Beschluss
2 L 1221/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0714.2L1221.17.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Das im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgte Begehren des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der in der Antragsschrift vom 29. März 2017 wörtlich gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – weiterhin als Beamten auf Widerruf an der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im dritten Ausbildungsjahr teilhaben zu lassen, bis über die Beendigung der Ausbildung des Antragstellers durch die Prüfung vom 28. September 2016 rechtskräftig entschieden worden ist, ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, den Antragsteller für die Dauer des prüfungsrechtlichen Hauptsacheverfahrens zum Zwecke der Fortsetzung der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu belassen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine entsprechende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller mithin – wenn auch nur einstweilen – bereits die Rechtsposition vermitteln, die er sinngemäß in der Hauptsache anstreben kann. Für eine derartige, die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich kein Raum. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsteller im vorliegenden Fall jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2017 - 5 B 467/17 -, juris, vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, juris. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2017 - 5 B 467/17 -, juris, vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, und vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -, juris. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es spricht kein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür, dass er beanspruchen kann, dass der Antragsgegner ihn im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zum Zweck der Fortsetzung der Ausbildung als Kommissaranwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf beschäftigt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums Hagen vom 28. September 2016 nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, weil er – wie nachfolgend dargelegt wird – kraft Gesetzes gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden ist. Vgl. zu einer kraft Gesetzes gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG erfolgenden Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Fall des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung wegen des fehlenden Nachweises der körperlichen Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst: VG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 L 2634/15 -, juris. Einer trotzdem ergangenen Entlassungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu; Entlassungszeitpunkt bleibt auch in diesem Fall der nach § 22 Abs. 4 BeamtStG maßgebliche Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn in der Entlassungsverfügung ein anderer Zeitpunkt angegeben wird. Vgl. Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar (Stand: Juni 2017), Teil B, Rn. 39 zu § 22 BeamtStG. Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG endet kraft Gesetzes das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 LVOPol endet für Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung endgültig nicht bestehen, das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Entsprechendes sieht § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor – VAPPol II Bachelor) in der hier gemäß § 19 Abs. 1 vom 16. August 2012 bis 31. August 2016 geltenden Fassung (VAPPol II Bachelor a.F.) vor. Die Bachelorprüfung besteht gemäß § 14 Abs. 1 VAPPol II Bachelor aus den Studienleistungen während des Studiums, dienstlichen Bewertungen, die anstelle einer oder neben eine Studienleistung treten sowie der Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium. Ein erfolgreicher Abschluss des Studiums und damit auch der II. Fachprüfung ist nach § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor nur dann möglich, wenn die Prüfungsleistungen jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Nach § 19 Abs. 1 VAPPol II Bachelor i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) VAPPol II Bachelor a.F. liegt ein wichtiger Grund für eine Entlassung insbesondere vor, wenn der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit gemäß Studienordnung nicht bis vier Wochen nach Beginn des dritten Studienjahres erbracht worden ist. Entsprechend sind ausweislich der Regelung in Teil B § 4 Abs. 5 Studienordnung des Studiengangs Polizeivollzugsdienst (B.A.) die Leistungsnachweise „12-Minuten-Lauf“, „Hindernisparcours“ und „Rettungsschwimmübungen 1 und 2“ („Leistungsschein Körperliche Leistungsfähigkeit Sport/Rettungsschwimmen“) spätestens bis 4 Wochen nach Beginn des dritten Studienjahres zu erbringen, ansonsten ist die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Es bestehen auch keine Rechtmäßigkeitsbedenken hinsichtlich der Fristenregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) VAPPol II Bachelor a.F. bzw. Teil B § 4 Abs. 5 Studienordnung des Studiengangs Polizeivollzugsdienst (B.A.). Der zeitliche Rahmen für die Ablegung der Prüfung ist großzügig bemessen und es ist – auch aus Fürsorgegründen – sachgerecht, einen Anwärter für den Polizeivollzugsdienst von der weiteren Ausbildung auszuschließen, wenn er die körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst über einen Zeitraum von länger als zwei Jahren nicht nachweisen kann. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 L 2634/15 -, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73/14 -, juris, wonach keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Polizeivollzugsbeamte (Kommissaranwärter) im Rahmen von insgesamt 29 Prüfungsleistungen für die Teilprüfung „Berufspraktisches Training – Bereich Ausdauer“ für einen 3000-Meter-Lauf nur eine einmalige Wiederholungsprüfung vorgesehen ist und dass das wiederholte Nichtbestehen dieser Teilprüfung das Nichtbestehen der Gesamtprüfung zur Folge hat. Ein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist vorliegend gegeben, denn das Modul „Berufspraktisches Training (BPT), Teilmodul 7 – Körperliche Leistungsfähigkeit“ wurde endgültig nicht bestanden. Gemäß Teil B § 4 Abs. 1 Satz 4 Studienordnung des Studiengangs Polizeivollzugsdienst (B.A.) ist das Modul „Berufspraktisches Training“ bestanden, wenn alle (Teil-)Studienleistungen mit „bestanden“ bewertet wurden. Den laut maßgeblicher Studienordnung insoweit erforderlichen Nachweis eines zwölfminütigen Laufs, bei dem 2.600 m zurückzulegen sind, hat der Antragsteller bis 4 Wochen nach Beginn des dritten Studienjahres jedoch nicht erbringen können, so dass die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden ist. Dies ist dem Antragsteller am Tag der letzten Abnahmemöglichkeit (28. September 2016) nach Abbruch des Laufs bekanntgegeben worden. Die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG tritt bereits mit dem Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) VAPPol II Bachelor a.F. nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 L 2634/15 -, juris Rn. 7. Sie tritt zudem unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist kein Regelungsgegenstand der Prüfungsentscheidung und von deren Rechtmäßigkeit und Bestand nicht abhängig. Erweist sich die negative Prüfungsentscheidung oder die Ablehnung einer Wiederholungsprüfung in einem gegen sie beschrittenen Rechtsmittelverfahren als fehlerhaft, so muss die erneut durchzuführende Prüfung nicht notwendig in einem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2015 - 6 B 608/15 -, juris Rn. 9, vom 4. März 2013 - 6 B 157/13 -, juris Rn. 6, vom 4. August 2009 - 6 B 948/09 - und vom 7. September 2009 - 6 B 1150/09 -, jeweils juris unter Hinweis auf: BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295, und vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, ZBR 1986, 170. Dies zugrunde gelegt, können die vom Antragsteller im Einzelnen im Hinblick auf die Prüfungsentscheidung erhobenen Einwände nicht im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden. Unabhängig davon dürfte eine Fortführung des Studiums jedoch ohnehin schon wegen des Fristablaufs nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) VAPPol II Bachelor a.F., Teil B § 4 Abs. 5 Studienordnung des Studiengangs Polizeivollzugsdienst (B.A.) ausgeschlossen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Eine Halbierung des sich danach ergebenden Betrags ist mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.