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Urteil

13 K 2213/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:0825.13K2213.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die am 3. November 1950 geborene Klägerin ist Versorgungsempfänger des beklagten Landes und mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt. Unter dem 23. November 2015 unterzog sich die Ehefrau des Klägers einer Katarakt-Operation in der Augenpraxisklinik des Prof. Dr. G. in T. , die unter Einsatz eines Femtosekundenlasers durchgeführt wurde. Prof. Dr. G. hatte zuvor bei der Ehefrau des Klägerins Hyperopie (Weitsichtigkeit) auf dem linken Auge, Presbyopie (altersbedingte Weitsichtigkeit), Pseudophakie (vorgetäuschte Linsenerkrankung) sowie Astigmatismus (Wölbung der Hornhaut) diagnostiziert. Die Operation rechnete Prof. Dr. G. unter dem 30. November 2015 in Höhe von 1.915,19 € ab. Mit weiterer Rechnung vom selben Tage – die allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - über 1.392,20 € machte Prof. Dr. G. einen Zuschlag für eine femtosekundenlasergesteuerte Operation analog Nr. 5855 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GV/GOÄ) in Höhe des 2,5-fachen Gebührensatzes zuzüglich Materialkosten geltend. Unter dem 10. Dezember 2015 beantragte der Kläger hierfür die Gewährung einer Beihilfe. Mit Beihilfebescheid vom 14. Dezember 2015 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Gewährung einer Beihilfe teilweise (Kürzungsbetrag: 1.005,45 €) ab und führte zur Begründung aus, dass die Mehraufwendungen für den Einsatz des Femtosekundenlasers nach der Systematik der GOÄ nicht beihilfefähig seien. Lediglich die in Rechnung gestellten Materialkosten in Höhe von 386,75 € seien beihilfefähig. Am 11. Januar 2016 erhob der Klägerin hiergegen Widerspruch und legte eine Bescheinigung des Prof. Dr. G. vom 21. Dezember 2015 vor. Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Klägerin vor: Es habe sich um einen medizinisch notwendigen Einsatz gehandelt. Prof. Dr. G. habe bei seiner – des Klägers – Ehefrau einen „Grauen Star“ auf dem linken Auge diagnostiziert und ihr geraten, die Operation mittels Femtosekundenlasers durchzuführen, weil sie besonders schonend und exakt sei. Wie aus der Bescheinigung hervorgehe, sei sie in jedem Fall der herkömmlichen Methode mittels Ultraschall überlegen. Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe die medizinische Notwendigkeit der femtolaserassistierten Kataraktchirurgie bestätigt. Das LBV habe für eine entsprechende Operation in einem anderen Fall bereits Beihilfe gewährt. Die private Krankenversicherung habe ihren Anteil an den Krankheitskosten voll getragen. Hinzuweisen sei auf eine Abhandlung in der Ausgabe des „Augenspiegels“ von November 2015, wonach auch die Abrechnung der Operation mit dem 2,5-fachen Faktor von der zivilrechtlichen Rechtsprechung bestätigt worden sei. Die Verwendung des Femtosekundenlasers stelle keine Modifikation des durch Nr. 1375 GV/GOÄ erfassten Operationsverfahrens, sondern eine qualitative Erweiterung des Behandlungsgeschehens dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2016 wies das LBV den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei der Operation mittels Femtosekundenlaser handele es sich nicht um eine selbstständige Leistung im Sinne der Gebührenordnung, sondern lediglich um eine besondere Ausführung einer Katarakt-Operation. Es könnten daher allenfalls Zuschläge für ambulante Operation selbst und ggf. Zuschläge für das Operationsmikroskop und den Laser angesetzt werden (Nrn. 440, 449, 445 GV/GOÄ). Der Kläger hat am 25. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung macht er ergänzend geltend: Es handele sich vorliegend um eine gebührenrechtlich umstrittene Frage, bei der der Dienstherr nicht rechtzeitig vor Behandlungsbeginn für Klarheit gesorgt habe. Die Abrechnung durch Prof. Dr. G. stelle eine vertretbare Auslegung der Gebührenordnung dar, wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 24. Juni 2015 – 26 K 4701/14 – klargestellt habe. Der Eingriff mittels Laser sei schonender und mit weniger Komplikationen verbunden. Der Sicherheits- und Präzisionsgewinn des Lasereinsatzes sei in wissenschaftlichen Studien nachgewiesen. Die private