Urteil
7 K 2014/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0706.7K2014.16.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger zu 1. und 2. sowie die Kläger zu 3. und 4. tragen – jeweils als Gesamtschuldner – die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/5; die Kläger zu 5., 6. und 7. tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/5.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger zu 1. und 2. sowie die Kläger zu 3. und 4. tragen – jeweils als Gesamtschuldner – die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/5; die Kläger zu 5., 6. und 7. tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/5. Tatbestand: Die Kläger, die Eigentümer von Grundstücken an der Maria-Kahle-Straße in N. sind, wenden sich gegen die Umbenennung der Maria-Kahle-Straße in Helene-Pellmann-Straße. Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Beklagten (im Folgenden Ausschuss), dem die Entscheidung zur Umbenennung von Straßen obliegt, beschloss in seiner Sitzung am 7. April 2016 u.a., die Maria-Kahle-Straße in Helene-Pellmann-Straße umzubenennen und beauftragte die Verwaltung, die Umbenennung kurzfristig umzusetzen, öffentlich bekanntzumachen und die Grundstückseigentümer entsprechend zu informieren. Die bisherigen Straßenschilder sollten dabei für eine Übergangszeit von maximal 12 Monaten rot durchgestrichen erhalten bleiben, um die Umstellungsphase für die Anwohner zu erleichtern. Der Rat der Beklagten nahm diesen Beschluss in seiner Sitzung vom 19. April 2016 zustimmend zur Kenntnis. Die Bekanntmachung über die Umbenennung aufgrund der festgestellten Bezüge der namensgebenden Personen zum Nationalsozialismus und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf das Ansehen der Beklagten erfolgte u.a. im Amtsblatt des Märkischen Kreises vom 4. Mai 2016, Seite 331. Der Umbenennungsentscheidung lagen u.a. verschiedene Unterlagen zugrunde, die von der vom Rat der Beklagten eingesetzten Kommission zur Umbenennung N1. Straßennamen mit Bezug zum Nationalsozialismus (im Folgenden ehrenamtliche Kommission) zusammengestellt wurden. Insoweit verweist das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) u.a. auf die Drucksache D-9/16/074. Die ehrenamtliche Kommission bestand aus der Historikerin und Leiterin des Städtischen Museums, Vertretern der beiden großen Kirchen, der Verwaltung, des Stadtarchivs und zwei Geschichtslehrern. Der Ausschuss nahm in seiner Sitzung am 10. März 2016 die Beurteilungskriterien, welche die ehrenamtliche Kommission zur Umbenennung N1. Straßennamen mit Bezug zum Nationalsozialismus bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt hatte, sowie den vorläufigen Abschlussbericht der Kommission zustimmend zur Kenntnis und beschloss abweichend von den bestehenden „Richtlinien für die Straßenbenennung“ u.a. beschlossen, für die Maria-Kahle-Straße eine Umbenennung in Helene-Pellmann-Straße vorzuschlagen. Hierüber wurden die Anwohner informiert. Am 11. Mai 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Der Beschluss des Ausschusses vom 7. April 2016 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren geschützten Anliegerrechten. Der Umbenennungsbeschluss sei ermessensfehlerhaft. Im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) zu treffenden Ermessensentscheidung seien einerseits die ordnungsrechtlichen Interessen an einer Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straßen im Gemeindegebiet und andererseits die betroffenen Anliegerinteressen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Durch die frühere Benennung der Straße in Maria-Kahle-Straße hätten sie - die Kläger - einen Status erlangt, der durch die erneute Umbenennung in rechtlich relevanter Weise berührt werde. