Beschluss
5 L 1763/17.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0620.5L1763.17A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5718/17.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2017 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5718/17.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2017 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der - sinngemäße - Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5718/17.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2017 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, da die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antragstellerin fehlt zudem nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat keine Möglichkeit, ihr mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen. Insbesondere stellt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine solche Möglichkeit dar. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 33 Abs. 5 AsylG. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist abweichend von Satz 5 das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als Folgeantrag zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Mithin versperrt § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ein späteres Wiederaufnahmebegehren (wohl) selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verneinen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 - 5 L 1803/16.A -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2017, 81 m.w.N. Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) - bestehen ins Gewicht fallende Zweifel, ob die unter Ziffer 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 22. Mai 2017 verfügte Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Als Rechtsgrundlage für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kommen allein §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 2, 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn das Asylverfahren eingestellt ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Es bestehen durchgreifende Zweifel, ob das Bundesamt das Asylverfahren der Antragstellerin zur Recht gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte. Nach § 33 Abs. 4 ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Es kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AsylG erfüllt sind. Denn jedenfalls ist die Antragstellerin nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen aus § 33 Abs. 4 AsylG entsprechenden Weise belehrt worden. Ungeachtet weiterer Erwägungen ist die in dem Ladungsschreiben vom 11. April 2017 enthaltene Belehrung über die Folgen eines Terminversäumnisses bereits deshalb unzureichend, da sie - unter Verkennung von Sinn und Zweck einer gesetzlich normierten Belehrungspflicht - lediglich in deutscher Sprache und mithin nicht in einer Sprache, die die Antragstellerin versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie versteht, erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass das mit einer Belehrung verfolgte Ziel, die Warnung vor nachteiligen Rechtsfolgen, nur dann erreicht werden kann, wenn der jeweilige Adressat die Sprache, in der die Belehrung verfasst wurde, auch versteht. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 2. März 2017 - 5 K 5381/16.A - m.w.N. (n.v.). Eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte auch nicht im Rahmen der „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“, die der Antragstellerin in vietnamesischer Sprache am 14. November 2016 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde. Dies gilt zunächst, soweit dort ausgeführt wird: „Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.“ Diese Belehrung ist bereits deshalb fehlerhaft, weil der Ausländer dahin belehrt wird, seine Hinderungsgründe dem Bundesamt vorher, d.h. vor der Anhörung, mitzuteilen. Dies widerspricht der Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Danach hat der Ausländer unverzüglich nachzuweisen, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG eröffnet mithin die Möglichkeit, nachträglich Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins mitzuteilen. Vgl. dazu auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 22 L 108/17.A - (www.nrwe.de und juris). Darüber hinaus entspricht die Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben, da das Bundesamt eine schriftliche Mitteilung der Hinderungsgründe verlangt, § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG indes lediglich einen unverzüglichen Nachweis fordert, ohne insofern Formerfordernisse aufzustellen. Auch die weiteren Ausführungen in der „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“ sind nicht ordnungsgemäß, soweit es dort heißt: „Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in Ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen.“ Dies ergibt die Auslegung des § 33 Abs. 4 AsylG. Maßgebend für den Inhalt einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt. Zur Erfassung des Sinns der Norm sind alle Auslegungskriterien, insbesondere die Stellung der Einzelnorm im Gesetz sowie der Zweck der Regelung, heranzuziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 825/08 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 25. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben verlangt § 33 Abs. 4 AsylG zwar seinem Wortlaut nach mit Blick auf den Inhalt der Belehrung lediglich, dass der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen hinzuweisen ist. Indes gebieten Sinn und Zweck einer Belehrung - Warnung vor dem Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen und damit Schutz des zu Belehrenden -, dass auch und gerade auf spezielle, schon im Gesetz angelegte Möglichkeiten hingewiesen wird, wonach sich der Betreffende exkulpieren und damit den Eintritt einer nachteiligen Rechtsfolge verhindern kann. Nur eine derart umfassende Belehrung wird den schutzwürdigen Interessen des Adressaten der Belehrung gerecht. Dies gilt umso mehr, als eine lediglich auf die Rechtsfolgen bezugnehmende Belehrung den Eindruck erwecken kann, es bestehe keine Möglichkeit zur Exkulpation. Eine solche Exkulpationsmöglichkeit findet sich in § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Danach kann der Ausländer die gesetzliche Vermutung, er betreibe das Verfahren unter anderem dann nicht, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG), durch den unverzüglichen Nachweis, das Versäumnis sei auf Umstände zurückzuführen, auf die er keinen Einfluss hatte, entkräften. Folglich bedarf es (zumindest) auch einer Belehrung über die im Gesetz enthaltene Exkulpationsmöglichkeit. Daran fehlt es hier. Die Pflicht zur Belehrung über bestehende Exkulpationsmöglichkeiten folgt im Übrigen auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 33 Abs. 4 AsylG. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten (Satz 1). Sie werden über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorzulegen, zur Verfügung stehen sowie über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags (Satz 2). Diese Informationen werden so rechtzeitig gegeben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 13 genannten Verpflichtungen nachkommen können (Satz 3). Danach statuiert die Richtlinie für die Mitgliedstaaten umfassende Belehrungspflichten, die unter anderem dem Zweck dienen, den jeweiligen Antragsteller über seine Rechte zu informieren, damit diese auch in Anspruch genommen werden können. Hierzu gehört dann auch zwingend die Belehrung über eine Exkulpationsmöglichkeit. Die fehlerhafte Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens. Dies folgt aus Sinn und Zweck der gesetzlich normierten Belehrungspflicht. Die Belehrungspflicht dient ausschließlich dem Schutz des jeweiligen Asylantragstellers. Allein die vorherige Belehrung über die nachteiligen Rechtsfolgen des Nichtbetreibens des Verfahrens - unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Warnfunktion - lässt es gerechtfertigt erscheinen, Verstöße im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG mit der fingierten Rücknahme des Asylantrags zu ahnden. Ohne die erforderliche Belehrung drohte hingegen eine nicht mehr hinnehmbare Beschneidung der Verfahrensrechte der Asylantragsteller. Folglich kann den Verfahrensrechten der Asylantragsteller im Fall einer fehlerhaften bzw. unterbliebenen Belehrung nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der formelle Fehler zur Rechtswidrigkeit der gesamten Einstellungsentscheidung führt. Vgl. zu den Folgen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht: VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 - 5 L 1803/16.A -, InfAuslR 2017, 81 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.