Krankenversicherung habe ebenfalls zwischenzeitlich die Kosten anerkannt. Der Klägerin beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides des LBV vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 zu verpflichten, ihm zu der Rechnung des Prof. Dr. G. vom 30. November 2015 über den Zuschlag für den Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Augenoperation eine weitere Beihilfe in Höhe von 703,82 € zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages nimmt es Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen Bescheide und legt ergänzend dar: Der Femtosekundenlaser ersetze das Skalpell des Operateurs. Daher stelle sein Einsatz keine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis (hier: Nr. 1375 GV/GOÄ) dar. Deshalb dürfe der Arzt nur die Zielleistung berechnen, was das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss übersehen habe. Die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit des Einsatzes des Femtosekundenlasers, die überdies nach einem Gutachten der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft zu verneinen sei, stelle sich nicht. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 10. April 2017 auf sein Urteil vom 27. März 2017 (13 K 932/16) hingewiesen. Daraufhin hat der Klägerin durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 eine weitere Ausfertigung der Rechnung des Prof. Dr. G. vom 30. November 2015 übersenden lassen, die den Zusatz „entsprechend Ziffer 5855 GOÄ, `intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektroden´“ enthält, und geltend gemacht, er stütze hierauf seinen Klageanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft, aber unbegründet. Der Beihilfebescheid des LBV vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 703,82 € (70 % von 1.005,45 €) für die von Prof. Dr. G. in der Rechnung vom 30. November 2015 analog abgerechnete Gebührennummer 5855 GV/GOÄ (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt allein § 77 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224) in der bis zum 30. Juni 2016 in Kraft gewesenen Fassung vom 10. November 2009 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Beihilfenverordnung (BVO NRW) – in der zur Zeit des Entstehens der Aufwendungen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW) geltenden Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 10. Dezember 2014 (GV NRW S. 890) in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind u.a. beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden. Ob die hier in Rede stehenden Aufwendungen - jedenfalls im Hinblick auf die besondere Art der Ausführung - notwendig gewesen sind, wie vom beklagten Land im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erstmals bezweifelt, kann dahinstehen. Denn sie erweisen sich (allein) wegen der hier gewählten Form der Abrechnung als beihilferechtlich nicht angemessen. Die Angemessenheit von Aufwendungen, die auf (zahn)ärztlichen Rechnungen beruhen, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils einschlägigen Gebührenordnung (hier: für Ärzte), weil (zahn)ärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Deshalb setzt die Beihilfefähigkeit zunächst voraus, dass der (Zahn)Arzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht berechnet hat. Nur dann handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen in angemessenem Umfange. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport(NVwZ-RR) 2008, 713 m.w.N. Ob der (Zahn)Arzt seine Forderung zu Recht, also unter zutreffender Auslegung der Gebührenordnung, geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage des zivilrechtlichen (Zahn)Arzt-(Privat-)Patienten-Verhältnisses, über das die Zivilgerichte letztverbindlich entscheiden. Deren Auslegung des (zahn)ärztlichen Gebührenrechts oder Beurteilung der konkreten Gebührenstreitigkeit präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne. So ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur: Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 70.10 -, juris. Denn auf Grund seiner Fürsorgepflicht hat der Dienstherr die Beihilfe nach den Aufwendungen zu bemessen, die dem Beamten wegen der notwendigen Inanspruchnahme eines (Zahn)Arztes in Übereinstimmung mit der Rechtslage tatsächlich