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Urteil

10 K 6575/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:1207.10K6575.16.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger und die Beklagte zu 1. streiten um die Zahlung von Schadensersatz anlässlich der von der Beklagten zu 1. erklärten außerordentlichen Kündigung einer zwischen den Beteiligten geschlossenen Kooperationsvereinbarung. Der im Jahr 2005 gegründete Kläger betrieb ab dem Jahr 2005 die Ganztagsbetreuung in der Grundschule F. . Der Betreuungstätigkeit des Klägers lag eine Kooperationsvereinbarung zum Betrieb der Offenen Ganztagsschule an der Gemeinschaftsgrundschule Grundschule F. - Rahmenvertrag - (im Folgenden: Kooperationsvereinbarung) zu Grunde, welche die Beteiligten letztmalig am 30. Juni 2015 mit einer nach § 13 der Kooperationsvereinbarung zum 1. August 2015 beginnenden sowie am 29. August 2017 endenden Vertragslaufzeit geschlossen haben. Nach Ziffer 1. der Kooperationsvereinbarung ist Bestandteil des Vertrages u.a. der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschule sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23. Dezember 2010 (BASS 12-63 Nr. 2, Abl.NRW 1/11 S. 38) in der jeweils gültigen Fassung. Im Sommer des Jahres 2015 stellte der Vorstand des Klägers fest, dass die seinerzeitige stellvertretende Kassenwartin, Frau S1. , Gelder des Klägers unterschlagen hatte. Im Rahmen der weiteren Prüfung stellte die Beklagte zu 1. fest, dass die stellvertretende Kassenwartin in den Jahren 2012 bis 2015 dem Klägervermögen Gelder in Höhe von F. EUR entnommen hatte, denen keine dem Vereinszweck entsprechende Verwendung gegenüberstand. Dies betraf ausschließlich die vom Kläger vereinnahmten Elternbeiträge, nicht jedoch öffentliche Fördergelder. In einem Gespräch am 16. März 2016 erörterten die Beteiligten insbesondere die Ergebnisse der Prüfung durch die Beklagte zu 1. anlässlich der Unterschlagung durch die stellvertretende Kassenwartin. Darüber hinaus erläuterte die Beklagte zu 1., sie habe angesichts der Prüfungsergebnisse erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers und beabsichtige eine Fortführung der Zusammenarbeit im folgenden Schuljahr 2016/2017 nicht mehr, sondern erwäge eine Kündigung der Kooperationsvereinbarung bzw. aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit vorzugsweise eine einvernehmliche Aufhebung. Am 4. Mai 2016 kam es zu einer weiteren gemeinsamen Besprechung sämtlicher Beteiligter. Gegenstand des Gesprächs waren die von den Beklagten angestrebte Beendigung der Kooperationsvereinbarung zum Ende des laufenden Schuljahres 2015/2016, etwaige Möglichkeiten zur Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses durch den Kläger sowie die gegenwärtige kooperative Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. Die zwischen den Beklagten am 4. Mai 2016 schriftlich vereinbarte einvernehmliche Aufhebung der Kooperationsvereinbarung mit Wirkung zum 1. August 2016 lehnte der Kläger ab. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 teilte die Schulleiterin Frau N2. der Beklagten zu 1. mit, eine kooperative und konstruktive Zusammenarbeit zwischen ihr und dem Kläger sei nicht mehr gewährleistet. U.a. trug sie vor, dass ihr der Kläger keine Einsicht in die Unterlagen zu den Sach- und Personalkosten des Kosten- und Finanzierungsplans gewähre, keine detaillierten Pläne zur Organisations- und Arbeitsstruktur vorlege, Defizite bei der Betreuung der Schüler bestünden und es der Kläger entgegen der dem Vertrag zugrunde liegenden Erlasslage gestatte, dass Eltern ihre Kinder vor 15.00 Uhr aus der Betreuung abholten. Am 7. Juli 2016 fand zwischen den Beteiligten sowie dem Schulamt für den Kreis T1. -X. eine weitere Besprechung der Angelegenheit statt. Hierbei erörterten die Beteiligten die von der Schulleiterin dargelegten Defizite, insbesondere die Vorgaben des Erlasses zur (zeitlichen) Ausgestaltung der Ganztagsbetreuung. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 rügte die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger wiederholte Vertragsverletzungen, setzte ihm zur Beseitigung dieser Defizite eine Frist bis zum 31. August 2016 und kündigte für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung die fristlose Kündigung an. Die Beklagte zu 1. führte als dem Kläger im Einzelnen vorgeworfene Vertragspflichtverletzungen aus: - Nichtgewährung von Einsicht der Schulleiterin in die Sach- und Personalkosten sowie in Arbeitsverträge des Klägers zum Zwecke der Prüfung und Abzeichnung des Kosten- und Finanzierungsplans. - Detaillierte Pläne zur Organisations- und Arbeitsstruktur würden der Schulleiterin nicht ausgehändigt. - Einstellung von Personal ohne vorher das Einvernehmen mit der Schulleiterin herzustellen. - Die Betreuungskräfte würden entgegen der Erlasslage und ohne Abstimmung mit der Schulleiterin das Abholen von Schüler vor 15.00 Uhr gestatten. - Gravierende Defizite bei der Aufsicht im offenen Ganztag. - Die Schulleiterin würde zu Teamsitzungen der Betreuungskräfte nicht eingeladen. - Wiederholtes Ausfallen von Arbeitsgemeinschaften, ohne dass die Eltern hierüber informiert würden. - Unfreundliches und unhöfliches Verhalten der Betreuungskräfte gegenüber der Schulleiterin. Mit Schreiben vom 31. August 2016 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu den im Abmahnungsschreiben der Beklagten zu 1. aufgeführten Vertragspflichtverletzungen Stellung: Der Schulleitung seien in den vergangenen Jahren die Pläne über die Sach- und Personalkosten vorgelegt und von ihr auch unterzeichnet worden. Die Vorgehensweise sei - auch in diesem Jahr - immer dieselbe gewesen. Der Schulleitung sei mittlerweile trotz bestehender Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit die Einsicht in die Arbeitsverträge gewährt worden. Detaillierte Pläne zur Organisations- und Arbeitsstruktur könnten erst nach Beginn des Schuljahres erstellt werden, da erst dann feststehe, wie viele Schüler in die Betreuung aufgenommen würden und wie der Stundenplan der Schule strukturiert sei. Ein Abholen von Kindern vor 15.00 Uhr würde nicht gestattet. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen, z.B. dringende Arzttermine, werde dies zugelassen. Dies sei im Übergabebuch jeweils einzeln dokumentiert. Die Aufsicht würde ordnungsgemäß durchgeführt. Es seien immer wenigstens sechs betreuende Kräfte anwesend. Es habe lediglich einen einmaligen Ausnahmefall gegeben, in dem ein Kind an den ersten beiden Tagen in der Betreuung unerlaubt nach Hause gegangen sei. Wie bisher sei zu den Teamsitzungen die damalige Konrektorin Frau T2. eingeladen worden, die zugleich Vorstandsmitglied des Klägers sei. Man sei davon ausgegangen, dass damit die Schulleitung informiert sei. Zu keinem Zeitpunkt habe die Schulleitung verlangt, persönlich zur Teamsitzung eingeladen zu werden. Zukünftig werde dies erfolgen. Am 1. September 2016 führten die Beteiligten ein weiteres Gespräch, in dem die von der Beklagten zu 1. erhobenen Vorwürfe im Einzelnen erörtert wurden. Zwischen den Beteiligten blieben insbesondere die von der Beklagten zu 1. erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Einsicht in die Unterlagen zu den Personal- und Sachkosten, der Vorlage detaillierter Pläne zur Organisations- und Arbeitsstruktur, der Einstellung von Personal im Einvernehmen mit der Schulleitung, der Einhaltung der Erlasslage sowie der Aufsicht im offenen Ganztag streitig. Am 6. September 2016 überprüfte die Beklagte zu 1. im Rahmen eines Ortstermins in der Betreuungseinrichtung des Klägers die Nachweise über die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie die Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse des Betreuungspersonals. Nach Protesten der Eltern der vom Kläger betreuten Kinder im Hinblick auf die Regelung der Betreuungszeiten setzte die Schulleiterin am 14. September 2016 einen Elternabend an, an dem auch Vertreter des Klägers, der Beklagten zu 1. und des Schulamtes für den Kreis T1. -X. teilnahmen. Hierbei erläuterten die Beklagten und das Schulamt den Eltern die Teilnahmepflicht der Kinder in der Betreuung des Klägers gemäß der geltenden Erlasslage. Mit Schreiben vom 22. September 2016 teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger mit, dass die im Abmahnungsschreiben vom 26. Juli 2016 aufgeführten Defizite nur teilweise abgestellt worden seien. Zudem seien weitere Defizite hinsichtlich des Vorhaltens erweiterter Führungszeugnisse sowie der erforderlichen Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz festgestellt worden. Am 28. September 2016 fand nochmals eine gemeinsame Besprechung der Beteiligten statt. Danach schlug die Beklagte zu 1. dem Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 die einvernehmliche Aufhebung der Kooperationsvereinbarung unter Weiterbeschäftigung bestimmter Personen vor. Dies lehnte der Kläger ab. Mit Schreiben vom 7. November 2016 kündigte die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger die Kooperationsvereinbarung außerordentlich zum 18. November 2016, hilfsweise zum 31. Dezember 2016. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Mehrheit der im Abmahnungsschreiben vom 26. Juli 2016 gerügten Vertragsverletzungen weiterhin wiederhole und hierdurch die Rückforderung der ihr für die Betreuungsmaßnahme gewährten Landesmittel drohe. Am 27. Dezember 2017 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 30. Juni 2015 nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 7. November 2016 beendet worden sei, sowie die Beklagte zu 1. zu verpflichten, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der rechtswidrigen Kündigung vom 7. November 2016 entstanden seien und noch entstünden. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit er die vom Kläger begehrte Feststellung der Nichtbeendigung der Kooperationsvereinbarung betrifft, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und der Kläger den geltend gemachten Schaden beziffert hat, beschränkt sich sein Klagebegehren nunmehr auf die Geltendmachung des Schadensersatzbegehrens gegenüber der Beklagten zu 1. Der Kläger trägt vor: Die Kündigung der Beklagten zu 1. sei bereits formell unwirksam. Bei der Kooperationsvereinbarung handele es sich um einen mehrseitigen Vertrag. Die Kündigung eines solchen Vertrages müsse gegenüber allen anderen Vertragsbeteiligten ausgesprochen werden. Dies sei gegenüber dem Beklagten zu 2. jedoch nicht erfolgt. Die Kündigung sei unwirksam, da ein wichtiger Grund hierfür fehle. Die Entscheidung zur Beendigung sei bereits im Frühjahr 2016 getroffen worden. In der Folgezeit habe man nach Kündigungsgründen gesucht und solche teilweise sogar geschaffen. Er - der Kläger - habe dagegen seine Betreuungsarbeit über Jahre