Gerichtsbescheid
8 K 3302/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0117.8K3302.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand: Der im Jahre 1958 geborene Kläger war im streitbefangenen Zeitraum Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks M. im Landkreis P1. -T. und besaß ein Haus in der an der N1. Straße in M. gelegenen Kleingartenanlage am T1.-see e.V.. In zwei Waffenbesitzkarten des Klägers sind insgesamt sieben Waffen eingetragen. Am 3. August 2015 kam es in der genannten Kleingartenanlage zu einem Polizeieinsatz, zu welchem auszugsweise folgender Sachverhalt polizeilich aufgenommen wurde: „Ein Herr Q. teilte gegen 00:31 Uhr in der Leitstelle der Polizei mit, dass vor dem Eingang der Kleingartenanlage ein Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen steht. Der Pkw ist verschlossen, jedoch steht auf dem Beifahrersitz ein Jagdgewehr für jedermann offen einzusehen. Der Verantwortliche solle hinten links in der Kleingartenanlage einen Bungalow haben und sich dort vermutlich aufhalten. Der Anrufer hatte die Waffe zufällig beim Vorbeigehen im Pkw bemerkt. Der Sachverhalt bestätigte sich bei Eintreffen der Beamten. Der Bungalow des Beschuldigten wurde aufgesucht. Die Parzelle war offen und die Bungalowtür stand offen. Der Bungalow wurde durch die Beamten betreten und der Beschuldigte schlafend in einem Bett festgestellt. Er wurde angesprochen und mit dem Sachverhalt konfrontiert. Es erfolgte eine Belehrung. Er gab an, dass er von der Jagd kam und das Gewehr auf dem Beifahrersitz vergessen hat. Er wollte sich nur kurz ausruhen und dann wieder in sein Jagdrevier zur Wildschweinjagd fahren. Er wäre der Jagdpächter für den Bereich M. . Mit dem Beschuldigten wurde der Pkw aufgesucht und die Waffe in Augenschein genommen. Dabei wurde festgestellt, dass die Waffe schussbereit (es befanden sich drei Patronen in der Waffe) war. Im Beisein des Unterzeichners entnahm der Beschuldigte die drei Patronen aus dem Gewehr. Das Gewehr stand beim Transport vom Jagdrevier zum Abstellort des Pkw (vor der Kleingartenanlage) auf der Beifahrerseite hochgestellt am Beifahrersitz. Das Gewehr war somit für den Beschuldigten jederzeit zugriffs- und schussbereit. … Die Waffe war von außen für Jedermann gut zu erkennen… Das Jagdgewehr Marke N2. cal. 9,3x62 (eine Repetier-Büchse) mit der Seriennummer 1-04275 war in der WBK eingetragen.“ Den Einsatz führten die Polizeibeamten X1. und L1. durch. In einem Aktenvermerk des Polizeibeamten L1. vom 6. August 2015 hieß es ergänzend unter anderem wie folgt: „Der Pkw des Beschuldigten befand sich vor der Gartenanlage am Straßenrand. Ein Fußweg von ca. 300 Meter war nötig, um den besagten Bungalow des Beschuldigten zu erreichen. Der Bungalow befindet sich am hinteren Ende der Anlage auf der linken Seite und grenzt am dort befindlichen Waldstück. Das Tor zum Grundstück stand offen, nach Begehung des Grundstücks in Richtung Bungalow wurde festgestellt, dass die Tür zum Bungalow weit offen stand. Als die eingesetzten Beamten den Bungalow betraten, das Licht einschaltete wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Bett lag und schlief… Augenscheinlich wurde durch die eingesetzten Beamten im Bungalow selbst kein Waffenschrank festgestellt, es wurde auch nicht danach gesucht oder der Beschuldigte danach befragt.“ Der Anzeige war beigefügt eine Luftbildaufnahme von der Kleingartenanlage, auf welcher der Standort des Pkws (des Klägers) in Entfernung zum Haus (ca. 300 Meter) eingetragen ist. Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben der beklagten Polizeibehörde (Beklagter) vom 10. August 2015 zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten (WBK) Nr. 3639 und Nr. 4900 angehört. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2015 machte der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Am 3. August 2015 habe er in M. in seinem Jagdrevier bis ca. 22.00 Uhr auf Wild angestanden. Nachdem die Lichtverhältnisse eine weitere Bejagung an diesem Standort verhindert hätten, habe er seine Waffe noch vor Ort entladen und gesichert. Danach sei er mit der Waffe zu seinem in der Nähe verschlossen abgestellten Pkw, BMW 5er-Reihe aktuelles Baujahr mit getönten Scheiben, zurückgegangen. Nach Öffnen des Pkw habe er die entladene und gesicherte Waffe mit dem Schaft in den hintersten Teil des Beifahrer-Fußraums gestellt und diese durch Hineindrücken des Laufes in die Mulde zwischen Wange und Kissen des Beifahrersitzes sorgsam verkeilt. Da es sich um eine N2. Repetier-Büchse mit besonders kurzem Lauf handele, die somit tief im Fußraum verschwunden sei, und da die Scheiben des Pkw zu einem