entstehen. Ist eine Entscheidung zwischen Patient und Behandler im ordentlichen Rechtsweg ‑ wie häufig und auch im vorliegenden Fall – nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die Abrechnung des (Zahn)Arztes den Vorgaben des Beihilferechts entspricht, insbesondere ob die vom (Zahn)Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem (Gebühren-)Recht begründet sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008, a.a.O., S. 714; und vom 28. Oktober 2004 – 2 C 34.03 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2005, 509, 510. Bestehen bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes, darf diese Unklarheit nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten in der Weise gehen, dass er entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem (Zahn)Arzt bzw. Behandler über die fragliche Rechnungsposition führt oder den zweifelhaften Gebührenanteil selbst trägt. In diesen Fällen ist der Dienstherr – will er der vom Behandler vertretenen Auffassung nicht folgen – gehalten, vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung deutlich klarzustellen und damit den Beihilfeberechtigten Gelegenheit zu geben, sich vor Inanspruchnahme (zahn)ärztlicher Hilfe darauf einzustellen und ggf. gegenüber dem Behandler darauf zu berufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009– 2 C 79.08 -, NVwZ-RR 2010, 365. Hier sind die Aufwendungen des Klägers jedoch nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage entstanden. Denn die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts im Lichte der Rechtsprechung der Zivilgerichte führt hier darauf, dass der Kläger im zivilrechtlichen Verhältnis zu seinem Behandler nicht verpflichtet gewesen wäre, die Rechnung vom 30. November 2015 im hier streitbefangenen Umfange zu begleichen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. In diesen Fällen einer so genannten „Analogabrechnung“ ist aber in formeller Hinsicht zu beachten, dass die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung versehen werden muss (§ 12 Abs. 4 GOÄ). Fehlt es an einem dieser Merkmale, folgt aus § 12 Abs. 1 GOÄ, dass die Rechnung (schon) nicht fällig ist, weil es sich nicht mehr um eine „dieser Verordnung entsprechende Rechnung“ im Sinne der Vorschrift mehr handelt. Fehlt es aber an der Fälligkeit, steht dem Arzt das geforderte Honorar von Rechts wegen nicht zu und die abgerechnete ärztliche Leistung ist insoweit – bezogen auf die jeweilige Nr. aus dem Gebührenverzeichnis – nicht beihilfefähig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 -, a.a.O., S. 714, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH); namentlich im Urteil vom 21. Dezember 2006 – III ZR 17/06 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (BGHZ) 170, 252 ff. Der BGH führt in dieser Entscheidung aus, dass die Fälligkeit der ärztlichen Vergütung davon abhängt, dass die Rechnung die formellen (Unterstreichung durch die Kammer) Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Der Zweck der komplexen Regelungen des § 12 GOÄ über den Inhalt einer Rechnung sei es, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden könnten, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben. Die formellen Anforderungen an die Liquidation einer bestimmten Gebührenposition seien demnach unterschiedlich, je nachdem, ob es um die Abrechnung von Leistungen gehe, die in das Gebührenverzeichnis aufgenommen seien oder nicht. Der Einführung dieser Bestimmungen über die formellen Voraussetzungen einer ärztlichen Rechnung habe der Wunsch des Verordnungsgebers nach größerer Transparenz dieser Rechnungen für den Zahlungspflichtigen und damit letztlich der Gedanke des Verbraucherschutzes zugrunde gelegen. Vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006, a.a.O., S. 256. Diese (formellen) Voraussetzungen einer Analogabrechnung hat Prof. Dr. G. hier nicht hinreichend beachtet. Denn er hat in der Rechnung vom 30. November 2015 lediglich die tatsächlich erbrachte Leistung beschrieben („Keratotomie/ Kapsulotomie“) und die entsprechend angesetzte Gebührennummer (5855) benannt, nicht jedoch die Leistungsbeschreibung dieser als vergleichbar angesehenen Gebührenziffern wiedergegeben. Indem der Behandler die Umschreibung der Leistungen nach