hinweg beanstandungsfrei ausgeführt. Bis zum Frühjahr 2016 habe es die behaupteten pädagogischen Probleme nicht gegeben. Auch die Schulleitung habe sie bis dahin nicht behauptet. Einen tatsächlichen Willen zur gemeinsamen Vertragsfortsetzung und ein Bemühen, die Probleme einvernehmlich zu beheben, habe es auf Seiten der Beklagten nicht gegeben. Die Schulleiterin habe die Arbeitspläne des Klägers jederzeit einsehen können. Die Schulleitung habe hier zu pauschal weitere Anforderungen gestellt, ohne sie zu erläutern. Es sei auch keine Begründung dafür gegeben worden, weshalb die bislang geführten und an den Stundenplänen der Schule ausgerichteten Arbeitspläne unzureichend gewesen seien. Die Arbeitspläne seien in der Besprechung der Beteiligten am 1. September 2016 vorgelegt worden. Im Hinblick auf die Regelungen der Erlasslage zur Betreuung der Kinder im offenen Ganztag hätten Eltern über mehr als zehn Jahre hinweg und von der Schulleitung akzeptiert ihre Kinder freitags teilweise schon ab 13.00 Uhr aus der Betreuung abgeholt. Noch in der Besprechung vom 7. Juli 2016 habe zwischen den Beteiligten keine Klarheit über die Auslegung des Erlasses bestanden. Erstmals in der weiteren gemeinsamen Besprechung am 1. September 2016 habe die Schulverwaltung die Auffassung vertreten, dass die Schulkinder zwingend an sämtlichen Tagen bis mindestens 15.00 Uhr zu betreuen seien. Er, der Kläger, habe deutlich gemacht, dass er ein vorzeitiges Verlassen der Kinder gegen den Willen der Eltern nicht verhindern könne, er die Eltern auf die Anwesenheitspflicht hinweisen und entsprechende Vorfälle der Schulleitung melden werde. Diese geänderte Handhabung habe zu massiven Protesten der Eltern und zur Einberufung eines Elternabends geführt. Auf der Homepage der Schule habe sich noch bis zum Sommer 2016 der Hinweis befunden, dass die Betreuung verpflichtend an mindestens vier Tagen in der Woche mindestens sieben Zeitstunden betrage. So sei auch das Verständnis aller Beteiligten gewesen und so seien auch die Verträge mit den Eltern ausgestaltet worden. Nachdem die Schulverwaltung unmissverständlich erklärt habe, dass die Anwesenheit an fünf Tagen in der Woche bis 15.00 Uhr verbindlich sei, habe er, der Kläger, dies konsequent umgesetzt und die Eltern entsprechend unterrichtet. Die Kinder seien in der Betreuung, insbesondere im Außenbereich nicht unbeaufsichtigt gewesen. Im Außenbereich hätten sich stets und ununterbrochen zwei Aufsichtspersonen aufgehalten. In der Zeit vom 26. Juli 2016 bis zum 31. August 2016 habe es nur eine Teamsitzung am Tag vor dem Schulbeginn gegeben. Hiervon sei die Schulleiterin unterrichtet worden. Der Kläger habe keine Kenntnis davon gehabt, dass zeitgleich die Lehrerkonferenz stattgefunden habe. Mit Schriftsatz vom 24. November 2017 hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Er habe die Organisations- und Arbeitsstrukturpläne immer in der gleichen Art und Weise erstellt. Es habe einen Dienstplan gegeben, in dem die Namen der jeweils am Schultag eingesetzten Betreuer eingetragen worden seien. Der Dienstplan habe in den Räumen der Betreuung in unmittelbarer Nähe des Eingangs gelegen und sei für jedermann zu jeder Zeit einsehbar gewesen. Ebenso seien bestimmte Mitarbeiter für die Arbeitsgemeinschaften, für die Hausaufgabenbetreuung sowie für die Betreuung zugeordnet worden. Die Aufgaben seien unter den Betreuern flexibel abgesprochen worden. In der gemeinsamen Besprechung am 1. September 2016 sei der aktuelle Dienstplan vorgelegt worden, ohne dass es hierzu Beanstandungen gegeben hätte. Sämtliche Verträge mit den Eltern enthielten ausdrücklich den Hinweis, dass eine gesetzliche Schulpflicht an Schultagen bis 15.00 Uhr bestehe. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Besprechung am 1. September 2016 habe es keine Verträge mehr gegeben, in den lediglich eine Betreuung von vier Tagen vereinbart worden sei. Alle Verträge seien spätestens im Kalenderjahr 2015 erneuert worden. Demgegenüber sei der Hinweis auf der Homepage der Schule dort noch am 2. September 2016 aufgeführt gewesen. Sowohl die Schulleitung als auch der Kläger seien bis zum Sommer 2016 der Auffassung gewesen, dass tatsächlich die Möglichkeit bestanden habe, an einem Tag in der Woche die Kinder vorzeitig aus der Betreuung zu entlassen. Diese Frage sei bis zum 1. September 2016 zwischen den Beteiligten noch nicht abschließend geklärt gewesen, zumal das Problem der Anwesenheitspflicht erstmals überhaupt in der zweiten gemeinsamen Besprechung erkannt worden sei. Eine Verpflichtung des Klägers, Erhöhungen oder Verkürzungen der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit nur im Einvernehmen mit der Schulleitung vorzunehmen bestehe nicht. Das Einvernehmen beziehe sich lediglich auf die Neueinstellung von Personal, nicht jedoch auf die arbeitsrechtlichen und personalrechtlichen Angelegenheiten. In der gemeinsamen Besprechung am 1. September 2016 habe die Schulleitung erklärt, die Vorwürfe gemäß Ziffer 5 - 8 des Abmahnungsschreibens vom 26. Juli 2016 nicht mehr aufrecht zu erhalten. An der pädagogischen Arbeit der Mitarbeiter des Klägers sei nichts zu beanstanden. Durch die rechtswidrige, unwirksame Kündigung sei ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden, weil er, der Kläger, die Verträge mit den Betreuungskräften nur mit zeitlicher Verzögerung habe beenden können. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger G. EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Kündigung sei formal ordnungsgemäß erfolgt. Die Beendigung des Vertrages durch die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger gelte auch im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2., mit dem das Vorgehen abgestimmt und der über die Kündigung informiert worden sei. Die außerordentliche Kündigung beruhe auf erheblichen Verstößen des Klägers gegen seine Verpflichtung aus der Kooperationsvereinbarung sowie einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Schulleitung, so dass eine kooperative und konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet sei. Nach Bekanntwerden der Unterschlagung bei dem Kläger seien sich zunächst alle Beteiligten einig gewesen, die Kooperationsvertrag einvernehmlich mit Wirkung zum 1. August 2016 aufzuheben. Der Schulleiterin seien die notwendigen Unterlagen für den jährlich zum 31. März zu erstellenden Kosten- und Finanzplan nicht vorgelegt worden. Dieser Plan sei Bestandteil des an die Bezirksregierung Arnsberg zu richtenden jährlichen Antrages auf Bewilligung von Landeszuwendungen. Die Schulleiterin habe unter dem Eindruck der aufgedeckten Unterschlagung darum gebeten, ihr sämtliche Unterlagen und Berechnungen zukommen zu lassen. Dem sei der Kläger bis heute nicht nachgekommen. Der Kläger habe keine detaillierten Pläne zur Organisation- und Arbeitsstruktur vorgelegt. Aus den Plänen sollen die zeitliche Struktur der Offenen Ganztagsschule sowie die Namen, Arbeitszeiten und konkrete Arbeitsorte der Mitarbeiter ersichtlich sein. Darüber hinaus sei ein Aufsichtsplan für den Aufenthalt außerhalb des Schulgebäudes aufzustellen. Die vom Kläger hierzu vorgelegten Unterlagen genügten diesen Anforderungen nicht. Die zeitliche Struktur sei nicht zutreffend wiedergegeben, die Eintragungen seien teilweise unvollständig bzw. missverständlich und eine wöchentliche Aktualisierung fehle. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 vorgelegte Einsatzplan sei der Schulleiterin in dieser Form nie vorgelegt worden. Der Kläger habe die Teilnahmeverpflichtung der Kinder in der Betreuungseinrichtung nicht bzw. nicht durchgängig eingehalten. Die Erlasslage sei dem Kläger in einem Gespräch am 7. Juli 2016 noch einmal erläutert worden. Der Kläger habe die Teilnahmeverpflichtung und deren Sinnhaftigkeit in dieser Besprechung infrage gestellt und dabei zum Ausdruck gebracht, dass seinerseits wenig Verständnis und Bereitschaft für die Umsetzung der Erlasslage bestehe. Der Erlass sei Gegenstand der Kooperationsvereinbarung und auch hinreichend klar formuliert. Aus dem Vortrag des Klägers, alle Verträge seien spätestens im Kalenderjahr 2015 der Erlasslage gemäß erneuert worden, ergebe sich, dass ihm die Erlasslage durchaus bekannt und klar gewesen sei. Dass die Homepage der Schule noch bis Anfang September 2016 einen dem Erlass widersprechenden Hinweis enthalten habe, beruhe darauf, dass die Konrektorin Frau T2. , die zugleich im Vorstand des Klägers gewesen sei, die Homepage verwaltet habe. Die Schulleiterin habe Frau T2. mehrfach vergeblich angewiesen, die Eintragungen auf der Homepage zu korrigieren. Der Kläger habe noch unter dem 24. August 2016 einen Elternbrief mit dem falschen Hinweis herausgeben wollen, die Schulpflicht sei für alle “Ganztagskinder“ an vier Tagen in der Woche bis 15.00 Uhr gesetzlich festgelegt. Erst am 7. September 2016 habe der Kläger eine Elterninformation herausgegeben, in der er darauf hingewiesen habe, dass aufgrund der Erlasslage die Kinder an fünf Tagen pro Woche bis mindestens 15.00 Uhr zu betreuen seien. Am 1. September 2016 hätten nach Beobachtung der Schulleiterin zwei zu betreuende Kinder die Einrichtung bereits um 14.30 Uhr verlassen. Am 16. September hätten zwölf Kinder die Betreuung vor 15.00 Uhr verlassen, ohne dass die Schulleiterin vorab beteiligt worden sei. Die Schulleiterin sei zu Teamsitzungen des Klägers nicht eingeladen worden. Diese Sitzungen hätten nach Kenntnis der Schulleiterin regelmäßig alle zwei Wochen stattgefunden. Nach Angabe zweier früherer Mitarbeiterinnen des Klägers hätten Teamsitzungen auch nach den Sommerferien 2016 regelmäßig 14-tägig jeweils mittwochs nach 16.00 Uhr stattgefunden. Die Einladungen der Betreuungskräfte seien mündlich erfolgt. Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2017 angehört worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frauen T3. und L. als Zeuginnen. Hinsichtlich des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten zu 1. Bezug genommen E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben ist, die auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Der Kläger und die Beklagte zu 1. streiten um Ansprüche aus der Kooperationsvereinbarung vom 30. Juni 2015. Dieser Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 54 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und betrifft die Ausführung des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) Vgl. allgemein: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. August 2016 - 19 B 984/15 -, juris, Rn. 6; Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010, ABl. NRW 01/11 S. 38, Ziffer 1.1 und 6.8. Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt nicht vor. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 1. HS VwGO ist u.a. für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch darauf, dass die Beklagte zu 1. die Kooperationsvereinbarung zu Unrecht außerordentlich gekündigt habe. Damit geht es um die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe. Eine für dieses Schadensersatzbegehren erforderliche Pflichtverletzung liegt nicht vor. Denn die Beklagte zu 1. hat die Kooperationsvereinbarung gegenüber dem Kläger zu Recht außerordentlich gekündigt. Die außerordentliche Kündigung ist formell wirksam. Gemäß Ziffer 12 Abs. 2 Satz 3 der Kooperationsvereinbarung hat der Schulträger ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht, sofern der Maßnahmeträger die vertraglich geregelten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend erfüllt. Dieses Kündigungsrecht hat die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 7. November 2016 gegenüber dem Kläger ausgeübt. Soweit der Kläger vorbringt, die Kündigung hätte gegenüber allen anderen Vertragsbeteiligten und damit auch gegenüber dem Beklagten zu 2. ausgesprochen werden müssen, ist dem nicht zu folgen. Denn die Beklagte zu 1. macht bereits keine vertragliche Pflichtverletzung gegenüber dem Beklagten zu 2. geltend, so dass eine Kündigung insoweit auch nicht möglich war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 351 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach dieser Norm kann für den Fall, dass bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt sind, das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Unabhängig davon, dass diese Norm schon nicht für die Kündigung gilt, vgl. hierzu: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 351, Rn. 2, liegen auch ihre tatbestandliche Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn bei der zwischen den Beteiligten geschlossenen Kooperationsvereinbarung sind auf keiner der drei Seiten mehrere beteiligt. Soweit man es aus Gründen der Klarstellung sowie der berechtigten Belange der an einem mehrseitigen Vertrag beteiligten übrigen Parteien für erforderlich hält, dass diese zumindest von der Kündigung in Kenntnis gesetzt werden, ist dem vorliegend genüge getan. Die Beklagte zu 1. hat dem Beklagten zu 2. zwar die gegenüber dem Kläger ausgesprochene außerordentliche Kündigung weder ausdrücklich mitgeteilt noch ihr das betreffende Kündigungsschreiben übersandt. Aus dem Schreiben der Schulleiterin vom 9. November 2016 geht jedoch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beklagte zu 2. von der Kündigung Kenntnis erhalten hat. In dem genannten Schreiben teilte die Schulleiterin der Beklagte zu 1. mit, dass zwischenzeitlich am 8. November 2016 die Kündigung gegenüber dem Kläger ausgesprochen worden sei und die Besorgnis bestehe, dass eine weitere Betreuung der Kinder nicht gewährleistet sein könnte, da der Kläger angekündigt habe, im Falle der Kündigung der Kooperationsvereinbarung die Kinderbetreuung sofort auszusetzen. Mit Antwortschreiben vom gleichen Tag nahm die Beklagten zu 1. zudem ausdrücklich Bezug auf die von ihr ausgesprochene Kündigung. Dass es sich hierbei offensichtlich nur um die Kündigung gegenüber dem Kläger vom 7. November 2016 handeln konnte, folgt aus dem Gesamtzusammenhang der vorgenannten Kommunikation zwischen den Beklagten und dem Umstand, dass der Beklagte zu 2. in dem gesamten Vorgang der beabsichtigten Beendigung der Kooperationsvereinbarung durch die Beklagte zu 1. eingebunden war. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. ist auch materiell rechtmäßig. Sie war berechtigt, die Kooperationsvereinbarung gegenüber dem Kläger außerordentlich zu kündigen. Nach Ziffer 12 Abs. 2 Satz 3 der Kooperationsvereinbarung steht dem Schulträger das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, wenn der Maßnahmeträger die in der Kooperationsvereinbarung vertraglich geregelten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend erfüllt. Diese Voraussetzung liegt vor. Der Kläger hat als Maßnahmeträger seine Pflichten aus der Kooperationsvereinbarung nicht bzw. nur unzureichend erfüllt. Der Kläger ist seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des nach der Kooperationsvereinbarung vorgeschriebenen Finanzierungsverfahrens nicht nachgekommen. Nach Ziffer 7.1 der Kooperationsvereinbarung erfolgt die Finanzierung des Projekts Offene Ganztagsgrundschule im Wesentlichen aus Landesmitteln, die entsprechend dem Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsgrundschulen im Primarbereich“ des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12. Februar 2003 (Abl. NRW. S. 43) durch die Bezirksregierung B. gewährt werden. Darüber hinaus erbringt der Schulträger nach Ziffer 7.7. der Kooperationsvereinbarung für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote an den offenen Ganztagsschulen einen Eigenanteil in festgelegter Höhe pro Schüler. Gemäß Ziffer 7.8.1 Abs. 2 der Kooperationsvereinbarung erfolgt die Förderung zu den Personal- und den zur Durchführung des Angebots notwendigen Sachkosten. Das Verfahren zur Finanzierung ist gemäß Ziffer 7.9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Kooperationsvereinbarung dergestalt geregelt, dass der Maßnahmeträger dem Schulträger bis zum 28. Februar eines Jahres einen mit der Schule abgestimmten Kosten- und Finanzierungsplan für das kommende Schuljahr vorlegt. Auf dieser Grundlage beantragt Schulträger jährlich bei der