Urteil
11 K 1961/16
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung von Kostenbeiträgen junger Volljähriger ist das durchschnittliche Monatseinkommen des Kalenderjahres maßgeblich, das dem Kalenderjahr der Leistung vorausgeht (§ 93 Abs. 4 SGB VIII).
• § 94 Abs. 6 SGB VIII regelt lediglich eine einschränkende Sonderregelung und verdrängt nicht die übrigen Absätze des § 93 SGB VIII.
• Ein rechtswidriger Kostenbeitragsbescheid ist nach § 44 Abs. 1 SGB X aufzuheben; Betroffene haben einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme (Zugunstenverfahren).
Entscheidungsgründe
Vorjahreseinkommen maßgeblich bei Kostenbeitrag junger Volljähriger • Bei der Berechnung von Kostenbeiträgen junger Volljähriger ist das durchschnittliche Monatseinkommen des Kalenderjahres maßgeblich, das dem Kalenderjahr der Leistung vorausgeht (§ 93 Abs. 4 SGB VIII). • § 94 Abs. 6 SGB VIII regelt lediglich eine einschränkende Sonderregelung und verdrängt nicht die übrigen Absätze des § 93 SGB VIII. • Ein rechtswidriger Kostenbeitragsbescheid ist nach § 44 Abs. 1 SGB X aufzuheben; Betroffene haben einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme (Zugunstenverfahren). Der Kläger (geboren 1996) lebt seit 1999 als Pflegekind in einer Familie und beantragte 2014 Vollzeitpflegehilfe für junge Volljährige. Die Beklagte bewilligte die Hilfe ab 30.05.2014 und setzte einen anfänglich null Euro Beitrag fest. Ab August 2015 begann der Kläger eine Ausbildung mit monatlicher Bruttovergütung von 725 EUR. Die Beklagte erließ daraufhin einen Kostenbeitragsbescheid vom 17.09.2015 und setzte den monatlichen Beitrag ab 01.09.2015 auf 434 EUR unter Berufung auf § 94 Abs. 6 SGB VIII. Der Kläger begehrte Rücknahme des Bescheids mit der Begründung, als maßgebliches Einkommen sei gemäß § 93 Abs. 4 SGB VIII das Vorjahreseinkommen heranzuziehen; 2014 habe er keine Einkünfte erzielt. Die Beklagte lehnte dies mit dem Hinweis ab, § 94 Abs. 6 SGB VIII enthalte eine spezielle Regelung ohne Verweisung auf § 93 Abs. 4 SGB VIII. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Kostenbeitragsbescheids. • Klage zulässig als Verpflichtungsklage und begründet; Anspruch auf Rücknahme folgt aus § 44 Abs. 1 SGB X, weil der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. • Rechtswidrigkeit liegt in unrichtiger Anwendung materiellen Rechts: Die Beklagte hat bei der Beitragsberechnung zu Unrecht nicht § 93 Abs. 4 SGB VIII zugrunde gelegt. • Systematik des Gesetzes: § 92 Abs. 1 SGB VIII verweist generell auf § 93 SGB VIII für die Berechnung von Kostenbeiträgen, sodass § 93 Abs. 4 SGB VIII allgemein gilt und das Vorjahreseinkommen als Ausgangsgröße festlegt. • § 94 Abs. 6 SGB VIII begründet keine generelle Ausnahme von § 93 Abs. 4; § 94 Abs. 6 schließt nur die Anwendung des § 93 Abs. 3 aus und stellt eine vereinfachende Sonderregelung dar. • Wäre eine Ausnahme für junge Volljährige gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber diese ausdrücklich geregelt; das Fehlen einer ausdrücklichen Regel bleibt nicht als planwidrige Gesetzeslücke bestehen. • Folge: Der Bescheid vom 17.09.2015 beruht auf fehlerhafter Rechtsanwendung und ist daher aufzuheben; Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 188 VwGO. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, den Kostenbeitragsbescheid vom 17.09.2015 aufzuheben, weil bei der Berechnung der Beitragshöhe das durchschnittliche Monatseinkommen des Kalenderjahres maßgeblich ist, das dem Leistungsjahr vorangeht (§ 93 Abs. 4 SGB VIII). Die Beklagte hat § 93 Abs. 4 SGB VIII zu Unrecht nicht angewandt und sich fälschlich auf eine alleinige Regelung in § 94 Abs. 6 SGB VIII gestützt. Damit war der Verwaltungsakt rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X, sodass der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids hat. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.