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die sich aus der Änderung für sie ergebenden nachteiligen Folgen in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.Die Beklagte habe sich durch ihre „Richtlinien für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt N. “ (im Folgenden RL) in der Ermessensausübung selbst beschränkt. Nach Nr. 1 dritter Spiegelstrich RL dürften Straßenumbenennungen nur dann erfolgen, wenn diese aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich seien. Eine weitere Einengung des Ermessensspielraums sei durch die zusätzlichen Entscheidungskriterien der Notwendigkeit und Erforderlichkeit einer Straßenumbenennung erfolgt. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da ordnungsrechtliche Gesichtspunkte für die Entscheidung nicht maßgeblich gewesen seien, sondern allein die Aktivitäten bzw. die Persönlichkeit der Frau Kahle im Nationalsozialismus. Der entscheidungsbefugte Ausschuss, der sich nur völlig unzureichend mit der Persönlichkeit der Frau Kahle befasst habe, habe auch keinen Beschluss über eine Ausnahmeregelung bzw. Ergänzung von Nr. 1 dritter Spiegelstrich RL gefasst. Auch die von der ehrenamtlichen Kommission entwickelten Kriterien seien nicht Gegenstand eines Beschlusses des Ausschusses gewesen. Eine „zustimmende zur Kenntnisnahme“ reiche insoweit nicht.Zudem sei der Eindruck entstanden, dass die ehrenamtliche Kommission die gebotene Objektivität bzw. Unabhängigkeit habe vermissen lassen. Die ehrenamtliche Kommission habe sich offenbar dazu berufen gefühlt, den Entscheidungsprozess der Umbenennung maßgebend zu beeinflussen. Eine unabhängige und objektive Problemerarbeitung unter Hinzuziehung aller relevanten Aspekte lasse sich nicht annehmen. Die Ermessensausübung selbst weise darüber hinaus Fehler auf. Eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit der Maria Kahle, insbesondere auch nach dem Jahr 1945 und eine mögliche Wandlung der Person, habe nicht stattgefunden. Der Ausschuss habe für eine solche Beurteilung keine eigenen Kriterien erarbeitet. Die Beurteilungsgrundlage sei einseitig und unvollständig. Der Ausschuss sei ohne eigene Prüfung, Hinterfragung oder Ergänzung der von der ehrenamtlichen Kommission angeführten Kriterien und Gründe vorbehaltlos deren Empfehlung gefolgt. Entgegen der Annahme der ehrenamtlichen Kommission habe Maria Kahle kein Bundesverdienstkreuz erhalten. Ein weiterer Ermessensfehler ergebe sich daraus, dass die Maria-Kahle-Straße bis 1976 den Namen Christine-Koch-Straße getragen habe. Eine Umsetzung des Umbenennungsbeschlusses würde die zweite Straßennamensänderung in 40 Jahren bedeuten. Angesichts dieser relativ kurzen Zeitspanne hätte sich der Ausschuss auch mit diesem Aspekt befassen müssen, insbesondere auch mit der Frage, welche Gründe und Motive den Rat der Stadt N. nach der kommunalen Neugliederung bewogen hätten, den Namen Christine Koch als Namensträgerin für die Umbenennung der Straße zu vergeben. Der Ausschuss hätte auch berücksichtigen müssen, dass es sich bei der Maria-Kahle-Straße um eine relativ kurze Anliegerstraße (80 m) ohne jede erkennbare Bedeutung für die Außenwirkung und das Ansehen der Beklagten handele. Hinzu komme, dass die Person Maria Kahle heute wenig bekannt sei. Das Eckgrundstück der Kläger zu 1. und 2. sei früher der H.-----straße – heute Ida-Seidel-Straße – zugeordnet worden. Nach dem Ausbau der D. -L. -Straße sei für dieses Grundstück auf eine entsprechende Anordnung der Beklagten eine Änderung in D. -L. -Straße 1 erfolgt. Die Umsetzung des angefochtenen Beschlusses würde für die Kläger zu 1. und 2. die dritte Namensänderung bedeuten. Angesichts der mit der Adressenänderung verbundenen Kosten und nachteiligen Folgen seien die Anliegerinteressen aller Kläger stärker zu gewichten. So müssten etwa sämtliche geschäftlichen, beruflichen und privaten Lebensfelder zusammengestellt werden, um die Anschriftenänderungen zur Aufrechterhaltung eines