Urteil
12 K 3519/16.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0406.12K3519.16A.00
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Tenor
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 1999 geboren und eritreischer Staatsangehöriger vom Volk der Tigrinya. Der Kläger reiste am 27. Juni 2015 in das Bundesgebiet ein und suchte am 4. Dezember 2015 über seine damalige Vormundin förmlich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. In einem von ihm und seiner Vormundin im März 2016 ausgefüllten Fragebogen des Bundesamtes gab der Kläger an: Er sei vor der drohenden Einberufung zum Nationaldienst geflohen. Er sei Schüler gewesen und habe gewusst, dass er eines Tages zum Militärdienst eingezogen werden würde. Aus diesem Grund habe er Eritrea verlassen. Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er seine Inhaftierung. Bei seiner am 7. Juli 2016 erfolgten Anhörung vor dem Bundesamt führte der Kläger im Wesentlichen aus: In Eritrea habe er die Schule bis zur achten Schulklasse besucht. Da er aber befürchtet habe, sofort nach der Schule seinen Militärdienst antreten zu müssen, habe er das Land im Februar 2015 verlassen. Erfassungsunterlagen habe er vom Militär noch nicht erhalten. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei, dass für ihn keine andere Möglichkeit bestanden habe, seine schulische oder berufliche Ausbildung zu verbessern oder zu vervollständigen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an: Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm jedoch nicht zuzuerkennen, da er geflüchtet sei, bevor er einen Einberufungsbescheid erhalten habe. Aus diesem Grund scheide auch eine Gewährung von Asyl aus. Am 15. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben und begründet diese wie folgt: Mitschüler von ihm hätten – im Gegensatz zu ihm – bereits ihre Einberufungsbescheide erhalten. Aus Angst vor der offenkundig bevorstehenden Einberufung habe er Eritrea ohne Passierschein verlassen. Der Nationaldienst in Eritrea sei eine faktisch unbefristete Zwangsarbeit, die den Betroffenen weder ein Familienleben noch den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ermögliche. Durch seine Weigerung, den Nationaldienst abzuleisten, widersetze er sich dem eritreischen Regime und vertrete damit eine andere politische Überzeugung als dieses. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Bundesamtsentscheidung. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. Februar 2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist mit Verfügungen vom 21. Februar und 26. März 2018 auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Übersendung der gerichtlichen Erkenntnismittelliste verzichtet. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, die Gründe für seine Ausreise aus Eritrea und sein Schutzersuchen in der Bundesrepublik darzulegen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juli 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559 – Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 Buchstabe a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 Buchstabe b). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt jedoch nicht in Betracht, wenn im Herkunftsstaat wirksamer und nicht nur vorübergehender Verfolgungsschutz durch schutzbietende und schutzfähige Akteure i.S.d. § 3d AsylG geboten werden kann, für den Ausländer eine interne Schutzmöglichkeit i.S.d. § 3e AsylG besteht oder Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 oder 3 AsylG bzw. § 3 Abs. 4 letzter Halbsatz AsylG vorliegen. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 4 erster Halbsatz AsylG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Rechtstellung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 – Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung können nach § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), und Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die relevanten Rechtsgutverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013- 10 C 23.12 -, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller festgestellten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Ausländer ausgesetzt gewesen war oder die ihm gedroht hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris. Der der Prognose zugrunde zulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung vorliegt. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9 – Qualifikationsrichtlinie – QRL) ist allerdings die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsstaat bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris, m.w.N. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines Schadens entkräften. Wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris. Ist der Ausländer demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn dem Ausländer zukünftig nach den konkreten Fallumständen eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Dies setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit jederzeitigem Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einer Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, und vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist bei Auswertung der Auskunftslage und unter Würdigung des Vorbringens des Klägers davon auszugehen, dass er im Falle einer– aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes derzeit nur hypothetischen – Rückkehr nach Eritrea keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung folgt nicht bereits daraus, dass dem Kläger als (zwischen den Beteiligten unstreitig) eritreischem Staatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea die Einberufung zum Nationaldienst droht. Ungeachtet der Frage einer ihm drohenden Bestrafung wegen Dienstentziehung und illegaler Ausreise (hierzu sogleich) ist davon auszugehen, dass er vom eritreischen Staat jedenfalls zur Ableistung seiner Dienstverpflichtung eingezogen werden würde. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an Verwaltungsgericht (VG) Schwerin vom 10. Oktober 2017; Amnesty International (AI), Just Deserters: Why indefinite National Service in Eritrea has created a Generation of Refugees vom 31. Dezember 2015 (Just Deserters), S. 9; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016) (Focus Eritrea), S. 31. Doch weder die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes als solche noch die dort vorherrschenden Bedingungen rechtfertigen die Zuerkennung der Flüchtlings-eigenschaft. Nach der Proklamation Nr. 82/1995, vgl. Proklamation über den Nationaldienst, Gesetzesblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995; englische Übersetzung abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/ 3dd8d3af4.html, ist in Eritrea die Teilnahme am Nationaldienst für Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr obligatorisch. Der Nationaldienst unterteilt sich in einen aktiven Nationaldienst („active national service“) und einen Reservistendienst („reserve military service“). Den aktiven Nationaldienst müssen gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 40 Jahren absolvieren. Dieser Dienst von offiziell 18 Monaten beginnt mit einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung („training“). Hieran schließt sich entweder ein aktiver Militärdienst oder eine Mitarbeit in zivilen Aufbauprojekten („active military service and development tasks“) an. Ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12). Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Dienstverpflichteten führen in der Regel nur dazu, dass die militärische Ausbildung oder der aktive Nationaldienst erlassen sind (Art. 13 ff.), nicht jedoch die Dienstverpflichtung als solche. Vgl. SEM, Focus Eritrea, S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, S. 4 f.; AI, Just Deserters, S. 18. Ungeachtet dieser Regelungen ist der Nationaldienst in Eritrea jedoch in der Praxis grundsätzlich unbefristet. Im Jahr 2002 verlängerte die eritreische Regierung durch Ausrufung der „Warsai Yikealo Development Campaign“ die Dienstpflicht faktisch auf unbestimmte Zeit. Diese Maßnahme wurde mit dem weiterhin ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien gerechtfertigt und wird – trotz mehrfacher Bekundungen offizieller Stellen, die Dauer des Nationaldienstes wieder auf 18 Monate zu beschränken – wohl auch weiter aufrechterhalten. Vgl. Human Rights Council (HRC), Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 50 f. (Nrn. 200, 205); AI, Just Deserters, S. 18; SEM, Focus Eritrea, S. 45 ff. Die Bedingungen im militärischen Teil des Nationaldienstes sind zudem höchst prekär. Die Rekruten und Soldaten sind der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt. Abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam werden hart bestraft. Geringfügige Vergehen gegen die militärische Disziplin können bereits drakonische Strafen wie Schläge und Folter nach sich ziehen. Funktionierende Militärgerichte existieren nicht, so dass die Bestrafungen von der Willkür der militärischen Vorgesetzten abhängen. Auch die Bedingungen, unter denen die Rekruten in den Militärcamps leben, sind problematisch. Weder ihre Kleidung noch ihre Unterkünfte sind den herrschenden Wetterverhältnissen angemessen. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ist nur unzureichend. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report aus Mai 2015, S. 38 f. Ungeachtet der Frage, ob hierin Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG zu sehen sind, knüpfen allerdings weder die Einberufung zum Nationaldienst als solche noch die dort vorherrschenden Bedingungen an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgrund an (vgl. aber § 3a Abs. 3 AsylG). Wie bereits ausgeführt, trifft die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes alle eritreischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 6 und 8 der Proklamation Nr. 82/1995: „any Eritrean citizen“, „all Eritrean citizens“); eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht. Vgl. ebenso: VG Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 - 6 K 386/15.A -; VG Potsdam, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 3 K 2609/16.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1a K 1931/16.