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Urteil

2 K 4085/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:0914.2K4085.13.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Zurruhesetzungsverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. November 2013 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, die Klägerin zu 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Zurruhesetzungsverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. November 2013 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, die Klägerin zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 3. November 1952 geborene Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes; sie verrichtete zuletzt – teilzeitbeschäftigt – Dienst am H. -T. -Gymnasium in M. . Nachdem die Klägerin nach vorherigen befristeten Krankschreibungen ab dem 22. November 2012 durchgehend krankheitsbedingt keinen Dienst mehr verrichtet hatte, teilte sie der Bezirksregierung B. (im Folgenden: Bezirksregierung) unter dem 22. Januar 2013 mit, dass sie einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt habe. Im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX wurde bei einem Gespräch mit der Bezirksregierung am 7. März 2013 die Einholung der Einschätzung des Hausarztes („kurzfristige und / oder langfristige Prognose, ggf. Wiedereingliederungsmaßnahme“) vereinbart. Die Klägerin legte nachfolgend ein ärztliches Attest der Praxis Dr. med. / T. , S. , vom 10. April 2013 vor, wonach sie den Dienst in absehbarer Zeit nicht wieder aufnehmen konnte. Die Bezirksregierung ordnete mit Zustimmung des Personalrats für Lehrer / innen an Gymnasien bei der Bezirksregierung und nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung mit Verfügung vom 30. April 2013 die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit an. Im daraufhin unter dem 10. Juni 2013 erstellten amtsärztlichen Gutachten kam die Kreismedizinalrätin N. / Amtsärztlicher Dienst des N1. Kreises zu dem Ergebnis, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Sie führte hierzu aus: „Frau C. schildert, dass es im Rahmen des Chemieunterrichts mehrfach zu Unfällen mit Freisetzung von atemwegsreizenden Gasen gekommen sei. Infolgedessen habe sich das seit etwa 30 Jahren bestehende Asthma bronchiale deutlich verschlechtert. Sie berichtet über häufige, auch nächtliche Atemnot und Beklemmungen. Eine zufriedenstellende medikamentöse Einstellung habe bisher aufgrund von Nebenwirkungen der Inhalationspräparate nicht erreicht werden können. Desweiteren berichtet Frau C. über Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine deutliche rasche Erschöpfbarkeit. Sie befindet sich aufgrund der o. a. Diagnosen regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung. Für sich selbst nimmt Frau C. die psychischen Diagnosen jedoch nicht an, sondern sieht die Beschwerden allein aufgrund der Atemwegserkrankungen bedingt. Dies erschwert eine entsprechende Behandlung. Ein GdB von 30 v. H. ist anerkannt (ein Einspruchsverfahren läuft z. Z.). Aufgrund der Atemwegserkrankung ist Frau C. nicht mehr in der Lage, Chemie zu unterrichten, da bei den entsprechenden Experimenten jederzeit mit der Freisetzung von atemwegsreizenden Gasen zu rechnen ist. Aufgrund der psychischen Erkrankung besteht zusätzlich eine deutliche Leistungsminderung und Einschränkung der Belastbarkeit, so dass Frau C. z. Z. auch nicht Unterricht im Nebenfach Biologie erteilen könnte. Auch eine Verweisung auf geringerwertige Tätigkeiten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.“ Zudem legte die Amtsärztin dar: Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb der nächsten 6 Monate sei nicht zu rechnen, die Wiedereinstellung innerhalb eines längeren Zeitraumes erscheine jedoch wahrscheinlich, weil sowohl die Atemwegserkrankung als auch das psychische Leiden noch nicht austherapiert seien, hier sei eine Besserung der Beschwerden möglich. Die Amtsärztin hielt im Falle der vorzeitigen Zurruhesetzung eine Nachuntersuchung in 9 – 12 Monaten für zweckmäßig, weil eine Befundverbesserung der Erkrankung bei konsequenter Therapie möglich sei. Unter dem 20. Juni 2013 stimmte der Personalrat der beabsichtigten Zurruhesetzung der Klägerin zu. Die Gleichstellungsbeauftragte zeichnete die zugrunde liegende Personalratsvorlage vom 19. Juni 2013 am 21. Juni 2013 mit. Die Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte an Gymnasien erklärte unter dem 20. Juni 2013, dass gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme keine Bedenken erhoben würden. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass sie sie nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens vom 10. Juni 2013 als dienstunfähig gemäß § 26 BeamtStG erachte und beabsichtige, sie wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Erhebung von Einwänden binnen eines Monats gegeben. Daraufhin machte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2013 im Wesentlichen geltend: Es sei ihr unbegreiflich, dass ein abschließendes Urteil abgegeben werde, ehe nicht alle von der Amtsärztin befürworteten Maßnahmen, insbesondere der geplante Akutaufenthalt in einer Fachklinik, durchgeführt seien und ein aktuelles Gutachten eines Psychologen eingeholt sei. Die Klägerin wies abschließend darauf hin, dass sie sich derzeit in der Psychosomatischen Fachklinik T1. in C1. befinde. In einem Telefonat gab Kreismedizinalrätin N. gegenüber der Sachbearbeiterin der Bezirksregierung am 23. August 2013 auf Nachfrage an, dass es bei psychosomatischen Erkrankungen nicht unüblich sei, sich auf 5 Monate alte Bescheinigungen und Stellungnahmen zu beziehen, da bei diesen Krankheitsverläufen in der Regel keine plötzlichen oder schnellen Änderungen aufträten. Kreismedizinalrätin N. empfahl jedoch, einen neuen Untersuchungsauftrag direkt an Kreismedizinaldirektor Dr. med. C2. / Amtsärztlicher Dienst des N1. Kreises (als „neutralen Psychiater“) zu schicken, um die Einwendungen der Klägerin überprüfen zu lassen. Mit Verfügung vom 30. August 2013 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass sie nach Überprüfung der Einwendungen der Klägerin zunächst von der beabsichtigten Zurruhesetzung Abstand nehme. Gleichzeitig ordnete sie eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin an. Das zuständige Gesundheitsamt sei gebeten worden, unter Hinzuziehung eines aktuellen psychologischen Facharztgutachtens sowie des Entlassungsberichts der Fachklinik T1. ein amtsärztliches Gutachten zu erstellen. Der Gutachtenauftrag richtete sich ausdrücklich an Kreismedizinaldirektor Dr. med. C2. . Er wurde um Begutachtung der Klägerin nach Maßgabe des vorherigen Untersuchungsauftrags vom 30. April 2013 unter Berücksichtigung des Entlassungsberichtes der Psychosomatischen Fachklinik T1. sowie ggf. einer aktuellen Bescheinigung der behandelnden Dipl. Psychologin N2. gebeten. Im unter Verwendung des üblichen Formulars erstellten amtsärztlichen Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung vom 31. Oktober 2013 kam Kreismedizinaldirektor Dr. med. C2. nach einer ärztlichen Untersuchung am 24. Oktober 2013 u. a. unter Berücksichtigung des Abschlussberichtes der Psychosomatischen Fachklinik T1. aus 10/2013 zu dem Ergebnis: „Bei der Patientin bestehen gravierende Depressionen und Ängste, so dass sie sich in die Psychosomatische Fachklinik in C1. begeben hat. Sie klagt darüber, dass sie keine körperliche Kraft mehr habe, ihr würde alles zuviel, habe ausgeprägte Konzentrationsstörungen, bekäme unter Belastung keinen Satz mehr raus. „Habe Angst in die Schule zu gehen“, da sie Versagensängste verspüre. In der Psychosomatischen Fachklinik T1. wurde eine mittelgradige bis schwere depressive Episode festgestellt, sie sei ratlos und überfordert. Zudem besteht bei ihr ein Asthma bronchiale.“ Dr. med. C2. führte zudem aus: Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate sei nicht zu rechnen; die Wiedereinstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine nicht wahrscheinlich, weil es trotz intensiver psychotherapeutischer Behandlung am Ort und stationärer Behandlung in der Psychosomatischen Fachklinik T1. zu keiner signifikanten Besserung gekommen sei. Die Klägerin werde wegen der Chronifizierung der Erkrankung auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Eine begrenzte Dienstfähigkeit wurde nicht angenommen. Im Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung werde vor Ablauf von 3 Jahren eine Nachuntersuchung nicht für zweckmäßig gehalten, weil die therapeutischen Maßnahmen ausgereizt seien. In der Rubrik „Folgende Tätigkeiten kann die Beamtin/der Beamte noch ausüben (positives Leistungsbild)“ erfolgte keine Eintragung. Mit Bescheid vom 20. November 2013 versetzte die Bezirksregierung die Klägerin ohne erneute Anhörung sowie ohne erneute Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wurde, gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. §§ 34, 36 LBG NRW in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung (LBG NRW a. F.) in den Ruhestand. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an: Zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin sei ein weiteres amtsärztliches Gutachten eingeholt worden. Der zuständige Amtsarzt sei im Gutachten vom 31. Oktober 2013 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig sei. Als Grundlage für die Beurteilung seien u. a. die amtsärztliche Untersuchung, der Abschlussbericht der Fachklinik T1. aus Oktober 2013 sowie aktuelle ärztliche Bescheinigungen herangezogen worden. Da es trotz intensiver Behandlung am Ort und in stationärer Behandlung zu keiner signifikanten Besserung gekommen sei, erscheine die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums nicht wahrscheinlich. Aus diesen Gründen werde den Einwendungen der Klägerin nicht stattgegeben. Die Gleichstellungsbeauftragte zeichnete unter dem 25. November 2013 ein Schreiben an die Schulleitung des H. -T. -Gymnasiums in M. mit, in dem die Bezirksregierung dieser mitteilte, dass sie die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand verfügt habe. Der Entwurf der Zurruhesetzungsurkunde datiert bereits vom 20. November 2013, die Unterschrift der zuständigen Dezernentin vom 21. November 2013. Daneben befindet sich das handschriftlich geänderte gestempelte Datum „26. Nov. 2013“. Die Klägerin hat am 13. Dezember 2013 die vorliegende Klage zunächst mit den Anträgen erhoben, den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 20. November 2013 aufzuheben, soweit dieser ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betreffe, sowie festzustellen, dass die Versetzung in den Ruhestand auf Grund Schwerbehinderung erfolge. Zudem hat sie beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung in dem beim Sozialgericht Dortmund anhängigen Verfahren auf Anerkennung einer Schwerbehinderung – S 59 SB 4180/13 – sowie bis zum Abschluss des Verfahrens auf Anerkennung der Dienstunfälle vom 8. September 2010, 8. Dezember 2010 und 17. September 2012 auszusetzen. Nachdem das beklagte Land darauf hingewiesen hat, dass ein Austausch des Zurruhesetzungsgrundes (Schwerbehinderung statt Dienstunfähigkeit) rechtlich wohl nicht zulässig sei, und das Gericht unter dem 12. Juni 2014 ausgeführt hat, es verstehe das Klagebegehren nach gegenwärtiger Aktenlage dahin, dass die Klägerin „lediglich“ einen Austausch des Zurruhesetzungsgrundes anstrebe, unabhängig davon, ob ein Austausch des Zurruhesetzungsgrundes rechtlich zulässig sei, könne eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung jedoch nur auf Antrag des Beamten erfolgen, ein derartiger Antrag sei nach Aktenlage nicht gestellt worden, macht die Klägerin geltend: Die nunmehr auf Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 20. November 2013 gerichtete Klage sei zulässig. Der Antrag sei bereits fristgerecht mit der Klageschrift vom 13. Dezember 2013 gestellt worden. Soweit die Gründe, weswegen die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung begehrt werde, sich unterschieden, habe dies keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage. Insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Einwendungen im Schreiben vom 17. Juli 2013 sei ihre Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht sachgerecht. Es seien nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, ihre Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Das amtsärztliche Gutachten vom 31. Oktober 2013, auf das in der streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung allein abgestellt werde, erfülle nicht die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 – an ein amtsärztliches Gutachten im Zurruhesetzungsverfahren stelle. Die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe würden nicht genannt. Es werde nur wiedergegeben, was sie – die Klägerin – selbst angegeben habe. Entsprechendes gelte für das amtsärztliche Gutachten vom 10. Juni 2013, auch wenn dieses nicht als Entscheidungsgrundlage in der streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung aufgeführt werde. Die Bezirksregierung habe auch nicht – wie erforderlich – aus der amtsärztlichen Feststellung und medizinischen Bewertung Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit gezogen. Sie – die Klägerin – werde ohne nähere Begründung in den Ruhestand versetzt. Soweit erwähnt worden sei, dass der zuständige Amtsarzt zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie dauernd dienstunfähig sei, sei dies nichtssagend und nicht ausreichend. Eine anderweitige Verwendung sei nicht geprüft worden. Die Klägerin beantragt im vorliegenden Klageverfahren unter Klagerücknahme im Übrigen, die Zurruhesetzungsverfügung der Bezirksregierung B. vom 20. November 2013 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung: Mit Blick auf den ursprünglichen Klageantrag handele es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, in die nicht eingewilligt werde. Die geänderte Klage sei nicht zulässig, die Klageänderung damit auch nicht sachdienlich. Der Zurruhesetzungsbescheid sei der Klägerin am 27. November 2013 zugegangen. Eine Klage gegen ihre Versetzung in den Ruhestand habe sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes sowie des Amtsärztlichen Dienstes des N1. Kreises ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit die Klage aufrechterhalten worden ist, hat sie Erfolg, da sie insoweit zulässig und begründet ist. Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes liegt keine unzulässige Klageänderung vor, indem die Klägerin nunmehr nicht mehr – wie ursprünglich wörtlich beantragt – begehrt, 1. den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 20. November 2013 aufzuheben, soweit dieser ihre Versetzung in den Ruhestand betrifft, sowie 2. festzustellen, dass die Versetzung in den Ruhestand auf Grund Schwerbehinderung erfolgt, sondern beantragt, die Zurruhesetzungsverfügung der Bezirksregierung vom 20. November 2013 aufzuheben. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird. Die Klageänderung kann in einer Änderung des Klageantrags oder des Klagegrundes, das heißt des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird bzw. der zur Begründung des Klagebegehrens in Betracht kommt, bestehen. § 91 VwGO kommt nur zur Anwendung, wenn das „neue“ Klagebegehren sich bei der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung des ursprünglichen Vorbringens im Hinblick auf das erkennbare Klageziel nicht als bloße Klarstellung oder auch Beschränkung des Streitgegenstands oder als bloße Berichtigung der Anträge darstellt. Vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Rn. 2 f. zu § 91. Vorliegend hat sich die Klägerin bereits mit – fristgerechter – Klageerhebung gegen eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit gewandt, indem sie in der Klageschrift vom 13. Dezember 2013 wörtlich unter 1. beantragt hat, den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 20. November 2013 aufzuheben, soweit dieser die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betrifft. Damit hat sie hinreichend zu erkennen gegeben, dass eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit aus ihrer Sicht keinen Bestand haben soll. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie unter 2. die Feststellung begehrt hat, dass die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung erfolgt, zumal Voraussetzung für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung ist, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 20. November 2013 wegen Dienstunfähigkeit (insgesamt) aufgehoben wird. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung „als solche“ einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nämlich nicht möglich. Das Gesetz kennt keine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, juris Rn. 25, und vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 6 A 2449/14 –, juris Rn. 9. Hiervon ausgehend liegt, soweit die Klägerin den Antrag zu 2. auf Feststellung, dass die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung erfolgt, nicht mehr weiterverfolgt, eine Beschränkung des ursprünglichen Begehrens und damit eine teilweise Klagerücknahme vor. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und begründet. Die Zurruhesetzungsverfügung der Bezirksregierung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung der Klägerin ist der Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung maßgeblich, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 11, und vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 –, BVerwGE 105, 267; Beschluss vom 25. Oktober 1998 – 2 B 145.88 –, Buchholz, 232 § 42 BBG Nr. 17, 1 (2); OVG NRW, Urteile vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, DÖD 2004, 166 (167), vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris Rn. 32, und vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 –, juris Rn. 76; Brockhaus, in Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Stand: Juli 2016, Teil B § 26 Rn. 40, hier des Zurruhesetzungsbescheides vom 20. November 2013. Als Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Zurruhesetzung kommt allein § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. §§ 33, 34 und 36 LBG NRW a. F. in Betracht. Die Zurruhesetzungsverfügung der Bezirksregierung ist hiervon ausgehend bereits formell rechtswidrig; sie verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Hält die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde den Beamten für dienstunfähig, so teilt die dienstvorgesetzte Stelle dem Beamten oder seinem Vertreter gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. unter Angabe der Gründe mit, dass eine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben (§ 34 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F.). Vorliegend hat die Bezirksregierung der Klägerin zwar nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens vom 10. Juni 2013 mit Schreiben vom 24. Juni 2013 Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhe-setzung zu erheben; hiervon hat die Klägerin auch nachfolgend mit Schreiben vom 17. Juli 2013 Gebrauch gemacht. Dies hat die Bezirksregierung jedoch