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Urteil

11 K 1961/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2016:1115.11K1961.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.02.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2016 verpflichtet, den Kostenbeitragsbescheid vom 17.09.2015 aufzuheben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 30.05.1996 geborene Kläger lebt seit 1999 als Pflegekind im Haushalt der Eheleute L. . Weil er auch nach Vollendung seines 18. Lebensjahres in der Pflegefamilie verbleiben wollte, beantragte er im März 2014 Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege. Diese Hilfe bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2014 antragsgemäß für die Zeit ab dem 30.05.2014. In einem Schreiben vom 24.07.2014 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass das er als junger Volljähriger grundsätzlich zu den Kosten der ihm gewährten Jugendhilfe beizutragen habe. In diesem Schreiben forderte die Beklagte den Kläger ferner dazu auf, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine Einkünfte zu erteilen. Nach Überprüfung der vorgelegten Auskünfte teilte die Beklagte dem Kläger am 07.08.2014 mit, dass der von ihm zu zahlende Kostenbeitrag mit Wirkung vom 30.05.2014 auf 0,00 EUR festgesetzt werde; eine Neuüberprüfung erfolgte zu Beginn des nächsten Jahres. 3 Im August 2015 begann der Kläger eine Berufsausbildung zum Gärtner. Der von ihm vorgelegte Ausbildungsvertrag sah für das 1. Lehrjahr eine monatliche Vergütung in Höhe von 725,00 EUR brutto vor. Die Beklagte erließ daraufhin unter dem 17.09.2015 einen Kostenbeitragsbescheid. Sie teilte dem Kläger mit, dass er gemäß § 94 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) 75 % seines Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen habe, und setzte den monatlich zu entrichtenden Kostenbeitrag mit Wirkung vom 01.09.2015 auf 434,00 EUR fest; die vorherige Festsetzung vom 07.08.2014 werde insoweit abgeändert. 4 Unter dem 02.02.2016 wandte sich der Kläger mit dem Begehren an die Beklagte, den Kostenbeitragsbescheid vom 17.09.2015 gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches – 10. Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zurückzunehmen und den zu Unrecht eingezogenen monatlichen Kostenbeitrag zu erstatten. Zur Begründung machte er geltend, dass dem Bescheid vom 17.09.2015 eine fehlerhafte Rechtsauffassung der Beklagten zu Grunde liege. Für die Berechnung der Höhe des Einkommens im Sinne des § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII sei nicht auf das Einkommen im Zeitraum der Jugendhilfeleistung abzustellen, vielmehr folge der maßgebliche Zeitraum aus § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Maßgeblich sei danach das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt habe, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Jugendhilfeleistung vorangehe. Daher hätte für ihn bei rechtmäßiger Anwendung des § 94 Abs. 6 SGB VIII ausschließlich sein Einkommen aus dem Jahr 2014 zugrundegelegt werden dürfen. Im Jahr 2014 sei er indessen noch gar nicht berufstätig gewesen und habe keinerlei Einkünfte erzielt. 5 Die Beklagte lehnte diesen Antrag des Klägers auf Rücknahme des Kostenbeitragsbescheides mit Verfügung vom 08.02.2016 ab. Sie verwies darauf, dass die Heranziehung von jungen Volljährigen zu den Kosten der Maßnahme in § 94 Abs. 6 SGB VIII speziell geregelt werde. Der Gesetzgeber habe von einem Verweis in § 94 Abs. 6 SGB VIII auf § 93 Abs. 4 SGB VIII abgesehen. Deswegen sei die Beitragsberechnung nach dem aktuellen Einkommen des jungen Volljährigen während der Jugendhilfeleistung durchzuführen. Einen gegen diese Verfügung vom 08.02.2016 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2016 als unbegründet zurück. 6 Mit seiner am 09.05.2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass im Rahmen der Berechnung eines Kostenbeitrages nach § 94 Abs. 6 SGB VIII entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht auf das Einkommen im Zeitraum der Leistung abzustellen sei. Der maßgebliche Zeitraum folge vielmehr aus § 93 Abs. 4 SGB VIII. Diese Regelung sei nämlich gerade auch im Rahmen des § 94 Abs. 6 SGB VIII anzuwenden. Aus der fehlenden Erwähnung des § 93 Abs. 3 SGB VIII in § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII folge zwar dessen fehlende Anwendbarkeit im Rahmen von § 94 Abs. 6 SGB VIII. Für die Ermittlung der Ausgangsgröße – des Einkommens – selbst gebe das Argument der fehlenden Einführung des § 93 Abs. 4 SGB VIII in § 94 Abs. 6 SGB VIII indes nichts her. Eine Einschränkung der Einkommensbegriffsbestimmung auf bestimmte kostenbeitragspflichtige Personen finde sich in der allgemeinen Vorschrift zur Berechnung des Einkommens, zu der auch § 93 Abs. 4 SGB VIII gehöre, ebenso wenig wie in § 94 Abs. 6 SGB VIII. Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 6 SGB VIII stellten dieses Normverständnis nicht in Frage. Ebenso wenig sei die gesetzgeberische Entscheidung, für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens auf vergangene Einkommensverhältnisse abzustellen, ungewöhnlich. Entsprechende Regelungen fänden sich z. B. auch im Bundesausbildungsförderungsgesetz. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.02.