OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 1589/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:1129.4K1589.15.00
2mal zitiert
47Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

49 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

              Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von 4 Windenergieanlagen. Die Klägerin ist Eigentümerin der auf dem Gebiet der Stadt P. in der Splittersiedlung B. gelegenen Grundstücke G1 und G 2 ... ist das von der Klägerin bewohnte Wohnhaus B. 3 errichtet. Vor der Südwand dieses Hauses befindet sich eine Außenterrasse. Die Stadt P. genehmigte der Klägerin mit Bauschein vom 16. September 2014 die Änderung der Nutzung eines auf dem östlich angrenzenden Flurstück … errichteten Nebengebäudes in ein Ferien- und Wochendhaus. Etwa 20 m westlich des Wohnhauses der Klägerin verläuft eine 60 m breite Stromtrasse mit drei Leitungen (220-kV-Höchstspannungsleitung der Fa. B1. , 110-kV-Hochspannungsleitungen der RWE und der Deutschen Bundesbahn). Die Grundstücke der Klägerin liegen hangabwärts auf einer Geländehöhe von 488 m über NN auf der Nordseite eines in Ost-West-Richtung verlaufenden Höhenzugs. Dieser bewaldete Höhenzug bildet die Wasserscheide zwischen dem W. im Norden und dem P1. im Süden. Mit Anträgen vom 9. Dezember 2013 beantragte die Beigeladene am 19. Dezember 2013 beim Beklagten die Errichtung von vier Windenergieanlagen des Typs Nordex N 117 auf den Grundstücken G 3 und G 4 (im Folgenden: Vorhabengebiet). Die Anlagen sollen im sog. S2. nordwestlich der Ortschaft S1. auf dem Gebiet der Gemeinde L1. und südlich von B. errichtet werden. Der S2. ist ein von Waldgebieten umgebenes und intensiv landwirtschaftlich als Mähwiese oder Weide genutztes Grünlandtal. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde L1. ist das Vorhabengebiet als Vorrangzone für Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs.3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) dargestellt. Das Vorhabengebiet liegt südlich des ca. 287 ha großen FFH(Flora-Fauna-Habitat)–Gebietes C Einsiedelei“ (DE-4913-301), das durch das Wiesental, in dem B. liegt, in zwei Bereiche geteilt wird und die Waldgebiete im Bereich des Höhenzugs umfasst. Angrenzend an die Vorhabenfläche existieren mehrere gesetzlich geschütze Biotope. Die Klägerin plante ursprünglich die Errichtung einer weiteren Anlage (WEA 5) westlich der Vorhabenfläche und östlich der Stromleitungstrasse und legte Gutachten, Pläne und Unterlagen vor, die sich auf 5 Windenergieanlagen bezogen. Hierbei handelte es sich u.a. um folgende Unterlagen: - Gutachten der B vom 6. November 2013 zur Bestimmung der Schallimmissionen (im Folgenden: Schallprognose) und des Schattenwurfs (im Folgenden: Schattenwurfgutachten) , - UVP-Vorprüfung der Planungsgruppe N. (PGM) vom 28. August 2013 (im Folgenden UVP-Vorprüfungsgutachten) - Spezielle Artenschutzprüfung – Fachteil Säugetiere (Fledermäuse, Haselmaus) der PGM vom 15. April 2013 (im Folgenden: Artenschutzgutachten Säugetiere) - Landschaftspflegerischer Begleitplan der PGM vom 17. Dezember 2013 - Gutachten des Dipl. Biol. L2. vom 23. August 2013 zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (im Folgenden: FFH-Gutachten) und Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung - exklusive Fledermäuse - (im Folgenden: Artenschutzgutachten Vögel). Die Untere Landschaftsbehörde des Beklagten veranlasste weitere Kartierungen zur Erfassung der Flugbewegungen von Jungstörchen. Die Beigeladene reichte eine Ergänzung des Dipl. Biol. L2. vom 23. August 2013 zur Nachkartierung des Schwarzstorchs zur Genehmigungsakte. Die Untere Landschaftsbehörde des Beklagten teilte mit Stellungnahmen vom 25. Juli 2014 und 16. Dezember 2014 mit, dass bei Beachtung konkret genannter Nebenbestimmungen zum Schutz des Rotmilans kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorliege. . Der Beklagte stellte unter dem 1. Juli 2014 fest, dass bezogen auf 5 Windenergieanlagen eine UVP-Vorprüfung durchgeführt und umfassend dokumentiert worden sei. Die Veränderung der geplanten Anzahl auf nur noch 4 Anlagen führe inhaltlich zu keinen anderen Erkenntnissen. Vielmehr verringerten sich im Wesentlichen nur die unter Ziff. 2 der UVP-Vorprüfung (= Vorprüfungsgutachten) genannten Flächen entsprechend. Insgesamt ergebe die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles für 4 statt 5 WEA, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Hinblick auf die in Anlage 2 des UVPG genannten Kriterien zu erwarten seien und dass daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Dieses Ergebnis machte er am 20. und 22. September 2014 öffentlich bekannt. Der Landrat der Beklagten erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. Februar 2015 die Genehmigung nach § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N 117/2400 mit einer Gesamthöhe von 199 m und einer Nennleistung von 2,4 MW auf den Grundstücken G 3 (WEA 1, 2 und 4 ) und G 4 (WEA 3). Die dem Wohnhaus der Klägerin nächstgelegene Windenergieanlage WEA 4 ist südlich in einem Abstand von 702 m genehmigt. Die Geländehöhe beträgt am genehmigten Standort 540,8 m über NN. Die Genehmigung enthält zahlreiche Nebenbestimmungen u.a. zum Immissionsschutz. Danach dürfen die Schallleistungspegel der Anlagen im Volllastbetrieb -Tagsüber- einen Schallleistungspegel von 105,0 dB(A) nicht überschreiten (Nr. 3.1.1). Die Anlagen sind so zu betreiben, dass u.a. am Haus B. 3 Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden (Nr. 3.1.2). Ferner darf die max. Beschattungsdauer u.a. am Wohnhaus der Klägerin und den angrenzenden Außenbereichen (Terrassen und Balkone) 30 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag nicht überschreiten (Nr. 3.2.1). Die Begrenzung der Beschattungsdauer ist durch eine Abschaltautomatik sicherzustellen (Nr. 3.2.2). Es wird in der Genehmigung auch darauf hingewiesen, dass nach Anlage 1 Nr. 1.6.3. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nur eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt worden ist. Nach der Nebenbestimmung Nr. 9.2 ist die WEA 3 zum Schutz des Rotmilans nach Beginn der Mahd von Flächen im Umkreis von 100 m für 4 Tage abzuschalten. Die Klägerin legte gegen die Genehmigung mit Schreiben vom 13. Februar 2015 Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. April 2015 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gemäß § 117 Abs.3 Satz 2 VwGO auf den Bescheid verwiesen. Mit Änderungsbescheid vom 9. Mai 2016 erstreckte der Beklagte die Nebenbestimmung zum Schutz von Schattenwurf auch auf das Ferien- und Wochenendhaus. Die Klägerin hat am 28. April 2015 die vorliegende Klage erhoben und führt zur Begründung aus: Die Klage sei zulässig. Soweit die Beigeladene einen angeblich fehlenden Aufhebungsanspruch aus § 4a Abs.3 i.V.m. Abs.1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) rüge, so sei es durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 25. Februar 2015 (Az. 8 A 959/10 -, juris) geklärt, dass sie als Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 2 UVPG klagebefugt sei. Ihre Grundstücke seien von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Schattenschlag betroffen. Durch das Schallgutachten werde nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen, dass unzumutbare Schallbeeinträchtigungen auf ihre Grundstücke einwirkten. Die Prognose berücksichtige die Vorbelastung ihrer Grundstücke mit den Koronageräuschen der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Stromleitungen nicht. Das vom Gutachter angewandte alternative Verfahren nach DIN-ISO 9613-2 führe infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung bei der Beurteilung von weiter entfernten (hohen) Windenergieanlagen nach den neuen Erkenntnissen der Fachwissenschaft zur Unterschätzung der zu erwartenden Lärmbelastung. Das vom zuständigen Normausschuss vorgeschlagene Interimsverfahren sei nicht angewandt worden, so dass die windkraftbedingte Zusatzbelastung ihres Wohnhauses deutlich unterschätzt worden sei. Die Genehmigung verletze zu ihren Lasten das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil die Windenergieanlage WEA 4 eine optische bedrängende Wirkung auf ihre Grundstücke habe. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entwickelte Einzelfallprüfung, die sich in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe der Anlage orientiere und wonach bei einem Abstand, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe ausmache, in der Regel keine bedrängende Wirkung vorliege, sei hier nicht anwendbar. Sie betreffe nur Fälle, bei denen die Standorte von Wohnhaus und Windenergieanlage auf einer Geländehöhe lägen. Der Standort der 702 m entfernten WEA 4 liege aber rund 53 m höher als ihr Wohnhaus. Bei der gebotenen Hinzurechnung dieser Höhendifferenz auf die Gesamthöhe werde die dreifache Anlagenhöhe nicht eingehalten. Danach wäre die Anlage 251,80 m hoch und die dreifache Anlagenhöhe betrage 755 m. Zwischen der WEA 4 und ihrem Anwesen befinde sich eine Schneise, so dass der Blick von ihrer Terrasse und dem nach Süden ausgerichteten Wohnzimmer direkt auf diese Anlage falle. Der von der Beklagten angeführte wintergrüne Waldriegel bestehe zu beträchtlichen Anteilen aus Laubgehölzen und Lärchen und stelle daher keine Sichtbarriere dar. Die vorhandenen nur 70 m hohen Masten der Freileitungen stellten bisher noch keine erhebliche Vorbelastung dar. Der bestehende Störfaktor werde nunmehr im Zusammenwirken mit den genehmigten Anlagen erheblich verstärkt. Die vorgelegte Fotomontage sei nicht aussagekräftig. Die WEA überrage die Mastspitze um mindestens 110 m. Die von dem Beklagten durchgeführte standortbezogene Vorprüfung genüge nicht den Anforderungen des § 3c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Allein aufgrund der Nähe des Anlagenstandortes zu dem Natura-2000-Gebiet hätte nicht bloß eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, sondern auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Die WEA 4 und die WEA 3 seien nur in Abständen von 200 m bzw. 300 m vom Schutzgebiet genehmigt. Die standortbezogene Vorprüfung sei schon deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Beklagte nicht entsprechend § 3c Satz 6 UVPG ein Vorprüfungsprotokoll erstellt habe. Das lasse darauf schließen, dass die Aussagen der beauftragten Fachgutachter ohne eigene Prüfung übernommen worden seien. Unbeschadet dessen habe das UVP-Vorprüfungsgutachten erhebliche Mängel. . Es sei hinsichtlich des Schutzgutes Mensch die optisch bedrängende Wirkung der WEA 4 nicht ausreichend berücksichtigt und in Bezug auf die störungsempfindlichen Vogelarten im FFH- Gebiet der Sachverhalt weder vollständig noch zutreffend erfasst worden. Auch die mit Schriftsatz vom 29. April 2016 nachgereichte „Checkliste/Dokumentation“ halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die in der rechten Spalte durchgängig verwandte Formulierung „Plausibilität der Angaben des Vorhabenträgers“ zeige, dass der Beklage keine eigene Einschätzung vorgenommen und von dem ihm durch § 3c UVPG zugewiesenen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum keinen Gebrauch gemacht habe. Auch dieses Protokoll habe erhebliche inhaltliche Mängel. Das geschützte Biotop BT-4913-0012-2012 bleibe unerwähnt und die Schallbelastungen des angrenzenden FFH-Gebietes und der nahegelegenen sonstigen geschützten Biotope seien nicht ausreichend berücksichtigt. Die sich aus der Höchstspannungsleitung für das Schutzgut „Mensch“ ergebenden Auswirkungen seien nicht erwähnt. Die Aussagen zur Bedeutung der landschaftsgebundenen Erholung seien zumindest fragwürdig. