Beschluss
4 L 756/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2016:1017.4L756.16.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1411/16 gegen die der
Beigeladenen durch den Landrat des Antragsgegners erteilte Genehmigung
vom 9. März 2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage
auf dem im Stadtgebiet N. gelegenen Grundstück G1wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte sowie ihre
außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 7500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1411/16 gegen die der Beigeladenen durch den Landrat des Antragsgegners erteilte Genehmigung vom 9. März 2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf dem im Stadtgebiet N. gelegenen Grundstück G1wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte sowie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 7500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Er ist nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, denn der Landrat des Antragsgegners hat die sofortige Vollziehung der angefochtenen Genehmigung vom 9. März 2016 besonders angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller, eine nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte Naturschutzvereinigung, ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG antragsbefugt, ohne analog § 42 Abs. 2 VwGO eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 2016 ‑ 4 A 5.14 ‑, juris Rn. 18. Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG eröffnet. Der Antragsteller hat mit seiner in der Hauptsache gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 9. März 2016 erhobenen Klage einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, eingelegt. Die Genehmigung des Landrats des Antragsgegners stellt eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG dar. Es ist ferner bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsgegner zur Durchführung der – von ihm für das genehmigte Vorhaben auch tatsächlich vollzogenen – Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet war. Der Antragsgegner hatte gemäß § 3c Sätze 1 und 5 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG jedenfalls im Wege einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, woraus sich bereits die Möglichkeit einer entsprechenden Pflicht ergab. Denn das Vorhaben der Beigeladenen steht in einem engen räumlichen Zusammenhang mit acht weiteren gleichzeitig geplanten Windkraftanlagen eines anderen Trägers auf den Gemarkungen G2 und G1 die ebenfalls eine Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m aufweisen und gemäß § 3b Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 2 UVPG mit der streitgegenständlichen Anlage als Windfarm zusammenzufassen sein dürften, da sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Vgl. zur Einordnung als Windfarm nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juli 2014 ‑ 8 B 356/14 ‑, juris Rn. 12. Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung hat der Antragsgegner zudem gemäß § 3c Satz 1 UVPG wohl zutreffend angenommen, dass die vorbenannten Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung dürfte insbesondere in Anbetracht dessen angezeigt gewesen sein, dass sich die Standorte der kumulierenden Vorhaben in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Windpark „E. “ bestehend aus über 20 Windenergieanlagen befinden und demnach massierte Auswirkungen auf die natürliche Umgebung zu erwarten stehen. Der Antrag ist auch begründet. Nach dem hier einschlägigen § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemein für Anträge auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO oder § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Die Vorschrift des § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab allein in Bezug auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, während das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung hiervon unberührt bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 7 VR 6/14 –, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 8 B 356/14 –, juris Rn. 62. Bereits eine sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, denn nach summarischer Prüfung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides des Landrats des Antragsgegners vom 9. März 2016 gegeben. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung gegen dem Umweltschutz dienende sowie für die Entscheidung bedeutsame Rechtsvorschriften verstößt und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, welche die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wie sie durch die hier streitgegenständliche Genehmigung des Landrats des Antragsgegners vorliegt, muss gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Maßgeblich für die Beurteilung der insoweit relevanten Sach- und Rechtslage ist bei einer auf die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Vgl. zur baurechtlichen Nachbarklage: OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 88 ff., und vom 28. November 2007 ‑ 8 A 2325/06 -, juris Rn. 47 ff.; a. A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2014 – 10 S 1853/13 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris Rn. 60 ff.. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind hingegen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3. Diese Grundsätze schließen es allerdings nicht aus, im Rahmen einer Drittanfechtungsklage auch nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die, sollten sie zu Lasten des Bauherrn ausfallen, grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 –, juris Rn. 18. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen bereits mit Blick auf die gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) begründete Ausschlusswirkung, welche die derzeit noch wirksame Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan der Stadt N. in der Fassung der 11. Änderung auslöst, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides des Landrats des Antragsgegners vom 9. März 2016 bezogen auf ein Recht, zu dessen Geltendmachung der Antragsteller befugt ist. Die privilegierte Nutzung der Windenergie durch Windenergieanlagen ist im – hier betroffenen – Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur zulässig, wenn dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange stehen einem solchen Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Durch die Darstellungen im zugrundezulegenden Flächennutzungsplan der Stadt N. ist eine Fläche für die Windenergienutzung (Konzentrationszone) an anderer Stelle als im Vorhabengebiet ausgewiesen worden (dazu 1). Entsprechend der gesetzlichen Regel stehen öffentliche Belange dem bislang außerhalb dieser Konzentrationszone geplanten Vorhaben entgegen (dazu 2). Hierauf kann sich der Antragsteller auch berufen (dazu 3). 1. Der Landrat des Antragsgegners hat die streitgegenständliche Windenergieanlage außerhalb der durch die 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt N. aus dem Jahr 1997 ausgewiesenen Vorrangzone genehmigt. Diese Darstellung ist für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen maßgeblich, obgleich der Rat der Stadt N. in seiner Sitzung vom 20. November 2015 unter anderem beschlossen hat, die bestehende Konzentrationszone dergestalt zu erweitern, dass sie auch den Standort der hier streitgegenständlichen Anlage erfasst (dazu a). Bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung sind keine dafür Anhaltspunkte ersichtlich, dass die bisherige Konzentrationsplanung der Stadt N. unwirksam ist (dazu b). a) Seit der 11. Änderung ihres Flächennutzungsplans aus dem Jahr 1997 stellt die Stadt N. eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen nordwestlich von N1. dar, welche das Vorhabengebiet nicht umfasst, sondern weiter nördlich im Bereich der dort bereits bestehenden Windparks gelegen ist. Soweit der Rat der Stadt N. in seiner Sitzung vom 20. November 2015 die 60. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen hat, ausweislich derer die bisher dargestellte Konzentrationszone nunmehr um die Konzentrationszone 1 „westlich von N1. “ erweitert und auf das streitgegenständliche Vorhabengebiet ausgedehnt werden soll, ist diese Änderung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB noch nicht wirksam geworden. Bislang fehlt es an der gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB noch ortsüblich bekanntzumachenden Erteilung der nach § 6 Abs. 1 BauGB erforderlichen Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Zwar könnte eine spätere Erteilung der Genehmigung und ein damit eintretendes Wirksamwerden der 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt N. nach den obigen Ausführungen als nachträglich zugunsten der Beigeladenen eintretende Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen sein. Jedoch kann eine derartige Entwicklung nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit unterstellt werden, als dass die Kammer von dieser Grundlage bei ihrer Entscheidung im jetzigen Zeitpunkt ausgehen könnte oder gar müsste. Derzeit ist nämlich nicht absehbar, ob und wann die noch ausstehende Genehmigung erteilt wird, damit die 60. Änderung in Kraft treten kann. Ihren hierauf gerichteten Antrag hat die Stadt N. , wie der zuständige Dezernent Herr X. von der Bezirksregierung B. am 10. Oktober 2016 fernmündlich auf Nachfrage des Berichterstatters mitteilte, vor Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 HS 1 BauGB) zurückgenommen, nachdem die zuständige Bezirksregierung B. im Vorfeld erhebliche Einwände gegen die Genehmigungsfähigkeit signalisiert hatte. Derzeit ist die Stadt N. noch im Begriff, ihre Planung zu überarbeiten, ohne dass belastbare Angaben zu Genehmigungsfähigkeit oder -zeitpunkt möglich wären. b) Es bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der (fortbestehenden) Wirksamkeit der 11. Änderung des