gewissen Grad getönt seien, sei die Waffe nicht durch einen schnellen Blick in den Innenraum zu erkennen gewesen. Um die hochempfindliche Zieloptik zumindest nicht zu verstellen, sei die Waffe nur auf diese Weise zu transportieren. Anschließend sei er von dort zu seiner Jagdhütte in der Kleingartenanlage gefahren, wo er den Pkw in unmittelbarer Nähe zum beleuchteten Eingangsbereich abgestellt habe. Da ihm das Jagdglück an diesem Tag noch nicht hold gewesen sei, habe er beschlossen, von hier aus erneut auf die Pirsch zu gehen. Daher habe er die Waffe dem Pkw entnommen, diese durchgeladen und gesichert. Nach wenigen Schritten habe er jedoch bemerkt, dass es sich mittlerweile deutlich abgekühlt habe. Daher habe er die Entscheidung getroffen, noch seine Jacke aus der etwa 200 Meter entfernten Jagdhütte zu holen. Um die sonstigen in der Kleingartenanlage befindlichen Personen nicht durch den Anblick eines Bewaffneten in der Dämmerung zu verängstigen, habe er die Waffe wie zuvor mit dem Schaft in den Beifahrer-Fußraum geklemmt, dann sein Fahrzeug verriegelt und sei zur Hütte gegangen. Dort angekommen, habe er seine verschlammten Schuhe ausgezogen und die Hütte betreten, um seine Jacke an sich zu nehmen. Als er sich dazu einen kurzen Moment auf das Bett gesetzt habe, sei er augenblicklich vom Schlaf übermannt worden. Im Übrigen sei lediglich eine Waffe in einem unauffälligen Pkw deponiert worden. Diese habe aber zudem einen besonders kurzen Lauf gehabt und sei so tief im verdunkelten Fußraum verstaut gewesen, dass ein vorübergehender Passant hier keine Waffe hätte ausmachen können. Von der Beifahrerseite aus betrachtet habe sich die Waffe im „toten Winkel“ zwischen Tür und Sitz befunden. Von der Fahrerseite aus sei durch den schwarz gepolsterten Innenraum in Verbindung mit den getönten Scheiben kein Kontrast zum Lauf auszumachen gewesen. Ebenso scheide wegen der tiefen Lagerung im Fußraum unterhalb des Armaturenbretts in Verbindung mit der Länge des Laufes eine Erkennbarkeit durch die Frontscheibe aus. Letztlich habe er das Fahrzeug auch nur kurzfristig verlassen, da er jedenfalls kürzer als die Dauer eines Schüsseltreibens (vgl. Nr. 36.2.15 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV) zu § 6 WaffG) schlafend in der Hütte verbracht habe. Da insoweit keinesfalls von einem bewusst schwerwiegenden oder sogar mit Nachdruck begangenen Verstoß ausgegangen werden könne, sei der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse unverhältnismäßig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er bislang niemals negativ in Erscheinung getreten sei. Auch treffe nicht zu, dass die Waffe offen einsehbar auf dem Beifahrersitz gestanden habe. Denn eine Lagerung der Waffe mit einer hoch empfindlichen Zieloptik auf dem Beifahrersitz eines auch nur stehenden Pkws berge schon die Gefahr eines Umfallens der Waffe mit daraus resultierender Beschädigung der Zieloptik. Schließlich sei zu ergänzen, dass er sich beim Eintreffen der Polizeibeamten nicht schlafend in einem Bett, sondern lediglich in voller Montur auf dem Bett befunden habe. Mit hier streitiger Verfügung vom 11. September 2015 widerrief der Beklagte daraufhin gemäß § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) die Waffenbesitzkarten des Klägers mit den Nummern 3639 und 4900, in welche insgesamt 7 Waffen eingetragen waren, und forderte ihn auf, die in seinem Besitz befindlichen Waffen gemäß § 46 Abs. 2 WaffG an einen Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu überlassen bzw. unbrauchbar zu machen. Hierüber sei innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides ein Nachweis beim Beklagten zu erbringen. Überdies ordnete der Beklagte an, dass ihm nach § 46 Abs. 1 WaffG zudem die genannten Waffenbesitzkarten spätestens 14 Tage nach Rechtskraft des Bescheides zurückzugeben seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Nach § 45 Abs. 2 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setze nach § 4 Abs. 1 Ziffer 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitze. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitze nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG eine Person nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Am 3. August 2015 habe der Kläger an der oben genannten Kleingartenanlage seinen Pkw abgestellt und für jedermann offen einzusehen ein Jagdgewehr auf dem Beifahrersitz seines abgestellten Pkws hinterlassen. Soweit der Kläger behaupte, dass die Waffe nicht von außen erkennbar gewesen sei, stehe dem entgegen, dass ein Zeuge das Gewehr entdeckt und daraufhin die Polizei verständigt habe. Seine jetzige Einlassung, wonach er nach seiner Rückkehr von der ersten Jagd abends erneut auf die Pirsch habe gehen wollen, dann jedoch eine Jacke aus der Hütte habe holen wollen und in dieser Zeit die Waffe auf dem Beifahrersitz abgestellt habe, stehe im Gegensatz zu seinen Angaben gegenüber der Polizei, wonach er das Gewehr schlicht im Pkw vergessen habe, als er von der Jagd gekommen sei. Darüber hinaus sei die Waffe nach Aussage des Klägers zu dem Zeitpunkt nicht mehr entladen gewesen. Auch durch die zuständigen Polizeibeamten sei festgestellt worden, dass das Gewehr schussbereit gewesen sei. Während der Fahrt vom Jagdrevier zum Abstellort des Pkws habe das Gewehr nach eigener Einlassung des Klägers auf der Beifahrerseite hochgestellt am Beifahrersitz gestanden. Es sei für ihn somit jederzeit zugriffs- und schussbereit gewesen. Diese Tatsachen rechtfertigten ebenfalls die Annahme, dass er auch in Zukunft nicht vorsichtig und sachgemäß mit Waffen oder Munition umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Aus diesem Grunde sei der Kläger als unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes anzusehen. Schließlich setzte der Beklagte nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2009 nach Tarifstelle 26.40 eine Gebühr in Höhe von 80,00 EUR fest. Am 15. Oktober 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen noch Folgendes geltend macht: Während der Fahrt sei das Gewehr für ihn nicht zugriffsbereit gewesen. Auch sei es aufgrund des vorherigen Entladens nicht schussbereit gewesen. Es habe während der Fahrt nicht auf der Beifahrerseite hochgestellt am Beifahrersitz gestanden. Nach Erreichen der Kleingartenanlage habe er den Pkw abgestellt. Er habe die Waffe dem Pkw entnommen, diese geladen und gesichert. Er habe nur noch eine Jacke aus der Jagdhütte holen wollen. Das Gewehr habe er dabei nicht im Pkw vergessen. Die Waffe sei maximal für einen Zeitraum von 2,5 Stunden im abgeschlossenen Pkw verblieben. Nachdem er die Waffe zunächst dem Pkw entnommen habe, habe er diese durchgeladen und gesichert. Dann habe er die Waffe mit dem Schaft in den hintersten Teil des Beifahrerfußraums gestellt und sie durch Hineindrücken des Laufes in die Mulde zwischen Wange und Kissen des Beifahrersitzes sorgsam verkeilt. Hier sei § 13 Abs. 11 der Allgemeinen Waffenverordnung (AWaffV) einschlägig. Der Verpflichtete habe danach bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich sei. Der danach geforderte unmittelbare „auch zeitliche“ Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung der Jagd sei vorliegend gegeben. Dieser bestehe nach Ziffer 36.2.15 WaffVwV zu § 36 WaffG beispielsweise bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs (etwa zur Einnahme des Mittagessens oder zum Schüsseltreiben, Einkaufen etc.) im Rahmen eines Transports von Waffen und Munition zum bzw. vom Ort der Jagdausübung. Soweit der Beklagte dem entgegenhalten wolle, der hier streitgegenständliche Zeitraum von maximal 2,5 Stunden entspreche nicht mehr einem kurzfristigen Verlassen im Sinne der genannten Vorschrift, sei dem zu entgegen, dass eine Zeitspanne von 2,5 Stunden für das im Rahmen der Norm genannte Mittagessen eine übliche Verweildauer, für das ebenfalls aufgeführte Schüsseltreiben sogar eine relativ kurze Zeitspanne darstelle. Sofern der Beklagte im Hinblick auf § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG in Verbindung mit § 13 Abs. 11 AWaffV auf das Vorhandensein von Patronen in der Waffe verweise, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Waffe nicht durchgeladen gewesen sei. Dass es sich dabei nicht um eine Schutzbehauptung handele, werde schon daraus ersichtlich, dass er zu keinem Zeitpunkt geleugnet habe, dass die Waffe mit Munition bestückt gewesen sei. Die vorübergehende Aufbewahrung einer Waffe in einem verschlossenen Pkw sei vom Gesetzgeber sogar ausdrücklich in § 13 Abs. 11 AWaffV vorgesehen. Die dabei erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen richteten sich jeweils nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände. So reiche es nach Nr. 36.2.15 WaffVwV zu § 36 WaffG bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug beim kurzfristigen Verlassen des Fahrzeuges (Mittagessen, Schüsseltreiben) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt würden, dass keine Rückschlüsse auf die Art des Inhalts erkennbar seien. Der Pkw sei unauffällig gewesen. Es habe sich nicht um ein jägertypisches Fahrzeug gehandelt. Auch hätten keine Plaketten oder Aufkleber auf die Jagd hingewiesen. Der Pkw sei an einer unbelebten Straße am späten Abend an einer abgelegenen Kleingartenanlage abgestellt worden. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass sich die Waffe bei ungünstigem Lichteinfall / Hineinleuchten durch eine direkt am Autofenster stehende Person hätte erkennen lassen, dann lasse dies noch lange keine Rückschlüsse auf ein unsorgfältiges Verwahren sowie auf seine Unzuverlässigkeit zu. Unsorgfältig verwahrt würden Waffen oder Munition nämlich nur dann, wenn die sich aufdrängende Möglichkeit eines Diebstahls oder Abhandenkommens außer Acht gelassen werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose sei der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Dabei bedürfe es einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens. An einer solchen Gesamtwürdigung fehle es bereits, wenn der Beklagte in seinem Bescheid vom 11. September 2015 feststelle, die in den Anhörungsschreiben des Klägers aufgeführten Aspekte seien nicht entscheidungserheblich. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 11. September 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen noch Folgendes geltend: Der Umfang der für die sorgfältige Verwahrung von Waffen oder Munition zu erfüllenden Anforderungen folge aus § 36 WaffG. Danach habe ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkämen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen könnten (Abs. 1 Satz 1). Schusswaffen dürften nur getrennt von Munition aufbewahrt werden (Abs. 1 Satz 2). Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten könne die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose sei der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibe im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit seien, dass eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen werde (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit). In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend sei vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden müsse. Es genüge, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition bestehe. Nach diesen Maßstäben sei davon auszugehen, dass beim Kläger eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition bestehe. Das anlässlich des Polizeieinsatzes festgestellte Gewehr auf dem Beifahrersitz des Klägers stelle einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG dar, denn die Waffe sei geladen gewesen. Angemerkt werden solle an dieser Stelle, dass der Begriff „geladen“ als Oberbegriff sowohl den durchgeladenen als auch den unterladenen Zustand einer Waffe bezeichne. Hier hätten sich drei Patronen im Gewehr befunden. Die Aufbewahrungsvorschrift sei eine zentrale waffenrechtliche Vorschrift. Habe ein Waffenbesitzer gegen sie verstoßen, sei dies allein schon ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdiene. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 8 K 3190/15 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt Hamm Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage auf der Grundlage von § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung im Wege des Gerichtsbescheides. Denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf; zudem ist der Sachverhalt, soweit er entscheidungserheblich ist, geklärt. Soweit der Kläger im Rahmen der hierzu durchgeführten Anhörung darauf hinweist, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt in einigen, unter Umständen durchaus relevanten Punkten zwischen den Parteien strittig sei, kann die Kammer dem nur eingeschränkt beipflichten. Es ist zwar insbesondere nicht ausgeschlossen, dass eine mündliche Verhandlung den Verdacht erhärten könnte, dass dem Kläger auch ein Verhalten vorzuwerfen ist, welches er bislang bestreitet. Allerdings ist dies nicht sehr wahrscheinlich, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Deshalb lässt es die Kammer dabei bewenden, die Entscheidung nach den Einlassungen des Klägers sowie den nach Aktenlage gesichert erscheinenden Umständen des Falles zu treffen. Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid vom 11. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis „nach diesem Gesetz“ zu widerrufen, wenn „nachträglich“ Tatsachen eintreten, die „zur Versagung hätten führen müssen“. Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die gemäß § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition richtet sich nach § 36 WaffG in Verbindung mit den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG dürfen Schusswaffen grundsätzlich nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das die dort im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Für Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ‑ wie dem Kläger ‑ gelten darüber hinaus Vorschriften, die auf die besondere Situation dieser Personengruppe zugeschnitten sind. Danach darf ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Auch für die Aufbewahrung von Waffen im Zusammenhang mit der Jagdausübung gelten Besonderheiten. In diesem Zusammenhang sieht § 13 Abs. 11 AWaffV vor, dass bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen oder Munition außerhalb der Wohnung – insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen – der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat. Selbst wenn die Kammer zugunsten des Klägers allein von den von ihm eingeräumten Tatsachen ausgeht, genügt sein Verhalten am 3. August 2015 den dargestellten waffenrechtlichen Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung nicht. Die Kammer verkennt ‑ wie gesagt ‑ nicht, dass die Angaben des Klägers zum Teil zumindest fragwürdig und erfolgsorientiert erscheinen, so dass durchaus vorstellbar ist, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein den Kläger deutlich mehr belastendes Bild der tatsächlichen Geschehnisse gewonnen würde. Darauf kommt es indes nicht mehr an, da schon die bislang gesicherten Tatsachen die angefochtene Verfügung tragen. Nach den auch polizeilich gesicherten Erkenntnissen hat der Kläger die Langwaffe, welche zumindest mit drei Patronen geladen war (der Kläger selbst spricht in der Klagebegründung des jagdrechtlichen Verfahrens allerdings sogar von „durchgeladener“ Waffe), im Bereich des Beifahrersitzes seines dann verschlossenen Pkws gegen 22.00 Uhr zurückgelassen, ist zu seinem etwa 200 m ‑ die polizeiliche Skizze geht von 300 m aus ‑ entfernten Haus in der Kleingartenanlage gegangen, ließ die Tür des Hauses weit offen, setzte sich aufs Bett, schlief dort (wohl im Liegen, so dass er sich zuvor auch hingelegt haben dürfte) augenblicklich ein und blieb etwa 2 ½ Stunden liegen, bis er durch Polizeibeamte geweckt wurde. Dass diese Art der Aufbewahrung nicht der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG genügt, da der Kläger seine Schusswaffe sowie die drei Patronen weder getrennt aufbewahrt hat noch die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt ist, dürfte auch aus Sicht des Klägers außer Zweifel stehen. Auch die Privilegierungsvorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV kommt dem Kläger nicht zu Gute. Die Vorschrift verlangt eine vorübergehende Aufbewahrung. Hier steht fest, dass der Kläger seine geladene Waffe (durchgeladen oder unterladen) mindestens für 2 ½ Stunden aus den Augen gelassen hat. Die Kammer beteiligt sich nicht an der Spekulation, wie lange etwa ein Schüsseltreiben dauern könnte. Es steht vielmehr außerhalb jeden Zweifels, dass hier von keiner vorübergehenden Aufbewahrung mehr ausgegangen werden kann. Selbst wenn es in Einzelfällen möglich sein sollte, 2 ½ Stunden als „vorübergehend“ im Sinne dieser Vorschrift ansehen zu können, wäre dies hier nicht der Fall, weil § 13 AWaffV im systematischen Zusammenhang zu § 36 WaffG sowie nach seinem Schutzzweck auszulegen ist. Daraus folgt, dass eine geladene Waffe – wie hier – möglichst keinen Augenblick aus den Augen zu lassen ist, geschweige denn für 2 ½ Stunden. Hinzu kommt, ohne dass es hierauf noch ankäme, dass der Kläger vermutlich deutlich länger auf seinem Bett geschlafen hätte, wenn die Polizei ihn nicht geweckt hätte. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger tatsächlich vorgehabt haben könnte, alsbald zu seinem Fahrzeug zurückzukehren. Hierfür spricht nämlich, dass die Polizei das Haus, in welchem sich der Kläger befand, mit offen stehender Tür vorgefunden hat. Auf den Vorsatz des Klägers kommt es indes hier nicht an, da es im Rahmen effektiver Gefahrenabwehr im Waffenrecht keine Rolle spielt, ob ein unbefugter Dritter wegen eines fahrlässigen oder eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Aufbewahrungsvorschriften an die Waffe / Munition gelangen konnte. Von einem zuverlässigen Waffenbesitzer ist in jedem Fall zu erwarten, dass er seine Waffen ordnungsgemäß aufbewahrt. § 13 Abs. 11 AWaffV spricht überdies von einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen oder von Munition außerhalb der Wohnung, was zusätzlich ein Hinweis auf die Grundvorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG ist, wonach Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden dürfen, keinesfalls jedoch eine Aufbewahrung im geladenen Zustand erlaubt. Ob hier, wie § 13 Abs. 11 AWaffV weiter voraussetzt, ein Zusammenhang mit der Jagd vorlag, kann insoweit dahinstehen. Dem Kläger ist indes zuzuhalten, dass er bereits auf Frage der eintreffenden Polizeibeamten zur Antwort gab, dass er noch in sein Jagdrevier zur Wildschweinjagd habe