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Urteil

6 K 4856/16.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:1127.6K4856.16A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 00.00.0000 1991 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Nach eigenen Angaben reiste er am 00.00.0000 2014 über den Landweg, zuletzt über Österreich, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er am 00.00.00 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 00.00.00 2016 wurde der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) angehört. Hier machte er unter anderem folgende Angaben: Er sei mit seiner Familie, als er ungefähr 9 Jahre alt gewesen sei, zunächst nach N. gegangen, weil sein Vater wegen mehrerer Grundstücke Streit mit den Nomaden gehabt habe. Sein Bruder sei Schäfer gewesen und dort mit einem Jungen unterwegs gewesen, der einen Berg heruntergefallen und gestorben sei. Man habe seinem Bruder die Schuld dafür gegeben. Die Brüder des Jungen seien zu ihnen gekommen und hätten sie verprügelt. Die Familie sei daher zunächst nach Pakistan geflüchtet und schließlich in den Iran gegangen, wo er alleine gelebt habe. Sein Bruder sei als Pfand dort gelassen worden. Nach seiner Freilassung habe dieser versucht, sich im Heimatort ein Haus zu bauen, sei jedoch von Nomaden getötet worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, als Hazara wie seine Brüder getötet zu werden. Zudem gab der Kläger an, an Asthma und Magenschmerzen zu leiden. Es wurden Atteste aus dem Jahr 2015 eingereicht, u.a. ein Notfallbericht des Dr. med. K. M. vom 00.00.0000 2015, wonach der Kläger über Kopf- und Ohrenschmerzen klagte sowie einen Entlassungsbericht des T. in P. vom 00.00.00 2015 über einen stationären Aufenthalt aufgrund einer offenen Tuberkulose, die jedoch erfolgreich behandelt werden konnte. Mit Bescheid vom 00.00.0000 2016, der dem Kläger am 00.00.0000 2016 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Gleichzeitig stellte es in der Begründung des Bescheides fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Weiter wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, anderenfalls werde er nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 00.00.0000 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, als Schiit bestehe im Iran die Gefahr nach Syrien geschickt zu werden und in Afghanistan stehe er als Schiit und Hazara von den Taliban unter Druck. Im Heimatdorf in Afghanistan sei seine gesamte Familie von den Taliban bedroht und malträtiert worden. Soweit die Klage ursprünglich auch auf die Anerkennung als Asylberechtigter bezogen war, hat der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr nur noch, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes (AsylG) in Verbindung mit § 60 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zuzuerkennen, h i l f s w e i s e , ihn als subsidiär Schutzberechtigten nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AufenthG anzuerkennen, und weiter h i l f s w e i s e , festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, die Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan und sein Schutzersuchen in der Bundesrepublik darzulegen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann über den Rechtsstreit entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung am 27. November 2017 nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten sind form– und fristgerecht geladen worden. Die Beklagte hat ausweislich der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017 auf eine Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die zulässige Klage ist im Übrigen unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. Oktober 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Er hat ferner keinen Anspruch – wie hilfsweise begehrt – auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG oder – wie weiter hilfsweise begehrt – auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Auch die angefochtene Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots erweisen sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 Buchstabe a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 Buchstabe b)). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt jedoch nicht in Betracht, wenn im Herkunftsstaat wirksamer und nicht nur vorübergehender Verfolgungsschutz durch schutzbietende und schutzfähige Akteure i.S.d. § 3d AsylG geboten werden kann, für den Ausländer eine interne Schutzmöglichkeit i.S.d. § 3e AsylG besteht oder Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 oder 3 AsylG bzw. § 3 Abs. 4 letzter Halbsatz AsylG vorliegen. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 4 erster Halbsatz AsylG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Rechtstellung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung können nach § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), und Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Die relevanten Rechtsgutverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013- 10 C 23.12 -, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller festgestellten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Ausländer ausgesetzt gewesen war oder die ihm gedroht hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung (oder ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG) vorliegt. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9 – Qualifikationsrichtlinie II – QRL II) ist allerdings die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsstaat bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, a.a.O. (m.w.N.). Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines Schadens entkräften. Wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, a.a.O. Ist der Ausländer unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuzuerkennen bzw. kann auch subsidiärer Abschiebungsschutz regelmäßig nur dann gewährt werden, wenn dem Ausländer zukünftig nach den konkreten Fallumständen eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Dies setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit jederzeitigem Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einer Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O., und vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist bei Auswertung der Auskunftslage und unter Würdigung des Vorbringens des Klägers davon auszugehen, dass er unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist und dass ihm auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung in oben genanntem Sinne droht. Denn der Kläger hat weder ein individuelles (Vor-)Ver-folgungsschicksal glaubhaft gemacht noch ergeben sich aus seinem Vorbringen und den sonstigen Fallumständen Anhaltspunkte für eine derart verdichtete Gefährdung, dass ihm eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten wäre. Der Kläger kann die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zunächst nicht aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seiner schiitischen Religionszugehörigkeit herleiten. Denn die Volksgruppe der während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara unterliegt in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung. Sie haben seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Auch wenn in jüngerer Zeit die Zahlen der Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte gestiegen sind, vgl. Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 87; Auswärtiges Amt (AA), Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017) vom 28. Juli 2017, S. 10, so erreichen diese jedoch kein solches Ausmaß, dass davon auszugehen wäre, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Volkzugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im oben genannten Sinne droht. Angehörige der Volksgruppe der Hazara sind in der Gesamtschau derzeit keiner gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt. Vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 13a ZB 15.30224 -, juris, zuletzt bestätigt durch den Beschluss vom 20. Januar 2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris. Vielmehr hat sich die Lage der ca. 3.000.000 Hazara in Afghanistan (die 90 % der schiitischen Bevölkerung dort ausmachen) grundsätzlich verbessert, auch wenn sie in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert sind, was aber auch noch eine Nachwirkung vergangener Zeiten sein könnte. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand September 2016), S. 9. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt auch nicht aufgrund eines geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals des Klägers in Betracht. Denn er konnte dem Gericht nicht glaubhaft vermitteln, dass er sich aus Furcht vor Verfolgung in einer derart ausweglosen Lage befunden hätte, dass er vormals daran gehindert gewesen bzw. aktuell daran gehindert sei, nach Afghanistan zurückzukehren. Nach Angaben des Klägers habe es zwar mehrere Übergriffe der Nomaden auf sein Heimatdorf sowie eine Auseinandersetzung zwischen seinem Vater, seinem Onkel und den Nomaden gegeben, bei dem sein Onkel mit dem Messer verletzt worden sei. Dass der Kläger selbst konkret ins Visier der Nomaden, die nach seinen Angaben auch Taliban seien, geraten ist, macht er jedoch weder geltend, noch sind Anhaltspukte dafür erkennbar. Vielmehr hat er selbst angegeben, er sei zu diesem Zeitpunkt ein bis zwei Jahre alt, also noch ein Kleinkind gewesen. Auch aus seinem Vortrag, sein Bruder sei später bei einem Angriff der Nomaden auf das Heimatdorf getötet worden, ergibt sich selbst bei Wahrunterstellung jedenfalls keine individuelle Verfolgung des Klägers oder seiner Familie. Eine Verfolgung alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara liegt wie bereits ausgeführt nicht vor. Soweit der Kläger als Fluchtgrund die Auseinandersetzung mit der Familie des getöteten Jungen anführt, scheitert eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum einen bereits am Fehlen eines asylrelevanten Merkmals im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus ist sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt derart vage und zum Teil widersprüchlich, dass die Einzelrichterin zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger insoweit nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet. Der Kläger hat geltend gemacht, dass sein ältester Bruder für dem Tod eines Jungen verantwortlich gemacht worden sei und die Familie des Jungen sich daher rächen wolle. Sie seien auch bereits damals von dieser Familie schikaniert, bedroht und zusammengeschlagen worden. Zwar werden nach Auskunftslage Blutrache bzw. Blutfehde und Sippenhaft durch nichtstaatliche Akteure überall in Afghanistan sowie von und zwischen allen Volksgruppen praktiziert, ohne dass der afghanische Staat dagegen einschreiten würde oder dies auch nur wollte. Staatliche Prozesse und traditionelle Bräuche wie Blutrache laufen unabhängig voneinander ab. Ein Urteil eines staatlichen Gerichts beendet eine Blutrache nicht. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand September 2016). Die vorgetragene Gefährdung durch die Familie des getöteten Jungen gegenüber der Familie des Klägers knüpft aber nicht an eines der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Rechtsgüter an, auch nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Denn die Voraussetzungen hierfür sind hier nicht erfüllt. Zwar stellt die Familien- oder Sippenzugehörigkeit ein unveränderliches Merkmal in diesem Sinne dar. Es fehlt aber am zusätzlichen Merkmal, dass die gefährdeten Personen aufgrund einer deutlich abgegrenzten Identität von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Der Kläger würde von der Familie des getöteten Jungen allein als Angehöriger seiner Familie bedroht. Nur von diesen, nicht auch von anderen Bürgerinnen und Bürgern in Afghanistan wird er in diesem Sinne „unterscheidend“ wahrgenommen. Vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (SH OVG), Urteil vom 27. Januar 2006, Az.: 1 LB 22/05, BeckRS 2008, 33302) und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg) Beschluss vom 5. Dezember 2008, Az.: 5 Bf 45/07, BeckRS 2009, 32113. Zudem ist sein diesbezügliches Vorbringen vollkommen vage und widersprüchlich und daher unglaubhaft. Während er im Rahmen der Schilderung seines Verfolgungsschicksals lediglich allgemein von Schikanierungen durch die Familie des getöteten Jungen berichtet hat, hat er auf Nachfrage des Gerichts in Bezug auf seine krankheitsbedingten Operationen angegeben, die Familie des getöteten Jungen habe das Haus seiner Familie gestürmt und sie immer wieder geschlagen. Neben der auffälligen Steigerung seines eigenen Vorbringens blieben jedoch auch diese Angaben wie zuvor völlig pauschal und oberflächlich, ohne dass der Kläger von Einzelheiten oder Emotionen berichtet hat, die ansatzweise darauf schließen lassen, dass der Kläger eine solche Misshandlung tatsächlich miterlebt hat. Zwar wäre er zu diesem Zeitpunkt erst 9 Jahre alt gewesen, so dass eine anschauliche und detaillierte Schilderung in Einzelheiten nicht vom Kläger erwarteten werden kann. Auch hinsichtlich einer etwaigen fortdauernden Bedrohung durch die Familie des getöteten Jungen sind seine Angaben jedoch völlig pauschal, oberflächlich und zum Teil widersprüchlich. So hat er in einem anderen Zusammenhang zunächst erklärt, er sei im Jahr 2010 oder 2011 nochmal für 2 Monate in C, seinem Heimatort, gewesen. Auf die Frage, ob seine Familie weiterhin bedroht werde, hat er jedoch gesagt, er wisse von Verwandten, dass sich die Familie des getöteten Jungen rächen wolle, seine Familie und er selber seien aber ja nicht mehr nach C gegangen. Selbst wenn der Kläger nicht C, seinen Heimatort, sondern den Ort im Norden Afghanistans, in den die Familie zunächst geflohen war, gemeint hat, wäre von dem Kläger, der im Jahr 2010 bzw. 2011 jedenfalls volljährig war, eine detaillierte Schilderung der Erlebnisse, z.B. wann und wie sie von den Verwandten gewarnt wurden, zu erwarten gewesen. Sein Vorbringen ist zudem in zeitlicher Hinsicht nicht plausibel. So hat er zum einen angegeben, er sei bei dem Vorfall mit dem getöteten Jungen noch ein sehr kleines Kind gewesen. Auf Nachfrage des Gerichts hat er jedoch angegeben, er sei 9 Jahre alt gewesen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass Afghanen aus dem Iran nach Syrien an die Front geschickt würden ergibt sich hieraus – selbst bei Wahrunterstellung – keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Maßgeblich sind die Umstände im Herkunftsland des Klägers, also Afghanistan. Irrelevant ist insoweit, dass der Kläger zu einem Großteil nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan bzw. im Iran aufgewachsen ist und zu einem großen Teil seines Lebens dort gelebt hat. Personen, die wie der Kläger eine Staatsangehörigkeit besitzen, sind nur dann Flüchtlinge, wenn sie den Schutz desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören. Dies ist vorliegend – betreffend Pakistan und Iran – nicht der Fall. Lediglich für Staatenlose kommt es auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 158.80 -, juris, Rn. 11. Dem Kläger steht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG mangels glaubhafter Schilderung eines individuellen Verfolgungsschicksals sowie der Auskunftslage über die aktuellen Verhältnisse in Afghanistan nicht vorliegen. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Subsidiären Schutz kann nur beanspruchen, wem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht. Auch dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK („real risk“ – tatsächliche Gefahr). Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, a.a.O. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ist dem Ausländer subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht. Dafür fehlt nach dem zuvor Ausgeführten jeder Anhalt. Auch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, demzufolge bei konkreter Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ist nicht einschlägig. Denn in der Person des Klägers wurzelnde Anhaltspunkte für eine ihm drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK sind, insbesondere aufgrund seiner unglaubhaften Angaben in Bezug auf eine etwaige Verfolgung durch die Familie des getöteten Jungen, nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen. Zudem müsste sich der Kläger jedenfalls gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG auf L. als interne Schutzalternative verweisen lassen. Die für die Feststellung der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG enthaltenen Abschiebungsverbote gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. L. erfüllt im Falle des Klägers die Anforderungen an eine interne Fluchtalternative. Eine Region kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann als interne Fluchtalternative in Betracht, wenn die Existenzgrundlage des Betroffenen dort so gesichert sein kann, dass von diesem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a.a.O. Die Frage, wann von dem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, hat das Bundesverwaltungsgericht dahin präzisiert, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgehe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a.a.O.; sich dieser Auffassung anschließend: OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014- 13 A 2998/11.A -, a.a.O. Nach den vorstehend genannten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar ist hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, a.a.O., mit Verweis auf: VGH BW, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, juris. Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass der Kläger sich trotz der in L. bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten – über das bloße Existenzminimum hinaus – hinreichend versorgen kann. Zwar ist die humanitäre Lage in L. äußerst schwierig. Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen weicht jedoch stark voneinander ab. Jedenfalls für den Kläger als jungen, arbeitsfähigen und alleinstehenden Mann besteht es allenfalls in einem geringfügigen Maße, denn es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase zumindest auf einem nach westlichen Maßstäben niedrigen Niveau wird sicherstellen können. Der Kläger trägt keine Unterhaltslasten für eine Ehefrau oder Kinder, muss demnach in Afghanistan allein für sich selbst sorgen und ist im Ausgangspunkt schon deswegen einem geringeren Armutsrisiko ausgesetzt. Die Beziehung zwischen Haushaltsgröße und Armutsrisiko ist für Afghanistan statistisch belegt. Danach steigt das Armutsrisiko bei einer Haushaltsgröße von drei Personen (11 %) bis zu einer Haushaltsgröße von neun Personen (über 40 %) kontinuierlich und liegt bei einer Haushaltsgröße von 15 Personen sogar bei über 45 %. Für eine alleinstehende Person bewegt es sich demgegenüber nur im Bereich zwischen 10 und 15 %. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, m.w.N., sowie Beschluss vom 20. Juli 2015 - 13 A 1531/15.A -, juris. Dass ein sich durch die oben angeführten Merkmale auszeichnender junger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt bei Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, durch Gelegenheitsarbeiten in L. ein kleines Einkommen zu erzielen, nimmt auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen an. Dieser führt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender aus, die einzige Ausnahme von der Anforderung externer Unterstützung stellten alleinstehende Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf dar. Diese könnten unter bestimmten Umständen ohne die Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, a.a.O., unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 9; diese Einschätzung wird auch aufgrund neuerer Erkenntnisse bestätigt durch die Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 10. Dies gilt auch für den Kläger. Zwar hat er einen Großteil seiner Kindheit in Pakistan bzw. im Iran verbracht. Zudem hat er lediglich 5 Jahre lang die Schule besucht und verfügt über keine Berufsausbildung. Er hat jedoch nach eigenen Angaben vier Jahre lang als Maurer, zwei Jahre lang auf einer Hühnerfarm und zwei Monate in einer Werkstatt gearbeitet und damit zumindest seinen Lebensunterhalt sicherstellen können. Dass es dem Kläger – einem jungen und arbeitsfähigen Mann – nicht möglich wäre, sich durch vergleichbare Tätigkeiten in L. zu ernähren, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger vorgetragen, an Asthma sowie Magenschmerzen zu leiden. Zudem wurde bei ihm bei der Einreise eine offene Tuberkulose diagnostiziert. Dass der Kläger dadurch eingeschränkt arbeitsfähig