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2016 zu verpflichten, den Kostenbeitragsbescheid vom 17.09.2015 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung ihres Antrages macht die Beklagte geltend, dass die Festsetzung des Kostenbeitrages in Höhe von monatlich 434,00 EUR mit Bescheid vom 17.09.2015 zu Recht erfolgt sei. Der Kläger habe ab August 2015 eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 725,00 EUR brutto erhalten, woraus sich nach Abzug der in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Beträge ein verbleibender Nettoverdienst in Höhe von 579,08 EUR ergäbe. Aus diesem Einkommen errechne sich ein Kostenbeitrag in Höhe von 434,00 EUR. Die Verminderung dieses Beitrages nach § 94 Abs. 6 S. 2 und 3 SGB VIII komme nicht in Betracht. Zudem habe die zuständige Referatsleiterin des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im September 2013 klarstellend mitgeteilt, dass die Kostenheranziehung von jungen Menschen in § 94 Abs. 6 SGB VIII speziell geregelt werde und der Gesetzgeber von einem Verweis in § 94 Abs. 6 SGB VIII auf § 93 Abs. 4 SGB VIII abgesehen habe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt haben. 15 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. 16 Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte das mit dem Erlass des Kostenbeitragsbescheides vom 17.09.2015 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufgreift und das sie diesen Kostenbeitragsbescheid aufhebt. 17 Dieser Anspruch des Klägers folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – 10. Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsakts (sog. Zugunstenverfahren). 18 Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 05.09.2006 – B 2 U 24/05 R -, JURIS; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 01.04.2011 – 12 A 1292/09 -, JURIS (Rdnr. 72). 19 Hier ergibt die erforderliche Überprüfung, dass dem Erlass des Kostenbeitragsbescheides vom 17.09.2015 eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X zu Grunde liegt. Zwar ist der Kläger grundsätzlich kostenbeitragspflichtig. Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich aber nach seinen Einkünften in dem Kalenderjahr, das der Jugendhilfeleistung vorausgeht. 20 Die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers, aus einem erzielten Erwerbseinkommen einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten, folgt aus § 91 Abs. 1 Nr. 8 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Nr. 2 und 94 Abs. 1 SGB VIII. Danach haben junge Volljährige, die eine Hilfe gemäß § 41 SGB VIII in vollstationärer Form erhalten, aus ihrem Einkommen in einem angemessenen Umfang zu den Kosten dieser Maßnahme beizutragen. Wie das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen im Einzelfall zu berechnen ist und welche Abzüge zu erfolgen haben, ist in § 93 SGB VIII und ergänzend in § 94 Abs. 6 SGB VIII festgelegt. Aus § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz [KJVVG]) vom 29.08.2013 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I, S. 3464) folgt, dass maßgeblich immer dasjenige durchschnittliche Monatseinkommen ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Diese Bestimmung hat die Beklagte hier bei Erlass des Kostenbeitragsbescheides vom 17.09.2015 zu Unrecht für nicht maßgeblich gehalten. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für Kostenbeiträge junger Volljähriger nicht gelte und § 94 Abs. 6 SGB VIII insoweit eine Sonderregelung darstelle. 21 Gegen diese Annahme spricht insbesondere die Gesetzessystematik. Der Gesetzgeber hat in der Grundnorm des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII klargestellt, dass für die aus dem Einkommen des Pflichtigen erhobenen Kostenbeiträge § 93 SGB VIII insgesamt gilt. Auch der Bestimmung des § 93 Abs. 4 SGB VIII kann nicht entnommen werden, dass die Zugrundelegung nicht des aktuellen, sondern des Vorjahreseinkommens nicht für alle Pflichtigen, sondern nur für bestimmte Beitragsschuldner gelten soll. Zu berücksichtigen ist an dieser Stelle, dass die Berechnung des Kostenbeitrages nach dem Vorjahreseinkommen für den betreffenden Beitragspflichtigen grundsätzlich einen Vorteil darstellt, weil Einkommenssteigerungen sich erst im Folgejahr auf die Höhe des Kostenbeitrages auswirken und dies auch nur dann, wenn die Maßnahme dann noch andauert. 22 Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2016, § 93, Rdnr. 8 b; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: September 2015, § 93, Rdnrn. 28 und 31. 23 Hätte der Gesetzgeber diesen der Regelung des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII innewohnenden Vorteil einer bestimmten Gruppe von Beitragspflichtigen vorenthalten wollen, so hätte es zumindest nahe gelegen, dies eindeutig in einer entsprechenden Ausnahmebestimmung zu regeln. In § 94 Abs. 6 SGB VIII kann einen solche Ausnahmebestimmung nicht gesehen werden. Denn § 94 Abs. 6 SGB VIII bestimmt lediglich, dass der Absatz 3 des § 93 SGB VIII nicht anwendbar sein soll, und enthält insoweit eine vereinfachende Sonderbestimmung. Hieraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass die übrigen Absätze des § 93 SGB VIII keine Anwendung finden sollen. 24 Vgl. Söfker: Änderungen im Kostenbeitragsrecht der Kinder- und Jugendhilfe – Das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe und die Änderungsverordnung zur Kostenbeitragsverordnung -, in: Das Jugendamt (JAmt) 2013, S. 434 (436). 25 Anderenfalls hätte es für die nach Maßgabe des § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII erhobenen Kostenbeiträge einer gesonderten Regelung bedurft, nach welchen Vorgaben das bei der Beitragsberechnung zu Grunde liegende Einkommen bei dieser Gruppe von Beitragspflichtigen bestimmt werden soll. 26 Vgl. Stähr, aaO., § 94, Rdnr. 29. 27 Das Fehlen einer solchen Regelung kann auch nicht als eine planwidrige Gesetzeslücke angesehen werden. 28 So aber Verwaltungsgericht (VG) Gera, Beschluss vom 02.09.2015 29 – 6 E 526/15 Ge -, Rdnr. 43, JURIS. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.