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -; VGH BW, Urteil vom 21. Januar 2003 - A 9 S 397/00 -, jeweils juris. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung folgt ferner auch nicht daraus, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea eine Bestrafung wegen Dienstentziehung und illegaler Ausreise droht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen Eritreas werden alle Verstöße gegen die Proklamation Nr. 82/1995 mit Haftstrafen von zwei Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet (Art. 37 Abs. 1), sofern sich aus dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991 nicht härtere Strafen ergeben. Hiernach kann Desertion mit anschließender Flucht ins Ausland sogar mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. In Kriegszeiten liegt das Strafmaß zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Haftstrafe, wobei in schweren Fällen auch die Todesstrafe verhängt werden kann. Das eritreische Strafgesetzbuch sieht für eine Dienstverweigerung in Kriegszeiten ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft vor. Zwar wurde zwischenzeitlich ein neues Strafgesetzbuch erlassen, welches in der Praxis jedoch noch nicht angewandt wird. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report aus Mai 2015, S. 41 f.; SEM, Focus Eritrea, S. 17, 22, 32. Der neben der Dienstentziehung regelmäßig verwirklichte Straftatbestand der illegalen Ausreise gemäß Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 der Proklamation Nr. 24/1992, vgl. Proklamation zur Regulierung der Ausstellung von Reisedokumenten sowie Ein- und Ausreisevisa und zur Kontrolle von Aufenthaltserlaubnissen für Ausländer in Eritrea; englische Übersetzung abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/ 3ae6b4e014.html, sieht ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft und/oder eine Geldstrafe vor. Illegale Ausreise liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausreisewillige kein gültiges Ausreisevisum besitzt. Nach Auswertung der der Einzelrichterin vorliegenden Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der teils lückenhaften Auskunftslage, insbesondere mit Blick auf die in der Praxis kaum stattfindenden Rückführungen nach Eritrea, vgl. zur Auskunftslage: AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018 (Stand: November 2017) (Lagebericht), S. 2, 18; SFH, Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, S. 1 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris, ist allerdings davon auszugehen, dass in der Praxis Haftstrafen nicht den zuvor aufgeführten gesetzlichen Regelungen entsprechend verhängt werden. Die Bestrafung, insbesondere die Dauer einer Haft, liegt vielmehr im Ermessen des jeweiligen Dienstvorgesetzten und ist damit willkürlich. Außerdem erfolgt die Verhängung einer Strafe in der Regel außergerichtlich. Obwohl die Behörden das unerlaubte Entfernen aus dem militärischen und dem zivilen Teil des Nationaldienstes gleichermaßen als Desertion ansehen, scheinen Fahndungen im militärischen Teil verbreiteter und Strafen härter zu sein. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report aus Mai 2015, S. 42; SEM, Focus Eritrea, S. 21; AI, Just Deserters, S. 40; AA, Lagebericht, S. 19; United States Department of State, Eritrea 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017. Ferner sind die Haftbedingungen prekär. Häufig sind die Zellen überbelegt. Die hygienischen Bedingungen sind schlecht; teils sind keine Sanitäreinrichtungen vorhanden. Die Versorgung mit Trinkwasser ist ebenso wie eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Essensrationen sind knapp und wenig nahrhaft. Folter und Misshandlungen werden sowohl zur Beschaffung von Informationen und Geständnissen als auch als Teil der Bestrafung eingesetzt. Teilweise werden die Gefangenen in unterirdischen Zellen oder auch in Schiffscontainern eingesperrt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report aus Mai 2015, S. 45 ff.; AI, Just Deserters, S. 48; HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 65 f. (Nrn. 260 ff.). Mittlerweile legen einige Berichte zwar nahe, dass die Strafen in den letzten Jahren weniger streng geworden sind. Teilweise entgehen Deserteure, Dienstverweigerer und illegal Ausreisende auch einer Bestrafung, da die Sicherheitsorgane nicht mehr die Kapazitäten zu haben scheinen, die Einhaltung der Dienstverpflichtungen systematisch zu kontrollieren. Vgl. AI, Just Deserters, S. 44; SEM, Focus Eritrea, S. 21, 25, 30. Ungeachtet dessen ist jedoch auch weiterhin davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung sowohl wegen Dienstentziehung als auch illegaler Ausreise droht, vgl. AA, Lagebericht, S. 19, da er mittlerweile 18 Jahre alt und damit im nach Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 dienstpflichtigen Alter ist; zudem verließ er Eritrea nach eigenen Angaben, ohne hierfür das erforderliche Ausreisevisum zu besitzen. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angabe begründen könnten, liegen nicht vor. Nicht zu entscheiden ist letztlich die Frage, ob die drohende Bestrafung wegen Dienstentziehung und illegaler Ausreise eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylG darstellt, denn jedenfalls fehlt es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgrund. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe – insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe – gibt allerdings regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, juris, m.w.N. Dabei kommt es stets darauf an, ob der Staat seine Bürger in den genannten Merkmalen zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, vermögen für sich allein einen Asylanspruch nicht zu begründen. Das bloße Aufrechterhalten oder Wiederherstellen „staatsbürgerlicher Disziplin", also des Gehorsams der „Gewaltunterworfenen" gegenüber Gesetzen, die nicht ihrerseits asylrelevanten Inhalt haben, ist daher für sich allein – auch wenn hierbei mit großer Härte vorgegangen wird – keine politische Verfolgung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1986 - 9 C 35.86 - und - 9 C 36.86 - sowie vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, jeweils juris. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder vom Asylbewerber befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit sind sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird bzw. gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, juris. Gemessen hieran deutet zwar aufgrund der willkürlichen und außergerichtlichen Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte Einiges auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Verfolgung durch den eritreischen Staat hin. Hierfür spricht auch, dass der Nationaldienst in Eritrea als politisches Projekt nicht nur der Verteidigung sondern auch dem Wiederaufbau des Landes und der Vermittlung einer nationalen Ideologie dienen soll („Schule der Nation“). Vgl. EASO, Country of Origin Information Report aus Mai 2015, S. 32; SEM, Focus Eritrea, S. 11; SFH, Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, S. 6. Gleichwohl kann zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der eritreische Staat die Dienstentziehung sowie die illegale Ausreise generell als Ausdruck von Regimegegnerschaft auffasst, die er mit der Bestrafung dieser Delikte gerade anzugreifen beabsichtigt. Anhand der vorliegenden Erkenntnismittel wird vielmehr die inzwischen enorme wirtschaftliche Bedeutung des Nationaldienstes deutlich. Angehörige des militärischen Teils des Nationaldienstes leisten ihren Dienst nicht allein im eritreischen Militär sondern auch beim Aufbau von Infrastruktur, wie dem Bau von Wohnungen, Dämmen, Straßen, Kliniken oder Schulen, und in der Landwirtschaft. Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes arbeiten zudem in Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung. Vgl. SEM, Focus Eritrea, S. 11 f.; HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 22 f. (Nrn. 88 ff.); SFH, Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, S. 7. Der Nationaldienst dient heutzutage in erster Linie der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne der staatlich unterstützten Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung. Vgl. HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 58 (Nr. 234). Bereits in einem Interview im Jahr 2008 erklärte der eritreische Präsident Isaias Afewerki, dass es aufgrund des jahrelangen Kriegszustandes erforderlich gewesen sei, die Mehrheit der Jugendlichen zu mobilisieren; diese Ressource werde nunmehr genutzt, um eine solide Grundlage für die Wirtschaft des Landes zu schaffen. Vgl. Ausschnitt des Interviews wiedergegeben in: HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 52 (Nr. 208). Hiermit wird die enorme wirtschaftliche Bedeutung, die das eritreische Regime dem Nationaldienst beimisst, deutlich. Die mit dem Nationaldienst in vielen Fällen einhergehende Zwangsarbeit, vgl. AI, Just Deserters, S. 6, 12; HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 22, 52 f., 83 (Nrn. 88, 208 ff., 345), stützt letztlich die eritreische Wirtschaft. Der Umstand, dass die Strafen für Dienstentziehung, Desertion und/oder illegale Ausreise in den letzten Jahren weniger streng ausgefallen sind, könne – so Amnesty International – durchaus auch darauf zurückzuführen sein, dass die Betroffenen dem Nationaldienst, in dem die hohe Anzahl von Deserteuren Lücken in der Arbeitskraft hinterlassen hätte, zügig wieder zugeführt werden sollen. Vgl. AI, Just Deserters, S. 44. Zudem spricht das Spektrum der möglichen Sanktionen für Dienstentziehung, Desertion und illegale Ausreise gegen eine politisch motivierte Bestrafung der Betroffenen. Neben den zuvor erwähnten Haftstrafen, die für sich gesehen bereits eine Spanne von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren umfassen können, kann die Bestrafung auch nur in einer Belehrung liegen. Vgl. AA, Lagebericht, S. 19. Die Unterschiede in der Bestrafung der Delikte – wobei im Falle einer bloßen Belehrung schwerlich von einer Bestrafung auszugehen sein dürfte –, aber auch der bereits erwähnte Aspekt, dass es durchaus Fälle gab, in denen die Betroffenen