Urteil
7 K 2954/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2016:0928.7K2954.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 25% und die Beklagte 75% der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Miteigentümer des 587 qm großen Grundstücks G1 mit der postalischen Anschrift „Straße “. Dieses Grundstück grenzt nördlich an die Straße „E. “ und südlich an die W. Straße, sowie an das ebenfalls im (Mit-)Eigentum des Klägers stehende und circa 14 qm große Flurstück , welches seinerseits mit der südlichen Grundstücksseite an die Straße „F. “ angrenzt. 3 B1. 14. August 1959 wurde zwischen der G1. - und A1. Aktien-Gesellschaft und der Stadt B. ein notarieller Vertrag geschlossen. Der Vertrag hatte u.a. den folgenden Inhalt: 4 „§ 1 Die G1. überträgt hiermit das im Grundbuch von B. eingetragene 5 Grundstück G2, groß 700 qm, auf die Stadt B. , die diese Übertragung an nimmt.“ 6 „§ 3 Die Stadt B. verzichtet gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der an das 7 übertragene Grundstück grenzenden Eigenheimgrundstücken auf weitere An 8 liegerbeiträge, nachdem die Straßen ausgebaut, in Betrieb gekommen und die 9 Straßenbaukosten von den Anliegern bezahlt sind.“ 10 Mit Bescheid vom 29. Oktober 1974 wurden die Eheleute S. – die vormaligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks – von der Beklagten zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen herangezogen. Dieser Bescheid ist unter dem 06. Dezember 1974 von der Beklagten mit der folgenden Begründung aufgehoben worden: 11 „In der vorgenannten Angelegenheit haben wir nochmals eine Überprüfung vorgenommen. Es wurde festgestellt, daß aufgrund des Vertrages vom 14.8.1959 mit der G1. weitere Anliegerbeiträge, nachdem die Straße 12 E. ausgebaut ist, nicht zu zahlen sind. Aus diesem Grunde wird 13 unser Bescheid vom 29.10.1974 aufgehoben, so daß eine weitere Zahlungs- pflicht entfällt.“ 14 Ab Mai 2015 wurde die W. Straße im Abschnitt von ihrer Einmündung in die S1. Straße bis hin zur Einmündung der Straße „E. “ ausgebaut. 15 Mit Vorausleistungsbescheid vom 14. August 2015 setzte die Beklagte für das o.g. Grundstück des Klägers eine Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag für die Erschließungsanlage „W. Straße (von S1. Straße bis E.Straße)“ in Höhe von 2.416,43 € fest. Der Berechnung legte sie eine modifizierte Grundstücksfläche von 332 qm zu einem Beitragssatz von 7,2783757 €/qm zu Grunde. 16 Am 14. September 2015 hat der Kläger gegen den Vorausleistungsbescheid Klage erhoben. 17 Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. August 2016 den streitigen Bescheid vom 14. August 2015 aufgehoben, soweit darin eine Vorausleistung von mehr als 618,15 € festgesetzt gewesen ist. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren hinsichtlich des ursprünglich darüber hinaus festgesetzten Beitrages – in Höhe von 1.798,28 € – in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klage richtet sich nunmehr gegen die festgesetzte Vorausleistung in Höhe von 618,15 €. 18 Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus: 19 Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und er in seinen Rechten verletzt. Sein Haus liege an der Straße „F. l“ und nicht an der W. Straße. 20 Über die Erschließungskosten sei im Jahre 1959 eine abschließende vertragliche Regelung getroffen worden. Der notarielle Vertrag vom 14. August 1959 sei ein verbindlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. § 54 VwVfG und enthalte weder eine zeitliche Einschränkung des Verzichts auf eine weitere Beitragserhebung, noch eine Beschränkung auf die damaligen Eigentümer. Die Vereinbarung sei wirksam. In der Rechtsprechung (OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -) sei anerkannt, dass ein derartiger Abgabenverzicht unbedenklich sei, wenn er – wie hier – nicht gegenleistungslos erfolgt sei. Die Beklagte habe das fragliche Grundstück, welches sie zur Wegebereinigung benötigt habe, ohne Zahlung eines Kaufpreises erhalten. Angesichts dessen stelle es eine angemessene Gegenleistung dar, dass die Beklagte ihrerseits auf die künftige Beitragserhebung verzichtet habe. 21 Die Beklagte habe gegenüber den Eheleuten S. mit Schreiben vom 06. Dezember 1974 ausdrücklich mitgeteilt, dass eine weitere Zahlungspflicht entfalle. In dem Schreiben sei eine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG, den Erlass eines künftigen Verwaltungsaktes zu unterlassen, zu sehen. Diese verbindliche Zusicherung stehe der streitgegenständlichen Beitragserhebung entgegen. Zudem sei durch das Schreiben ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass künftig eine Beitragserhebung unterbleiben werde. Es sei mit dem Rechtsstaatsgebot nicht zu vereinbaren, wenn sich die Beklagte hieran nicht festhalten lassen müsste. 