störungsfreien Betriebsgeflechtes lückenlos bewerkstelligen zu können. Hinzu kämen Änderungen von Briefköpfen, Visitenkarten, Stempeln, Schildern, etc., so z.B. Änderung der Personalausweise und der Fahrzeugpapiere. Dies alles sei mit großem Zeitaufwand und beträchtlichen Kosten verbunden. Mit einer Anschriftenänderung könne auch der Eindruck eines häufigen Wohnungswechsels erweckt werden, was sich ggf. wirtschaftlich nachteilig auf die Bonität der Anlieger auswirken könne. Eine ernsthafte und differenzierte Prüfung der Belastungen, insbesondere der Kläger zu 1. und 2. sei nicht in den Blick genommen worden. Die Kläger beantragen, den Beschluss des Ausschusses für Umwelt, Plan und Bauen der Stadt N. vom 7. April 2016 zur Umbenennung der Maria-Kahle-Straße Helene-Pellmann-Straße und die Allgemeinverfügung vom 25. April 2016, Bekanntmachung der Stadt N. über die Umbenennung der Straßen Wagenfeldstraße, Ina-Seidel-Straße, Maria-Kahle-Straße insoweit aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Nach der kommunalen Neugliederung sei die Umbenennung zur Vermeidung von Doppelbenennungen erfolgt. Die ehrenamtliche Kommission habe sich intensiv mit der Thematik beschäftigt, Recherchen betrieben und zahlreiche Literaturbeiträge und sonst verfügbare Informationen ausgewertet und in einem Abschlussbericht eine Empfehlung zur Umbenennung der Maria-Kahle-Straße gegeben. Soweit die Kläger rügen würden, die ehrenamtliche Kommission sei nicht unabhängig und nicht objektiv vorgegangen, würden sich die Mitglieder der ehrenamtlichen Kommission dagegen mit aller Entschiedenheit verwahren. Die ehrenamtliche Kommission habe sich auch mit der Nachkriegsvergangenheit der Maria Kahle auseinandergesetzt und berücksichtigt, ob sich diese ausdrücklich von ihrer früheren Überzeugung bzw. nationalsozialistischem Gedankengut distanziert habe. In der Verwaltungsvorlage (Drucksache D-9/16/074) vom 22. Februar 2016 für den Ausschuss (öffentliche Sitzung am 10. März 2016) seien die Gründe für die vorgeschlagenen Straßenumbenennungen umfassend dargelegt und die Folgen und Interessen der Anwohner in die Ermessensentscheidung einbezogen worden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Änderungen von amtlichen Dokumenten, die in ihren – der Beklagten – Zuständigkeitsbereich fielen, gebührenfrei erfolgen sollen. Ebenso seien Änderungen in Fahrzeugscheinen und Personalausweisen kostenlos. Weitere Umstellungskosten zählten zu den gelegentlich eintretenden Kosten, die auch bei einem möglichen Umzug entstünden und bei einer Umbenennung einer Straße nach 40 Jahren für die Anwohner, aber auch für Gewerbebetriebe, nicht unzumutbar seien. Informationen könnten auch per Serienbrief oÄ. erfolgen. Die Kläger hätten auch zu keinem Zeitpunkt unzumutbare Kosten oder Aufwendungen beziffert. Der Umstand, dass es sich um eine kurze Anliegerstraße handele sei nicht entscheidend, da entscheidend der Gesamteindruck der Stadt N. sei. Verwaltungsrichtlinien hätten keinen Rechtssatzcharakter. Zudem diene die Umbenennung der öffentlichen Ordnung (Ziffer 1 Spiegelstrich 3 RL). Der Begriff der öffentlichen Ordnung sei weit auszulegen und umfasse die Distanzierung von nationalsozialistischem Gedankengut. Aufgrund der Tatsache, dass Straßen im Stadtgebiet der Beklagten nach Persönlichkeiten benannt seien, die zweifelsfrei während der NS-Herrschaft das Regime kritiklos befürwortet und unterstützt hätten, würden Sozialnormen und Wertevorstellungen missachtet. Durch die Umbenennung wolle sie sich eindeutig als Befürworterin demokratischer Strukturen positionieren und ein Zeichen gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus setzen. In den Richtlinien sei unter Nr. 1 dritter Spiegelstrich unmissverständlich aufgeführt, dass diese auch für Umbenennungen entsprechend anzuwenden seien. Daher seien die Regelungen