Urteil
13 K 5906/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0329.13K5906.16.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Gerichtsvollzieherzulage bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Seit dem 1. September 1987 war er als Gerichtsvollzieher tätig. Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. August 2008 wurde der Kläger von seinen Aufgaben im Gerichtsvollzieheraußendienst entbunden und in das Amt eines Justizamtsinspektors versetzt. Im Wortlaut heißt es in dieser Verfügung: „Sehr geehrter Herr G. , auf Ihren Antrag und aus dienstlichen Gründen entbinde ich Sie mit Zustellung dieser Verfügung von Ihren Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst bei dem Amtsgericht C. und übertrage Ihnen im Wege der Versetzung (§ 28 Abs. 1 LBG) mit Wirkung vom Tage der Aushändigung dieser Verfügung das Amt eines Justizamtsinspektors bei dem Amtsgericht Witten. […]“ Mit Ablauf des 31. Januar 2016 wurde der Kläger als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen die Versorgungsbezüge des Klägers ohne Berücksichtigung der Gerichtsvollziehervergütung fest. In einem behördeninternen Vermerk hieß es hierzu, der Kläger sei auf eigenen Antrag wegen seiner Schwerbehinderung und nicht wegen Dienstunfähigkeit versetzt worden. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 14. Februar 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Gerichtsvollzieherzulage in seinem Fall ruhegehaltfähig sei, weil er mindestens 10 Jahre im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen und aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gerichtsvollzieherdienst entlassen worden sei. Der behördeninterne Vermerk, er sei wegen Schwerbehinderung und nicht wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden, treffe nicht zu. Es habe seinerzeit mehrere Gespräche gegeben, die jedes Mal zum Gegenstand gehabt hätten, dass es bevorzugt würde, wenn er aus gesundheitlichen Gründen einen Antrag auf Versetzung in den Innendienst stelle. Dem sei er nachgekommen. Zur weiteren Begründung legte er eine chronologische Schilderung insbesondere seiner Krankheitsgeschichte vor. Darin führte er unter anderem aus, dass seiner Versetzung in den Innendienst Gespräche mit dem damaligen Direktor des Amtsgerichts und der für Gerichtsvollzieher zuständigen Sachbearbeiterin vorausgegangen seien. Dabei sei ihm mehrmals versichert worden, dass ein Disziplinarverfahren nicht durchgeführt werde, wenn er sich bereit erkläre, sich aus gesundheitlichen Gründen in den Innendienst versetzen zu lassen. Er sei fest davon ausgegangen, dass die Versetzung in den Innendienst aus gesundheitlichen Gründen aktenkundig gemacht werde. Anderenfalls hätte er dem nicht zugestimmt. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs und Darlegung, dass er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Gerichtsvollzieherdienst entlassen worden sei, reichte er eine Bescheinigung der GP GHQN Kardiologie (Dr. med. T. und Dr. med. U. ) vom 23. Februar 2016 ein. Darin heißt es: „Bei dem oben genannten Patienten bestand 2008 ein Schlaganfall (differentialdiagnostisch Nervenentzündung). Unter Berücksichtigung der damals diagnostizierten Bluthochdruckerkrankung mit auch malignen Entgleisungen haben wir dem Patienten damals empfohlen, privat und beruflich bedingte Stressbelastungen bis auf Weiteres zu vermeiden.“ Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2016 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Gerichtsvollzieherdienst entlassen worden sei. Entsprechende Umstände hätten sich weder aus einer Anfrage beim Oberlandesgericht Hamm ergeben noch aus aktenkundigen ärztlichen Attesten. Vielmehr seien ärztliche Atteste, die auf eine Dienstunfähigkeit hindeuten, erst ab dem Jahre 2010 aus der Akte zu entnehmen. Das vom Kläger eingereichte ärztliche Attest seines Kardiologen deute zwar auf gesundheitliche Probleme bereits im Jahr 2008 hin, jedoch datiere es erst auf den 23. Februar 2016. Zudem komme amtsärztlichen Einschätzungen ein Vorrang vor privatärztlichen Attesten zu. Zur Begründung seiner am 2. Dezember 2016 erhobenen Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass er seit dem Tod seines Vaters im März 2001 und einem Schlaganfall seiner Mutter im August 2001 gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei. In der Folge sei er im Zeitraum von September 2001 bis November 2011 mehrfach dienstunfähig erkrankt gewesen. Bereits zu Beginn dieses Zeitraums habe er starken Bluthochdruck gehabt und habe einen Schlaganfall erlitten. Wegen dieser Erkrankungen habe er sich vom 11. Februar bis 8. März 2002 zur Kur in die Herz- und Kreislaufklinik Bad Berleburg begeben. Mit Bescheid vom 8. Juni 2004 sei bei ihm eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden. Neben diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er auch privat erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Seine Mutter sei seit dem Schlaganfall im August 2001 ein Pflegefall, weshalb er und seine Ehefrau erheblichen Pflegeaufwand hätten leisten müssen. Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den privaten Belastungen seien weitergehend berufliche Stresssituationen in Gestalt hoher Arbeitsüberlastung mit hohen Arbeitszeiten hinzugetreten, die durch die gesundheitlichen und privaten Probleme ausgelöst worden seien. Wegen dieser privat wie beruflich bedingten Stressbelastungen sowie seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten seine behandelnden Ärzte bereits zu dieser Zeit empfohlen, diese Belastungen bis auf Weiteres zu vermeiden. Deshalb habe er Ende 2008 die Versetzung in den Innendienst beantragt. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei er sodann infolge von Dienstunfähigkeit von seinen Aufgaben im Gerichtsvollzieheraußendienst entbunden und in den Innendienst versetzt worden. Dies ergebe sich zunächst aus den ganz erheblichen Stressbelastungen, die aus dem gesundheitlichen, privaten und beruflichen Umfeld herrührten. Bestätigt werde dies durch das ärztliche Attest von Dr. med. T. und Dr. med. U. vom 23. Februar 2016. Dem stehe das Datum der Ausfertigung des Attests nicht entgegen. Aus dem Attest gehe hervor, dass die behandelnden Fachärzte ihre Empfehlung bereits unmittelbar im Zusammenhang mit den in der Vergangenheit diagnostizierten Erkrankungen ausgesprochen hätten. Die Begründung des Widerspruchsbescheids, wonach amtsärztlichen Gutachten ein Vorrang vor privatärztlichen Attesten zukomme, gehe ins Leere, weil hier kein amtsärztliches Attest eingeholt worden sei. Mithin komme dem privatärztlichen Attest ein entscheidungserheblicher Beweiswert zu. Er, der Kläger, habe in Anbetracht seiner Belastungen und Probleme mehrere Gespräche mit dem ehemaligen Direktor des Amtsgerichts C. sowie der für Gerichtsvollzieher zuständigen Sachbearbeiterin Frau Rüthers geführt. Dabei habe Einigkeit darüber bestanden, dass seine Versetzung in den Innendienst aus gesundheitlichen Gründen erfolgen werde. Auch in einem Gespräch mit seiner Ehefrau habe Frau S. geäußert, dass seine Versetzung in den Innendienst aus gesundheitlichen Gründen erfolge. Vor diesem Hintergrund sei es unschädlich, dass sich die näheren Umstände seiner Versetzung in den Innendienst nicht aus seiner Personalakte ergäben. Zur weiteren Begründung legt der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 bzw. 19. März 2018 verschiedene fachärztliche Bescheinigungen vor. Neben anderen, hier inhaltlich nicht wiedergegebenen fachärztlichen Bescheinigung handelt es sich dabei etwa um den Bericht des Dr. med. S1. vom 15. Oktober 2001. Aus diesem gehe hervor, dass zur Abwendung einer konkreten Gefahr einer sich abzeichnenden vorzeitigen Dienstunfähigkeit eine medizinische, stationäre Reha-Maßnahme zwingend indiziert sei. Weiter bestätigte Prof. Dr. med. C1. unter dem 26. März 2009, dass der Kläger im Mai 2008 einen Schlaganfall erlitten habe. Und in dem Verlaufsbericht der psychotherapeutischen Behandlung des Privatkrankenhauses Nordsee Sanatorium vom 26. Juni 2009 führte Dipl.-Psych. I. aus, dass der Kläger in der Aufnahme eine starke psychophysische Erschöpfung aufgewiesen habe. Er habe hibbelig und nervös gewirkt und von innerer Unruhe gesprochen. Zugleich habe er beteuert, dass er seit der Umstellung vom Außen- zum Innendienst viel entspannter sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 20. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2016 zu verpflichten, die Gerichtsvollziehervergütung als ruhegehaltfähig anzuerkennen; hilfsweise das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 20. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2016 zu verpflichten, über die Ruhegehaltfähigkeit der Gerichtsvollziehervergütung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es aus, dass der Kläger zwar unstreitig gesundheitlich beeinträchtigt und zusätzlichen privaten Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Allerdings gebe es keinen Nachweis dafür, dass er wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieheraußendienst in den Innendienst versetzt worden sei. Dies sei auch nicht amtsärztlich festgestellt worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu II.) unbegründet. I. Die Nichtanerkennung der Gerichtsvollziehervergütung als ruhegehaltfähig ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Abänderung der angegriffenen Bescheide und Festsetzung einer Gerichtsvollziehervergütung als Bestandteil seiner beamtenrechtlichen Versorgung (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Ruhegehaltfähigkeit der Gerichtsvollziehervergütung richtet sich nach (§ 68 LBesG NRW i. V. m.) § 7 der Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVVergVO). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GVVergVO gehört die Gerichtsvollziehervergütung Höhe von 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zu Grunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalls eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Diese Frist gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst hätte tätig sein können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 GVVergVO). Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GVVergVO gehört die Vergütung in dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 GVVergVO bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieheraußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Diese Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GVVergVO). In den Fällen des § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVVergVO ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamts des Gerichtsvollzieherdienstes zu Grunde zu legen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 GVVergVO). Die materielle Beweislast im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens der danach anspruchsbegründenden Tatsachen trägt die Beamtin bzw. der Beamte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1992 - 2 B 126.91 -, Buchholz 239.1 § 86 BeamtVG Nr. 3 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 22. April 1999 - 12 A 6163/96 -, juris Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - 1 UE 2368/88 -, juris Rn. 49. 2. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der Gerichtsvollziehervergütung als ruhegehaltfähig. a) Der Anspruch folgt, was zwischen Beteiligten auch nicht im Streit steht, nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GVVergVO, weil der Kläger beim Eintritt des Versorgungsfalls keine Vergütung nach der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung bezogen hat. b) Ein Anspruch besteht auch nicht auf Grund von § 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GVVergVO, weil der Kläger nicht im Sinne dieser Vorschrift ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit eine Vergütung nach der Gerichtsvollziehervergütungsordnung bezogen hätte. Wie sich in Abgrenzung zu der von § 7 Abs. 2 Satz 1 GVVergVO geregelten Konstellation ergibt, erfasst § 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GVVergVO nicht diejenigen Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte die Vergütung nach der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung (nur) deshalb nicht beim Eintritt des Versorgungsfalls bezogen hat, weil sie bzw. er zuvor in eine andere Verwendung außerhalb des Gerichtsvollzieher-außendienstes übernommen worden ist. Speziell für einen solchen Fall der Versetzung der Beamtin oder des Beamten aus dem Gerichtsvollzieheraußendienst heraus in ein anderes Amt vor Eintritt des Versorgungsfalls ordnet § 7 Abs. 2 Satz 1 GVVergVO an, dass die Gerichtsvollziehervergütung nur dann ruhegehaltfähig ist, wenn Ursache der Übernahme in eine andere Verwendung als den Gerichtsvollzieheraußendienst die Dienstunfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten war. Vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 776/16.NW -, juris Rn. 24. c) Die Gerichtsvollziehervergütung ist hier schließlich auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 GVVergVO ruhegehaltfähig. Es steht nicht fest, dass für die Übernahme des Klägers in eine andere Verwendung dessen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieheraußendienst ursächlich war. Ausschlaggebend ist dabei schon nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 GVVergVO, ob der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Versetzung des Klägers auf dessen Dienstunfähigkeit gestützt hat. Unerheblich ist hingegen, ob er die Versetzung auf die Dienstunfähigkeit hätte stützen müssen. Auf welchen Rechtsgrund er die Versetzungsverfügung vom 28. August 2008 gestützt hat, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Auslegungsregeln zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände sowie vorausgehende Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsnormen heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 -, NVwZ-RR 2015, 21 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2016 - 8 B 1395/15 -, NWVBl 2017, 220 = juris Rn. 45. aa) Nach dem Wortlaut der bestandskräftigen Versetzungsverfügung vom 28. August 2008 wurde der Kläger nicht wegen Dienstunfähigkeit versetzt (vgl. § 45 Abs. 3 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung - a. F.), sondern ausdrücklich gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. auf seinen Antrag und aus dienstlichen Gründen. bb) Die Begleitumstände der Versetzungsverfügung rechtfertigen kein anderes Auslegungsergebnis. Selbst wenn - wofür nach dem unstreitigen und durch privatärztliche Bescheinigungen untermauerten Vorbringen des Klägers betreffend seine Erkrankungen und Belastungen Einiges sprechen mag - seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie privaten und beruflichen Belastungen den Anstoß für seinen Versetzungsantrag und die daraufhin ergangene Versetzungsverfügung vom 28. August 2008 gegeben haben sollten, würde dies nicht genügen, um eine Versetzung wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 GVVergVO anzunehmen. Dass der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Versetzungsverfügung in Einklang mit dem Wortlaut dieser Verfügung, vgl. dazu in ähnlich gelagerten Fällen Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 3 ZB 09.2201 - juris Rn. 4 ff.; VG Neustadt, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 776/16.NW -, juris Rn. 25; VG Ansbach, Urteil vom 