sodann zum Anlass genommen, der Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2013 mitzuteilen, dass nach Überprüfung ihrer Einwendungen von ihrer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand zunächst Abstand genommen werde. Gleichzeitig hat die Bezirksregierung eine erneute amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Der Gutachtenauftrag richtete sich ausdrücklich an Kreismedizinaldirektor Dr. med. C2. . Er wurde um Begutachtung der Klägerin nach Maßgabe des vorherigen Untersuchungsauftrags vom 30. April 2013 unter Berücksichtigung des Entlassungsberichtes der Psychosomatischen Fachklinik T1. sowie ggf. einer aktuellen Bescheinigung der behandelnden Dipl. Psychologin N2. gebeten. Die Bezirksregierung hat daher nicht etwa „lediglich“ um eine ergänzende Stellungnahme oder Erläuterung des Gutachtens der Kreismedizinalrätin N. gebeten. Sie hat vielmehr deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die Einwendungen der Klägerin, die sich im Wesentlichen darauf bezogen, dass nicht alle Behandlungsmaßnahmen, insbesondere der Akutaufenthalt in einer Fachklinik, ausgeschöpft seien und kein aktuelles Gutachten eines Psychologen angefordert worden sei, für derart gewichtig hält, dass ein erneutes umfassendes amtsärztliches Gutachten vor einer Entscheidung über die Zurruhesetzung der Klägerin durch einen anderen Amtsarzt eingeholt werden muss. Indem die Bezirksregierung zunächst Abstand von der Zurruhesetzung der Klägerin genommen und zugleich eine – weitere – umfassende amtsärztliche Untersuchung nach Maßgabe des ersten Untersuchungsauftrags vom 30. April 2013 angeordnet hat, ist das Zurruhesetzungsverfahren wieder in einen Stand versetzt worden, in dem eine erneute Anhörung gemäß § 34 Abs. 1 LBG NRW a. F. erforderlich ist. Ob nach Einholung eines weiteren umfassenden amtsärztlichen Gutachtens unter Hinzuziehung aktueller ärztlicher Stellungnahmen eine Zurruhesetzung der Klägerin tatsächlich in Betracht kommt oder nicht, war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kreismedizinalrätin N. im Gutachten vom 10. Juni 2013 im Fall der Zurruhesetzung eine Nachuntersuchung bereits in 9 – 12 Monaten für zweckmäßig hielt, weil eine Befundverbesserung bei konsequenter Therapie möglich sei. Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik für psychosomatische Erkrankungen sah sie als geeignet an, eine Linderung der Beschwerden herbeizuführen. Zum Zeitpunkt der Erhebungen der Einwendungen wurde die Klägerin bereits stationär in einer derartigen Fachklinik behandelt, so dass unter Berücksichtigung des Umstands, dass der amtsärztlichen Begutachtung vom 10. Juni 2013 u. a. psychotherapeutische Stellungnahmen „schon“ aus Januar 2013 zugrunde lagen, das Ergebnis eines – weiteren – amtsärztlichen Gutachtens offen war. Bei einer derartigen Sachlage hat die förmliche Mitteilung, zunächst von einer Zurruhesetzung Abstand zu nehmen, verbunden mit einer Anordnung einer umfassenden weiteren amtsärztlichen Untersuchung, zur Folge, dass die dienstvorgesetzte Stelle verpflichtet ist, nach Erhalt des weiteren amtsärztlichen Gutachtens der Klägerin erneut gemäß § 34 Abs. 1 LBG NRW a. F. Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben; dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil die Bezirksregierung sodann allein auf dem Gutachten vom 31. Oktober 2013 aufbauend die Zurruhe-setzung der Klägerin veranlasst hat – das amtsärztliche Gutachten vom 10. Juni 2013 wird in der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung vom 20. November 2013 nicht erwähnt –. Erst durch eine erneute Mitteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. hätte die Klägerin erkennen können, dass eine Zurruhesetzung unter maßgeblicher Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens vom 31. Oktober 2013 nunmehr beabsichtigt ist; nur durch eine derartige Mitteilung und die Einräumung der Monatsfrist zur Stellungnahme wäre es ihr möglich gewesen, Einwendungen gegen die für die Zurruhesetzung ersichtlich ausschlaggebende aktuelle Einschätzung ihrer Dienstfähigkeit im amtsärztlichen Gutachten des Kreismedizinal-direktors Dr. med. C2. vom 31. Oktober 2013 zu erheben, ohne hierzu ins Klageverfahren gedrängt zu werden. Letzteres würde Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 LBG NRW a. F. widersprechen, der eine Entscheidung über eine derart einschneidende Personalmaßnahme ohne umfassende Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhalts unter Einbeziehung der Einwendungen des Beamten verhindern soll. In der spezialgesetzlich geregelten Anhörung äußert sich eine vom Gesetzgeber gewollte Schutzfunktion zugunsten des Beamten, der vor einer überstürzten Zurruhesetzung bewahrt werden soll. Vgl. Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2016, Band 1, Rn. 29 zu § 47 BBG 2009. Welche Bedeutung einer Berücksichtigung der Auffassung des Beamten bei einer beabsichtigten Zwangspensionierung zukommen soll, zeigt sich zudem auch deutlich daran, dass nicht nur § 28 VwVfG. NRW. (Anhörung) als allgemein vor Erlass eines in Rechte eines Beteiligten eingreifenden Verwaltungsakts zu berücksichtigen ist, sondern spezialgesetzlich das zwingende Erfordernis einer Anhörung, die Schriftform, die Anhörungsfrist sowie in Verbindung mit § 106 LBG NRW a. F. das Erfordernis der Zustellung der Mitteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. geregelt worden ist. Die danach erforderliche – erneute – Anhörung nach § 34 Abs. 1 LBG NRW a. F. ist vorliegend unterblieben. Eine Heilung des Verfahrensfehlers nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG. NRW., wonach die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, scheidet vorliegend aufgrund der gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht spezielleren Regelung, die deutlich macht, dass der Beamte vor der Entscheidung über seine Zurruhesetzung anzuhören ist, aus. Vgl. zu § 55 Satz 2 LBG BW in der vom 13. Mai 2005 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, wonach der Beamte Gelegenheit erhält, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 30; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 3. September 2014 – 26 K 381.13 –, juris Rn. 23 zu § 47 Abs. 1 BBG; Brockhaus in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil C, Rn. 23 zu § 34 LBG NRW a. F., wonach eine Nachholung nach der Zurruhesetzungsentscheidung nicht möglich ist. Auch ist § 46 VwVfG. NRW. auf den festgestellten Verstoß gegen § 34 Abs. 1 LBG NRW a. F. nicht anwendbar. Nach § 46 VwVfG. NRW. kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der – wie hier – nicht nach § 44 VwVfG. NRW. nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der „Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 VwVfG. NRW. ist aber bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 31, m. w. N. Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 VwVfG. NRW. regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 3. September 2014 – 26 K 381.13 –, juris Rn. 24. Die Klägerin hat zwar im Klageverfahren nicht dezidiert in Abrede gestellt, dass Dr. med. C2. ihre Angaben unzutreffend, aus dem Zusammenhang gerissen oder auf sonstige Weise nicht angemessen berücksichtigt hat; auch hat sie nicht etwa ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, die mit dem amtsärztlichen Gutachten, welches der Klägerin nach Aktenlage vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung nicht zugesandt worden war, nicht in Einklang zu bringen sind. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass die Klägerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung, die mittlerweile ca. 3 Jahre zurückliegt, hierzu in der Lage gewesen wäre. Auch ihr im Klageverfahren erfolgter Hinweis darauf, dass das amtsärztliche Gutachten vom 31. Oktober 2013 den Anforderungen der zu diesem Zeitpunkt neueren Rechtsprechung an ein verwertbares Gutachten im Zurruhesetzungs-verfahren nicht genügt, spricht nicht für die nach § 46 VwVfG. NRW. geforderte Offensichtlichkeit , dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, lässt sich jedenfalls nicht hinreichend sicher ausschließen. Offenbleiben kann nach alledem, ob die streitgegenständliche Zurruhesetzungs-verfügung vom 20. November 2016 auch deshalb formell rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, weil auch der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung vor Erlass der streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung nicht erneut beteiligt worden sind. Ebenso muss nicht entschieden werden, welche rechtlichen Folgen es hat, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 20. November 2013 datiert, die zuständige Dezernentin den Entwurf der Urkunde am 21. November 2013 unterschrieben und die Gleichstellungsbeauftragte eine Mitteilung der Bezirksregierung an die Schulleitung des H. -T. -Gymnasiums in M. über die Zurruhesetzung der Klägerin erst am 25. November 2013 mitgezeichnet hat. Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. I C Dr. L. B e s c h l u s s : Ferner hat das Gericht beschlossen: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 65.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird der Regelstreitwert angesetzt. Die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin vor der Zurruhe-setzung führt wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwertes (vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2016 – 6 E 550/16 –, juris Rn. 4, und vom 26. November 2015 – 1 B 1104/15 –, juris Rn. 11). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. I C Dr. L.