zur Straßenbenennung nach Persönlichkeiten unter Nr. 3 RL auch bei Umbenennungen anwendbar. Sofern in einer Beratungsdrucksache ausgeführt sei, dass durch den Ausschuss ggf. ein von den Richtlinien abweichender Beschluss gefasst werden müsse, beziehe sich diese Aussage auf die Namensvorschläge für die umzubenennenden Straßen. Hier sei in den Richtlinien Nr. 3 letzter Spiegelstrich u.a. geregelt, dass Bürgeranträge auf Benennung von Straßen nach verdienten Persönlichkeiten grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen seien. Hiervon sei mit den Namensvorschlägen und damit auch mit dem vom Ausschuss gefassten Beschluss vom 10. März 2016 sowie mit der Bestätigung dieses Beschlusses am 7. April 2016 abgewichen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Anfechtungsklage der Kläger, die gemäß § 88 VwGO bei sachgerechter Auslegung ihrer Klagebegehren darauf gerichtet ist, den Beschluss des Ausschusses für Umwelt, Planen und Bauen der Beklagten vom 7. April 2016 zur Umbenennung der Maria-Kahle-Straße in Helene-Pellmann-Straße (Allgemeinverfügung), öffentlich bekanntgemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises 2016, S. 331 (Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt N. über die Umbenennung der Straßen Wagenfeldstraße, Ina-Seidel-Straße, Maria-Kahle-Straße vom 25. April 2016) aufzuheben, ist zulässig, aber unbegründet.Die Anfechtungsklage der Kläger gemäß § 42 Abs. 1 erste Alternative VwGO ist zulässig, insbesondere sind die Kläger klagebefugt, da sie geltend machen können, durch die Umbenennung der Straße – einem adressatenlosen, sachbezogenen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung - in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Die Klagebefugnis ergibt sich dabei nicht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, sondern aus einfachem Recht. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 15 B 1517/07 -, NVwZ-RR 2008, 487, ausgeführt: „Die Klagebefugnis ergibt sich hier nicht daraus, dass durch die Straßenumbenennung ein Eingriff in Grundrechte, insbesondere in die durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, vorläge, denn durch den sachbezogenen Verwaltungsakt werden keine Ge- oder Verbote ausgesprochen. … Maßstab für den subjektive Rechte begründenden Charakter einer Norm ist, ob sie allein dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist oder jedenfalls auch dem Schutz individueller Interessen von in einer qualifizierten und individualisierten Weise Betroffenen dient, was durch Auslegung zu ermitteln ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 (41 ff.); Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, DVBl. 1987, 476 f. Das Gesetz betraut die Gemeinden mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -). Dies geschieht nur im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung. Für die Umbenennung einer Straße muss aber berücksichtigt werden, dass dadurch diejenigen, die als Anlieger in einem besonderen Näheverhältnis zur Straße stehen (vgl. etwa § 14a StrWG NRW für den Anliegergebrauch) besonders betroffen werden, namentlich im Hinblick auf die ausgelösten nachteiligen Folgen tatsächlicher (Notwendigkeit der Benachrichtigung Dritter von der Anschriftenänderung, gegebenenfalls Änderung von Briefköpfen, Visitenkarten, Stempeln, Schildern) oder rechtlicher Art (vgl. § 7 Nr. 8 des Personalausweisgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen im Hinblick auf die Vorlage des Personalausweises, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I). Insoweit haben die Anlieger durch die Erstbenennung einer Straße einen Status erlangt, der durch die Änderung in rechtlich relevanter Weise berührt wird und deshalb die Gemeinde verpflichtet, die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Die Klage ist aber unbegründet. Der Beschluss des – unstreitig zuständigen - Ausschusses für Umwelt, Planen und Bauen der Beklagten vom 7. April 2016 zur Umbenennung der Maria-Kahle-Straße in Helene-Pellmann-Straße (Allgemeinverfügung), öffentlich bekanntgemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des N2. 