Bezirksregierung B. die Zuwendung für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote an der offenen Ganztagsschule. Ausgehend von diesen Regelungen erfordert die formgerechte Beantragung der Fördermittel durch die Beklagte zu 1. als Schulträgerin, dass der Kosten- und Finanzierungsplan von der Schulleiterin unterschrieben wird. Dieser Verpflichtung kann die Schulleiterin aber nur nachkommen, wenn sie die im Kosten- und Finanzierungsplan enthaltenen Angaben überprüfen kann. Denn mit ihrer Unterschrift trägt sie Mitverantwortung für die Richtigkeit der auf dieser Basis durch die Beklagte zu 1. bei der Bezirksregierung B. beantragten Fördermittel. Der Kläger ist seiner Verpflichtung, der Schulleiterin die Nachprüfung des Kosten- und Finanzierungsplans zu ermöglichen, nicht nachgekommen, sodass die Schulleiterin zur Recht - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die seinerzeit stellvertretende Kassenwartin erhebliche Beträge aus dem Vereinsvermögen unterschlagen hatte - die Unterzeichnung des Plans verweigert hat. Der Kläger hat diese Verpflichtung nicht bereits dadurch erfüllt, dass er der Schulleiterin den Kosten- und Finanzierungsplan vom 23. März 2016 sowie - nach seinem Vorbringen - zwei zugehörige Anlagen (Bl. 49 bis 51 des Verwaltungsvorgangs) vorgelegt hat. Auf Grundlage dieser Unterlagen war es der Schulleiterin nicht möglich, eine abschließende Nachprüfung der Angaben vorzunehmen. Der Kosten- und Finanzierungsplan enthält lediglich aufsummierte Einzelpositionen, die eine inhaltliche Überprüfung nicht zulassen. Auch die ergänzenden Angaben in den beiden Anlagen ermöglichen eine solche inhaltliche Nachprüfung nicht. Darüber hinaus finden sich zu den Positionen „Ggf. sonstiges (Ferienbetreuung)“, „Verwaltungskosten“, „Sachkosten“ und „Ggf. Rücklagen bzw. Vertretungskosten“ überhaupt keine weitergehende Aufschlüsselung oder Erläuterung. Nachdem sich die Schulleiterin geweigert hatte, den Kosten- und Finanzierungsplan zu unterzeichnen, bestand für den Kläger erkennbar die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Zusammensetzung der einzelnen Positionen sowie entsprechende Belege zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang nicht entscheidend ist, ob die Schulleiterin um weitere bzw. konkrete Unterlagen nachgesucht hat. Denn angesichts der fehlenden Möglichkeit zur vollständigen, ggf. belegmäßigen Prüfung des Kosten- und Finanzierungsplans oblag es dem Kläger, auf Grundlage seiner Beleg- und Aufzeichnungsunterlagen sowie etwaiger Erläuterungen die Überprüfungsmöglichkeit herzustellen. Dass er hieran gehindert war, ist nicht ersichtlich. Da er darüber hinaus den Kosten- und Finanzierungsplan bereits erstellt hatte, war ihm die Vorlage der erstellten Unterlagen nebst Belegen ohne weiteres auch möglich. Dem ist er jedoch weder innerhalb der gesetzten Frist noch im Nachgang nachgekommen. Der Kläger hat zudem seine Pflicht, der Schulleiterin detaillierte Pläne zur Organisations- und Arbeitsstruktur vorzulegen, nicht bzw. zumindest nicht in ausreichendem Maße erfüllt. Gemäß Ziffer 3.1 Abs. 1 der Kooperationsvereinbarung setzt der Maßnahmeträger das pädagogische Konzept der Offenen Ganztagsgrundschule in enger Abstimmung mit der Schulleitung um. Er erstellt die außerunterrichtlichen Angebote sowie die weiteren Betreuungsangebote, koordiniert diese und übernimmt die hierfür erforderlichen organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufgaben. Darüber hinaus haben sich die Schule und der Maßnahmeträger nach Ziffer 4. Abs. 3 der Kooperationsvereinbarung gegenseitig unverzüglich über alle Angelegenheiten der Offenen Ganztagsschule zu informieren. Aus dem Gesamtkontext dieser Regelungen ergibt sich, dass der Kläger die Organisation seiner Ganztagsbetreuung der Schulleitung gegenüber offenzulegen hat, um sowohl die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung durch die Schule als auch die äußere und innere Abstimmung von Schulunterricht und Betreuung sicherzustellen. Welche Anforderungen an die Pläne zur Organisations- und Arbeitsstruktur zu stellen sind, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Es obliegt dem Kläger - schon im Eigeninteresse -, die inhaltlichen Anforderungen in eigener Verantwortung zu bestimmen. Nach diesen Maßstäben sowie nach Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte sich die Kammer nicht die nötige Überzeugung davon verschaffen, dass der Kläger der Schulleiterin Arbeits- und Organisationspläne übergeben hat. Den Angaben der Zeugin T3. hierzu kann mangels Glaubhaftigkeit insgesamt nicht gefolgt werden. Die Zeugin T3. gab auf ausdrückliche Nachfrage zunächst an, die Schulleiterin habe sie erstmals zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 um Vorlage entsprechender Pläne gebeten, welchen sie - die Zeugin T3. - der Schulleiterin daraufhin sofort ausgehändigt habe. Auf Nachfrage und Vorhalt der Vertreterin der Beklagten zu 2., aus welchen Grund die Schulleiterin bereits zu diesem Zeitpunkt Arbeits- und Organisationspläne angefordert habe, gab die Zeugin entgegen ihrer bisherigen Schilderung an, der Schulleiterin erst im Frühjahr 2016 im Nachgang an die zu diesem Zeitpunkt einsetzende intensivere Überprüfung einen Arbeits- und Organisationsplan ausgehändigt zu haben. Einen Grund für diesen Widerspruch konnte die Zeugin T3. nicht nennen. Vielmehr gab sie auf