Flächennutzungsplans. Mit der Festlegung der bisher ausgewiesenen Konzentrationsfläche hat keine unzulässige Verhinderungsplanung stattgefunden; vielmehr ist eine nicht unbeträchtliche Fläche als substanzieller Raum für die Windenergienutzung im Außenbereich dargestellt worden, in der über 30 Anlagen genehmigt worden sind. Auch im Übrigen drängen sich beachtliche Zweifel an der Wirksamkeit der 11. Änderung des Flächennutzungsplans nicht auf. Soweit der Antragsgegner formelle und materielle Fehler der besagten Änderung rügt, ist dem schon entgegenzuhalten, dass er im Rahmen seiner Entscheidung über die beantragte Genehmigungserteilung über keine Verwerfungskompetenz im Hinblick auf den Flächennutzungsplan verfügt, diesen also zu Grunde zu legen hat. Damit einhergehend ist ihm die Erhebung derartiger Einwände auch im gerichtlichen Verfahren verwehrt. Soweit die Beigeladene überdies vorbringt, die 11. Planänderung sei fehlerhaft, weil ein Konzentrationswille der Stadt N. ebenso gefehlt habe wie ein gesamträumliches Planungskonzept und die erforderliche Differenzierung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabukriterien, sind diese den Abwägungsvorgang betreffenden Rügen ungeachtet dessen, ob sie sachlich zutreffen, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) nicht mehr beachtlich. Die Beachtlichkeit etwaiger Abwägungsfehler richtet sich für die 11. Änderung des Flächennutzungsplans, die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB am 19. September 1997 mit ortsüblicher Bekanntmachung der durch die Bezirksregierung B. erteilten Genehmigung im Amtsblatt Nr. 7 der Stadt N. in Kraft getreten ist, nach den Vorschriften der §§ 214 und 215 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), gültig ab dem 1. Juli 1987 und bis zum 31. Dezember 1997 (künftig: BauGB a.F.). Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 des BauGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), gültig ab dem 20. Juli 2004, sind zwar grundsätzlich dessen Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Abweichend von Satz 1 sind aber für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen – wie die hier streitige 11. Änderung des Flächennutzungsplans – die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden, § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. wurden Mängel der Abwägung, worunter sowohl solche im Abwägungsvorgang als auch des Abwägungsergebnisses fallen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 71, mithin also auch die hier gerügten Mängel, unbeachtlich, wenn diese nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde gerügt wurden. Der Verlust der Rügemöglichkeit setzte gemäß § 215 Abs. 2 BauGB a.F. voraus, dass bei Inkrafttreten des Flächennutzungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie deren Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Hinsichtlich der erwähnten Einwände der Beigeladenen ist das Rügerecht demnach präkludiert, weil seit der öffentlichen Bekanntmachung der 11. Flächennutzungsplanänderung im Amtsblatt Nr. 7 der Stadt N. vom 19. September 1997 jedenfalls mehr als sieben Jahre ohne vorherige schriftliche Rüge vergangen sind und die Bekanntmachung einen den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB a.F. entsprechenden Hinweis enthielt. Des Weiteren liegt eine Verfehlung des mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verfolgten Hinweiszwecks, wodurch eine gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB a.F. beachtliche und nicht der Präklusionsregelung des § 215 Abs. 1 BauGB a.F. unterfallende Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften begründet wäre, nicht vor. Der Hinweiszweck beschränkt sich auf eine bloße Identifizierungsfunktion und ist bereits erfüllt, wenn sich aus der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB unzweifelhaft ergibt, auf welchen Flächennutzungsplan sich dieser Vorgang bezieht. Der Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung muss demnach geeignet sein, das Inkrafttreten neuer bauplanungsrechtlicher Vorgaben in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Betroffenen gegenüber bewusst zu machen und diesen, wenn er sich über den Inhalt näher informieren will, zu dem richtigen bei der Gemeinde für jedermann einsehbaren Plan (§ 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB) führen. Diesem Zweck genügt bereits eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1984 – 4 C 28/83 – juris, Rn. 11, und vom 6. Juli 1984 – 4 C 22/80 – juris, Rn. 19; Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 33. Lfg. Mai 2016, § 214 Rn. 95; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 121. Lfg. Mai 2016, § 214 Rn. 88. Gemessen an diesen Anforderungen hat die Bekanntmachung der Genehmigung zur 11. Flächennutzungsplanänderung den ihr zugedachten Hinweiszweck erfüllt. Der zu Grunde liegende Plan ist durch die im Betreff der Bekanntmachung auf S. 66 des Amtsblattes Nr. 7 der Stadt N. vom 19. September 1997 enthaltenen Angaben klar identifiziert worden, ausweislich derer es sich um die „11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt N. im Stadtteil N1. – Darstellung einer Konzentrationszone für die zusätzliche Nutzung von Windenergie –“ handelt. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist die Bekanntmachung auch mit Blick auf den beigefügten Kartenausschnitt, der lediglich die festgesetzte Vorrangfläche als Ausschnitt des Stadtgebiets zeigt, jedenfalls nicht in einer den Hinweiszweck gefährdenden Weise missverständlich erfolgt. Aus dem Betreff und der Beschreibung des Änderungsbereichs geht klar hervor, dass die 11. Planänderung die Ausweisung einer Konzentrationszone für die Nutzung von Windenergie nordwestlich von N1. zum Gegenstand hat, die sich im Lageplan auch korrekt wiedergegeben findet. Die negative Ausschlusswirkung gegenüber dem übrigen Außenbereich der Stadt N. im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unterfällt als bloße materiell-rechtliche Folge der Planänderung nicht mehr dem Hinweiszweck; unbeschadet dessen geht diese Wirkung aus der logischen Natur der dargelegten Konzentrationsflächenplanung ohnehin deutlich hervor. Das Verfahren zur Bekanntmachung der 11. Flächennutzungsplanänderung lässt bei summarischer Prüfung ebenfalls keine für die Wirksamkeit der Konzentrationszonenausweisung beachtliche Rechtsfehler im Hinblick auf die Ausfertigung erkennen. Da Einzelheiten zu der gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigungserteilung bundesgesetzlich nicht geregelt sind, bleibt insoweit ergänzend auf die einschlägigen Vorgaben des Landesrechts abzustellen, für deren etwaige Verletzung die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 und 215 BauGB keine Geltung beanspruchen. Nach § 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der bis zum 30.12.2013 gültigen und damit hier maßgeblichen Fassung (künftig: GO NRW a.F.) finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5 GO NRW) auch bei den nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung. Diese Verweisung bezieht sich nicht nur auf die ausdrücklich erwähnten Regelungen in § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW, sondern gleichfalls auf die Bestimmungen zu Verfahren und Form nach der auf Grund von § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Verordnung des Innenministeriums. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, juris Rn. 8; Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 11 K 3049/13 –, juris Rn. 67. Zum Zeitpunkt der am 19. September 1997 erfolgten Bekanntmachung der Genehmigung zur 11. Flächennutzungsplanänderung galt noch die auf Grund von § 7 Abs. 5 GO NRW erlassene Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 7. April 1981 (GV. NRW. S. 224), gültig bis 30. September 1999 (künftig: BekanntmVO a.F.). Bereits nach § 1 Abs. 2 BekanntmVO a.F. galten die Vorschriften über Satzungen sinngemäß auch für sonstige ortsrechtliche Bestimmungen. Die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans, bei dem es sich um eine sonstige ortsrechtliche Bestimmung handelt, unterfällt als sonstige öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 52 Abs. 3 GO NRW a.F. auch unter dem Vorbehalt einer nur sinngemäßen Anwendung zumindest den wesentlichen Vorschriften der BekanntmVO a.F., die – wie das aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedeutsame Erfordernis der Ausfertigung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BekanntmVO a.F. – das Verfahren vor der Bekanntmachung regeln. Vgl. entsprechend zu § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2015 ‑ 8 B 253/15 ‑ juris, Rn. 14; VG Minden, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 72. Anders als die Beigeladene meint liegt indes auch insofern voraussichtlich keine nach § 7 Abs. 6 Satz 1 lit. b) GO NRW noch rügefähige Verletzung von § 2 Abs. 3 Satz 1 BekanntmVO a.F. vor. Die Ausfertigung soll sicherstellen, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand des Flächennutzungsplans mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Dem ist mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben des nordrhein-westfälischen Landesrechts für die Ausfertigung von Bebauungsplänen anerkanntermaßen genügt, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, juris Rn. 27, und vom 4. Juni 2003 – 7a D 108/00.NE –, juris Rn. 38. Diesen Vorgaben ist hier nach den vorgelegten Unterlagen der Stadt N. genügt worden. Der Bürgermeister der Stadt N. hat auf der Planurkunde zur 11. Änderung, wie aus dem Verfahrensverzeichnis ersichtlich, am 6. Mai 1997 und somit vor der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt vom 19. September 1997 mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die 11. Änderung des Flächennutzungsplans zuvor am 5. Mai 1997 durch den Rat der Stadt N. beschlossen