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei lückenhaft durchgeführt worden. Das FFH-Gutachten habe die Auswirkungen der Anlagen auf windkraftsensible Vogelarten nicht umfasst. Die Arten Raufußkauz, Schwarzspecht und Schwarzstorch seien schon fehlerhaft als nicht windkraftsensibel eingestuft. Insoweit sei es unerheblich, ob die Arten im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ (im Folgenden: Windenergie-Leitfaden NRW) als windkraftsensibel eingestuft seien, denn sie seien charakteristische Arten des natürlichen Wald- und Lebensraumtyps des FFH-Gebietes. Dadurch komme ihnen der Schutz der §§ 34, 44 Abs.1 und 5 BNatSchG zu. Die windkraftbedingte Verlärmung des FFH-Gebiets sei nicht ausreichend berücksichtigt. Dabei sei insbesondere auf die Erkenntnisse aus der Studie „Vögel und Straßenverkehr“ von Garniel & Mierwald (im Folgenden: Studie Garniel) abzustellen. Der Schwarzspecht habe in wenigen hundert Metern Entfernung westlich der Vorrangfläche ein bis zwei Brutreviere im Wald. Bei dieser störungsempfindlichen Art betrage die kritische Effektdistanz 300 m. Hinsichtlich des Grauspechts sei nur das Vorkommen auf der Vorhabenfläche und den angrenzenden Waldrändern untersucht worden. Ob es Vorkommen der Art innerhalb der kritischen Effektdistanz von 400 m im FFH-Gebiet gäbe, sei nicht untersucht worden. Der Rauhfußkauz sei wenige hundert Meter nördlich der Vorrangfläche im FFH-Gebiet nachgewiesen. Seine Habitate seien schon bei einer Schallbelastung von 47 dB(A) entwertet. Die Berücksichtigung solcher Belastungen habe die Kammer bereits im Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 L 85/15 – anerkannt. Nach dem Schallgutachten werde dieser Wert im Bereich des Reviermittelpunkts nur knapp unterschritten. Im FFH-Gebiet sei auch die Waldschnepfe angesiedelt. Sie gehöre zu den windkraftsensiblen Vogelarten. Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte (LAG VSW) schlage einen Mindestabstand von 500 m um Balzreviere vor. Im Genehmigungsverfahren sei eine Revierkartierung nicht erfolgt. Es fehle damit an einer ausreichenden Prüfung, ob und in welchen Teilen die Art vorkomme und ob sie durch windkraftbedingte Schalleinträge vergrämt und zur Aufgabe ihrer aktuell besetzten Brutreviere veranlasst werde. Im FFH-Gebiet befinde sich in einem Abstand von 1.400 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage ein Hort des Schwarzstorchs. Die Anlagen sollten damit unzulässig innerhalb des von der LAG VSW vorgeschlagenen Schutzabstandes von 3.000 m errichtet und betrieben werden. Die Unterschreitung dieses Schutzabstandes indiziere ein artenschutzrechtliches Verbot (§ 44 Abs.1 BNatSchG) und damit die Möglichkeit erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c UVPG. Die vorgenommene Raumnutzungsanalyse sei schon deshalb unzureichend, weil 2013 in der Phase der Balz und Ansiedlung keine Beobachtungen erfolgt seien. Das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung sei nicht plausibel. Die Möglichkeit erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen sei schon wegen der Nähe des Vorhabengebietes zum FFH-Gebiet (Nr. 2.3.1 der Anlage 2 UVPG), dem umgebenden Landschaftsschutzgebiet (Nr. 2.3.4 Anlage 2 UVPG) und zu mehreren gesetzlich geschützten Biotopen (Nr. 2.3.7 Anlage 2 UVPG) gegeben. Die Genehmigung sei mit den unionsbasierten Vorschriften des Habitat- und Artenschutzrechts (§§ 34, 44 Abs.1 BNatSchG) nicht vereinbar. Die Klägerin sei berechtigt, eine Verletzung der zur Umsetzung des europarechtlichen Habitat- und Artenschutzrechts bestimmten nationalen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Art. 6 und Art. 12 der FFH-Richtlinie sei so auszulegen, dass diese Vorschriften subjektive Rechte der Marktbürger begründeten. Das ergebe sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 2016 - Az.: C -243/15-. Die genehmigten Anlagen seien aus artenschutzrechtlichen Aspekten (§ 44 Abs.1 BNatSchG) bedenklich. Hinsichtlich des Rotmilans sei nicht ausreichend beachtet, dass dieser durch den Betrieb der Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sei. Schon die Nebenbestimmung Nr. 9.2. zur temporären Abschaltung der WEA 3 lasse erkennen, dass zumindest die WEA 3 nachteilige Umwelteinwirkungen entfalten könne. Auch der Schwarzstorch sei nach der Raumnutzungsanalyse einem erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt. Die Verlärmung des Buchenwaldes lasse auch eine nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG unzulässige Verschlechterung der ökologischen Qualität des Brutreviers des Raufußkauzes befürchten. Es sei auf der Grundlage der unzureichenden Sachinformationen nicht auszuschließen, dass der Schwarzspecht und die Waldschnepfe in einer mit § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG nicht vereinbaren Weise gestört würden. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Landrates des Beklagten vom 9. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen auf den Grundstücken G 3 und G 4… in L1. in der Fassung des Änderungs-bescheides vom 9. Mai 2016 sowie den an die Klägerin gerichteten Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt unter Verweisung auf seinen Widerspruchsbescheid noch ergänzend aus: Von den genehmigten Anlagen gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG aus. Das zum Bestandteil der Genehmigung gemachte Schallgutachten zeige, dass unzumutbare Schallimmissionen nicht auf die Grundstücke der Klägerin einwirkten. Die Korona-Geräusche der Freileitungen seien zu Recht nicht als Vorbelastung berücksichtigt worden. Diese Geräusche seien so niedrig, dass sie nicht zu einer Erhöhung der relevanten Gesamtbelastung führen könnten. Soweit die Klägerin die Heranziehung der Interimsmethode für erforderlich erachte, so stamme diese aus Mai 2015 und sei auch noch nicht bindend beschlossen und eingeführt. Durch die mit Nebenbestimmung 3.2.1 geforderte Abschaltautomatik sei sichergestellt, dass erhebliche Belästigungen durch Schlagschatten nicht zu besorgen seien. Mit Bescheid vom 1. Mai 2016 sei die Nebenbestimmung auch auf das zunächst nicht berücksichtigte Ferien- und Wochenendhauses erstreckt worden. Eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende optisch bedrängende Wirkung der Anlagen sei bei der vorgenommenen Einzelfallprüfung nicht festgestellt worden. Dabei seien neben der Höhe der WEA 4 auch Kriterien wie Sichtachsen, Hauptwindrichtung und die Gesamtverhältnisse vor Ort mit den vorhandenen Stromtrassen und der relativen Tallage bewertet worden. Vom Wohnhaus der Klägerin seien nur zwei Anlagen teilweise sichtbar. Bei den vorherrschenden Westwindsituationen seien die Rotoren nur seitlich zu sehen. Aufgrund des vorhandenen Bewuchses sei der vollständige Rotorkreis keiner Anlage sichtbar. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nach der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG nicht durchzuführen. Diese Vorprüfung unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle und sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Vorwurf der Klägerin, die Entscheidung sei nicht durch seine Immissionsschutzbehörde getroffen, sei haltlos. Der behauptete Verfahrensfehler sei jedenfalls durch die nachträglich erstellte Dokumentation geheilt. Bei der Vorprüfung seien insbesondere die umfangreichen Antragsunterlagen berücksichtigt worden. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nur freiwillig und vorsorglich durchgeführt worden. Denn nach dem Windenergie-Leitfaden NRW könne auf sie bei einem Regelabstand von 300 m zu FFH-Gebieten bezüglich betriebsbedingter Auswirkungen auf WEA-empfindliche charakteristische Arten von FFH-Lebensraumtypen verzichtet werden. Das FFH-Gutachten bestätige das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedürfe. Auch die Nähe zu Natura 2000-Gebieten indiziere automatisch weder das Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Nichtberücksichtigung des Biotops BT 4913.0012-2012 sei nicht zu beanstanden, weil es sich nicht bei dem kartierten Biotop nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop handele. Die habitat- und artenschutzrechtlichen Vorschriften seien beachtet worden. Der Sachverhalt sei zunächst richtig ermittelt worden: Nach dem Windenergie-Leitfaden NRW zählten Schwarzspecht, Grauspecht, Raufußkauz und Waldschnepfe nicht zu den WEA-empfindlichen Arten. Von diesen Arten sei nach den maßgeblichen Abstandsempfehlungen der LAG VSW nur die Waldschnepfe windkraftsensibel. Die von der Klägerin gemachten Analogieschlüsse zu den Erkenntnissen zur Störempfindlichkeit von Vögeln an Straßen seien auf Windenergieanlagen nur eingeschränkt übertragbar und in den Abstandsempfehlungen der LAG VSW berücksichtigt worden. Danach werde nur für die Waldschnepfe eine Schutzzone von 500 m empfohlen. Die neueren Erkenntnisse zu ihrer Lärmempfindlichkeit stammten aus einem geschlossenen Waldgebiet im Nordschwarzwald und seien daher auf die hier gegebenen örtlichen Verhältnisse einer Offenland-Fläche nicht übertragbar. Der Schwarzstorch gelte nicht als schlaggefährdete, wohl aber als störungsempfindliche Art. Die erstellte Raumnutzungsanalyse genüge den Anforderungen. Für den Rotmilan bestehe kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko. Die nächstgelegenen Horste lägen in einem Abstand von 3 bis 4 km zum Vorhabenbereich und damit erheblich außerhalb des vom LAG VSW empfohlenen Abstands von 1.500 m. Sie lägen sogar in der Peripherie des bis 4.000 m reichenden Prüfbereichs. Nach den Feststellungen des Gutachters und eigenen Beobachtungen seien in dieser Entfernung nur geringe Kontaktraten zu erwarten. Nur für den Fall der Mahdzeiten sei entsprechend dem Leitfaden eine Abschaltung der Anlage WEA 3 festgelegt worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus: Die Klage sei in Bezug auf die Windenergieanlagen 1 und 2 offensichtlich unzulässig. Verletzungen der Klägerin in ihren Rechten seien von vornherein ausgeschlossen, da ihre Grundstücke nicht im Einwirkungsbereich dieser Anlagen lägen. Ein Aufhebungsanspruch der Klägerin könne sich daher auch nicht aus vermeintlichen Fehlern bei der standortbezogenen Vorprüfung ergeben. Der Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs.3 i.V.m. Abs.1 UmwRG setze für die Klagebefugnis voraus, dass mindestens 3 Windenergieanlagen betroffen seien. Unzulässige Schallimmissionen seien nicht zu befürchten. Aufgrund der Lage der klägerischen Grundstücke im Außenbereich kämen schädliche Umwelteinwirkungen erst ab einem Wert von 45 dB(A) in der Nacht in Betracht. Nach der Schallprognose der B. vom 6. November 2013 seien Schalldruckpegel von 41,5 dB(A) zu erwarten. Es sei nach den Vorgaben der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung weiter anwendbaren DIN-ISO 9613-2 erstellt worden. Durch die Nebenbestimmung Nr. 3.2.2 zur Abschaltautomatik sei das Grundstück der Klägerin auch vor unzulässigem Schattenwurf ausreichend geschützt. Aufgrund des Abstandes zwischen der WEA 4 und dem Wohnhaus der Klägerin von 694 m und der Gesamthöhe der