21. Juli 2009 - AN 1 K 08.01074 -, juris Rn. 38 f., nicht auf eine Dienstunfähigkeit des Klägers für den Gerichtsvollzieheraußendienst gestützt hat, findet seine Bestätigung zunächst darin, dass die dieser Versetzungsverfügung vorausgegangene Stellungnahmeverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm an den Bezirksvertrauensmann der nichtrichterlichen schwerbehinderten Menschen im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm beim Präsidenten des Landgerichts vom 8. August 2008 von einem Antrag des Klägers auf Versetzung spricht, eine Dienstunfähigkeit des Klägers hingegen nicht erwähnt. cc) Dies findet weiter seine Bestätigung darin, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers in ein anderes Amt wegen Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung nicht vorgelegen haben. Dabei ist im Ausgangspunkt entscheidend, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 GVVergVO nicht schon eine - wenn auch noch so erhebliche - Erkrankung als Motiv für eine Versetzung in ein anderes Amt genügen lässt, sondern - qualifiziert - verlangt, dass die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig für den Gerichtsvollzieheraußendienst gewesen ist. Dabei entspricht der Begriff der „Dienstunfähigkeit“ im Sinne der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung dem beamten(status)rechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 3 ZB 09.2201 - juris Rn. 7. Eine nach § 45 Abs. 1 LBG NRW a. F. zur Versetzung in den Ruhestand führende oder - worauf es hier ankommt - nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 LBG NRW a. F. zur Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahngruppe führende Dienstunfähigkeit lag gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. vor, wenn der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig war. Als dienstunfähig konnte ein Beamter nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F. auch angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht bestand, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Im Fall des Klägers konnten auch mit Blick auf seine privatärztlich bestätigten gesundheitlichen Einschränkungen wegen des prognostischen Elements der Dienstunfähigkeitsfeststellung im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung allenfalls Zweifel über seinen Dienstunfähigkeit bestehen. Für diesen Fall ordnete § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW a. F. an, dass der Beamte verpflichtet war, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Weiter ordnete § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW a. F. an, dass die ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt zu erfolgen hatte. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010 - 6 A 2812/09 -, juris Rn. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 K 2547/05 -, juris Rn. 65. Eine solche in einem entsprechenden Verfahren mit dem Ziel der Feststellung der Dienstunfähigkeit eingeleitete und durchgeführte (amts)ärztliche Untersuchung ist der Versetzungsverfügung vom 28. August 2008 nicht vorausgegangen. Vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 3 ZB 09.2201 - juris Rn. 7; VG Neustadt, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 776/16.NW -, juris Rn. 25; VG Ansbach, Urteil vom 21. Juli 2009 - AN 1 K 08.01074 -, juris Rn. 41. Ob der Präsident des Oberlandesgerichts I1. , etwa wegen seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger, gehalten gewesen wäre, auf Grund der Begleitumstände eine Dienstunfähigkeit des Klägers für den Gerichtsvollzieheraußendienst im Sinne des § 45 LBG NRW a. F. in Betracht zu ziehen und eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen, um gegebenenfalls die Versetzungsverfügung auf die Dienstunfähigkeit zu stützen, ist - wie bereits ausgeführt - für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 GVVergVO ohne Belang. Auch vermögen die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen weder die nach § 45 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 LBG NRW a. F. erforderliche amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit zu ersetzen noch ändern sie etwas daran, dass der Präsident des Oberlandesgerichts I1. die bestandskräftige Versetzungsverfügung tatsächlich nicht auf eine Dienstunfähigkeit gestützt hat. Aus den gleichen Gründen kommt es nicht darauf an, ob die seinerzeit an der Versetzungsverfügung beteiligten Akteure die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers im Blick gehabt haben. Ein solches Motiv hat nach dem Vorstehenden keinen erkennbaren Eingang in die Versetzungsverfügung gefunden und hätte es aus den besagten Gründen ohne eine vorherige amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht rechtmäßigerweise finden können. II. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur erneuten Entscheidung über die Anerkennung der Gerichtsvollziehervergütung als ruhegehaltfähig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach dem unter I. Vorstehenden sind die dafür geltenden Voraussetzungen des § 7 GVVergVO nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.