Nr. 5855 GV/GOÄ, nämlich „Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen“, unterlassen hat, war dem Klägerin eine solche Überprüfung der Vergleichbarkeit der in Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich. Dabei ist allein auf den Wortlaut der dem Beihilfeantrag beigefügt gewesenen Rechnung abzustellen, die - anders als die im Klageverfahren überreichte „nachgebesserte“ Ausfertigung - den Zusatz „entsprechend Ziffer 5855 GOÄ, `intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektroden´“ nicht enthält. Eine solche „Ergänzung“ einer der Beihilfestelle vorgelegten Rechnung im späteren Klageverfahren kommt mit Blick auf den für den Beihilfeanspruch maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen einerseits und die fehlende gebührenrechtliche Befugnis des Arztes zu einer solchen Ergänzung nicht in Betracht. So muss zum einen die Ausfertigung der Rechnung für die Gewährung der Beihilfe maßgeblich sein, die auch der Festsetzungsstelle mit dem Beihilfeantrag vorgelegt worden ist, weil nur auf dieser Grundlage eine Beurteilung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle erfolgen kann. Zum anderen sieht die Systematik der GOÄ eine nachträgliche „Ergänzung“ von Rechnungen nur in Ausnahmefällen vor, wie die Regelung des § 12 Abs. 3 Sätze 2 ff GOÄ zeigt: Dort ist in Fällen der Schwellenwertüberschreitungen eine „Erläuterung“ der hierfür maßgeblichen Gründe möglich. § 12 Abs. 4 GOÄ sieht diese Möglichkeit jedoch nicht vor, woraus zu folgern ist, dass sie unstatthaft ist. Steht dem Kläger die begehrte Beihilfe bereits deshalb nicht zu, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob vorliegend die materiellen Voraussetzungen einer den Vorgaben der GOÄ entsprechenden Analogabrechnung gegeben sind. Denn die Schutzfunktion des formellen Begründungerfordernisses entfällt auch dann nicht und kann auch dann nicht vernachlässigt werden, wenn die Analogabrechnung in der Sache zutreffend ist. Wird in solchen Fällen keine Beihilfe gewährt, bedeutet dies nicht, dass der Zweck des Verbraucherschutzes unterlaufen wird, weil der Beihilfeberechtigte in dem zivilrechtlichen Verhältnis zu seinem Arzt grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Juli 2012 – 1 A 1820/1 -, n.v., mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 28. Juni 2011 – 13 K 620/11 - abgelehnt worden ist. Lediglich aus Gründen der Klarstellung und im Hinblick auf zukünftige Beihilfefälle weist das Gericht darauf hin, dass die vorliegende Analogabrechnung hingegen materiell, allerdings nur, soweit sie den Gebührenrahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 GOÄ (1,8-fach) nicht überschreitet, rechtmäßig gewesen sein dürfte. Die Kammer neigt dazu, hinsichtlich der Beurteilung dieser Frage den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln in seinem Urteil vom 10. November 2016 – 1 K 3094/16 -, juris, zu folgen. Danach ist – zusammengefasst - davon auszugehen, dass die Frage, ob angesichts der höheren Kosten einer Laseroperation eine andere Behandlungsmethode gewählt werden müssen, eine solche der Angemessenheit und nicht der Notwendigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen darstellt. Eine medizinische Notwendigkeit könne nämlich nur für die Operation, nicht aber die Operationstechnik bestehen. Zudem sei die Eignung und Wirksamkeit der Nutzung des Femtosekundenlasers als Werkzeug bei der Katarakt-Operation wissenschaftlich anerkannt. Eine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung stehe ‑ jedenfalls in der Regel - nicht zur Verfügung. Die Analogabrechnung nach Nr. 5855 GV/GOÄ entspreche zudem einer vertretenen und vertretbaren Auslegung der GOÄ, bezüglich derer vom Dienstherrn, wollte er die Gewährung von Beihilfe verweigern, zumindest klargestellt werden müsse, dass er bei der Abrechnung einer Katarakt-Operation mittels Femtosekundenlaser eine Abrechnung nach Nr. 5855 GV/GOÄ für rechtlich unzulässig hält. Diese Überlegungen erscheinen auch dem erkennenden Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Wollweber Beschluss: Ferner hat die Kammer am selben Tage beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der streitbefangenen Beihilfe auf 703,82 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Wollweber