Anlage von 199 m sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine optische bedrängende Wirkung nicht gegeben. Die Klägerin rechne fehlerhaft den Höhenunterschied der Anlagenhöhe zu. Der Beklagte habe eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Die Anlage WEA 4 sei aufgrund des dichten Baumbewuchses und des dazwischen liegenden Höhenrückens (550 m ü. NN) nur von der Gondel aufwärts sichtbar. Eine Sichtbeziehung über die von der Klägerin angesprochene Schneise gebe es nicht. Das Grundstück der Klägerin sei durch die vorhandene Stromtrasse zudem erheblich vorbelastet. Es liege kein Verstoß gegen § 3c Satz 6 UVPG vor. Der Beklagte habe schon im Genehmigungsverfahren die Vorprüfung in ausreichendem Maße dokumentiert. Ein etwaiger Mangel sei jedenfalls durch die nachgereichte Dokumentation geheilt. Die klägerischen Ausführungen zu vermeintlichen Fehlern der standortbezogenen Vorprüfung seien vom Gericht zurückzuweisen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 4a Abs.1 Satz 1 UmwRG vorgebracht worden seien. Die Genehmigung sei nicht unter Verstoß gegen § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Anhang 2 erteilt worden. Die vermeintlichen nachteiligen Umwelteinwirkungen seien ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Die behördliche Einschätzung der UVP-Pflichtigkeit sei nach § 3a Satz 4 UVPG nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar sei. Die Vorprüfung dürfe die eigentliche UVP nicht vorwegnehmen. Die Behörde habe einen Einschätzungsspielraum, welche Unterlagen und Informationen sie für ihre überschlägige Prüfung benötige. Die von der Klägerin behaupteten Ermittlungsfehler lägen nicht vor. Ermittlungen zu den vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Biotop BT 4913-0012-2012 seien nicht angezeigt, weil es sich nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop handele und Beeinträchtigungen des Biotops aufgrund der Entfernung von 100 m zur WEA 2 ausgeschlossen seien. Soweit die Klägerin die Nichtberücksichtigung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch rüge, sei dies im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nicht zu untersuchen. Die Frage der Betroffenheit konkreter Tierarten stelle sich im Rahmen der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht. Der Schwarzspecht und der Grauspecht seien weder nach dem Windenergie-Leitfaden NRW noch nach den Empfehlungen des LAG VSW windkraftsensible Arten. Für regelmäßige Vorkommen des Schwarzspechts gebe es keine ausreichenden Hinweise. Vorkommen des Grauspechts seien nicht festgestellt worden. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien der Raufußkauz und der Schwarzspecht als charakteristische Arten des angrenzenden FFH-Gebietes im FFH-Gutachten berücksichtigt. Ein Ermittlungsdefizit gebe es nicht in Bezug auf die Schallbelastungen der Waldbereiche und die Auswirkungen auf den Raufußkauz. Nach dem Artenschutzgutachten Vögel und dem FFH-Gutachten seien insbesondere Beschädigungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht zu erwarten. Die von der Klägerin herangezogene Studie Garniel beschränke sich auf die Untersuchung der Auswirkungen des Straßenlärms. Sie sei auf den Lärm von anderen Störquellen nicht übertragbar und nicht geeignet, eine Störanfälligkeit des Raufußkauzes durch Windenergieanlagen zu belegen. Es habe auch keine Veranlassung gegeben, weitere Ermittlungen in Bezug auf die Waldschnepfe durchzuführen. Denn nach dem Windenergie-Leitfaden NRW sei die Art nicht windkraftsensibel. Ihre Sensibilität im Hinblick auf Auswirkungen von Windenergieanlagen sei derzeit auch nicht wissenschaftlich eindeutig geklärt. Hinsichtlich des Biotops GB 4913-148 sei schon nicht nachgewiesen, dass die Waldschnepfe das Biotop als Habitat nutze. Die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das FFH-Gebiet als Habitat des Schwarzstorchs seien ausreichend ermittelt und könnten danach ausgeschlossen werden. Es bestünden schon Zweifel, ob diese Art windkraftsensibel sei. Ein gesteigertes Tötungsrisiko für den Rotmilan gebe es nicht. Der Beklagte habe bei der Prognose insbesondere die vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigen dürfen. Die Rüge der fehlenden Plausibilität des Ergebnisses der Vorprüfung greife nicht durch. Aufgrund der vorgelegten umfassenden Unterlagen sei die Entscheidung, von der Durchführung der UVP abzusehen, nachvollziehbar. Die Klägerin könne sich nicht auf vermeintliche Verstöße gegen unionsbasiertes Naturschutzrecht berufen. Die von ihr genannten Normen vermittelten keinen Drittschutz. Der Berichterstatter der Kammer hat am 1. März 2016 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage erörtert. Insoweit wird auf das Protokoll und die im Termin gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Baugenehmigungsakten der Stadt P. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat das nach § 68 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Lande Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) erforderliche Vorverfahren durchgeführt und nach Zurückweisung ihres Widerspruchs durch den Bescheid des Landrates der Beklagten vom 14. April 2015 innerhalb der Frist des § 74 Abs.1 Satz 1 VwGO Klage erhoben. Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Vgl. zu diesem Maßstab: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 148, 353 f. = Baurechtssammlung (BRS) 80 Nr. 79 sowie vom 22. Februar 1994- 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133. Die Klägerin kann geltend machen, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid vom 9. Februar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Mai 2016 gegen die Regelung in § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BImSchG verstößt. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs.1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rdnr. 12 und Beschluss vom 24. Juli 2008 - 7 B 19.08 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn.9. Ausgehend hiervon ist ein zu Lasten der Klägerin gehender Verstoß gegen § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BImSchG nicht von vornherein ausgeschlossen, da sie substantiiert vorträgt, dass von den genehmigten Anlagen schädliche Umweltauswirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen und insbesondere von der WEA 4 durch Schattenwurf auf ihren Grundstücken verursacht würden. Ferner ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Windenergieanlage sich optisch bedrängend auf die Grundstücke der Klägerin auswirkt und so gegen das ebenfalls nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Der Einwand der Beigeladenen, die Klagebefugnis fehle in Bezug auf die WEA 1 und 2, weil von diesen Anlagen ausgehende Beeinträchtigungen der Grundstücke der Klägerin ausgeschlossen seien, greift nicht durch. Die angegriffene Genehmigung ist als einheitliche Genehmigung für alle vier Anlagen gemeinsam erteilt worden. Ob die vermeintlichen Beeinträchtigungen nur von bestimmten Anlagen ausgehen, betrifft das materielle Recht und wirft letztlich die Frage auf, ob bei einem zu Lasten der Klägerin gehenden Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften gegebenenfalls nur eine Teilaufhebung der angegriffenen Genehmigung in Bezug auf einzelne Anlagen ausreicht. Besteht demnach bereits die Möglichkeit, dass die Klägerin in eigenen materiellen Rechtspositionen betroffen ist, so kann offen bleiben, ob ihre Klagebefugnis auch aus § 4 Abs.3 i.V.m. Abs.1 Sätze 1 und 2 UmwRG folgt. Vgl. den Schutznormcharakter aufgrund eines absoluten Verfahrensrechts bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –juris, Rn. 6 ff. und Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 915/10 -, juris, Rn. 51ff. jeweils m.w.N.; a. A. BVerwG, Urt. vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 12 KN 220/14 -, juris, Rn. 25, und Beschluss vom 03. November 2016 –;12 ME 131/16 , juris Rn. 29f; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 5. April 2016 - 3 S 373/16 -, juris, Rn. 12; VGH, Hess. Beschluss vom 4. August .2016 - 9 B 2744/15 -, juris, Rn. 8 ff. § 42 Abs.2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken. Gleiches gilt für den Einwand der Beigeladenen, die Klägerin sei mit bestimmten Einwendungen präkludiert. Denn die mögliche Präklusion von einzelnen Einwendungen berührt nicht die Klagebefugnis, sondern betrifft den Umfang der Begründetheitsprüfung. Vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 ff = Baurechtssammlung (BRS) 80 Nr. 79 = juris Rn. 21. Die Klage ist unbegründet. Der Genehmigungsbescheid des Landrates des Beklagten vom 9. Februar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Mai 2016 verletzt die Klägerin unter keinem der von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). In Fällen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, Baurecht (BauR) 1998, 995 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015- 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 88 Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Acht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, a.a.O. Rdnr. 90. Diese Grundsätze schließen es nicht aus, im Rahmen einer derartigen Drittanfechtungsklage nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Vgl. dazu auch: BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -,BVerwGE 129, 209; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015- 8 A 959/10 -, a.a.O. Rdnr. 92. Nach Maßgabe dessen ist vorliegend der aus § 5 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1 BImSchG folgende immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz gewahrt (hierzu nachfolgend unter I.). Die genehmigten Windenergieanlagen verstoßen auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (hierzu II.). Es besteht im vorliegenden Fall auch kein Verfahrensrecht aus § 4 Abs.3 i.V.m. Abs.1 Sätze 1 und 2 UmwRG, das die Klägerin gegebenenfalls unabhängig von einer Verletzung eigener materieller Rechte selbstständig durchsetzen könnte (hierzu III.). Vgl. zum Letzteren: OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, a.a.O. Rn. 53 und Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 6. Auf die Verletzung naturschutzrechtlicher Belange, wie beispielsweise des Arten- oder Habitatschutzes kann die Klägerin sich nicht berufen (hierzu IV.) I. Es ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Windenergieanlagen, die nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr.1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG bedürfen, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs.1 BImSchG verursachen. Es sind weder schädliche Umwelteinwirkungen durch anlagenbezogene Lärmimmissionen (hierzu 1.) noch in Gestalt von Schattenwurf zu befürchten (hierzu 2.) 1. Für anlagenbezogene Lärmimmissionen wird der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) konkretisiert. Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, a.a.O. =juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -,BVerwGE 129, 209, Rdnr. 12. Das Vorhaben der Beigeladenen genügt den Anforderungen der TA Lärm und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke liegen, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, im Außenbereich der Stadt P. . Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind Bewohnern des Außenbereichs von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rdnr. 6. Der danach in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid für das Wohnhaus B. 3 zutreffend festgesetzte nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) - vgl. Nebenbestimmung Nr.3.1.2 - kann bei einem genehmigungskonformen Betrieb der Windenergieanlagen auch „auf der sicheren Seite liegend“, eingehalten werden. Das gilt auch für das westlich des Wohnhauses stehende Ferien- und Wochenendhaus, denn es ist angesichts der Nähe des Gebäudes zum Wohnhaus und den Entfernungen zu den Windenergieanlagen nichts Durchgreifendes dafür ersichtlich, dass dort höhere Beurteilungspegel zu erwarten sind. Die Kammer kann es daher offen lassen, ob das nicht einer Dauerwohnnutzung dienende, gewerblich genutzte Gebäude den gleichen Schutz wie ein Wohnhaus im Außenbereich genießt. Es ist insofern auch nicht zu beanstanden, dass dieses Gebäude weder im Schallgutachten noch in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.2. der angegriffenen Genehmigung erwähnt ist. Denn im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im Jahr 2013 war das Gebäude noch ein nicht bewohntes Nebengebäude und eine Baugenehmigung nicht einmal beantragt. Im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung am 9. Februar 2015 war zwar die Baugenehmigung vom 16. September 2014 bereits erteilt, aber das Gebäude noch nicht fertiggestellt. Die Klägerin hat der unteren Bauaufsichtsbehörde am 24. August 2015 die Fertigstellung angezeigt, so dass im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung das noch fertiggestellte und auch noch nicht (zeitweise) bewohnte Gebäude kein maßgeblicher Immissionsort im Sinne der Nr.2.3 TA Lärm i.V.m. A.1.3 des Anhangs war. Den Gebäuden der Klägerin wird durch die angegriffene Genehmigung und die Festsetzung der Zielwerte eines Mischgebietes ein ausreichender Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen vermittelt. Es ist zwar in der Regel nicht ausreichend, dem Anlagenbetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. Aus diesem Grund genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind, um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht. vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 8 A 96/12 -, juris Rdnr. 9 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, Diesen Anforderungen wird vorliegend entsprochen. Nach der zum Gegenstand des Genehmigungsbescheides gemachten Schallprognose vom 6. November 2013 sind am Wohnhaus der Klägerin (Immissionsort A) Gesamtbeurteilungspegel von 41,5 dB(A) zu erwarten, so dass selbst bei einer Verdoppelung des berücksichtigten Lärmgeschehens der maßgebliche Richtwert von 45 dB(A) voraussichtlich an den Grundstücken der Klägerin noch eingehalten werden kann. Denn eine Lärmverdoppelung führt faustformelartig (nur) zu einer Steigerung des Beurteilungspegels um 3 dB(A). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 2 A 2421/15 -,n.v. und Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012,110 = juris Rn. 170. In der Schallprognose ist zudem noch die früher geplante Anlage WEA 5 als Schallquelle berücksichtigt und mit einem Beurteilungspegel von 33,30 dB(A) in den Gesamtbeurteilungspegel am Wohnhaus der Klägerin eingerechnet worden (vgl. S. 18 der Schallprognose), so dass die von den genehmigten vier Anlagen auf ihr Grundstück einwirkenden Immissionen sich weiter reduzieren dürften. Die von der Klägerin erhobenen Rügen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Klägerin weist zwar richtig darauf hin, dass die Geräuschimmissionen der an ihrem Haus vorbeiführenden Stromleitungen im Gutachten nicht berücksichtigt worden sind. Das rechtfertigt jedoch nicht den Schluss auf unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer Wohnnutzung und die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens (hierzu a). Auch die Rüge, nach aktuellen Erkenntnissen liefere die in der Schallprognose erfolgte Berechnung der Schallimmissionen nach DIN ISO 9613-2 (vgl. A 2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm) aufgrund der Überschätzung der Bodendämpfung und der dadurch bedingten Unterschätzung der zu erwartenden Lärmbelastung zu niedrigere Werte, greift nicht durch (hierzu b). a) Soweit die Klägerin die Nichtberücksichtigung der sog. Korona-Geräusche der westlich ihres Grundstücks verlaufenden Stromleitungstrassen rügt, begründet das keine durchgreifenden Zweifel an der Einhaltung der festgelegten Immissionsrichtwerte. Allerdings sind diese Geräusche in der Prognose nicht berücksichtigt worden, obwohl zumindest Hochspanungsleitungen nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 Abs.1 BImSchG sind und daher grundsätzlich auch die TA Lärm nach Nr.1 Satz 2 TA Lärm auf sie anwendbar ist. Vgl. Jarrass, BImSchG, 10. Aufl. 2014, § 22 Rdnr. 9a; Weidemann/Rutloff „Korona-Geräusche an Höchstspanungsfreileitungen“, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2012, 1203 (1205f). Ausgehend hiervon können die von solchen Leistungen ausgehenden Geräusche auch eine Vorbelastung im Sinne der Nr. 2.4 Abs.1 TA Lärm sein. Insofern ist aber schon zweifelhaft, ob die von der Klägerin angeführten Korona-Geräusche als Vorbelastung berücksichtigt werden können. Diese Geräusche treten nur bei Höchstspannungsleitungen und nur selten bei starken Niederschlägen auf. Vgl. Weidemann/Rutloff, a.a.O., S. 1204. Es handelt sich somit nicht um ständig vorherrschende Fremdgeräusche (vgl. Nr. 3.2.1 Abs.5 TA Lärm), die regelmäßig oder dauerhaft von den Leitungen ausgehen, sondern sie treten nur bei bestimmten Wetterbedingungen auf. Bei der Ermittlung der Vorbelastung nach A.1.2 des Anhangs zur TA Lärm sind aber nach Satz 2 Buchst.a) die bei „normalen“ Wetterbedingungen von den Leitungen ausgehenden Lärmimmissionen zugrunde zu legen und die Koronageräusche nach Satz 2 Buchst. b) lediglich als „verschiedene Wetterbedingung“ gemäß DIN-ISO 9613-2 zu berücksichtigen. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin die Koronageräusche als maßgebliche Vorbelastung berücksichtigt würden, ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Überschreitung der festgelegten Immissionsgrenzwerte durch diese Fremdgeräusche überhaupt ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die beiden dem Haus nächstgelegenen Leitungen jeweils 110-kV-Freileitungen sind. Aufgrund der niedrigeren Betriebsspannung treten Koronageräusche bei 110-kV-Freileitungen i. d. R. nicht auf bzw. sind wegen ihres geringen Ausmaßes immissionsschutzrechtlich vernachlässigbar. Vgl. Weidemann/Rutloff, a.a.O., S. 1204 und OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 11 D 2/14.AK -, juris, Rn.151. Die bei Höchstspannungsfreileitungen (220 kV und 380 kV) entstehenden Koronageräusche treten nur sehr selten, vor allem bei starken Niederschlägen auf. In den immissionsschutzrechtlich maßgeblichen Nachtstunden, kommt es nur ca. 10 bis 20 Mal im Jahr zu Niederschlägen, bei denen relevante Koronageräusche verursacht werden. Vgl. Weidemann/Rutloff, a.a.O. S. 1204; zu den Ergebnissen einer Studie von Englen u.a. auch: OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 11 D 2/14. AK -, juris, Rn. 142 f. Die von der Klägerin angesprochenen Wetterlagen (Nebel bzw. Frost) verursachen Koronageräusche in deutlich geringerer Stärke und Häufigkeit und können daher für die immissionsschutzrechtliche Betrachtung ebenfalls vernachlässigt werden. Vgl. Weidemann/Rutloff, a.a.O. S. 1204 Die Lautstärke der Koronageräusche hängt maßgeblich von der Höhe der Spannung ab. Der von der Klägerin vorgelegte Immissionsbericht der Fa. U. hat für eine 220 kV-Freileitungsprovisorium Koronageräusche von 36,40 dB(A) als höchsten Wert ermittelt. Selbst wenn bei der benachbarten Höchstspannungsleitung vergleichbare Koronageräusche auftreten würden, so läge der Schallleistungspegel um mehr als 8 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert und es handelte sich damit um einen irrelevanten Immissionsbeitrag im Sinne von Nr.3.2.1. Abs.2 TA Lärm. Selbst bei unterstellten Koronageräuschen von 39 dB(A) lägen angesichts der deutlichen Unterschreitung der festgelegten Immissionsrichtwerte, des im Gutachten berücksichtigten Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) sowie der Berücksichtigung der nicht genehmigten Anlage WEA 5 keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund etwaig vereinzelt auftretender Koronageräusche der 220-kV Leitung die festgelegten Grenzwerte überschritten werden könnten. b) Der Einwand der Klägerin, die Schallprognose vom 6. November 2013 sei mangelhaft, weil die Schallausbreitungsberechnung auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 vorgenommen und nicht das Interimsverfahren angewendet wurde, greift ebenso wenig durch. Denn das Standardmodell DIN ISO 9613-12 ist nach wie vor nach A.2.3.4 Anhang TA Lärm das vorgeschriebene Berechnungsmodell und ist nicht durch das in der Diskussion befindliche Interimsverfahren ersetzt worden. Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und - wie hier - nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2016 – 8 B 653/15 -, n.v., und vom 17. Juni 2016 – 8 B 1015/15 –, juris, Rn. 28ff; VGH Bad.-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 66; Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 22 ZB 15.1113 - BauR 2015, 1823 = juris Rn. 12 f., und vom 18. Februar 2016 - 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 26 ff., 57; Unbeschadet dessen ist von der Klägerin auch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass bei Zugrundelegung des Interimsverfahrens die Grenzwerte eines Mischgebietes überschritten werden könnten. Insoweit ist durch die auf Verlangen des Beklagten zu erfolgenden Messungen (Nebenbestimmung Nr. 3.1.4) eine ausreichende Kontrolle sichergestellt und es könnte bei Bedarf durch nachträgliche Auflagen die Einhaltung der festgelegten Immissionsgrenzwerte durchgesetzt werden. Ein ausreichender Schutz der Klägerin vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ist damit durch die Nebenbestimmungen zur Genehmigung sichergestellt. 