Beschluss
13 L 2016/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0718.13L2016.16.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beförderungsdienstposten der Beförderungsliste „TSI“ nach A15 vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Beigeladenen zu besetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beförderungsdienstposten der Beförderungsliste „TSI“ nach A15 vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im höheren Dienst der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom 1. September 2011 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A14 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) eingewiesen. Er ist zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im „ICT Application Operation & Management“ bei der Tochtergesellschaft der E. AG, der U. GmbH, beurlaubt. Die dort ausgeführte Tätigkeit (AT4) entspricht nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin der Besoldungsgruppe A15. Im August 2016 wurde der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 mit dem Gesamtergebnis „sehr gut ++“ beurteilt. Er wurde auch in sämtlichen Einzelmerkmalen einschließlich des Merkmals „Führungsverhalten“ mit „sehr gut“ bewertet. Die Beigeladene wurde ebenfalls für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 mit dem Gesamtergebnis „sehr gut ++“ beurteilt, wobei auch bei ihr sämtliche Einzelmerkmale – ausgenommen das Merkmal „Führungsverhalten“ – mit „sehr gut“ bewertet wurden. Bei dem Merkmal „Führungsverhalten“ wurde in der Beurteilung der Beigeladenen „trifft nicht zu“ angekreuzt. In der Vorbeurteilung wurde der Antragsteller mit „hervorragend Basis“ und die Beigeladene mit „hervorragend +“ beurteilt. Gegen seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 legte der Antragsteller unter dem 23. August 2016 Widerspruch ein, den er unter dem 9. Dezember 2016 weiter begründete. Wegen der Einzelheiten des dortigen Vorbringens wird auf die vorgenannten Schriftsätze verwiesen (Bl. 39 ff. d. A.). Der Antragsteller wird im Zuge der Beförderungsrunde 2016 auf der Beförderungsliste „TSI“ nach der Besoldungsgruppe A15 mit dem Beurteilungsergebnis „sehr gut ++“ an zweiter Stelle hinter der Beigeladenen geführt. Mit Schreiben vom 28. November 2016 (Konkurrentenmitteilung) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er in der aktuellen Beförderungsrunde 2016 nicht befördert werden könne. Im Zuge der Beförderungsrunde 2016 werde er auf der Beförderungsliste „TSI“ nach A15 mit dem Ergebnis „sehr gut ++“ geführt. Für die Beförderung nach A15 stünde insgesamt eine Planstelle auf dieser Beförderungsliste zur Verfügung. Die Beförderungsliste umfasse insgesamt 13 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen reiche nicht aus, um alle Beamtinnen und Beamten dieser Beförderungsliste zu befördern. Es könnten nicht alle Beamtinnen und Beamten befördert werden, die mit „sehr gut ++“ bewertet worden seien. Eine weitere Differenzierung der gleich beurteilten Beamtinnen und Beamten sei auch durch das Auswahlkriterium der Feinausschärfung nicht möglich gewesen. Daher sei in einem weiteren Schritt die letzte Beurteilung heranzuziehen gewesen. Dies habe zu dem Ergebnis geführt, dass nur die in der Vorbeurteilung mit mindestens „Hervorragend +“ beurteilten Beamtinnen und Beamten hätten befördert werden können. Gegen die getroffene Auswahlentscheidung erhob der Antragsteller unter dem 9. Dezember 2016 Widerspruch. Ebenfalls am 9. Dezember 2016 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes aus: Die dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung vom 9. August 2016 bzw. vom 16. August 2016 sei rechtswidrig. In dieser Beurteilung sei nicht hinreichend nachvollziehbar dargestellt worden, in welcher Weise und mit welcher Gewichtung bei der Bewertung seiner Leistungen seine im maßgeblichen Beurteilungszeitraum höherwertigen Tätigkeiten im Vergleich zu seinem Statusamt berücksichtigt worden seien. Er sei im maßgeblichen Beurteilungszeitraum deutlich höherwertig eingesetzt gewesen. Sein deutlich höherwertiger Einsatz werde zwar im Gesamtergebnis dargestellt. Er könne jedoch in Anbetracht der durchweg mit „sehr gut“ bewerteten Einzelmerkmale und des Umstands, dass