fahren wollen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Jagd zur Nachtzeit erfolgt wäre, da die Nachtjagd auf Schwarzwild in Brandenburg erlaubt ist, vgl. § 26 Abs. 3 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) und die streitbefangene Repetierbüchse N2. mit dem Kaliber 9,3x62 für die Jagd auf Schwarzwild geeignet sein dürfte, vgl. www.all4shooters.com/de/User-Tests/meerkel-rx-helix-praxis-test-93x62... Allerdings steht es im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben in der Klageschrift, wonach der Kläger gegen 22.00 Uhr die Jagd aufgegeben habe, nachdem die Lichtverhältnisse eine weitere Bejagung „an diesem Standort“ verhindert hätten, da kaum ersichtlich ist, dass sich die Lichtverhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt in dieser Nacht an einem anderen Ort, an dem sich Wildschweine aufhielten, hätten bessern sollen. § 13 Abs. 11 AWaffV setzt des Weiteren voraus, dass der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren hat. Dass diese Aufsicht hier gerade fehlte, ist unstreitig. Alternativ kann nach § 13 Abs. 11 AWaffV die Waffe oder die Munition durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme gesichert werden. Dass auch diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde, liegt aus Sicht der Kammer klar auf der Hand. Sämtliche Behauptungen des Klägers zur Aufbewahrung der Waffe im Fußraum auf der Beifahrerseite seines Pkws können insoweit als wahr unterstellt werden. Die Tatsache, dass der Zeuge, der die Polizei informiert hat, die Waffe entdecken konnte, spricht bereits eindeutig dafür, dass der Kläger eben nicht die erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme getroffen hat. Selbst wenn der Zeuge den Kläger dabei beobachtet haben sollte, wie er die (geladene) Langwaffe nochmals im Beifahrerraum verstaute, was allerdings nach dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse (Meldung des Zeugen erst gegen 00:31 h) wenig plausibel erscheint und nach der polizeilich berichteten Aussage des Zeugen, der die Waffe zufällig im Vorbeigehen entdeckt habe, ausgeschlossen wäre, würde dies ausreichen. Davon abgesehen hat die Kammer auch nach den Darlegungen des Klägers keinen Zweifel, dass ein etwaiger Dieb die Waffe mit der Munition bei Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges unschwer hätte entdecken können. Selbst wenn der Kläger – und dies sogar vorsätzlich – lediglich vom Abstellort zu seinem „200 m“ entfernten Haus gegangen und nach einem kurzen Aufenthalt zum Fahrzeug zurückgekehrt wäre, hätte er schon nicht die erforderlichen Vorkehrungen im Sinne der Vorschrift getroffen. Abgesehen davon, dass das Haus des Klägers sich nach den polizeilichen Feststellungen 300 m entfernt von dem Abstellort des Fahrzeuges befand, hätte der Kläger nach seiner Darstellung hin und zurück 400 m gehen müssen. Bei einer Fußgängergeschwindigkeit von 6 Kilometern pro Stunde, welche der offensichtlich übermüdet gewesene Kläger nicht einmal erreicht haben dürfte, und einem Aufenthalt von (geschätzt) nur einer Minute im Haus für das Aufschließen, Ausziehen der verschlammten Schuhe, Suchen und Ansichnehmen/Anziehen der Jacke, Anziehen der Schuhe und wieder Abschließen des Hauses wäre der Kläger also nach seiner eigenen (vorgeblichen) Absicht mindestens 5 Minuten außerhalb der Sichtweite (nachvollziehbar anhand der von der Polizei angefertigten Skizze auf einer Luftbildaufnahme sowie nach der polizeilichen Beschreibung) seines Pkws mit der geladenen Waffe gewesen. Dies ist nach aller Lebenserfahrung für einen geschulten Dieb eine deutlich mehr als ausreichende Zeit, um den Pkw zu öffnen und die geladene Waffe zu entwenden. Daneben sei erwähnt, dass Kleingartenanlagen ebenfalls nach aller Lebenserfahrung nicht gerade zu den Plätzen zählen, welche von Dieben gemieden werden. Dies gilt um so mehr, als es sich nicht um ein Wochenende handelte, wenngleich einzuräumen ist, dass im Land Brandenburg zu dieser Zeit Ferien herrschten. Nach alledem steht außer Frage, dass der Kläger sogar vorsätzlich eine Aufbewahrungssituation geschaffen hat, welche es einem potentiellen Dieb ermöglicht hätte, eine schussbereite Langwaffe, zur Schussbereitschaft einer geladenen Waffe vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 21 CS 15.2618 -, zu stehlen. Dass die vom Kläger hierbei zumindest billigend in Kauf genommene rechnerische Zeitspanne von mindestens 5 Minuten insoweit eher unrealistisch kurz ist, vielmehr davon auszugehen wäre, dass das Gesamtgeschehen deutlich länger gedauert hätte, wenn der Kläger sein ursprüngliches Vorhaben, nur noch seine Jacke aus dem Haus holen zu wollen, hätte