2016, S. 331 (Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt N. über die Umbenennung der Straßen Wagenfeldstraße, Ina-Seidel-Straße, Maria-Kahle-Straße vom 25. April 2016) verletzt die Kläger nicht in ihren schützenswerten subjektiven Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Es liegen keine Verstöße gegen solche Vorschriften vor, die auch dem Schutz der Kläger dienen (sog. drittschützende Normen). Rechtsgrundlage für die Umbenennung einer Straße ist § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW, wonach die Gemeinden die öffentlichen Straßen mit einem Namen oder einer Nummer bezeichnen können. Die Bezeichnung einer öffentlichen Straße umfasst nicht nur die erste Straßenbenennung, sondern auch eine Umbenennung einer Straße. Die Umbenennung liegt dabei im weiten Ermessen der Beklagten, Vgl. OVG NRW, a.a.O., das auch nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. § 114 VwGO). Das Gericht prüft danach nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, wobei die Verwaltungsbehörde Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Soweit die Kläger einen Ermessensfehler der Beklagten wegen der Verletzung der Richtlinien für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt N. geltend machen, können sie sich nach den obigen Ausführungen ‑ unabhängig davon, ob es sich bei den Richtlinien überhaupt um eine „Schutznorm“ handelt – jedenfalls nur auf eine Verletzung solcher Richtlinien berufen, die dazu dienen sollen, auch ihre Interessen als einzelne Straßenanlieger zu schützen. Dies ist hinsichtlich Nr. 1 dritter Spiegelstrich erster Satz RL, wonach die Richtlinien für notwendige Umbenennungen entsprechend gelten, ersichtlich nicht der Fall. Gleiches gilt für den Vortrag der Kläger, es sei kein Beschluss über eine Ausnahmeregelung bzw. Ergänzung von Nr. 1 dritter Spiegelstrich RL gefasst worden, wobei sich – unabhängig davon – dem Gericht das Erfordernis eines solchen Beschlusses nicht erschließt. Soweit die Kläger einen Verstoß gegen Nr. 1 dritter Spiegelstrich zweiter Satz RL rügen, wonach Straßenumbenennungen nur dann erfolgen dürfen, wenn diese aus Gründen der öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind, können sie einen solchen Verstoß nicht geltend machen, da es sich insoweit im Zusammenhang mit einer Straßenumbenennung – wie oben in der Klagebefugnis ausgeführt - nicht um eine auch die Interessen der einzelnen Straßenanlieger schützende Regelung (drittschützende Regelung) handelt. Unabhängig davon geht die Beklagte ermessensfehlerfrei davon aus, dass die Straßenumbenennung aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Zur öffentlichen Ordnung gehört die Gesamtheit ungeschriebener Ordnungsvorstellungen, deren Beachtung nach mehrheitlicher Anschauung unerlässliche Voraussetzung des Zusammenlebens ist, und die somit ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen. Die Beklagte geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung weit auszulegen ist und die Distanzierung von nationalsozialistischem Gedankengut umfasst. Sie verfolgt aufgrund der festgestellten Bezüge der Maria Kahle zum Nationalsozialismus und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf das Ansehen der Stadt N. mit der Umbenennung die Umsetzung der öffentlichen Ordnung. Es entspricht der öffentlich Ordnung, dass sich die Beklagte eindeutig als Befürworterin demokratischer Strukturen positionieren und ein Zeichen gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus setzen will. Die Kläger können mangels Drittschutzes