worden ist. 2. Im Falle der somit entgegenstehenden Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan tritt die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur „in der Regel“ ein, so dass in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich in Betracht kommt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Der zur Genehmigung gestellte und abweichend von den Ausweisungen des Flächennutzungsplans vorgesehene Standort darf das gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde nicht in Frage stellen; es muss sich um eine vom Plangeber so nicht vorhergesehene (atypische) Fallkonstellation handeln. Die Möglichkeit von Abweichungen dieser Art unterscheidet den Regelungsanspruch, den § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Ausweisung von Konzentrationsflächen vermittelt, nicht von anderen gesetzlichen Regelungen, die ebenfalls nur Geltung für den Regelfall genießen und deren unmittelbare normative Wirkung damit nicht in Frage gestellt wird. Auch etwa die satzungsförmigen Festsetzungen des Bebauungsplans stehen unter dem Befreiungsvorbehalt des § 31 Abs. 2 BauGB. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287, und vom 26. April 2007 – 4 C N 3.06 –, NVwZ 2007, 1081; OVG NRW, Urteile vom 15. März 2006 – 8 A 2672/03 –, Baurecht (BauR) 2006, 1715, und vom 4.12.2006 – 7 A 568/06 –, Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) 2007, 81. Eine in diesem Sinne atypische Konstellation ist hier nicht ersichtlich. Die streitigen Anlagenstandorte grenzen zwar südlich an die bisherige Konzentrationszone. Das Vorhabengebiet mit 11 Windenergieanlagen umfasst mit einer Fläche von über 200 ha allerdings ein Areal, das die bisherige, etwa 450 ha große Konzentrationszone faktisch um beinahe die Hälfte vergrößern würde. Bei einer solchen Größenordnung verbietet sich die Annahme einer bloß atypischen, vom Plangeber unbeachteten Sondersituation. Vielmehr stellte eine Zulassung das bisherige gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde in Frage, das jedenfalls eine weitere Windkraftnutzung mit dieser Ausdehnung im streitgegenständlichen Verfahrensgebiet erkennbar ausschließt. Eine atypische Konstellation ergibt sich auch nicht mit Blick auf die – derzeit bloß beabsichtigte – 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt N. sowie des durch diese nach § 36 BauGB erteilten Einvernehmens. Unbeschadet dessen, dass diese Gesichtspunkte kaum von Belang für eine Entkräftung der regelmäßigen Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sein dürften, geht der Vortrag der Beigeladenen schon insofern fehl, als sich die 60. Planänderung derzeit noch in einer Überarbeitungsphase mit ungewissem Ausgang befindet, weshalb das behauptete Stadium der Planreife entsprechend § 33 Abs. 1 BauGB jedenfalls nicht erreicht ist. Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde, aktuell geltende Vorgaben der gemeindlichen Bauleitplanung durch noch nicht in Vollzug gesetzte Änderungsvorstellungen zu ersetzen. Selbst bei entsprechendem Einverständnis der Gemeinde als Inhaberin der Planungshoheit untergräbt eine solche Vorgehensweise die formellen Voraussetzungen, welche das Bundesrecht – unter anderem in § 6 BauGB – für die wirksame Planerrichtung mit zum Teil rechtsstaatlich zwingendem Charakter aufstellt. 3. Der Antragsteller kann sich aller Voraussicht nach auch auf den dargelegten Verstoß gegen die Konzentrationswirkung der 11. Flächennutzungsplanänderung berufen. Soweit sein Rechtsbehelf nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nur begründet sein kann, soweit die angegriffene Behördenentscheidung gegen dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verstößt und dieser Verstoß zugleich Belange des Umweltschutzes berührt, die zu denjenigen Zielen gehören, welche die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, steht dies einem Erfolg der unter anderem auf die Verletzung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestützten Klage in der Hauptsache nicht entgegen. Dabei mag im vorliegenden summarischen Verfahren letztlich dahinstehen, ob die bislang noch gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorgesehene Beschränkung der von Umweltverbänden verfolgbaren Rechtsverletzungen auf Verstöße gegen dem Umweltschutz dienende Normen überhaupt mit den zugrundeliegenden völker- und europarechtlichen Vorgaben vereinbar und damit anwendbar ist, wogegen bereits Bedenken bestehen. Selbst wenn aber die auf eine Verletzung umweltbezogener Vorschriften begrenzte Rügemöglichkeit unbedenklich sein sollte, gebietet der maßgebliche völker- und europarechtliche Hintergrund jedenfalls eine erweiterte Auslegung dahingehend, dass auch ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vom Antragsteller mit Erfolg gerügt werden kann. Dazu hat die Kammer in ihrem Beschluss 4 L 297/16 vom 27. Juli 2016 bereits eingehend ausgeführt: „a) Das deutsche UmwRG dient der Umsetzung bestimmter gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben und des diesen wiederum zugrunde liegenden Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (im Folgenden: Aarhus-Konvention bzw. kurz: AK). Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Europäische Union haben die Aarhus-Konvention unterzeichnet. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Konvention nach Ratifikation vom 15. Januar 2007 am 15. April 2007 in Kraft getreten, in der Europäischen Union (damals noch Europäische Gemeinschaft) nach Genehmigung vom 17. Februar 2005 am 18. Mai 2005 (vgl. BGBl. 2007 II S. 1392). Nach Art. 9 Abs. 2 AK haben die Vertragsparteien im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ – sofern das Verwaltungsprozessrecht der Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert – eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art. 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet von Art. 9 Abs. 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen der Aarhus-Konvention gelten. Diese Vorgabe wurde europarechtlich zunächst mit der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (im Folgenden kurz: Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie) umgesetzt und – gemäß Art. 6 dieser Richtlinie mit einer Umsetzungsfrist bis zum 25. Juni 2005 – als Art. 10a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden kurz: UVP-Richtlinie 1985) übernommen. Die Regelung findet sich nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich unter beibehaltener Umsetzungsfrist in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden kurz: UVP-Richtlinie 2011). Mittlerweile hat die 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention mit Beschluss V/9h vom 2. Juli 2014 klargestellt, dass die Einschränkung der Rügebefugnis auf Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen, gegen Art. 9 Abs. 2 AK verstoße und demnach völkerrechtswidrig sei. Davon ausgehend spricht einiges dafür, dass die Beschränkung der Rügebefugnis von Umweltverbänden auf dem Umweltschutz dienende Vorschriften auch als mit Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie 2011 unvereinbar anzusehen ist. Denn mit dieser zuvor in Art. 10a der UVP-Richtlinie 1985 getroffenen Bestimmung wollte der europäische Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 9 Abs. 2 AK offenbar inhaltsgleich umsetzen, wie sich aus dem 5. Erwägungsgrund der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, wonach das Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß an das Aarhus-Übereinkommen angeglichen werden solle, ergibt. Auch wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) – ebenso wie offenbar nationale Gerichte – sich zu dieser Frage noch nicht äußern musste und hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten in UVP-Angelegenheiten regelmäßig lediglich betont hat, dass Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die unionsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können müssten, vgl. EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 – Rs. 137/14 – Rn. 92, und vom 12. Mai 2011 – Rs. C-115/09 – (BUND NRW), Rn. 48, hat er wiederholt jedoch ebenso hervorgehoben, dass Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie 2011 mit seiner Formulierung „um ihre materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit anzufechten“ keineswegs die Gründe beschränke, die mit einem entsprechenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. vgl. EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 – Rs. 137/14 – Rn. 77, vom 7. November 2013 – Rs. C-72/12 – (Altrip), Rn. 36 und vom 12. Mai 2011 – Rs. C-115/09 – (BUND NRW), Rn. 37. Zudem scheint auch die Bundesregierung die oben genannten Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Art. 2 Abs. 5 Nr. 1 UmwRG mit dem maßgeblichen Völker- bzw. Gemeinschaftsrecht zu teilen. In Reaktion auf die Einschätzung der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention hat sie nämlich bereits einen Gesetzentwurf erarbeitet und am 22. Juni 2016 im Kabinett beschlossen, der u.a. jedenfalls in Bezug auf Entscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 3 UVPG, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen dem Umweltschutz dienende Vorschriften verzichtet (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG in der Entwurfsfassung). Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsge setzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben, http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strategien_Bi lanzen_Gesetze/umweltrechtsbehelfsgesetz_entwurf_bf.pdf (letzter Aufruf 27. Juli 2016). Da die Vorgabe in Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie 2011 abgesehen von der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für andere Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit als Umweltverbände die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zu verlangen und die Rechtsverletzung näher zu bestimmen, keinen Einschränkungen unterliegt und hinreichend klar und eindeutig formuliert sein dürften, dürfte im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung ins nationale Recht bis zum Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderung eine unmittelbare Wirkung von Art. 11 Abs. 1 UVP-Richtlinie 2011 im nationalen Recht mit entsprechendem Anwendungsvorrang vor § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ernsthaft in Betracht zu ziehen sein. b) Ob das in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG formulierte Tatbestandsmerkmal der Umweltbezogenheit der verletzten Rechtsvorschriften wegen der vorstehend aufgeworfenen Zweifel mithin nicht anwendbar sein sollte, kann indes vorliegend dahinstehen. Gleiches gilt im Übrigen für die Frage, ob die beabsichtigte Streichung des Erfordernisses der Umweltbezogenheit von Rechtsverletzungen in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 der Entwurfsfassung) ggf. noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Kraft treten wird. Im Falle der Unanwendbarkeit des Tatbestandsmerkmals der Umweltbezogenheit wäre die in der Hauptsache erhobene Klage des Antragstellers mit Blick auf den Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB voraussichtlich schon deshalb begründet, weil die weiteren, nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Aber auch soweit nur Verstöße gegen dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften zur Begründetheit der Klage des Antragstellers führen können, wird der Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unter Zugrundelegung der aktuellen Sach- und Rechtslage voraussichtlich zum Erfolg der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage führen, da § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen der früheren vorläufigen Einschätzung der Kammer in ihrem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 22. April 2016 jedenfalls im hier relevanten Zusammenhang – erst recht unter Berücksichtigung der oben ausgeführten völkerrechtlichen Klarstellung und bei richtlinienkonformer Auslegung – als dem Umweltschutz dienende Norm anzusehen sein wird (hierzu aa) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Begründetheit des Rechtsbehelfs gemäß § 2 Abs. 5 UmwRG erfüllt sind (hierzu bb). aa) § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dient bei einer völker- und europarechtlich gebotenen weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Umweltbezogenheit jedenfalls im hier betroffenen Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Windenergienutzung im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dem Umweltschutz. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten völker- und europarechtlichen Vorgaben, die im Rahmen des Umweltschutzes einen weitreichenden Zugang zu Gerichten gewähren sollen, vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – Rs. 137/14 – Rn. 77, ist das Erfordernis, dass die verletzte Rechtsnorm dem Umweltschutz dient, weit auszulegen. Nicht erforderlich ist, dass eine Vorschrift ausschließlich Umweltschutzziele verfolgt. Ausreichend ist vielmehr, dass sie zumindest auch dem Schutz der Umwelt dient. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 D 38/08.AK –, juris Rn. 199, wonach auch das Planungserfordernis für ein geplantes Kohlekraftwerk zu den umweltrechtlichen Vorschriften gehöre. Konkrete Anhaltspunkte, was den Schutz der Umwelt im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG betrifft, enthält § 1 Abs. 6 BauGB, vgl. Seibert, Verbandsklagen im Umweltrecht, NVwZ 2013, 1040, 1044, der u.a. Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen (Buchstabe a), die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Buchstabe b), aber auch umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit (Buchstabe c) als Belange des Umweltschutzes nennt. Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 22. April 2016 im vorliegenden Verfahren bereits ausgeführt hat, regelt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Hinblick auf die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan die Rechtsfolge der planerischen Entscheidung einer Gemeinde, in ihrem Gemeindegebiet solche Konzentrationszonen auszuweisen, so dass die Sicherung der gemeindlichen Planung im Vordergrund steht. Jedenfalls im Hinblick auf die Ausweisung von Konzentrationsflächen für diejenigen privilegierten Vorhaben, die – wie Windenergieanlagen – Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Umweltbelange haben können, beinhaltet die gemeindliche Planung aber auch eine Entscheidung darüber, in welchen Gebieten solche Auswirkungen bewusst in Kauf genommen bzw. für akzeptabel erachtet werden und welche Gebiete von solchen Auswirkungen freigehalten werden sollen. Denn im Rahmen der Planung der Ausweisung von Konzentrationszonen für privilegierte Nutzungen in einem