erneute Nachfrage an, nicht mehr zu wissen, wann sie der Schulleiterin den Arbeits- und Organisationsplan ausgehändigt habe. Aber auch soweit sie ihre Angabe, Pläne nach Aufforderung durch die Schulleiterin vorgelegt zu haben, aufrechterhalten hat, bestehen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, weil die Zeugin sich nicht daran erinnern konnte, ob die Pläne mehrfach angefordert wurden bzw. sie diese erst auf wiederholtes Drängen vorgelegt hat. Darüber hinaus stehen die Angaben der Zeugin T3. auch im Widerspruch zu dem Vorbringen des Klägers. So gab dieser mit Schreiben vom 31. August 2016 an die Beklagte zu 2. sowie mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 an, dass die Schulleitung Arbeits- und Organisationspläne erstmals für das neue Schuljahr 2016/2017 angefordert habe und diese erst nach Beginn des betreffenden Schuljahres haben erstellt werden können. Schließlich trägt zur mangelnden Glaubwürdigkeit der Zeugin auch ihr insgesamt nicht überzeugendes Aussageverhalten bei. Insbesondere ist sie auch nicht ansatzweise in der Lage gewesen, die im Laufe ihrer Aussage zu Tage getretenen Widersprüche in irgendeiner Weise zu erklären. Soweit der Kläger darüber hinaus vorbringt, dass die Schulleitung die Arbeits- und Organisationspläne jederzeit habe einsehen können, ist er dadurch dem berechtigten und im Abmahnungsschreiben vom 26. Juli 2016 ausdrücklich bezeichnete Verlangen der Schulleiterin, entsprechende Arbeits- und Organisationspläne auszuhändigen nicht nachgekommen. Danach kann es im Übrigen dahingestellt bleiben, ob der Kläger solche Arbeits- und Organisationspläne in den Betreuungsräumen ausgelegt hat. Unabhängig davon genügt aber auch der vom Kläger den Beklagten nach Ablauf der Abmahnungsfrist am 1. September 2016 vorgelegte Plan nicht den erforderlichen Anforderungen. Aus dem als Stundenplan überschriebenen Dokument ergibt sich eine nachvollziehbare zeitliche Struktur der Organisation nicht. Welche Personen welche Betreuungszeiten ausführen, ist nicht erkennbar. Die Eintragungen sind ersichtlich unvollständig bzw. unverständlich. Eine fortlaufende Aktualisierung fehlt, ebenso wie eine Übersicht über die personelle Besetzung der Aufsicht, insbesondere im Außenbereich der Schule. Auch eine inhaltliche Ausgestaltung des pädagogischen Konzeptes der Ganztagsbetreuung lässt sich dem Plan nicht entnehmen. Dass der vorgelegte Stundenplan den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Arbeits- und Organisationsstruktur der Betreuung nicht genügt, ergibt sich schließlich auch daraus, dass die Zeugin T3. diesem Stundenplan trotz längerer Einsichtnahme in der mündlichen Verhandlung keine Einsatzregelung der Hausaufgabenbetreuung entnehmen konnte, wohingegen die Zeugin L. in der mündlichen Verhandlung ohne Zögern eine solche Regelung in dem Dokument benannte. Wenn jedoch bereits für eine Betreuungskraft des Klägers - wie hier der Zeugin T3. - der vorgelegte Stundenplan zumindest insoweit unverständlich ist, muss dies für die Schulleiterin zumal als insoweit Außenstehende erst Recht gelten und kann dieser Plan nicht als verlässliche Informationsgrundlage dienen. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 eine Einsatzplanung für die Zeit ab September 2016 eingereicht hat, kann dahingestellt bleiben, ob diese den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation und Arbeitsstruktur genügt. Denn zumindest ist dieser Einsatzplan den Beklagten weder innerhalb der gesetzten Frist noch im Nachgang bis zur außerordentlichen Kündigung zugeleitet worden. Der Kläger hat zudem seine Pflicht zur erlasskonformen Umsetzung der Betreuung nur äußerst unzureichend erfüllt. Nach Ziffer 5.2 des zum Vertragsinhalt gewordenen Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschule sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23. Dezember 2010 (BASS 12-63 Nr. 2, Abl.NRW 1/11 S. 38) erstreckt sich der Zeitrahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr. Angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles konnte die Beklagte zu 1. nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist zum 31. August 2016 zur Behebung der erhobenen Pflichtverletzungen berechtigterweise davon ausgehen, dass der Kläger die oben genannte Erlassregelung bisher nicht umfassend und nachhaltig umsetzt hat. Hierfür spricht zunächst das insgesamt widersprüchliche Vorbringen des Klägers. So trägt er einerseits vor, dass die Betreuungsverträge entsprechend des Verständnisses aller Beteiligten, d.h. einer Verpflichtung an lediglich vier Tagen in der Woche, ausgestaltet worden seien. Andererseits sind nach seinem weiteren Vorbringen bereits im Jahr 2015 sämtliche Verträge an die Erlasslage angepasst worden. Schließlich hat der Kläger zum Nachweis hierfür einen von ihm und den Eltern eines zu betreuenden Kindes geschlossenen Vertrag vom 24. August 2015 vorgelegt, in dem ausdrücklich auf eine schultägliche Anwesenheitspflicht bis 15.00 Uhr aufgeführt wird. Dem wiederum widersprechend übersandte der Kläger der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 5. September 2016 einen Entwurf einer Vertragsbestätigung zur Kenntnis, indem weiterhin von einer Schulpflicht bis 15.00 Uhr an vier Tagen in der Woche die Rede ist. Darüber hinaus beabsichtigte der Kläger noch im August 2016 ohne nachvollziehbaren Grund, einen auf den 24. August 