er im Unterschied zu anderen Beamtinnen und Beamten umfassend Führungsaufgaben wahrnehme, nicht nachvollziehen, warum er nicht mit der Bestnote „hervorragend“ bewertet worden sei. In der Beurteilung selbst werde auch nicht behauptet, dass es andere Beamtinnen und Beamten gebe, die ebenfalls höherwertig eingesetzt waren. Entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung habe die Antragsgegnerin seine Beurteilung auch nicht wegen seiner im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertigen Tätigkeiten angehoben. Werde ein Beamter siebenmal mit „sehr gut“ bewertet, dann müsse er zwingend mit der Bestnote „hervorragend“ bewertet werden. Alle anderen Alternativen schieden aus, weil sie offensichtlich davon geprägt seien, das Beförderungsauswahlverfahren aus Praktikabilitätsgründen vorzubereiten. Die Antragsgegnerin habe darüber hinaus ausnahmslos von einer inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungen abgesehen, obwohl ihr dies möglich gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe sich auch hier aus Praktikabilitätsgründen gegen die Anwendung eines Leistungskriteriums entschieden. Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass er aus Anlass der vorangegangenen Beurteilungsrunde bei Wahrnehmung einer Führungsfunktion mit der Bewertung AT3 noch mit "hervorragend Basis“ bewertet worden sei. Im gesamten neuen Beurteilungszeitraum übe er eine Tätigkeit nach AT4 aus. Überdies nehme er seit 1. September 2014 die Verantwortung der nächsthöheren Hierarchieebene auch formal wahr. Er verantworte neben den Ergebnissen seiner Gruppe, die er weiterhin führe, auch die Ergebnisse dreier weiterer Gruppen mit ähnlichen Aufgaben. Er führe somit zusätzlich drei Teamleiter und insgesamt 70 Mitarbeiter. Die Zusatzaufgabe bestehe in der Vertretung seines Abteilungsleiters. In der vorangegangenen Beurteilung sei der höherwertige Einsatz ordnungsgemäß berücksichtigt worden. In der vorangegangenen Beförderungsrunde 2015 habe er bereits nicht berücksichtigt werden können, da damals nur Beamtinnen und Beamten hätten befördert werden können, die mit mindestens „hervorragend +“ bewertet worden seien. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beförderungsdienstposten der Beförderungsliste „TSI“ nach A15 vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung legt sie im Wesentlichen Folgendes dar: Ihr neues Beurteilungs- und Beförderungsverfahren sei von den Oberverwaltungsgerichten Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Schleswig-Holstein (OVG Schleswig-Holstein), Saarlouis (OVG Saarlouis) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bayerischer VGH) im Rahmen der Beförderungsaktionen 2014 und 2015 bereits als rechtmäßig bewertet worden. Im vorliegenden Beförderungsverfahren hätten aus der Einheit „TSI nach A15“ nur diejenigen Beamtinnen und Beamten befördert werden können, die mindestens mit dem Ergebnis „sehr gut ++“ beurteilt worden seien, bei denen die Feinausschärfung zu einem Punktwert von 30 führe und deren Vorbeurteilung wenigstens das Ergebnis „hervorragend +“ aufweise. Die Beurteilung des Antragstellers mit dem Gesamtergebnis „sehr gut ++“ sei rechtmäßig. Die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit sei in der Beurteilung des Antragstellers berücksichtigt worden und auch in der Begründung ausdrücklich dargelegt worden. Entgegen der Darstellungen des Antragstellers sei zu berücksichtigen, dass dessen Tätigkeit nur um eine Stufe höherwertig gegenüber seinem Statusamt sei. Es sei auch nicht aufgrund der Bewertungen in den Stellungnahmen und der um eine Besoldungsstufe höherwertigen Tätigkeit zwingend die Höchstnote „hervorragend“ zu erteilen gewesen. Auch die dem Antragsteller erteilte Note „sehr gut ++“ stelle eine Spitzennote dar. Eine zwingende Erteilung der Note „hervorragend“ sei trotz der Höherwertigkeit der Tätigkeit mit dem Beurteilungsverfahren nicht vereinbar. Wenn der Antragsteller meine, dass die Benotung der Einzelmerkmale mit siebenmal „sehr gut“ zwingend zu einem Ergebnis von „hervorragend ++“ führen müsse, liege dem ein Missverständnis in Bezug auf die Umsetzung der fünfstufigen in die sechsstufige Notenskala zu Grunde. Der Beurteilungsmaßstab werde durch diese Umsetzung im Ergebnis nach oben erweitert und gerade nicht nach unten verschoben. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine dienstliche Beurteilung zudem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine eigenen Leistungen besser einschätze als der Beurteiler. Es sei zudem unzutreffend, dass keine Feinausschärfung vorgenommen worden sei. Der Antragsteller werde auf der Beförderungsliste „TSI“ nach A15 mit der dort vergebenen Höchstnote geführt. Eine Feinausschärfung sei deshalb nötig gewesen und auch tatsächlich vorgenommen worden. Diese habe ergeben, dass die in Betracht kommenden Kandidaten jeweils mit dem Höchstwert von 30 Punkten bewertet worden seien. Dies werde auch aus der Konkurrentenmitteilung ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 führt die Antragsgegnerin – auf Nachfrage des Gerichts – im Wesentlichen Folgendes aus: Die Feinausschärfung richte sich vorliegend an den Einzelteilbereichen der Beurteilung aus. Hierfür seien die Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale herangezogen worden. Den Ergebnissen bei den Einzelkriterien in der dienstlichen Beurteilung (Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln) seien die Punktwerte von 1 = "In geringem Maße bewährt", 2 = „Teilweise bewährt", 3 = „Rundum Zufriedenstellend", 4 = „Gut" und 5 = „Sehr gut" zugeordnet. Hieraus ergebe sich ein Punktwert, der für die Reihung ausschlaggebend sei. Der Antragsteller habe ebenso wie die Beigeladene einen Punktwert von 30 erreicht. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sei die die Auswahlentscheidung treffende Behörde verpflichtet, über die Bewerbungen aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleichs der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber zu entscheiden. Dabei habe sie ein von den Verwaltungsgerichten hinzunehmendes weites Gestaltungsermessen. Dieses Gestaltungsermessen habe sie, die Antragsgegnerin, bei ihrem Konzept nicht überschritten. Da nicht alle bei ihr beschäftigten Beamtinnen/Beamten Führungsaufgaben wahrnehmen würden, sei dieses Kriterium im Rahmen der Feinausschärfung auch nicht zu berücksichtigen, da die hier zu vergebenden Beurteilungsnoten ansonsten auf unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben beruhen würden. Nur so könne sie die erforderliche Chancengleichheit herstellen, willkürliche Entscheidungen vermeiden und die erforderliche Transparenz der Auswahlentscheidung herstellen. Eine gegenteilige Ansicht würde im Falle der Erforderlichkeit einer Feinausschärfung im Ergebnis immer die Beamtinnen/Beamten bevorteilen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Führungsaufgaben wahrnehmen. Dieses würde nicht nur zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung unter den Beförderungsbewerbern führen, sondern an dieser Stelle auch eine Auswahl unter den Beförderungsbewerbern gemäß dem Leistungsgrundsatz anhand der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung verhindern. Aus den genannten Gründen sei es nicht zu beanstanden, bei der Punktevergabe im Rahmen der Feinausschärfung das Kriterium „Führungsverhalten" stets außer Betracht zu lassen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der gemäß § 123 Abs. 1, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass der Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Aufgrund der begrenzten Anzahl von Beförderungsplanstellen auf der Beförderungsliste würde der Bewerbungsverfahrensanspruch im Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität – von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen – durch eine Beförderung der nach der Auswahlentscheidung vorgesehenen Beigeladenen vereitelt. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann geltend machen, durch die Auswahlentscheidung oder -entschließung in seinen Rechten verletzt zu sein. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem E. ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt, dass Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (Leistungsgrundsatz). Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes einfordern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. August 2016 – 6 B 646/16 – und vom 24. März 2016 – 1 B 176/16 –; alle juris. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Ein Anordnungsanspruch ist in den Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen" sein, was bereits der Fall ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2016 – 6 B 1091/16 –; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 L 1098/16 –, alle juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die getroffene Auswahlentscheidung voraussichtlich verletzt. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft getroffen wurde. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich regelmäßig anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine gegebenenfalls unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen (sogenannte Feinausschärfung). Erst wenn auch danach nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen, bevor schließlich Hilfskriterien wie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden können. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2013 – 4 S 227/13 –, m.w.N., juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 14 K 4857/16 –. Ob die Bildung des Gesamturteils „sehr gut ++“ sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene rechtmäßig erfolgt ist, kann hier mit Blick für das Eilverfahren dahinstehen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass sich aus den abschließenden Gesamturteilen der Beigeladenen und des Antragstellers jeweils mit „sehr gut ++“ kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied zwischen diesen beiden ergibt, bestehen jedenfalls Zweifel, ob die weitere Auswahlentscheidung, insbesondere die Feinausschärfung, rechtmäßig erfolgt ist. Die Durchführung der Feinausschärfung allein anhand der Ergebnisse bei den Einzelkriterien Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln war voraussichtlich nicht ausreichend und die Feinausschärfung war voraussichtlich wegen Außerachtlassung von weiteren leistungsrelevanten Kriterien rechtsfehlerhaft. Nach der oben genannten Rechtsprechung ist erforderlich, dass bei der Feinausschärfung der Frage nachzugehen ist, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bzw. für eine gegebenenfalls unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich solche Qualifikationsvorsprünge auch aus der zusätzlichen „sehr guten“ Übernahme von Führungsaufgaben ergeben können. Wenn die Antragsgegnerin meint, dass sie das Einzelkriterium „Führungsverhalten“ – das nicht bei allen bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten bewertet würde – nach ihrem Gestaltungsermessen generell nicht berücksichtigen müsse, weil ansonsten die Beurteilungsnoten auf unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben beruhen würden, verkennt sie, dass es bei der Feinausschärfung gerade nicht um die Bildung der Beurteilungsnoten geht, sondern um die anschließende, weitergehende Ausdifferenzierung. Auch lässt sich ein solches Konzept den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin bereits nicht entnehmen. Nach Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin für die bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten in der Fassung vom 29. Juli 2016 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) ist das Führungsverhalten vielmehr eines der Kriterien, anhand dessen die Beurteilung ggf. erfolgt. Andernfalls (wenn das Merkmal keine Berücksichtigung finden sollte) erschließt sich nicht, warum dieses Einzelkriterium in dem Formular zur dienstlichen Beurteilung (Anlage 5 zu den Beurteilungsrichtlinien) und in dem Formular zur Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte (Anlage 3 zu den Beurteilungsrichtlinien) aufgenommen wurde und warum es in dem Leitfaden für Führungskräfte (Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien) unter § 2 Abs. 4 am Ende heißt, dass Stellung genommen werden soll zu Führungsverantwortung, Motivationsfähigkeit und Kommunikationsverhalten, sofern die Beamtin bzw. der Beamter Führungskraft ist. Dass die Antragsgegnerin hier nicht das Beurteilungsverfahren, sondern das Auswahlverfahren meint, dürfte nicht anzunehmen sein. Es lässt sich ihren Beförderungsrichtlinien für die bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014 nämlich