2. Die Grundstücke der Klägerin werden auch nicht durch den Schattenwurf der genehmigten Windenergieanlagen und insbesondere der nächstgelegenen WEA 4 unzumutbar beeinträchtigt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Belästigung durch den von Windenergieanlagen zu erwartenden Schattenwurf dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer „worst-case“-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal acht Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt. Zwar gibt es für den von Windenergieanlagen verursachten Schattenwurf keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs.1 und 2 BImSchG und damit einer Nachbarrechtsverletzung nach sich ziehen müsste. Dem wird aber dadurch Rechnung getragen, dass diese Faustformel nicht nach der Art eines Rechtssatzes angewandt wird. Vielmehr sind wie allgemein bei der Frage nach dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen einer wertenden Betrachtung die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.Mai 2016 – 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris, Rn. 27ff und vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris Rdnr. 20 f. . Umstände, die im vorliegenden Einzelfall eine geringere Höchstbeschattungsdauer als 30 Minuten am Tag und acht Stunden im Jahr als zumutbar erscheinen lassen, sind indes von den Klägerin nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Daher sind der Klägerin als Bewohnerin des Außenbereichs aufgrund der gesetzlich bestehenden Privilegierung von Windenergieanlagen für einen Zeitraum von jeweils höchstens 30 Minuten pro Tag und acht Stunden insgesamt pro Jahr auch Maßnahmen zumutbar, durch die sie den Wirkungen der Windenergieanlagen WEA 4 ausweichen oder sich vor ihnen schützen kann, etwa durch ein zeitweiliges Ausweichen in andere Räumlichkeiten des Hauses, das Anbringen von blickdichten Gardinen oder eine Bepflanzung des Grundstücks. Vgl. hierzu: OVG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2012- 8 A 339/12 -, juris, Rdnr. 22 ff. Ungeachtet dessen ist durch die Nebenbestimmung Nr. 3.2.1 zunächst verbindlich festgeschrieben, dass die nach dem oben Gesagten zumutbare Beschattungsdauer am Wohnhaus der Klägerin nicht überschritten werden darf. Diese Nebenbestimmung ist – was angesichts der gewerblichen Nutzung und der beschränkten Aufenthaltsdauer nicht erforderlich war – mit dem Änderungsbescheid vom 9. Mai 2016 auch auf das Ferien- und Wochenendhaus erstreckt worden. Durch die Nebenbestimmung Nr. 3.2.2 ist darüber hinaus eine Abschaltautomatik vorgeschrieben, die sicherstellt, dass die tatsächliche Gesamtbeschattungsdauer auf acht Stunden pro Jahr und darüber hinaus auf 30 Minuten pro Tag begrenzt ist. II. Der Klägerin steht auch nicht deshalb ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die genehmigten Anlagen zu, weil - wie sie in Bezug auf die WEA 4 geltend macht - von dieser optisch bedrängende Wirkungen ausgehen, die gegen das bauplanungsrechtliche, bei Außenbereichsvorhaben in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verstoßen. Bei der Prüfung, ob eine Windenergieanlage sich in einer optisch bedrängenden und damit bauplanungsrechtlich unzumutbaren Weise auf eine benachbarte Wohnnutzung auswirkt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das erkennende Gericht folgt, stets eine Bewertung des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Diese orientiert sich im Ausgangspunkt an den folgenden groben Einheitswerten: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand tritt die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. zu allem: OVG NRW, Urteil vom 6. August 2006 - 8 A 2726/05 -, BauR 2007, 74 und Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 32. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt die Einzelfallprüfung, dass von der hier in den Blick zu nehmenden Anlage WEA 4 keine optisch bedrängende Wirkung für die klägerische Wohnnutzung ausgeht. Diese Anlage mit einer Gesamthöhe von 199 m (140,6 m Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers von 116,80 m) soll in einem Abstand von 702 m und damit dem 3,52-fachen ihrer Gesamthöhe zum Wohnhaus der Klägerin errichtet werden. Der Einwand der Klägerin, aufgrund der besonderen topographischen Verhältnisse sei die Anlagenhöhe abweichend zu berechnen, überzeugt nicht. Zwar ist es richtig, dass die WEA 4 auf einer Geländehöhe von 541 m über NN genehmigt und dass das Wohnhaus der Klägerin auf einer Höhe von 488 m über NN errichtet ist. Solchen topographischen Besonderheiten ist aber nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass der Geländeunterschied (hier: 53 m) der Gesamthöhe der Windkraftanlage zuzuschlagen ist. Dieser Aspekt ist vielmehr im Rahmen der stets vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. Der Umstand, dass eine Windkraftanlage auf einem gegenüber dem Wohnhaus höher gelegenen Standort errichtet werden soll, kann je nach Fallgestaltung geeignet sein, die von ihr ausgehenden optischen Wirkungen zu verstärken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2006 – 8 B 1360/06 -, juris, Rn. 38, vom 22. März 2007 – 8 B 2283/06- juris Rn. 12 und vom 21. November 2014 – 8 B 1019/14 -, n.v. S. 5 des amtlichen Abdrucks. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind insbesondere die Kriterien Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende optische Abschirmung zur Windenergieanlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Auch Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn auch keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 – 8 B 1015/15 -, juris, Rn. 31 und vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, a.a.O. Rdnr. 36 ff. mit weiteren Nachweisen der Senatsrechtsprechung. Ausgehend hiervon fällt die Einzelfallbewertung im Ergebnis zugunsten des Beklagten und der Beigeladenen aus. Dieser Bewertung liegen die Lichtbilder in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten und der Gerichtsakte sowie die Feststellungen zugrunde, die der Berichterstatter in dem Ortstermin am 1. März 2016 getroffen und der Kammer anhand der dort angefertigten Lichtbilder vermittelt hat. Der Standort der Anlage WEA 4 liegt um 53 m höher als der Standort des Gebäudes und in der Hauptblickrichtung nach Süden. Das führt zwar zu einer besseren optischen Wahrnehmbarkeit, aber das Gelände steigt zwischen dem Wohnhaus zum Höhenrücken deutlich an. Die optischen Wirkungen werden durch diesen Blickwinkel und die beiden hangaufwärts gelegenen Waldriegel deutlich gemindert, auch wenn es sich bei den Bäumen im unteren Waldriegel um Laubbäume bzw. Lärchen handelt und diese nur den Blick auf einen Teil des Mastes verdecken. Die optischen Beeinträchtigungen sind zudem auch deshalb erheblich gemindert, weil der Rotor bei der Hauptwindrichtung Westen nur von der Seite zu sehen ist. Berücksichtigt man weiter, dass die Entfernung zwischen Anlage und Wohnhaus immerhin das 3,52fache der Anlagenhöhe beträgt, so kann von einer beherrschenden Dominanz keine Rede sein. Zudem wird die WEA 4 nur von Teilen des Wohnhauses und von der vor der Südwand angeordneten Terrasse zu sehen sein. Aus den Fenstern in der Südwestwand des Wohnhauses ist nach den Feststellungen des Berichterstatters im Ortstermin aufgrund der Tallage und der Ausrichtung des Hauses ein Blick auf die hangaufwärts errichtete Anlage nur von Standorten nahe des jeweiligen Fensters bzw. in sitzender Position aus der Mitte der Räume von den nordwestlichen Teilflächen möglich. Das reicht für sich gesehen nicht schon aus, um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn, wie gezeigt, keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke, denn im Außenbereich sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen etwa durch eine Bepflanzung schützt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.Mai 2016 – 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris, Rn. 27ff. Daher ist es der Klägerin in Bezug auf ihre Terrasse bzw. auf die Fenster des Wohnzimmers und anderer Aufenthaltsräume zumutbar, sich durch entsprechende Bepflanzungen ihrer weiträumigen Grundstücke oder durch Sichtschutzzäune bzw. Jalousien oder Gardinen vor der optischen Einwirkungen der WEA 4 zu schützen. Die Klägerin muss aufgrund ihrer Lage im Außenbereich die von den privilegierten Windenergieanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen hinnehmen und kann auch angesichts der Vorbelastung durch die nahe am Wohnhaus vorbeiführende Stromleitungstrasse nicht einen von weiteren technischen Bauwerken unverstellten Blick beanspruchen. Auch insoweit gilt, dass die Windenergieanlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht generell als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr eher als außenbereichstypisch zu werten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2140/00 -, juris, Rn. 42. III. Die Klägerin kann sich nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) berufen. Ist der Behörde insoweit ein Fehler unterlaufen, ist dieser erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann. § 4 Abs.3 UmwRG modifiziert insoweit die Begründetheitsprüfung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1/13 -, juris Rn. 41. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Vorbringen der Klägerin nach § 4a Abs.1 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 87b Abs.3 VwGO als verspätet zurückzuweisen. Gemäß § 4a Abs.1 Satz 1 UmwRG hat ein Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Nach dessen Satz 2 gilt § 87b Abs.3 VwGO entsprechend. Vgl. hierzu allgemein: OVG Berlin vom 11. Dezember 2014 – OVG 11 A 23.13 -, juris. Der Vortrag ist schon nicht im Sinne dieser Vorschriften verspätet. Die Klägerin hat bereits im Widerspruchserfahren und in allen Schriftsätzen im Klageverfahren die Fehlerhaftigkeit der standortbezogenen Vorprüfung gerügt. Der Beklagte hat durch den Änderungsbescheid vom 9. Mai 2016 der Ausgangsbescheid geändert und eine Checkliste/Dokumentation nachgereicht, so dass für eine Zurückweisung des Vortrags als verspätet ersichtlich kein Anlass besteht. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1a UmwRG auf Aufhebung der Genehmigung des Beklagten vom 9. Februar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Mai 2016. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1a UmwRG), wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dies gilt auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Diese Fehlerfolgenregelung gilt aber in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage. Sie findet gemäß § 4 Abs.3 Satz 1 UmwRG auch auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr.1 und 2 VwGO Anwendung. Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs.3 i.V.m. Abs.1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben ist. Für Genehmigungsentscheidungen, die an einem Verfahrensfehler leiden, auf den § 4 Abs.1 Satz 1 UmwRG in unionsrechtskonformer Auslegung zu erstrecken ist, kann nichts anderes gelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 7 C 15.13 -, juris, Rn. 23, m.w.N. Der Beklagte hat das UVPG nicht zu Lasten der Klägerin verfahrensfehlerhaft angewandt. Der Landrat des Beklagten hat zu Recht nur eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt. (hierzu 1.). Er hat dabei die Vorgaben des § 3c UVPG eingehalten und nachvollziehbar begründet, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist (hierzu 2.) 1. Der Landrat des Beklagten hat zunächst zu Recht „nur“ eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt. Gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 UVPG gilt dieses Gesetz für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Zu diesen Vorhaben zählen nach Nr.1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m. Geht es dabei – wie hier – um eine Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen, ist danach eine standort-bezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen. Eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung war insbesondere nicht schon allein aufgrund der Nähe der Anlagen WEA 3 und 4 zu dem Natura-2000-Gebiet „C. und B. “ durchzuführen. Denn die Regelungen des UVPG zum Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung sind abschließend. Danach löst nicht jede mögliche Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Schutzgebiets automatisch die UVP-Pflichtigkeit aus. Vgl. Sangenstedt in : Landmann-Rohmer, Umweltrecht Bd. I, UVPG, § 3c Rdnr. 33 (Stand der Bearbeitung: Oktober 2003). 