2016 datierten Elternbrief herauszugeben, indem er weiterhin eine der Erlasslage widersprechende zeitliche Betreuungsregelung wiedergibt. Dies lässt insgesamt erkennen, dass der Kläger weder gewillt war, die im Erlass vorgegebenen Regelungen konsequent umzusetzen, noch, dass er dies zukünftig gewährleisten wird. Indem der Kläger die bisherige, nicht erlasskonforme Betreuung nur unzureichend änderte, kam es auch nach Ablauf der von der Beklagten zu 1. gesetzten Frist dazu, dass Eltern ihre Kinder vor 15.00 Uhr aus der Betreuung abholten. Die hierauf bezogenen Erläuterungen des Klägers greifen nicht durch. Soweit er vorträgt, zwischen den Beteiligten habe bis zum 1. September 2016 Unklarheit über die Auslegung des Erlasses bestanden, steht dem bereits sein weiteres Vorbringen entgegen, dass bereits seit dem Jahr 2015 sämtliche Verträge mit den Eltern ausdrücklich den Hinweis enthielten, an Schultagen bestehe eine gesetzliche Schulpflicht bis 15:00 Uhr. Worin vor diesem Hintergrund Unklarheiten bestanden haben sollten, trägt der Kläger nicht substantiiert vor. Darüber hinaus führt die Beklagte zu 1. in ihrem Abmahnungsschreiben vom 26. Juli 2016 ausdrücklich und unmissverständlich aus, dass die Betreuungskräfte des Klägers es entgegen der Erlasslage gestatten würden, dass Eltern ihre Kinder bereits vor 15.00 Uhr abholen. Dem Kläger muss angesichts dessen deutlich erkennbar gewesen sein, dass er seine bisherige praktische Handhabung abzuändern hatte. Soweit der Kläger weiter vorträgt, sowohl die Schulleitung als auch er seien bis zum Sommer 2016 der Auffassung gewesen, es habe tatsächlich die Möglichkeit bestanden, an einem Tag in der Woche die Kinder vorzeitig aus der Betreuung zu entlassen, ist schon nicht ersichtlich, welche Regelung des Erlasses diese Auslegung ermöglichen sollte. Darüber hinaus bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob ein solches Verständnis tatsächlich zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. bestanden hat. Denn der Kläger ist der Beklagten zu 1. zur Einhaltung der Erlassregelung verpflichtet, ohne dass sich an dieser Verpflichtung dadurch etwas ändert, dass der Kläger - sei es auch im Einvernehmen mit dem Beklagten zu 2. - in der Praxis anders verfährt. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1. zumindest im Zeitpunkt des Abmahnungsschreibens vom 26. Juli 2016 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Betreuung der Kinder in Übereinstimmung mit den Regelungen des Erlasses bis 15.00 Uhr zu erfolgen hat. Dass zu diesem Zeitpunkt ihrerseits ebenfalls ein im Sinne des Klägers aufgefasstes Verständnis der Erlassregelungen bestanden hat, ist nicht ersichtlich und liegt auch angesichts der Deutlichkeit ihrer im Protokoll vom 7. Juli 2016 enthaltenen Ausführungen nicht nahe. Soweit der Kläger weiter vorbringt, die Homepage der Schule habe noch bis zum 2. September 2016 den Hinweis enthalten, dass die Betreuung verpflichtend an mindestens vier Tagen in der Woche mindestens sieben Zeitstunden betrage, führt dies unabhängig von der Frage, ob der Schulleiterin insoweit ein Fehlverhalten anzulasten ist, nicht zu einem Wegfall des Verschuldens auf der Seite des Klägers. Denn auch insoweit obliegt ihm die eigenständige Verpflichtung zur erlasskonform Umsetzung der vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten zu 1. Im Übrigen ist der Kläger der erlasskonformen Umsetzung der Betreuung insoweit nicht dadurch nachgekommen, dass er die Namen derjenigen Kinder, die vorzeitig die Betreuung verlassen haben, erfasst und der Schulleitung gemeldet hat. Denn Vertragspartner im Verhältnis zu den Eltern ist allein der Kläger. Nur er war auf Grundlage der abgeschlossenen Betreuungsverträge in der Lage, die Einhaltung der Betreuungszeiten zu gewährleisten und etwaige Verstöße zu sanktionieren. Ob darüber hinaus dem Kläger weitere Pflichtverletzungen anzulasten sind, wie z.B. Verletzungen der Aufsichtspflicht oder unterlassene Informationen der Schulleiterin über anstehende Teamsitzungen, bedarf nach alledem keiner abschließenden Entscheidung. Denn im Ergebnis stellen bereits die oben genannten und mit Schreiben vom 26. Juli 2016 abgemahnten Pflichtverletzungen jedenfalls in der Gesamtschau einen wichtigen Grund für die Kündigung dar. Da sie zudem die wesentlichen Grundlagen der Kooperationsvereinbarung betreffen, rechtfertigen sie auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des vorliegenden Einzelfalles ohne weiteres die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. gegenüber dem Kläger. Die Kostenentscheidung beruht, soweit das Verfahren eingestellt worden ist, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hierbei ist nach dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO insbesondere zu berücksichtigen, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob und inwieweit die Beteiligten Veranlassung zur Antragserhebung gegeben haben oder durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben. Hiervon ausgehend ist es billig und sachgerecht, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Denn er wäre bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen. Insoweit wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen, die auch in Bezug auf das für erledigt erklärt Feststellungsbegehren Geltung beanspruchen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.