keine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten wegen der von ihnen behaupteten fehlenden umfassenden Würdigung der Persönlichkeit der Maria Kahle – auch mit Blick auf die Länge der Straße - geltend machen. Unabhängig davon ergibt sich zudem aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen auch, dass „die Zeit nach 1945“ bei der Umbenennung der Straße in den Blick genommen wurde. Dabei wurde nach Angaben eines Mitglieds der ehrenamtlichen Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt, ob sich die Persönlichkeit ausdrücklich vom Nationalsozialismus distanziert hat. Dies ist nach Auffassung der ehrenamtlichen Kommission bei Maria Kahle nicht der Fall gewesen. Es ist vom weiten Ermessen der Beklagten gedeckt, wenn sie sich dieser Einschätzung anschließt und in ihrem Stadtgebiet keine Straßennamen verwenden will, deren namensgebende Person nach ihren Erkenntnissen das nationalsozialistische Regime maßgeblich unterstützt und sich nach Kriegsende nicht ausdrücklich vom Nationalsozialismus distanziert hat. Die von den Klägern gerügte (nur) zustimmende Zurkenntnisnahme der von der ehrenamtlichen Kommission entwickelten Kriterien durch den Ausschuss und die fehlende eigene Entwicklung von Kriterien durch den Ausschuss ist für die Kläger ebenso wenig justiziabel, wie die geäußerten (und fernliegenden) Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Mitglieder der ehrenamtlichen Kommission. Unabhängig davon hat der Ausschuss ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 10. März 2016 die Beurteilungskriterien, welche die ehrenamtliche Kommission bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt hat, sowie den vorläufigen Abschlussbericht der Kommission zustimmend zur Kenntnis genommen und sich damit zu eigen gemacht und auf dieser Grundlage die beabsichtigte Umbenennung beschlossen, wobei der Beschluss zur endgültigen Umbenennung erst in der nächsten Sitzung erfolgen sollte. Die im Rahmen der Klagebefugnis aufgeführten schützenswerten Interessen der Anlieger der Straße tatsächlicher und rechtlicher Art hat die Beklagte ausweislich der übersandten Verwaltungsvorgänge in ihre Entscheidung ermessensfehlerfrei eingestellt (vgl. Drucksache D-9/16/074/ vom 22. Februar 2016 und Drucksache D-9/16/074/1 vom 21. März 2016). Es wurde berücksichtigt, dass viele Behörden und öffentliche Stellen durch die Verwaltung von Amts wegen von der Umbenennung informiert werden und die Änderung von amtlichen Dokumenten, die in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallen, gebührenfrei erfolgen und mit dem N2. Kreis eine Vereinbarung getroffen werden sollte, dass dies auch für KfZ-Dokumente gelte. Auch die Betroffenheit von Gewerbebetrieben wurde erkannt. Der Kostenaufwand für erforderliche Adressänderungen bei Arbeitgeber, Banken, Versicherungen u.ä. sowie im persönlichen Umfeld (Briefköpfe, Stempel und dgl.) wurde berücksichtigt. Diese Aufwendungen wurden jedoch ermessensfehlerfrei zu den gelegentlich auftretenden Kosten des allgemeinen Lebens bzw. bei Gewerbebetrieben des Geschäftsbetriebes gezählt und angesichts der Tatsache, dass die Straße seit mehreren Jahrzehnten den Namen getragen hat, als im Rahmen einer Umbenennung nicht unzumutbare Kostenbelastung gewertet. Im Klageverfahren hat die Beklagte ausgeführt, dass Umstellungskosten zu den gelegentlich eintretenden Kosten zählen, die auch bei einem möglichen Umzug entstehen und bei einer Umbenennung einer Straße nach 40 Jahren für die Anwohner, aber auch für Gewerbebetriebe, nicht unzumutbar seien und die Kläger unzumutbare Kosten oder Aufwendungen auch nicht beziffert hätten. Dies gilt insbesondere auch für die Kläger zu 1. und 2., zumal mit Blick auf das Eckgrundstück im vorliegenden Fall allein auf die Umbenennung der Maria-Kahle-Straße abzustellen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.