durchführen „können“, sei hier nur am Rande bemerkt. Insoweit dürfte es mehr als naheliegen, dass der im Jahre 1958 geborene Kläger eine deutlich längere Zeit in seinem Haus verbracht hätte, um sich ein wenig von der ersten Jagd zu erholen – ansonsten hätte er sich wohl erst gar nicht auf sein Bett gesetzt/gelegt – und frisch zu machen. Eine geladene Langwaffe unter diesen Umständen im Beifahrerbereich des Pkws zu belassen und nicht einmal zu entladen und im Kofferraum zu verstauen erfüllt die erforderlichen Vorkehrungen im oben genannten Sinne offensichtlich nicht. Auch der neben der Sache liegende klägerische Exkurs zum Fahrzeugtyp – der Kläger ist kein Förster, sondern Pharmareferent – verfängt nicht. Abgesehen davon, dass Hobbyjäger alle Fahrzeugtypen fahren dürften, muss ein potentieller Dieb nicht darauf aus sein, Waffen zu erlangen. Es reicht aus, wenn er diese als „Beifang“ erbeutet. Schließlich sei noch einmal betont, dass das Fahrzeug hier tatsächlich (zumindest fahrlässig) für etwa 2 ½ Stunden unbeaufsichtigt geblieben ist und wohl noch deutlich länger geblieben wäre, wenn die Polizei den Kläger nicht geweckt hätte. Eine erforderliche Vorkehrung im Sinne des § 13 Abs. 11 AWaffV liegt hier auch in Ansehung aller etwa zugunsten des Klägers sprechenden Umstände eindeutig nicht vor. Vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 K 2472/14 ‑: „Schlaf im Kraftfahrzeug bei sichtbar auf dem Beifahrersitz liegender Jagdwaffe“; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Mai 2014– 4 A 133/13.Z ‑: „Jagdgewehr und Munition im Kofferraum eines abgestellten Pkw“, jeweils nach Juris. Aufgrund des dargestellten Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten eines verantwortungsbewussten Waffenbesitzers ist der Kläger unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Unerheblich ist, dass es sich um ein einmaliges Ereignis handelt. Schon ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Selbst eine äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen, vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 – 1 S 1391/11 – NVWZ‑RR 2011, 815. Die Gefahr wiegt besonders schwer, wenn – wie hier – gleichzeitig die Möglichkeit des Zugriffs auf eine Waffe und Munition bestanden hat, vgl. etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 K 2472/14 ‑, nach Juris. Dies gilt umso mehr, als es sich hier um eine geladene Schusswaffe handelte, welche der Kläger sogar vorsätzlich für mindestens 5 Minuten und fahrlässig für 2 ½ Stunden unter Verletzung der genannten Vorschriften aufbewahrte. Selbst eine kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition rechtfertigt im Regelfall die Prognose, dass der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse auch in Zukunft nicht mehr für eine sichere Verwahrung sorgen werde. Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2008‑ 21 C 07.3232 ‑, nach Juris. Ob sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers überdies daraus ergibt, dass er den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG erfüllt haben dürfte, kann ‑ wie gesagt ‑ letztlich dahinstehen. Gleichwohl sei Folgendes angemerkt: Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe führt. Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition der Erlaubnis. Der Umgang mit einer Waffe liegt eindeutig vor, wenn eine solche geführt wird. Der Kläger hat die Langwaffe mit drei Patronen geladen und in seinem im öffentlichen Verkehrsraum geparkten Pkw im Bereich des Beifahrersitzes verstaut. Damit hat er die (geladene) Waffe geführt, weil er die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt hat, vgl. Anlage I Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (nulla poena sine lege stricta.) kommt es deshalb darauf an, ob der Kläger die geladene Waffe mit Erlaubnis geführt hat oder ob es einer solchen Erlaubnis ausnahmsweise nicht bedurfte. Gemäß § 10 Abs. 4 WaffG wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt. Ein solcher Waffenschein liegt hier nicht vor. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf einer Erlaubnis zum Führen von Waffen nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Waffe geladen und damit schussbereit war. Überdies liegt keine Beförderung vor, da die Waffe abgelegt und aufbewahrt wurde. Schließlich wäre die Waffe entgegen der Vorschrift im Falle der Beförderung zugriffsbereit gewesen. Schließlich spricht Vieles dafür, dass auch kein Fall des § 13 Abs. 6 WaffG vorlag. Danach darf ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der Kläger hatte seine Jagd beendet, bevor er zu seinem Haus fuhr. Selbst wenn er seine Jagdausübung nach Erreichen der Kleingartenanlage wieder aufgenommen hätte, hätte er diese abermals, um sich eine Jacke zu holen, unterbrochen. Ob er sich überhaupt in seinem Jagdrevier aufhielt, kann dahinstehen. Sicher ist, dass er die geladene Waffe auf der N1. Straße in Höhe der Kleingartenanlage geführt haben muss, wo sein Pkw geparkt war, in welchem er die geladene Waffe später verstaute, „um sich eine Jacke zu holen“. Dass der Kläger die Waffe überhaupt schon im Bereich der N1. Straße geladen oder zumindest vor Rückkehr zu seinem Fahrzeug nicht wieder entladen hat, ist ebenfalls mit einer Jagdausübung (im angrenzenden Weizen- oder Mais? - Feld bei Nachtsicht ? und nicht etwa bei einer Kirrung ?) kaum zu begründen. Danach hat der Kläger die Waffe wohl allenfalls „im Zusammenhang“, nämlich zur Vorbereitung der Jagdausübung geführt. Für diesen Fall hätte die Jagdwaffe jedoch „nicht schussbereit“ sein dürfen. Im Magazin der Waffe befanden sich drei Patronen. Damit war sie zumindest geladen („unterladen“). Ob sie, wie der Kläger selbst an einer Stelle angegeben hat, auch durchgeladen war, ist ohne Belang. Eine geladene Waffe ist auch nach der Parallelwertung in der sogenannten Laiensphäre jedenfalls schussbereit, so dass der Kläger insoweit auch vorsätzlich gehandelt haben dürfte. Nach alledem spricht hier selbst nach eigener Einlassung des Klägers Vieles dafür, dass er zumindest für den Zeitraum ab der Munitionierung der Waffe bis zum Abstellen der Waffe im Beifahrerbereich des Pkws eine Schusswaffe unerlaubt gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG geführt hat. Dass darüber hinaus gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Waffe nach Beendigung der Jagd schussbereit transportiert und schlicht im Auto vergessen wurde, sei nur am Rande erwähnt. Der Kläger selbst hat angegeben, die Jagd am 3. August 2015 gegen 22.00 h beendet zu haben, weil die Lichtverhältnisse eine weitere Bejagung an diesem Standort verhindert hätten. Danach bleibt fraglich, warum er die Jagd zu einem noch späteren Zeitpunkt hätte wieder aufnehmen wollen. Sein Jagdglück hätte er auch schlicht durch weitere Versuche im Rahmen der (ersten) Jagd suchen können. Hinzu kommt, dass er offensichtlich so übermüdet war, dass ein kurzes Hinsetzen auf sein Bett genügt haben soll, ihn sofort einschlafen zu lassen, so dass auch deswegen kaum zu erwarten war, dass er erneut jagen wollte. Schließlich soll er gegenüber der Polizei angegeben haben, die Waffe schlicht „vergessen“ zu haben. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass sich die Waffe bereits auf der Fahrt schussbereit im Beifahrersitzbereich befand und nicht erst herausgenommen und wieder dort abgestellt wurde. Ob der Kläger darüber hinaus körperlich ungeeignet i.S.d. § 6 WaffG ist, da er nach eigener Einlassung in einer Situation vom Schlaf übermannt wurde, in welcher er sich dringend um die sichere Aufbewahrung seiner geladen im Pkw-Beifahrerraum verstauten Waffe hätte kümmern müssen, kann dahinstehen, da die Verfügung nicht auf diesen Umstand gestützt wird und insbesondere kein entsprechendes ärztliches Gutachten eingefordert wurde, vgl. § 6 Abs. 2 WaffG. Nachdem der Kläger somit nach der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse unzuverlässig geworden ist, war der Beklagte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf der Erlaubnisse verpflichtet. Die weiteren in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen verletzen den Kläger zumindest nicht in seinen Rechten. Gemäß § 46 Abs. 1 WaffG hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen werden. Indem der Beklagte die Anordnung traf, die genannten Waffenbesitzkarten spätestens 14 Tage nach der Rechtskraft des Bescheides zurückzugeben, hat er zumindest nicht zu Lasten des Klägers gegen diese Vorschrift verstoßen. Auch die Anordnung gemäß § 46 Abs. 2 WaffG entspricht dem Gesetz. Soweit der Kläger die Kostenregelung anficht, nimmt die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Ferner hat die Kammer am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird auf 9.580,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Die Kammer orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVWZ 2004, 1327), der in Ziffer 50.2 hinsichtlich des Widerrufs von waffenrechtlichen Erlaubnissen für die erste Waffe den gesetzlichen Auffangwert von 5.000,00 EUR und für jede weitere Waffe zusätzlich 750,00 EUR als Streitwert empfiehlt. Neben dem hiernach bei sieben Waffen anzusetzenden Betrag in Höhe von 9.500,00 EUR wird für die ebenfalls angefochtene Gebührenfestsetzung gemäß § 52 Abs. 3 GKG der Betrag der Gebühr in Höhe von 80,00 EUR angesetzt.