Flächennutzungsplan muss der Abwägungsvorgang nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Hierzu werden in einem ersten Arbeitsschritt in der Regel diejenigen Bereiche als – harte oder weiche – "Tabuzonen" ermittelt, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der privilegierten Nutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, juris Rn. 10. Sowohl bei der Festlegung von Tabuzonen als auch bei der anschließenden Ausscheidung von nicht als Tabuzonen eingestuften Potenzialflächen spielen mithin regelmäßig Gesichtspunkte des Umweltschutzes eine entscheidende Rolle und werden in dieser Weise gleichsam in einer Art Grundsatzentscheidung der Gemeinde mit abgewogen. Diese Systematik, die – wie gezeigt – in Befolgung von § 1 Abs. 6 BauGB gerade auch einer hinreichenden Erfassung und Bewertung bzw. Abwägung betroffener Umweltbelange dient, wird auch nicht etwa durch die gesetzliche Zulassung von Anlagen außerhalb der Konzentrationszonen für Ausnahmefälle verlassen. Das wird schon daran deutlich, dass diese Zulassung – wie ebenfalls bereits oben erläutert – auf solche Fälle beschränkt ist, bei denen die planerische Gesamtkonzeption, mithin also auch die darin erfolgte abwägende Berücksichtigung u.a. von Umweltbelangen, nicht in Frage gestellt wird. Folglich ist festzustellen, dass die gesetzgeberischen Vorgaben in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch die hinreichende Berücksichtigung von Umweltbelangen sicherstellen sollen und in diesem Sinne zumindest mittelbar dem Umweltschutz dienen. bb) Der nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmende Verstoß gegen die dem Umweltschutz dienende Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt voraussichtlich auch die weiteren in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG für die Begründetheit des Rechtsbehelfs aufgestellten Voraussetzungen. Der Verstoß ist im Sinne von in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für die in der Hauptsache angefochtene Genehmigung von Bedeutung, weil er nach den vorstehenden Ausführungen der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegensteht. Durch den Verstoß sind auch gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG Belange des Umweltschutzes, die zu den satzungsmäßigen Förderzielen des Antragstellers gehören, berührt. Zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers zählen ausweislich des Anerkennungsbescheides des Umweltbundesamts „die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes“. Dies sind Belange, die nach den vorstehenden Ausführungen bereits im Rahmen der planerischen Abwägungen der Stadt N. für ihren Flächennutzungsplan bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung und Freihaltung sonstiger Flächen relevant waren und jedenfalls insoweit, als die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten sollte und eingetreten ist, durch die gegen diese Vorschrift verstoßende Genehmigung auch tangiert werden.“ Die Kammer hält an diesen Erwägungen auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich fest. Für eine abweichende Einschätzung der Rechtslage besteht umso weniger Anlass, nachdem die Bundesregierung in ihrem zwischenzeitlich dem Bundesrat als besonders eilbedürftig (Art. 76 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes) zugeleiteten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben die auch von der Kammer vertretene Annahme nochmals bekräftigt hat, wonach die Beschränkung der Rügemöglichkeit auf dem Umweltschutz dienende Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in Widerspruch zu Art. 9 Abs. 2 AK stehe. In seiner Stellungnahme vom 23. September 2016 hat der Bundesrat im Hinblick auf die diesbezüglich geplante Gesetzesanpassung gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) und Buchstabe b) des Regierungsentwurfs ebenfalls keine Einwände geäußert. Vgl. Bundesrat-Drucksachen 422/16 vom 12. August 2016, S. 32 f., und vom 23. September 2016, S. 2 ff.. Schließlich besteht nach den Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrags voraussichtlich die gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG vorausgesetzte Pflicht des Antragsgegners zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landrats des Antragsgegners vom 9. März 2016 neben dem Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB noch weitere vom Antragsteller verfolgbare Rechtsverstöße aufweist, kann nach alledem dahinstehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Der Beigeladenen sind Kosten aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 HS 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach dessen Ziffer 19.2 i.V.m. Ziffer 2.2.2 ist bei Klagen drittbetroffener Personen gegen Beeinträchtigungen durch eine Windenergieanlage ein Streitwert von 15.000,- € anzusetzen. Dieser Streitwert wird nach Ziffer 1.5 mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens um die Hälfte reduziert.