einer Sanktionierung gänzlich entgangen sind, vgl. AI, Just Deserters, S. 44; SEM, Focus Eritrea, S. 21, 25, 30, sprechen nachhaltig gegen die Annahme, der eritreische Staat sehe Dienstverweigerer, Deserteure oder illegal Ausreisende generell als Regimegegner an. Gegen eine politische Verfolgung spricht in diesem Zusammenhang gleichfalls, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung günstig beeinflussen kann. Vgl. AA, Lagebericht, S. 19. Gingen die eritreischen Behörden generell von einer Regimegegnerschaft der zuvor Genannten aus, wäre mit einer Sanktionierungspraxis zu rechnen, die diesem Aspekt tatsächlich auch Rechnung trägt. Dem widerspricht es jedoch, wenn in der Praxis die (nicht ganz fernliegende) Möglichkeit besteht, einer Bestrafung gänzlich zu entgehen bzw. sich eine Strafmilderung zu erkaufen. Solchermaßen dient die drohende Bestrafung neben der Sanktionierung des strafrechtlichen Fehlverhaltens auch der Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst und der Aufrechterhaltung der Disziplin innerhalb der Bevölkerung. Vgl. HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 25, 65 (Nrn. 97, 260). Sie zielt damit nicht auf eine unterstellte Regimegegnerschaft der Betroffenen ab, sondern ist vielmehr Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs des eritreischen Regimes. Des Weiteren spricht auch der Umgang der eritreischen Regierung mit Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, aus diesem geflüchtet oder illegal ausgereist sind und die nunmehr freiwillig (zumindest vorübergehend) nach Eritrea zurückkehren, gegen die Annahme einer politischen Verfolgung dieser Personen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen des Gerichts werden die gesetzlichen Bestimmungen für Dienstverweigerung, Desertion und illegale Ausreise für freiwillige Rückkehrer derzeit nicht angewandt. Sofern sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, besteht für sie die Möglichkeit, einen sog. „Diaspora Status“ zu erhalten. Dieser setzt voraus, dass eine Diasporasteuer (in Höhe von 2 %) gezahlt und, sofern die nationale Dienstpflicht noch nicht (vollständig) erfüllt wurde, ein sog. „Reueformular“ unterzeichnet wird. Dieses umfasst auch ein Schuldeingeständnis mit der Erklärung, die dafür vorgesehene Bestrafung anzunehmen. Zumindest in der Mehrheit kommt es nach den Erkenntnisquellen des Gerichts indes zu keiner tatsächlichen Bestrafung. Mit diesem „Diaspora Status“ ist es möglich drei Jahre in Eritrea zu bleiben, ohne den Nationaldienst ableisten zu müssen. Auch eine Ausreise ist mit diesem Status möglich, so dass es temporäre Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken gibt. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 - RN 2 K 16.31289 -, juris; SEM, Focus Eritrea, S. 35, 41, 43; EASO, Country of Origin Information Report aus November 2016, S. 31, 36; EASO, Country of Origin Information Report aus Mai 2015, S. 43; AI, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea vom 28. Juli 2017. Diese Option, die gerade auch für Dienstverweigerer, Deserteure und illegal Ausreisende gilt, spricht gegen eine generelle Einstufung dieser Personen als politische Gegner – zumal durch die Diasporasteuer wichtige Staats-, insbesondere Deviseneinnahmen erzielt werden. Vgl. AA, Lagebericht, S. 18. Letztlich kann aufgrund der zuletzt massenhaften Flucht der eritreischen Bevölkerung, insbesondere der eritreischen Jugend, nicht vernünftigerweise unterstellt werden, dass der eritreische Staat diesen (weiterhin) generell eine politische Gesinnung unterstellt, die dem Herrschaftsanspruch des Regimes zuwiderläuft. Denn auch dem eritreischen Staat muss bewusst sein, dass seine Einwohner vornehmlich aufgrund der Dauer und den Bedingungen des Nationaldienstes sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen in Eritrea fliehen. Vgl. zu den Fluchtgründen: EASO, Country Intelligence Report Eritrea – Country of Origin: Developments and Trends vom 20. Mai 2017, S. 9; AA, Auskunft an VG Schwerin vom 10. Oktober 2017. Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durch die Bestrafung wegen Dienstentziehung und illegaler Ausreise – ohne Hinzutreten weiterer, hier jedoch nicht ersichtlicher Umstände –politische Verfolgung droht. Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Potsdam, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 3 K 2609/16.A -; VG Bayreuth, Urteil vom 27. September 2017 - B 2 K 17.30683 -; VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - VG 28 K 166.17 A -; VG Gießen, Urteil vom 16. August 2017 - 6 K 3536/16.GI.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1a K 1931/16.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -; a.A.: VG Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 - 6 K 386/15.A -; VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -; VG Minden, Urteil vom 13. November 2014 - 10 K 2815/13.A -; jeweils juris Darüber hinaus sind Anhaltspunkte, die eine im Übrigen drohende flüchtlingsrelevante Verfolgung des Klägers nahelegen könnten, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.