22 Der Kläger beantragt sinngemäß, 23 den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten vom 18. August 2016 aufzuheben. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Zur Begründung trägt sie vor: Das Grundstück des Klägers grenze mit einer Breite von 4,40 m an die W. Straße und werde von dieser zweiterschlossen. Der Kläger sei aufgrund des gegenständlichen Vertrages vom 14. August 1959 nicht von der Zahlung der Straßenbaubeiträge befreit. Auf eine Abgabenerhebung durch Abgabenbescheid könne allenfalls in solchen Fällen verzichtet werden, in denen die gesetzlich zu fordernde Abgabe wirtschaftlich vereinbart werde. Hierfür gebe es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Unabhängig davon sei der Abgabenverzicht auch deswegen unzulässig, weil es im Jahre 1959 noch keine konkrete Planung für die jetzt durchgeführte und abgerechnete Baumaßnahme gegeben habe, sodass die Höhe der späteren Abgabe, auf deren Erhebung verzichtet worden sei, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch völlig ungewiss gewesen sei. Die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung sei damit gar nicht feststellbar gewesen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2012 - 15 A 2302/12 -). Es sei heute nicht mehr nachvollziehbar und auch rechtlich unerheblich aus welchen Gründen der Erschließungsbeitragsbescheid vom 29. Oktober 1974 aufgehoben worden sei. Zudem beziehe sich der Verzicht auf die Erhebung von Anliegerbeiträgen – entsprechend dem Beschluss der Stadt B. vom 03. März 1959 – nur auf die Straße „E. “. 27 Der Berichterstatter hat im Rahmen eines Ortstermins am 24. Juni 2016 den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert und Lichtbilder angefertigt. Insoweit wird auf das Protokoll vom gleichen Tage verwiesen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 30 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 31 Im Übrigen kann die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). 32 Die Klage, die sich nur noch gegen die Festsetzung einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag in Höhe von 618,15 € richtet, ist als Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 ist, soweit er in Höhe von 618,15 € aufrechterhalten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 33 Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B. vom 09. Mai 2005 in der Fassung vom 26. Juli 2010 (Straßenbaubeitragssatzung – SBS). 34 Gemäß § 1 SBS erhebt die Stadt B. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Nach § 8 Abs. 8 KAG NRW, § 7 SBS kann die Stadt B. angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. 35 Bei dem streitgegenständlichen Ausbau der Erschließungsanlage W. Straße im Abschnitt S1.Straße bis „E. Straße “ handelt es sich – dies wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen – um eine beitragsfähige Maßnahme für die die Beklagte eine angemessene Vorausleistung erheben kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides war mit der Durchführung der Baumaßnahme bereits begonnen worden. Die Bauarbeiten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. 36 Durch den erfolgten Ausbau der W. Straße erfährt der Kläger zudem einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 1 SBS i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Der wirtschaftliche Vorteil ist als Erschließungsvorteil zu verstehen, der aus der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Anlage resultiert. Dabei sind – in Abweichung von den Ausführungen im gegenständlichen Vorausleistungsbescheid – die Flurstücke und gemeinsam als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, da sie das erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit aufweisen. Denn das lediglich ca. 14 qm große Flurstück kann angesichts seiner geringen Größe und der konkreten Lage nur zusammen mit dem Flurstück sinnvoll genutzt werden. Die Erschließungssituation der beiden Grundstücke als wirtschaftliche Einheit hat sich vorteilhaft verändert und der Gebrauchswert der Grundstücke ist hierdurch maßnahmebedingt gestiegen. Denn diese werden auf einer Breite von circa 4,40 m unmittelbar von der ausgebauten W. Straße erschlossen. 37 Weitergehend steht der unter dem 14. August 1959 geschlossene notarielle Vertrag zwischen der G1. - und A. Aktien-Gesellschaft und der Beklagten der hier gegenständlichen Beitragserhebung nicht entgegen. 