2. Die Entscheidung des Landrates des Beklagten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterlassen, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle und ist nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist, und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Vgl. BVerwG, Urt. vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris, Rn. 27-30. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat das Verfahren ordnungsgemäß und insbesondere unter Beachtung des § 3c Satz 6 UVPG durchgeführt (hierzu a). Das Ergebnis der Vorprüfung ist auch nachvollziehbar (hierzu b) a) Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren ausreichend dokumentiert. Nach § 3c Satz 6 UVPG sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13/12 -, juris, Rn. 15. Diesen Anforderungen genügt der Vermerk vom 1. Juli 2014. Das Ergebnis der Vorprüfung wird unmissverständlich dokumentiert. Die zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind auch (noch) ausreichend dokumentiert. Eine ausreichende Dokumentation kann bereits dadurch sichergestellt sein, dass der Vorhabenträger der Behörde ein Gutachten über die durchzuführende Vorprüfung vorlegt, die Behörde das Gutachten zum Gegenstand ihrer Vorprüfung macht und einen auf dem Gutachten aufbauenden Vermerk fertigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13/12-, juris, Rn. 15. So liegt der Fall hier. Im Vermerk vom 1. Juli 2014 wird auf Gliederungsziffer 5 der Antragsunterlagen Bezug genommen. Unter dieser Gliederungsziffer sind neben dem UVP-Vorprüfungsgutachten auch das FFH-Gutachten, die Artenschutzgutachten und der landschaftspflegerische Begleitplan abgeheftet. Dadurch wird der Zweck der Dokumentation, eine Überprüfung des Ergebnisses und der Durchführung der Vorprüfung durch Dritte zu ermöglichen, erfüllt. Der Beklagte hat auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich die in diesen Unterlagen enthaltenen Prüfschritte und Ergebnisse im Wesentlichen zu eigen macht. Die Beigeladene hat nicht nur ein Vorprüfungs-Gutachten vorgelegt, sondern zusätzlich weitere Untersuchungen zur FFH-Verträglichkeit, zum Artenschutz und zum Landschaftsschutz vorgelegt. Diese Unterlagen sind zwar von der Beigeladenen in Auftrag gegeben worden, aber der Beklagte hat – insbesondere durch seine Untere Landschaftsbehörde – den Untersuchungsumfang z.B. im Zusammenhang mit der geforderten Nachkartierung des Schwarzstorchs und den Nachfragen und Anmerkungen zum Rotmilan mitbestimmt. Hinsichtlich der Zugkorridore von Zugvögeln beruhten die Untersuchungen maßgeblich auf seinen Angaben. Nach Vorlage dieser Gutachten hat die Immissionsschutzbehörde Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der eigenen Fachämter eingeholt worden. Der Beklagte hat es im Vermerk vom 1. Juli 2014 auch nicht bei einem bloßen Verweis auf die vorgelegten Gutachten belassen. Er hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass sich die UVP-Vorprüfung auf 5 Anlagen bezog und dass die Reduzierung auf 4 Anlagen zu keinen anderen Erkenntnissen der UVP-Vorprüfung führt. Vielmehr verringerten sich die unter Ziff. 2.2. der UVP-Vorprüfung genannten Flächen entsprechend. Unbeschadet dessen wäre ein Dokumentationsmangel jedenfalls durch die nachträglich durch den Beklagten im Klageverfahren erstellte Checkliste/Dokumentation nach dem Erkenntnisstand von Juni 2014 geheilt. Nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 a) UmwRG sind auch solche, zwar nicht einen vollständigen Ausfall der UVP – oder Vorprüfung darstellende, im Ergebnis aber gleich schwerwiegende Verfahrensfehler (sog. absolute Verfahrensfehler) einer nachträglichen Heilung zugänglich. Für weniger gewichtige Verfahrensfehler (sog. relative Verfahrensfehler) sieht § 4 UmwRG ‑ neben deren zusätzlicher, in Abs. 1a vorgeschriebenen Beachtlichkeitsbewertung nach Maßgabe des § 46 VwVfG - in seinem Abs. 1b Nr. 1 ebenso die Möglichkeit der Heilung vor. Danach kann unter Heilungsgesichtspunkten dahinstehen, ob es sich bei dem etwaigen Dokumentationsmangel um einen absoluten oder nur relativen Mangel gehandelt hätte. Durch die nachträglich erstellte Dokumentation/Checkliste wäre eine unzureichend Dokumentation jedenfalls durch Nachholung geheilt. Darin werden die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnen Erkenntnissen nicht nur grob skizziert, sondern detailliert dokumentiert. Soweit die Klägerin rügt, auch diese Dokumentation sei unzureichend, weil der Beklagte keine eigene Prüfung vorgenommen, sondern nur die vorgelegten Antragsunterlagen auf ihre Plausibilität untersucht habe, betrifft das nicht die (formelle) Ordnungsgemäßheit der Dokumentation, sondern ist eine Frage der (materiell) ausreichenden Begründung der Prüfung. Selbst wenn eine Heilung nicht erfolgt wäre, so wäre dieser Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich und würde nicht zur Aufhebung der Genehmigung führen. Eine den Anforderungen des § 3c Satz 6 UVPG nicht genügende Dokumentation stellt keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 UmwRG dar, sondern ist ein relativer Verfahrensmangel. Vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, UmwRG, § 4 Rn. 32 (Stand der Bearbeitung: April 2012). Nach § 4 Abs.1a Satz 1 UmwRG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Abs.1 UmwRG fallen, § 46 VwVfG. Die Aufhebung eines (nicht nichtigen) Verwaltungsakts kann deshalb wegen eines relativen Verfahrensfehlers nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist hier schon deshalb der Fall, weil der Beklagte das Ergebnis aufgrund seiner Vorprüfung festgestellt hat. Daher beeinflusst die unzureichende Dokumentation der diesem Ergebnis zu Grunde liegenden Prüfschritte die bereits getroffene Entscheidung in der Sache nicht. b) Die Entscheidung des Landrates des Beklagten, eine UVP zu unterlassen, ist nicht zu beanstanden. Das gefundene Ergebnis ist nachvollziehbar. Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, können für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein. vgl. BVerwG, Urt. vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 = BRS 80 Nr. 84, Rn. 29 und Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, BVerwGE 151, 138 = juris, Rn 30, juris. Letztere erfolgt in einem Verfahren, das vor allem wegen der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung eine besondere Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse sichert. Diese Sicherung würde ausgeschaltet, wenn im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt" würde, sei es, dass die Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde selbst Gutachten mit einer auf die Sachentscheidung zugeschnittenen Prüftiefe einholte, sei es, dass sie zur Beurteilung auf entsprechende vom Vorhabenträger beschaffte Gutachten zurückgriffe. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. Dann können zusätzliche Erkundungen zulässig sein. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 -, a.a.O., Rdnr. 25, m.w.N.. Anknüpfend an die der zuständigen Behörde in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung bestimmt ferner § 4a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 UmwRG (i.V.m. § 4a Abs. 4 UmwRG), dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde und sachfremde Erwägungen vorliegen. vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 – 4 A 1/13 –, juris Rn. 32/33. Ausgehend hiervon ist die Verneinung einer UVP-Pflicht nachvollziehbar und das Prüfergebnis tragfähig begründet. Der Landrat des Beklagten durfte seine Prüfung maßgeblich auf die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen stützen (hierzu aa) und hat die für die standortbezogene Vorprüfung maßgeblichen Schutzgebiete korrekt ermittelt (hierzu bb). Er hat ohne durchgreifende Ermittlungsfehler plausibel begründet, dass das Vorhaben keine erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann (hierzu cc). aa) Aufgrund des ihm insofern zustehenden Einschätzungsspielraums durfte der Landrat des Beklagten sich in einem ersten Schritt auf die Prüfung der Plausibilität der von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten beschränken. Das von der Beigeladenen vorgelegte UVP-Vorprüfungsgutachten entspricht vom Aufbau den in Anlage 2 zum UVPG dargelegten „Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls“ und ist eine taugliche Prüfungsgrundlage. Darüber hinaus sind (ergänzend) weitere Gutachten zum Natur- und Artenschutz (FFH Gutachten, Artenschutzgutachten Säugetiere; Artenschutzgutachten Vögel) sowie ein landschaftspflegerischer Begleitplan vorgelegt worden. Die Prüfung dieser Unterlagen verletzt nicht den Grundsatz des fairen Verfahrens. Er gebietet der Behörde, Neutralität gegenüber den beteiligten Interessen zu wahren, verwehrt es ihr aber nicht, sämtliches Material zu verwerten, das sich aus ihrer Sicht als entscheidungsrelevant erweist, unabhängig davon, von welcher Seite es in das Verfahren eingeführt worden ist. Ob sie sich ein ihr vorgelegtes Gutachten als eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung der gutachtlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb geringeres Gewicht als ein von der Behörde selbst eingeholtes Gutachten beansprucht, weil sie von einem seinerseits an einem bestimmten Verfahrensausgang Interessierten in Auftrag gegeben wurde. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/6 -, BauR 2016, 1903 = juris, Rn. 37. Der Beklagte musste keine weiteren Gutachten oder Unterlagen in Auftrag geben oder durch seine Fachämter erstellen lassen. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit in unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Der Beklagte hat auch in Spalte 4 der Dokumentation/Checkliste in nicht zu beanstandender Weise unter dem Prüfungspunkt „Beurteilung durch die zuständige Behörde“ zu der Plausibilität der Angaben des Vorhabenträgers Stellung genommen. Das ist – entgegen der Annahme der Klägerin – kein Beleg für eine bloße Übernahme der Gutachten, sondern spricht im Gegenteil für eine eigene Prüfung der Angaben. Das zeigt sich an der Berücksichtigung weiterer Biotope (Nr.2.1) bzw der Berücksichtigung weiterer Aspekte (Nr.2.3.1 Unterschreitung eines 300 m-Abstandes durch WEA 4), der Korrektur von unzutreffenden Angaben (Nr.2.2.2 Bezeichnung des Gewässers; Nr.2.3.2 Berichtigung eines Schreibfehlers) und an der Prüfung der Übereinstimmung der Angaben mit der eigenen Erkenntnislage (Nr.2.3.2). bb) Der Beklagte hat auch den Prüfungsrahmen richtig erfasst und insbesondere die für die Vorprüfung zu berücksichtigenden Schutzgebiete korrekt ermittelt. Bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls sind nach § 3c Satz 2 UVPG lediglich die in der Anlage 2 Nr.2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen. Erforderlich ist dementsprechend nur eine eingeschränkte Einzelfallprüfung, die sich ausschließlich auf den Standort bezieht, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll. Das hat seinen Grund darin, dass von einer standortbezogenen Vorprüfung nur Vorhaben von geringer Größe oder Leistung erfasst werden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass ihre Umweltauswirkungen regelmäßig so gering sind, dass eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gerechtfertigt ist. Die standortbezogene Vorprüfung soll daher dazu dienen, ausschließlich die spezifischen Standortbedingungen darauf hin zu überprüfen, ob trotz der geringen Größe des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist oder nicht. Es sind danach nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen; auf ihre allgemeine Umweltrelevanz kommt es nicht an. