Beschluss
10 K 2526/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2016:0803.10K2526.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Klarstellung eingestellt, nachdem es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hierbei ist nach dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO insbesondere zu berücksichtigen, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob und inwieweit die Beteiligten Veranlassung zur Antragserhebung gegeben haben oder durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben. 4 Vorliegend ist es billig und sachgerecht, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klage, die darauf gerichtet war, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen errichtet ist, vorzuschlagen, hätte bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich Erfolg gehabt. 5 Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten darauf, dass dieser mindestens eine allgemeine Schule vorschlägt, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Einen dahingehenden Anspruch enthält § 19 Abs. 5 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW - SchulG). Hiernach schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, wenn bei dem betreffenden Schüler ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht. Diese neue Vorschrift begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Benennung mindestens einer Schule des Gemeinsamen Lernens mit dem Zweck, den Eltern eine langwierige und im Einzelfall schwer zu bewerkstelligende Suche bei einer Vielzahl von Schulen zu ersparen. Diese Norm ist im vorliegenden Fall nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich einschlägig. § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG ist durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz vom 5. November 2013 (GV.NRW. S.618) in das SchulG aufgenommen worden. Die zeitliche Anwendbarkeit dieser Norm ist durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes explizit geregelt. Hiernach findet § 19 Absatz 5 Satz 3 SchulG erstmals Anwendung zum Schuljahr 2014/2015 für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule oder die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe wechseln wollen; zum Schuljahr 2015/2016 und zu den darauf folgenden Schuljahren gelten diese Bestimmungen auch für Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse. Unter Berücksichtigung dieser Regelung findet § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG in zeitlicher Hinsicht auf den Schüler K. , der zum Schuljahr 2016/2017 in die Klasse 7 wechselt, gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes Anwendung. 6 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG liegen vor. Für den Sohn K. der Klägerin ist erstmals mit Bescheid vom 10. Juli 2013 ein Bedarf sonderpädagogischer Förderung festgestellt worden. Der Beklagte war somit verpflichtet, der Klägerin eine allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, vorzuschlagen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Beklagte zunächst nicht nachgekommen. Die an den Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG angelehnte Formulierung des Schulamtes in dem Bescheid vom 19. Mai 2016: „Als nächstgelegene Förderschule schlage ich wie bisher folgende Schule vor: N1. -Schule ...“, ist hierbei für die Klägerin dahingehend zu verstehen gewesen, dass das Schulamt damit der in § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG enthaltenen Verpflichtung zur Erteilung eines Schulvorschlags nachkommen wollte. Dieser Schulvorschlag entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben, da es sich bei der im Bescheid aufgeführten Schule um eine Förderschule handelt. Nach § 20 Abs. 2 SchulG findet sonderpädagogische Förderung in der Regel in der allgemeinen Schule als Ort der sonderpädagogischen Förderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG statt. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß §§ 19 Abs. 5 Satz 4, 20 Abs. 4 SchulG abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt jedoch voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde hat hierbei die Gründe darzulegen und den Eltern die Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, da zumindest eine allgemeine Schule - die B. -F. -Gesamtschule, X. - vorhanden ist, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Dem Beklagten war es damit verwehrt, eine behördliche Förderortbestimmung, wie sie im Bescheid vom 19. Mai 2016 enthalten ist, zu treffen. Es verblieb vielmehr bei der gesetzlichen Regelfallbestimmung der allgemeinen Schule als Förderort gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SchulG. 7 Vgl. hierzu allgemein Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 849/14 -, juris, Rn. 12, 19. 8 Darüber hinaus hat der Beklagte das erledigende Ereignis herbeigeführt, indem er mit Bescheid vom 27. Juli 2016 seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Vorschlag einer allgemeinen Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen eingerichtet ist, nachgekommen ist. Die Klägerin hat ihrerseits berechtigten Anlass zu Klageerhebung gehabt, da bereits aus ihrem Antrag vom 18. April 2016 für den Beklagten ersichtlich war, dass (auch) ein Förderortwechsel begehrt wurde. 9 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). 10 N.