38 Soweit in diesem Vertrag unter § 3 ein Beitragsverzicht der Beklagten „auf weitere Anliegerbeiträge“ gegenüber den Eigentümern, der an das übertragene Grundstück – gemeint ist das Grundstück, auf welchem die Straße „E. “ liegt – grenzenden Eigenheimgrundstücke, vorgesehen ist, so kann im vorliegenden Fall zunächst dahinstehen, ob sich der Beitragsverzicht nur auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Straße“ oder auch auf alle zukünftigen Straßenbaubeiträge für jeden weiteren Ausbau dieser Anlage oder gar aller anderen Erschließungsanlagen, die an die gegenständlichen Grundstücke angrenzen, erstrecken sollte. Insofern spricht – insbesondere auch unter Berücksichtigung des konkreten Wortlautes der Niederschrift zur Ratssitzung am 03. März 1959 („Die Anlieger der Straße „E. “ haben für die zu übernehmende Straße keine Anliegerbeiträge mehr zu zahlen.“) – jedenfalls einiges dafür, dass der Verzicht gerade nicht alle angrenzenden Erschließungsanlagen erfassen sollte. 39 Doch selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen würde, dass sich der seinerzeit erklärte Beitragsverzicht auch auf die nunmehr erfolgte (nachmalige) Herstellung der heutigen W. Straße habe beziehen sollen, so wäre die entsprechende Abrede im notariellen Vertrag jedenfalls nichtig nach § 59 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i. V. m. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 40 Die Beklagte trifft nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW eine Pflicht zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Denn obgleich nach dem Wortlaut dieser Regelung bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge lediglich erhoben werden sollen, ist dieses "Sollen" in der Regel einem "Müssen" gleichzusetzen; den Gemeinden steht dementsprechend nur ein sehr enger Ermessensspielraum zu. Die Vorschrift erlaubt aber – wie jede Sollvorschrift – ein Abweichen vom Regelfall dann, wenn besondere, als atypisch anzusehende Umstände dies rechtfertigen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bundesrecht, nämlich der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG, ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen. Das schließt einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages (vgl. § 55 VwVfG NRW) vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW i. V. m. § 227 Abgabenordnung (AO) aus. Davon zu trennen sind jedoch die Fälle, in denen nur auf die Abgabenerhebung durch Abgabenbescheid verzichtet wird, die gesetzlich zu fordernde Abgabe aber wirtschaftlich vereinnahmt wird (Abgabenanrechnung). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verzicht auf die Abgabenerhebung zulässig ist, wenn die Abgabenschuld durch eine andere Leistung des Abgabenschuldners als abgegolten angesehen werden kann. 41 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. November 2013 - 15 A 2302/12 -, juris, Rn. 22, und Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, juris, Rn. 20ff. 42 Davon ausgehend liegt hier – obgleich der Beitragsverzicht nicht gegenleistungslos, sondern als Ausgleich für die Übertragung des Eigentums am o.g. Grundstück erfolgt ist – gleichwohl ein zu einem unzulässigen Abgabenverzicht führender Umstand vor. 43 Ein solcher Umstand ist nämlich u. a. dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe der (späteren) Abgabe, auf deren Erhebung verzichtet wird, noch völlig ungewiss und damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gar nicht feststellbar war. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2013, a.a.O., Rn. 24, und Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, a.a.O., Rn. 28. 45 Dies ist hier der Fall gewesen. Denn zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vertragsschlusses am 14. August 1959 war die Höhe der zukünftigen Beitragsschuld für den Ausbau der W. Straße ab dem Jahre 2015 – also mehr als 55 Jahre später – vollkommen ungewiss. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass es seinerzeit eine konkrete Planung für den nunmehr erfolgten Ausbau der Anlage gegeben hätte. Angesichts dessen war für die Beklagte bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar, ob Leistung und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis zueinander stehen und in der Folge die zu fordernde Abgabe durch die Übereignung des Grundstücks wirtschaftlich vereinnahmt wird. 46 Insofern weist der vorliegende Sachverhalt – entgegen der Ansicht des Klägers – gerade keine Parallelen zu dem mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2002 entschiedenen Verfahren 15 A 4043/00 auf. Denn im dortigen Verfahren war ausdrücklich „im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe des zu erwartenden Beitrages absehbar […], denn es lag nicht nur bereits seit Jahren eine konkrete Planung vor, zu deren Vollzug u.a. der Grundstückskaufvertrag geschlossen wurde, sondern der Ausbau war sogar schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgeschlossen.“ 47 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002, a.a.O., Rn. 28. 48 Abgesehen davon widerspricht der – nach Ansicht des Klägers – zeitlich unbegrenzte Abgabenverzicht, der für eine unüberschaubare Vielzahl „weitere[r] Anliegerbeiträge“ für Maßnahmen an mehreren Anlagen gelten soll, bereits per se der Annahme eines angemessenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Auch hieraus ergibt sich, dass die Abrede nichtig i.S.d. § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 134 BGB ist oder zumindest im Wege der Auslegung auf die nächstfolgende Maßnahme – welche hier aber nicht der gegenständliche Ausbau der W. Straße ab dem Jahre 2015 gewesen ist – zu begrenzen wäre. 49 Ferner steht auch das Schreiben an die Eheleute S. einer Beitragserhebung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass in dem Schreiben vom 06. Dezember 1974 eine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG NRW dahingehend zu sehen ist, künftig keine Anliegerbeiträge mehr von den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes zu fordern, so kann dieser Einwand nicht verfangen. Denn offenkundig bezieht sich dieses Schreiben ausschließlich auf die damalige Heranziehung zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen für die Q1.---straße und die Straße „B2. “. Dass neben der Aufhebung des diesbezüglichen Erschließungsbeitragsbescheides auch eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich anhand des Wortlautes gerade nicht feststellen. Die vom Kläger konkret in Bezug genommene Formulierung ist lediglich als Begründung für die Aufhebung des Bescheides nicht aber als darüber hinaus gehende verbindliche Verpflichtung zu bewerten. Ohnehin müsste sich eine verbindliche Zusicherung – auch bei der Zusicherung einer Unterlassung – stets auf einen bereits hinreichend bestimmten künftigen Verwaltungsakt beziehen. 50 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, § 38 Rn. 7a, m.w.N. 51 Im Hinblick auf den konkreten Inhalt des Schreibens kann hiervon aber nicht die Rede sein. Insbesondere nimmt das Schreiben keinerlei Bezug auf eine (künftige) Straßenbaumaßnahme an der Erschließungsanlage W. Straße oder die hierfür anfallenden Straßenbaubeiträge. Danach ist für das erkennende Gericht auch kein aus dem Schreiben resultierendes schützenswertes Vertrauen des Klägers ersichtlich. 52 Schließlich ist die festgesetzte Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag – nach der teilweisen Aufhebung des Bescheides – auch der Höhe nach nicht (mehr) zu beanstanden. 53 Insbesondere erscheint es im Hinblick darauf, dass die Flurstücke und als wirtschaftliche Einheit an der südlichen Grundstücksseite sowohl zur W. Straße als auch zur Straße „F. “ erschlossen werden, vorteilsgerecht, die Grundstücksfläche bei der Berechnung nur anteilig – und zwar im Verhältnis der an die W. Straße und die Straße „F. “ angrenzenden Frontlängen – zu berücksichtigen. 54 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 – 15 A 95/05 -, juris. 55 Die danach von der Beklagten konkret vorgenommene rechnerische Aufteilung der Grundstücksfläche im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 und die unter Berücksichtigung dessen festgesetzte Vorausleistung in Höhe von 618,15 €, bei deren Ermittlung bislang nur 95% der voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten einbezogen worden sind, stößt insofern auf keine Bedenken seitens des erkennenden Gerichts. Dass bei der Ermittlung der zugrundzulegenden Grundstücksfläche weiterhin nicht das Flurstück als Teil der wirtschaftlichen Einheit einbezogen worden ist, bleibt für das vorliegende Verfahren ohne Belang, da dieser Umstand für den Kläger im Hinblick auf die sich andernfalls erhöhende Vorausleistung lediglich vorteilhaft ist. 56 Die einheitliche Kostenentscheidung begründet sich wie folgt: Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten – entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung – die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten für den streitig entschiedenen Teil der Klage hat hingegen nach Maßgabe des § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen. Dies rechtfertigt es, den Beteiligten die Kosten des Verfahrens im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuerlegen. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. 58 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. 59 Ferner ergeht folgender 60 B e s c h l u s s : 61 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf EUR im Zeitpunkt der Klageerhebung und auf EUR nach Eintritt der teilweisen Erledigung der Hauptsache festgesetzt.