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. April 2016 – 3 S 373/16 –, juris, Rn 3. Die Prüfung ist nach § 3c Satz 2 UVPG auf die in Nr.2.2 der Anlage 2 aufgeführten Schutzkriterien beschränkt. Dort sind als Qualitätskriterien Reichtum, Qualität, Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des betroffenen Gebietes genannt. Mit den angesprochenen „Schutzkriterien“ wird auf die in Nr.2.3 der Anlage 2 genannten Merkmale verwiesen. Ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer UVP ist dabei nicht der abstrakte Umstand, dass ein Terrain mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des konkreten Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung. Vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3c Rn. 33.; VG Freiburg, Urteil vom 23. September 2016 - 6 K 2683/16 -, juris, Rn.31. Die Fokussierung der standortbezogenen Vorprüfung auf bestimmte Schutzgebiete und Lebensräume gestattet damit eine Abschichtung des Prüfprogramms. In einem ersten Schritt ist zunächst festzustellen, ob am unmittelbaren Standort oder in der Umgebung umweltsensible Gebiete nach Nr. 2.3 der Anlage 2 vorhanden sind, die von Umweltauswirkungen des Vorhabens direkt oder indirekt betroffen sein können. Ein zweiter Prüfungsschritt ist nur dann erforderlich, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheinen. Nur in diesem Fall schließt sich eine vollständige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG an, die alle in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien zu prüfen hat. Vgl. VG München, Beschluss vom 24. August 2016 - M 1 SN 16.2024 -, juris, Rn. 52, m.w.N. Ausgehend hiervon hat der Landrat des Beklagten hier die möglicherweise betroffenen Schutzgebiete ordnungsgemäß festgestellt. Er hat insoweit in der Dokumentation/Checkliste unter Nr.2.1 die im FFH-Prüfungsgutachten nicht erwähnten Biotope GB- 4913-066 als zu berücksichtigende Schutzgebiete erkannt und auch das noch nicht abgestimmte Biotop GB- 4913-066 berücksichtigt (Nr. 2.1 und 2.2.3.2). Unter Nr.2.3.1 sind die jeweiligen Schutzgebiete dann vollständig aufgezählt. Ein Ermittlungsfehler ergibt sich nicht daraus, dass das Biotop BT-4913-0012-2012 nicht untersucht worden ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Biotop zwar nicht mit seiner Bezeichnung in den Antragsunterlagen genannt wird, aber der Lebensraum Hochstaudenflur durchaus angesprochen wird. Denn auf S. 12 des Vorprüfungsgutachtens wird ausdrücklich auf die Existenz kleinflächiger feuchter Hochstaudenfluren am Rand des S3. hingewiesen. Es handelt sich bei diesem Biotop jedoch nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG im Sinne der Nr. 2.3.7 Anlage 2 zum UVPG und auch nicht um ein sonstiges unter Nr. 2.3. Anlage 2 fallendes (geschütztes) Gebiet. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der von ihm vorzunehmenden überschlägigen Vorausschau keinen Anlass gesehen hat, dieses Gebiet zu berücksichtigen. Etwas anders hätte nur dann gegolten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass trotz des fehlenden formalen Schutzstatus ausnahmsweise auch ein vergleichbar geschütztes Gebiet betroffen gewesen wäre. Die Aufzählung der in Nr.2.3.1 ff der Anlage 2 zum UVPG angeführten Schutzgebiete bzw. Einzelobjekte ist zwar nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung nicht abschließend, dies führt aber nicht zur Gleichstellung des gesetzlich eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nach § 3c Satz 2 UVPG mit dem für eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG geltenden weiterreichenden Maßstab. Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, die aber gleichermaßen schutzbedürftig sein müssen Die Annahme, dass ein solches gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet im zuvor beschriebenen Sinne vorliegt, kann jedoch nur auf enge Ausnahmefälle beschränkt sein, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen drohte. Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24. August 16 - 9 B 974/16 -, juris, Rn. 13 ff. Für eine solche Ausnahmesituation besteht hier kein durchgreifender Anhalt. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass bewusst bei der Erfassung des Biotops durch das LANUV von der Ausweisung eines geschützten Biotops abgesehen wurde. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung rügt, dass dieser Vortrag erst im Schriftsatz vom 22. November 2016 vorgetragen und nicht substantiiert belegt sei, ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilung des Beklagten. Der Beklagte hatte keinen Anlass dieses bereits früher vorzutragen, weil die Nichtberücksichtigung dieses Biotops von der Klägerin erst mit Schriftsätzen vom 20. September 2016 und 10. November 2016 substantiiert gerügt worden ist. Im Übrigen hat Herr L3. (Untere Landschaftsbehörde des Beklagten) in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, warum aufgrund der fehlenden Einstufung der Hochstaudenflur als gesetzlich geschütztes Biotop das Gebiet von Vornherein nicht einbezogen worden ist. Auch die Klägerin zeigt nicht auf, dass eine Ausweisung als gesetzlich geschütztes Biotop sich aufgedrängt hätte oder bewusst sachwidrig unterlassen worden ist. cc) Der Beklagte hat ferner ohne durchgreifende Ermittlungsfehler plausibel begründet, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das FFH-Gebiet DE-4913-301 „C. und B. (Nr. 2.3.1 der Anlage 2 zum UVPG), und die gesetzlich geschützten Biotope GB 4913-153, GB 4913-158 und GB 4913-148 (Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG) hat. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Soweit die Klägerin eine unzureichende Prüfung der Beeinträchtigungen des Erholungsverkehrs und die Auswirkungen auf die landschaftsgebundene Erholung bemängelt, gehören touristische Erholungsgebiete nicht zu den in Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG aufgeführten und zu berücksichtigenden Gebieten. Die für eine standortbezogene Vorprüfung vorzunehmende Prüfung der Unvereinbarkeit mit der Schutzgebietsausweisung ist bei solchen Gebieten nicht durchzuführen. Soweit die Klägerin auch in sonstiger Hinsicht die fehlerhafte Beurteilung der Auswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Mensch (optisch bedrängende Wirkung, Lärmimmissionen etc.) anspricht, ist auch das in der standortbezogenen Vorprüfung nicht zu prüfen. Das betrifft den Schutz der in Anlage 2 Nr. 2.3 aufgeführten Gebiete nicht. Durchgreifende Ermittlungsfehler weist die standortbezogene Vorprüfung auch nicht in Bezug auf die Prüfung der Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Arten von Brut- und Rastvögel im angrenzenden FFH- und Naturschutzgebiet (Nr. 2.2.3.2 und Nr.2.3.3.3 der Dokumentation). Insbesondere sind bei der überschlägigen Vorausschau nur die nach der Schutzgebietsausweisung typischen Vogelarten zu berücksichtigen und die Ermittlung durfte im Wesentlichen auf die nach dem Windenergie-Leitfaden NRW als windkraftsensibel eingestuften Vogelarten beschränkt werden (hierzu aaa). Der Beklagte hat auch plausibel in Bezug auf die drei Vogelarten Waldschnepfe, Schwarzstorch und Rotmilan dargelegt, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht vorliegen. (hierzu bbb) aaa) Der Beklagte musste bei seiner Prüfung nur die im FFH-Gebiet bzw. Naturschutzgebiet nach dem Schutzgebietscharakter typischen und windkraftsensiblen Arten untersuchen. Es würde den Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung überschreiten, wenn er auch die Beeinträchtigung der nicht windkraftsensiblen Arten untersuchen oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den einschlägigen Handlungsempfehlungen (Leitfaden Arten- und Habitatschutz 2013 - Anlage 2 - = Abstandsempfehlungen der LAG VSW 2007) enthaltenen Liste der windkraftsensiblen Arten hätten prüfen müssen. Insbesondere muss auch nicht ein lückenloses Arteninventar erstellt werden. Vgl. zu letzterem: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel, Beschluss vom 4. August 2016 - 9 B 2744/15 -, juris, Rn. 19. Für die Entscheidung, in welchem räumlichen Umkreis um oder in welchem Abstand zu einer Windkraftanlage abstrakt mit artspezifischen Nachteilen zu rechnen sein kann, bieten entsprechende natur- und artenschutzfachliche Erkenntnisse sachgerechte Anhalte. In Betracht kommen etwa die Abstandsempfehlungen für Windkraftanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der LAG-VSW. Die LAG-VSW hat in Ermangelung bundesweit einheitlicher Empfehlungen die aus artenschutzfachlicher Sicht notwendigen Abstandsregelungen für Windkraftanlagen zu avifaunistisch bedeutsamen Gebieten sowie zu Brutplätzen besonders störempfindlicher oder durch Windkraftanlagen besonders gefährdeter Vogelarten definiert. Die Empfehlungen sollen nach der Intention der LAG-VSW unter anderem auch zu sachgerechten Entscheidungen im immissionsrechtlichen Verfahren beitragen. Sie verstehen sich als Mindestforderungen, die abweichende - größere Abstände regelnde - Festlegungen in einzelnen Ländern gegebenenfalls ergänzen und eine erforderliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Die Empfehlungen unterscheiden zwischen Ausschlussbereichen (= Mindestabstand zwischen dem Brutplatz bzw. Revierzentrum einer bestimmten Art und geplanter Windkraftanlage) und sogenannten Prüfbereichen. Die Prüfbereiche sind Radien um jede einzelne Windkraftanlage, innerhalb derer zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rdnr. 29. Die Kammer legt ihrer Prüfung die Abstandsempfehlungen der LAG-VSW aus dem Jahr 2007 (veröffentlicht in: Berichte zum Vogelschutz 44 [2007], S. 151 ff.) zugrunde. Zwar wurden diese Empfehlungen zwischenzeitlich überarbeitet. Diese Überarbeitung wurde allerdings erst nach der Erteilung der Genehmigungen am 10. und 28. April 2014 im Jahr 2015 abgeschlossen. Soweit die Abstandsempfehlungen der LAG-VSW in der Fassung der Überarbeitung vom 15. April 2015 (abrufbar unter http//:www.vogelschutzwarten.de/windenergie.htm) nunmehr größere Ausschlussbereiche um Windenergieanlagen vorsehen, sind diese hier daher als nachträglich gewonnene Erkenntnisse nach dem oben Gesagten nicht maßgeblich. Ergänzend herangezogen werden kann der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ der Fachministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. November 2013 (im Folgenden: Leitfaden 2013). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Empfehlungen erst für die - der Umweltverträglichkeitsprüfung nachgehende - Planungsebene der artschutzrechtlichen Prüfung gelten sollen und deshalb nur bedingt auch als Maßstab für die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens dienen können. Der Leitfaden 2013 orientiert sich in Anhang 2 (Empfehlungen für die Untersuchungsgebiets-Abgrenzung für WEA-empfindliche Vogelarten in Nordrhein-Westfalen) an den Empfehlungen der LAG-VSW (2007). Er stellt Empfehlungen für den Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante Windkraftanlage für eine vertiefende Prüfung (Artenschutzprüfung, Stufe II) sowie für ein erweitertes Untersuchungsgebiet dar. Letzteres werde nur relevant bei Vorliegen ernst zu nehmender Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rdnr. 32. Ausgehend hiervon sind durchgreifende Ermittlungsfehler bei der vom Gericht vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle nicht ersichtlich. Der Beklagte hat zwar im Wesentlichen auf den für die Planung von Anlagen maßgeblichen Windenergie-Leitfaden NRW abgestellt, aber dessen Anlage 2 deckt sich in Bezug auf die hier charakteristischen Arten des FFH-Lebensraumtyps „Hainsimsen-Buchenwald 9110“ mit den Abstandsempfehlungen der LAG-VSW 2007. Insoweit ist die Liste nicht aufgrund regionaler Kenntnisse in NRW abgeändert (vgl. die Aufzählung zu Beginn der Anlage 2). Nach dem Meldedokument gehört das FFH-Gebiet DE-4913-301 zum Lebensraumtyp 9110 „Hainsimsen- Buchenwald“ und dort geschützte Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- oder Vogelschutzrichtlinie sind der Raufußkauz, der Schwarzspecht, der Grauspecht und der Schwarzstorch. Bei der vorzunehmenden standortbezogenen Vorprüfung sind damit insbesondere diese Arten zu berücksichtigen. Die Arten Schwarzspecht, Grauspecht und Raufußkauz gehören aber nicht zu den windkraftsensiblen Vogelarten, so dass sich auch die standortbezogene Vorprüfung nicht auf sie erstrecken musste. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Beklagte die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf diese Arten nicht aufgrund der durch die Studie Garniel belegte Störanfälligkeit und der dort genannten Effektdistanzen in die überschlägige Vorausschau einbeziehen. Denn die Studie Garniel ist schon nicht geeignet, eine Störanfälligkeit dieser Arten gegenüber dem Lärm von Windenergieanlagen zu belegen und die von der LAG-VSW erstellte Liste in Frage zu stellen. Das ergibt sich schon aus den Vorbemerkungen zu dieser Studie, denn dort ist auf Seite VII ausgeführt, dass „die formulierten Empfehlungen und Orientierungswerte für den Straßenverkehr entwickelt wurden und zur Beurteilung des Störpotentials anderer Verkehrsträger bzw. anderer Störquellen nicht geeignet sind.“ Vgl. abrufbar unter http://www.kifl.de/leistungen-im-ueberblick.htm Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch noch darauf hinzuweisen, dass diese Studie auch nicht dazu geführt hat, dass in den neueren Abstandsempfehlungen der LAG-VSW 2015 diese Arten als windkraftsensibel eingestuft werden. Unbeschadet dessen ergaben sich aus dem Artenschutzgutachten Vögel keine ausreichenden Anhaltspunkte für etwaige erhebliche nachteilige Auswirkungen der Anlagen auf diese Arten, so dass für den Beklagten im Rahmen der von ihm vorzunehmenden überschlägigen Prüfung kein Anlass bestand, weitere Untersuchungen selbst anzustellen oder in Auftrag zu geben. Die von der Klägerin insoweit für erforderlich gehaltene Prüfung der Einhaltung der Effektdistanzen überspannt die Anforderungen an eine standortbezogene Vorprüfung und zielt auf eine der Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehaltene Ermittlungstiefe. bbb) Der Beklagte hat auch plausibel in Bezug auf die drei Vogelarten Waldschnepfe, Schwarzstorch und Rotmilan dargelegt, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht vorliegen. Das gilt zunächst in Bezug auf die Waldschnepfe. Die Waldschnepfe ist zunächst keine charakteristische Art des FFH-Lebensraumtyps „Hainsimsen-Buchenwald 9110“. Sie wird in den Abstandsempfehlungen des LAG-VSW 2007 nicht als windkraftsensibel eingestuft, aber in den Abstandsempfehlungen LAG-VSW 2015 wird für sie ein Schutzabstand von 500 m zu Balzrevieren dieser Art empfohlen. Diese Empfehlungen waren vom Beklagten im Juni 2014 - wie ausgeführt - für die standortbezogene Vorprüfung nicht zu berücksichtigen. Daher begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Brutreviere oder die von Balzflügen gegebenenfalls betroffenen Waldbereiche nicht ermittelt worden sind. Ausgehend von neueren Erkenntnissen einer Studie von Dorka hat der Beklagte abweichend von den Windenergie-Leitfaden NRW die Art als windkraftsensibel eingestuft (Nr.2.2.3.2 der Dokumentation). Er hat gleichwohl die Nichtberücksichtigung der Art in den vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen nicht beanstandet, weil die Erkenntnisse dieser Studie auf die hier gegebenen örtlichen Verhältnisse nicht übertragbar seien. Die Studie habe eine in einem geschlossenen Waldgebiet errichtete Windenergieanlage untersucht und diese örtliche Situation sei mit der Errichtung einer Offenlandfläche nicht vergleichbar. Damit ist das Prüfergebnis plausibel begründet und entspricht den an eine überschlägige Vorausschau zu stellenden Anforderungen. Soweit die Klägerin rügt, dass hinsichtlich dieser Art auch das geschützte Biotop GB-BT 4913-0066 (Sumpf-, Mohr- und Bruchwaldbestand) ein geeignetes Habitat sein könnte und hätte untersucht werden müssen, liegen keine geeigneten und ausreichenden Informationen hierzu vor. Angesichts der Prüftiefe der standortbezogenen Vorprüfung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keine auf dieses Biotop bezogenen Untersuchungen möglicher Vorkommen dieser Art vorgenommen hat. Die durchgeführte Vorprüfung genügt auch in Bezug auf den Schwarzstorch den Anforderungen. Nach den Abstandsempfehlungen der LAG-VSW 2007 ist eine vertiefte Prüfung vorgesehen, wenn sich ein Horst in einem Abstand von weniger als 3.000 m zu den Windenergieanlagen befindet. Das ist hier der Fall, denn ein Horst befindet sich in ca. 1.400 m Abstand vom nächstgelegenen Windrad im Bereich nördlich von B. (W. ). Die vom Beklagten vorgenommene vertiefte Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind. Der Beklagte hat zur Begründung auf die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Gutachten des Dipl. Biol. L2. erstellte Raumnutzungsanalyse abgestellt. Danach ist der Vorhabenbereich für den Schwarzstorch kein Lebensraum von signifikanter Bedeutung. Die äußerst seltene Nutzung des Vorhabengebietes lasse ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht erkennen und auch das Risiko einer Beeinträchtigung durch Scheuchwirkung nicht signifikant erscheinen. Der Beklagte hat im Rahmen des ihm eingeräumten Einschätzungsspielraums diese Unterlagen für seine Prüfung als geeignet und ausreichend angesehen. Er hat die Feststellungen mit seinen eigenen Erkenntnissen abgeglichen und keine weiteren Begehungen oder Untersuchungen für erforderlich gehalten. Diese Prüftiefe ist für die auf eine überschlägige Vorausschau abstellende standortbezogene Vorprüfung ausreichend. Auch das Prüfergebnis ist hiervon ausgehend plausibel begründet. Ist das Vorhabengebiet kein für den Schwarzstorch maßgeblicher Lebensraum, so ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte trotz der Nähe des Horstes zu einer der Windenergieanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht erkennt und auch das Risiko einer Beeinträchtigung durch Scheuchwirkung als nicht signifikant einstuft. Der Beklagte hat auch plausibel begründet, dass für den Rotmilan keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. Auch diese Art zählt nach dem Meldedokument nicht zu den charakteristischen Arten des angrenzenden FFH-Gebietes, aber ist von der Beklagten gleichwohl in der Vorprüfung berücksichtigt worden. Nach den Abstandsempfehlungen LAG-VSW 2007 wird ein Abstand von 1.000 m von den bekannten Gemeinschaftsschlafplätzen empfohlen und ist das erweiterte Untersuchungsgebiet auf eine Entfernung von 4.000 m begrenzt. Der nächstgelegene Horst des Rotmilans befindet sich in einem Abstand von 3 km bis 4 km zu den Windenergieanlagen. Die Beigeladene hat auch in Bezug auf den Rotmilan eine Raumnutzungsanalyse des Dipl. Biol. L2. vorgelegt. Danach stellt das Vorranggebiet nur ein unterdurchschnittlich genutztes Teil-Jagdhabitat des Rotmilan dar. Die Art nutzt die Grünlandbereiche vor allem während der Mahdzeiten, mit einem Schwerpunkt im nordöstlichen Bereich. Der Beklagte hält dies mit Blick auf die örtlichen Biotop- und Nutzungsverhältnisse (hoher Waldanteil), die ihm vorliegenden Informationen über Horste dieser Art und der ihm bekannten Raumnutzungsmuster auf anderen großen Offenlandflächen im südlichen Kreisgebiet für plausibel. Die untere Landschaftsbehörde des Beklagten hat in Bezug auf die Frequentierung der Fläche durch Rotmilane während der Mahdzeit für die im nordöstlichen Bereich der Grünlandfläche beantragte WEA 3 vorgeschlagen, um für die Art ein Tötungsrisiko zu vermeiden bzw. um das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu drücken. Damit ist jedenfalls der Sachverhalt mit der für eine standortbezogene Vorprüfung erforderlichen Prüftiefe ausreichend ermittelt worden. Auch das Prüfergebnis ist plausibel. Der Beklagte durfte insbesondere nach § 3c Satz 3 UVPG bei der Vorprüfung auch berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Angesichts der Entfernung des Horstes zu den betroffenen Flächen, der Raumnutzungsanalyse und der zeitweisen Abschaltung der Windenergieanlage 2 nach der Mahd ist jedenfalls für die Vorprüfung hinreichend nachvollziehbar begründet, dass erhebliche schädliche Umweltauswirkungen auf das FFH-Gebiet, zu dessen charakteristischen Arten der Rotmilan nicht gehört, nicht zu erwarten sind. IV. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung habitat- oder artenschutzrechtlicher Vorschriften berufen. Jedenfalls eine eigene Rechtsverletzung der Klägerin ist insoweit ausgeschlossen. Solche Verbote sind nach dem Prüfprogramm des § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs.3 Satz 1 Nr.5 BauGB. Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs.3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Vgl. BVerwG, Urt. vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, NVwZ 2013, 1411= juris, Rn. 6. Dienen Naturschutz und Landschaftspflege dem Allgemeininteresse, so werden private Rechte hierdurch nicht geschützt. Vgl. für Planungsentscheidungen: BVerwG, Urteil vom 28. März 2007- 9 A 17/06 -, juris, R. 16 und OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2015- 11 D 12/12.AK -, juris, Rn 77; für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen: OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015- 8 B 483/15 -, n.v. Die Kammer sieht auch keinen Anlass, eine Entscheidung des EuGH zu der Frage einzuholen, ob die FFH-Richtlinie, insbesondere deren Art. 6 und Art. 12, so auszulegen ist, dass jeder freie Marktbürger sich auf sie vor den nationalen Gerichten berufen kann. Nach dem vorgenannten Verständnis der nationalen, die FFH-Richtlinien umsetzenden natur- und habitatschutzrechtlichen Regelungen ist es geklärt, dass diese Regelungen keinen Drittschutz vermitteln und dass mangels einer § 4 Abs.3 UmwRG entsprechenden Regelung private Dritte keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung nach § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO haben. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Verständnis gegen Unionsrecht verstoßen könnte. Die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 8. März 2011 – Rs. C- 240/09 – (Braunbär), vgl. BRS 80 Nr. 70, und vom 8. November 2016 – C- 243/15 – abrufbar unter http://curia.europa.eu geben für ihren Rechtsstandpunkt nichts Durchgreifendes her, denn sie betreffen jeweils Klagen anerkannter Naturschutzverbände und nicht Klagen sonstiger privater Dritter. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs.1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.