äußerungen, die Tatsachen und Werturteile enthalten, ist darauf abzustellen, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder nicht. Das ist zu beurteilen nach dem Sinn, der sich nach dem Gesamtinhalt der Äußerungen einem Dritten aufdrängt. 19 Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. November 2003 - 3 K 1966/02 -, juris, Rn. 36 ff. 20 Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Äußerungen der Schulleiterin der C3.-------grundschule , deren Unterlassung der Antragsteller begehrt, nicht zu beanstanden. Bei diesen Äußerungen handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile. Sie sind geprägt von der Bewertung des Verhaltens des Antragstellers im Rahmen seiner Tätigkeit als Integrationshelfer. Im Kontext des Gesamtzusammenhanges, in dem die beanstandeten Äußerungen stehen, stellen sie sich als eine Beurteilung der von der Schulleiterin der C4.--------grundschule festgehaltenen Vorfälle und nicht als eine Behauptung über ein konkretes Geschehen dar. Sie sind von ihrem Gehalt her nicht der Klärung im Wege der Beweisaufnahme zugänglich. 21 Diese als Wertungen einzuordnenden Äußerungen beeinträchtigen nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers in seiner Ausprägung des besonderen Schutzes der persönlichen Ehre. 22 Jedenfalls aber handelt es sich um Äußerungen, die der Antragsteller in innerdienstlichen Stellungnahmen der Schulleiterin zu dulden hat, weil sie in rechtmäßiger Ausübung ihrer dienstlichen Befugnisse gefallen sind. 23 Die vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen weisen einen sachlichen Zusammenhang zur Tätigkeit des Antragstellers an der C3.-------grundschule auf. Sie nehmen Bezug auf die von der Schulleiterin geschilderten Vorfälle, die vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt werden. Hiernach hat der Antragsteller seinen Aufgabenkreis als Integrationskraft überschritten und zu einer Störung des Schulbetriebes beigetragen. Aufgabe einer Integrationskraft / Schulbegleiter ist es, den zu betreuenden Schüler in seinem schulischen Lebens- und Lernumfeld zu unterstützen und dadurch die Teilhabe am Unterricht zu ermöglichen. Pädagogische oder auf den Unterricht bezogene Leistungen gehören nicht zum Aufgabenkreis eines Integrationshelfers, sondern obliegen allein dem Lehrpersonal. Wie sich insbesondere aus dem vom Antragsteller gefertigten Erstbericht und den von der Schulleiterin geschildert Vorfällen ergibt, hat der Antragsteller aber seine Tätigkeit als Integrationskraft (auch) auf die Kontrolle des Ablaufs und der Durchführung des Schulbetriebs im Allgemeinen erstreckt. Dies betrifft vor allem die Einleitung des AO-SF-Verfahrens des vom Antragsteller zu betreuenden Schülers sowie datenschutz- und dienstrechtliche Fragestellungen. Vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Beeinträchtigungen und Belastungen der am Unterricht beteiligten Personen war es gemäß § 59 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfahlen (Schulgesetz NRW - SchulG) Aufgabe der Schulleiterin der C3.-------grundschule , eine Klärung über die Beendigung der Zusammenarbeit herbeizuführen. Die schriftlichen Notizen der Schulleiterin dienten der Vorbereitung der hierzu anberaumten Gesprächsrunde am 22. April 2016. Die in die schriftlichen Notizen aufgenommenen, vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen geben den persönlichen Eindruck der Schulleiterin vom Verhalten des Antragstellers in sehr deutlicher Weise wieder und dienten dazu, in der Gesprächsrunde eine Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers als Integrationskraft an der C3.-------grundschule herbeizuführen. Auf Grund der Intensität der eingetretenen Zerwürfnisse halten sich die beanstandeten Äußerungen im Rahmen des sachlich Gebotenen. Die für die persönliche Verwendung gefertigten Notizen wurden im Übrigen weder in der Gesprächsrunde verlesen noch waren sie für die Öffentlichkeit bestimmt bzw. dieser zugänglich gemacht. Dass die Notizen im Nachgang einzig dem Schulamt bekannt geworden sind, beruht lediglich darauf, dass der Antragsteller um Übersendung entsprechend ihn betreffender Unterlagen beim Schulamt nachgesucht hat. Die kritische Auseinandersetzung der Schulleiterin mit dem Vorgehen des Antragstellers betraf diesen auch nicht als Privatperson, sondern in der Funktion einer Integrationskraft und damit in Ausübung einer öffentlichen Aufgabe. 24 Im Übrigen kann der Antragsteller die Unterlassung der Äußerung auch deshalb nicht verlangen, weil nicht die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Die beanstandeten Äußerungen sind im behördeninternen Bereich verblieben und erfolgten im Rahmen der Vorbereitung eines dienstlichen Gespräches. Es ist auf Grund der anlassbezogenen Fertigung der Notizen kein Bedürfnis und keine Notwendigkeit ersichtlich, dass diese Wertungen wiederholt werden. Es ist, auch im Hinblick auf die bereits erfolgte Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers als Integrationskraft an der C3.-------grundschule , davon auszugehen, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung nicht im Raum steht, egal ob diese Äußerung nicht wiederholt werden muss oder nicht wiederholt werden wird. Der Einwand des Antragstellers, die beanstandeten Äußerungen seien u.a. auch nach Beendigung seiner Tätigkeit als Integrationskraft verbreitet worden, trifft nicht zu. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 mit Bezug auf die im Gesprächstermin am 22. April 2016 verwendeten Notizen um Einsichtnahme in diese Unterlagen bei dem Schulamt für den Kreis T1. -X. nachgesucht. Die Schulleiterin hat die fraglichen Notizen allein aus diesem Anlass und nur gegenüber dem Schulamt übersandt. Eine darüber hinausgehende Verbreitung der beanstandeten Äußerungen ist nicht erfolgt und ersichtlich auch nicht geplant. Auch der Umstand, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Mai 2016 gegenüber der Schulleiterin die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt hat, ist für die Frage der Wiederholungsgefahr bereits deshalb unerheblich, da die in dieser Unterlassungserklärung bezeichnete Äußerung nicht Streitgegenstand ist. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Herabsetzung des Auffangwerts erfolgt mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung. 27 C. E. . T. N.