kein Konzept dahingehend entnehmen, dass die Wahrnehmung von Führungsaufgaben pauschal keine Berücksichtigung bei der Auswahlentscheidung bzw. Reihung finden soll, um eine Vergleichbarkeit zwischen denjenigen Beamtinnen und Beamten, die keine Führungsaufgaben wahrnehmen, zu denjenigen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, herzustellen. In den Beförderungslinien heißt es unter Ziffer 4. a), dritter Spiegelstrich: „Wenn weiterhin im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ein Qualifikationsunterschied zwischen den zu betrachtenden Beamtinnen und Beamten vorliegt, sind die Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale der Beurteilung heranzuziehen.“ Das Merkmal „Führungsverhalten“ gehört – wie oben dargestellt – ebenfalls zu den „einzelnen Beurteilungsmerkmalen“ und wird hier gerade nicht ausgeschlossen. Auch an anderer Stelle der Beförderungslinien findet ein solcher Ausschluss – soweit erkennbar – nicht statt. Wenn die Antragsgegnerin weiter meint, nur durch die Nichtberücksichtigung des Einzelkriteriums „Führungsverhalten“ könne sie die erforderliche Chancengleichheit herstellen, willkürliche Entscheidungen vermeiden und die erforderliche Transparenz der Auswahlentscheidung herstellen, ist dem entgegenzuhalten, dass die pauschale Nichtberücksichtigung dieses Kriteriums dieses Ziel voraussichtlich nicht erreicht. Zur Herstellung von Chancengleichheit, Vermeidung von willkürlichen Entscheidungen und zur Herstellung der erforderlichen Transparenz wäre aller Voraussicht nach vielmehr erforderlich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Feinausschärfung bei der Auswahlentscheidung – nachdem die Gesamtnoten bereits gebildet und vergeben wurden – noch einmal im Einzelfall prüft, bewertet und gewichtet, ob und inwieweit die Übernahme von Führungsaufgaben zu einem Qualifikationsvorsprung gegenüber ansonsten gleich bewerteten Konkurrentinnen und Konkurrenten geführt hat und dass sie dies auch nachvollziehbar gegenüber den betroffenen Konkurrentinnen und Konkurrenten darlegt. Eine solche Überprüfung im Einzelfall würde auch die Befürchtung der Antragsgegnerin ausräumen, dass im Falle der Erforderlichkeit einer Feinausschärfung im Ergebnis immer die Beamtinnen und Beamten bevorteilt würden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Führungsaufgaben wahrnehmen. Mit einer nachvollziehbaren Überprüfung im Einzelfall (also weder einer pauschalen Nichtberücksichtigung, noch einer pauschalen Berücksichtigung) würde die etwaige Berücksichtigung des Einzelkriteriums „Führungsverhalten“ nicht zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung unter den Beförderungsbewerbern führen und auch nicht eine Auswahl unter den Beförderungsbewerbern gemäß dem Leistungsgrundsatz anhand der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung verhindern. Dass die „sehr gute“ Wahrnehmung von Führungsaufgaben von vornherein kein Kriterium der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist, dürfte nicht anzunehmen sein. Die Aussichten des Antragstellers, in einem erneuten Auswahlverfahren bei einer erneuten Durchführung der Feinausschärfung ausgewählt zu werden, sind auch zumindest „offen“. Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers könnten sich daraus ergeben, dass er zusätzlich Führungsaufgaben übernommen hat und sein Führungsverhalten in den Einzelkriterien sogar mit der Bestnote „sehr gut“ ausgezeichnet worden ist. Eine Auswahl des Antragstellers für die Beförderung erscheint bei einer Neudurchführung der Feinausschärfung jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst einem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1,Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist hier im Ergebnis auszugehen von einem Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen Satz 4 der vorgenannten Vorschrift und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks) der dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragserhebung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (A15 BBesO) im Kalenderjahr 2016 an Beamten der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängig sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2016 erhöht hat.