oder in sonstiger Weise wesentlich beeinträchtigt wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Dem Entlassungsbericht des T. in P. vom 00.00.00 2015 ist zu entnehmen, dass der Kläger am 00.00.00 2015 nach erfolgreicher Behandlung der offenen Tuberkulose in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte. Spätfolgen, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, sind nicht geltend gemacht worden. Zwar hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts angegeben, er befinde sich derzeit noch in ärztlicher Behandlung wegen seines Asthmas. Aktuelle ärztliche Bescheinigungen wurden jedoch trotz Fristsetzung gemäß § 87 b Abs. 2 und 3 VwGO nicht vorgelegt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei, weil ihm als Kind die Nase gebrochen worden sei, bereits zweimal operiert worden, ergibt sich daraus ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit oder wesentliche Einschränkung des Klägers. Auch diesbezüglich wurden weder Krankenhausunterlagen noch aktuelle Atteste vorgelegt. Der Kläger spricht Dari, eine der Amtssprachen Afghanistans. Auch wenn er mit neun Jahren zusammen mit seiner Familie in den Iran gegangen ist, ist er in einem islamisch geprägten Land aufgewachsen, sodass er mit der Lebensweise jedenfalls im Grundsatz vertraut ist. Dies gilt umso mehr als er im Iran bei seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist. Der Kläger hat nach eigenen Angaben im Iran durch Gelegenheitsarbeiten jedenfalls seinen Lebensunterhalt bestritten. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger deutlich schlechtere Chancen zur Wiedereingliederung als andere Rückkehrer hat. Selbst wenn sich dadurch, dass der Kläger eine Zeitlang im Iran, also außerhalb seines Heimatlandes, aufgewachsen ist, eine Erschwernis bei der Arbeitssuche ergeben sollte, so besteht jedoch keine Einschränkung der Eignung für einfache körperliche Tätigkeiten. Gerade Rückkehrer aus dem Westen sind dabei in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die erworbenen Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher. Vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 13a B 14.30309 -, juris, Rn. 21; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 28. Juni 2017 - M 17 K 17.31327 -, juris, Rn. 43. Dem Kläger ist es auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in L. zumutbar, dorthin zurückzukehren. Die Gefahr, dort durch sicherheitsrelevante Vorfälle verletzt oder getötet zu werden, ist für Personen, bei denen wie bei dem Kläger keine persönlichen gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen, zu geringfügig, um annehmen zu können, dass es ihnen nicht zumutbar wäre, sich in L. niederzulassen. Vgl. eingehend: OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, a.a.O., sowie unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, a.a.O; BayVGH, Beschluss vom 6. März 2017 - 13a ZB 17.30099 -, juris. In der Stadt L. leben mehr als 3,9 Millionen Einwohner. Vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Organization, Estimated Population of Kabul City by District and Sex 2017/18 abrufbar unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, im Folgenden: UNAMA) hat die Opferzahlen für Gesamtafghanistan dokumentiert und geht für das Jahr 2016 von 3.498 Todesopfern und 7.920 Verletzten aus. Die Opferzahlen haben sich im Vergleich zum Jahr 2015 insgesamt um 3 % erhöht. 62 % der Tötungen und Verletzungen von Zivilisten sind dabei den regierungsfeindlichen Gruppen zuzurechnen. Danach dokumentierte UNAMA Rekordzahlen bei den Opfern von Anschlägen von Selbstmordattentätern, gezielten Angriffen von regierungsfeindlichen Gruppen und Boden- und Luftoffensiven. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Annual Report 2016, Protection of Civilians in Armed Conflict, S. 10 ff. Statistiken zu den genauen Opferzahlen speziell für die Provinz L.l führte UNAMA für das Jahr 2016 nicht, jedoch eine solche für größer gefasste Regionen. Die Provinz L. wird dabei zur zentralen Region gezählt, zu der außerdem noch die Provinzen N., M., Q., L1. und Q1. gehören. Nach der Statistik der UNAMA für die Monate Januar bis Dezember 2016 kam es in der Zentralregion zu 534 Todesopfern und 1814 Verletzten (gesamt: 2.348). Vgl. UNAMA, Afghanistan, Annual Report 2016, Protection of Civilians in Armed Conflict, S. 11. Für die Monate Januar bis Juni 2017 verzeichnet UNAMA 1.662 Todesopfer und 3.581 Verletzte, insgesamt 5243 Opfer, in Gesamtafghanistan, was einen Rückgang von unter 1% im Vergleich zum ersten Halbjahr 2016 bedeutet. Auf die Provinz L. entfallen hiervon 1.048 Opfer, davon 219 Todesopfer und 829 Verletzte, sodass die Opferzahlen für die Provinz L. im Vergleich zum Jahr 2016 um 26 % angestiegen sind. Hauptursache für diese Opfer waren Selbstmordattentate. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Midyear Report 2017, Protection of Civilians in Armed Conflict, S. 3 ff., Annex III; vgl. zur aktuellen Sicherheitslage auch: AA, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017) vom 28. Juli 2017 und SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul. Auf das Jahr 2017 hochgerechnet würde dies eine Zahl von ungefähr 10.486 Opfern in Gesamtafghanistan und 2.096 Opfern in der Provinz L. bedeuten. Unter Berücksichtigung der geschätzten Bevölkerungsanzahl der Großstadt L. von 3,9 Millionen Einwohnern betrug im Jahr 2016 – selbst wenn man die Gesamtopferzahl der Zentralregion (2.348) zugrunde legt – die Wahrscheinlichkeit dort getötet oder verletzt zu werden unter 0,01 %. Gleiches gilt hinsichtlich der hochgerechneten Zahlen für das Jahr 2017. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den Statistiken eher um Näherungswerte als um exakte Zahlen handelt – insbesondere dürfte bei den Opfern auch eine gewisse Dunkelziffer bestehen, die nicht erfasst ist – wird die maßgebliche Gefahrenschwelle nicht überschritten. Dem Kläger ist auch kein subsidiärer Schutz nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 AsylG zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass die konkrete Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Insoweit kann offen bleiben, ob in der Heimatprovinz des Klägers, N., zurzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht und ob der Kläger einer ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Auch hier muss er sich jedenfalls gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG auf L. als interne Schutzalternative verweisen lassen. Auch der weitere Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich seine Abschiebung in Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention als unzulässig erweist. Wie bereits zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ausgeführt, droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK. Auch dass eine Verletzung anderer in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteter Rechte droht, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man dies für eine Rückkehr in die Provinz N. anders beurteilen wollte – was die Einzelrichterin ausdrücklich offen lässt –, müsste der Kläger sich auch insoweit auf eine Rückkehr nach L. verweisen lassen. Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zunächst führt die Angabe des Klägers, er leide an Asthma, nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insofern konkretisiert § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG die Anforderungen an die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Vgl. zur (früheren) Rechtsprechung, die der im März 2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung von § 60 Abs. 7 AufenthG (wohl) zugrundeliegt: BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris, und Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, sowie Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 - und vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A -, beide juris. Von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn „lediglich" keine Heilung eines Krankheitszustandes im Heimatland zu erwarten ist. Ebenso wenig ist jede befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes abschiebungsschutzrelevant, sondern nur eine solche, die alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden zu führen droht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A – und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - sowie Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, jeweils juris. Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Oktober 2002- 1 C 1.02 -, juris. Ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung besteht, bedarf der - Mindestanforderungen erfüllenden - Darlegung durch den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden. Eine solche Erkrankung wurde durch den Kläger jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Die von dem Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Berichte bzw. Bescheinigungen stammen aus dem Jahr 2015. Aktuelle Atteste, die Auskunft darüber geben könnten, ob der Kläger tatsächlich aktuell unter Asthma leidet und wenn ja, wie lange und welche Behandlung notwendig wäre, wurden nicht vorgelegt. Auch die schwierigen Existenzbedingungen in Afghanistan rechtfertigen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen droht. Denn bei allgemeinen Gefahren entfaltet Satz 5 der Vorschrift eine „Sperrwirkung“ dahin, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.“ Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 -, juris, Rn. 3. Die extreme Gefahrenlage ist insbesondere geprägt durch einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad und die – freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines sofort bei oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende – Unmittelbarkeit eines Schadenseintritts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, juris, Rn. 2, und Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, juris, Rn. 21. Eine den Anforderungen des Satzes 1 der Vorschrift unmittelbar genügende individuelle, gerade also in den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen des Klägers angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist nach den vorherigen Ausführungen zu verneinen. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung begegnet ebenso wie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG.