Der der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 6. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2017 wird aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2017 wird insoweit aufgehoben, als eine Gebühr von mehr als 610,00 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen jeweils ¼ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und jeweils die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Klägerin und die Beigeladene zu 1. ist das Urteil wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Mit dem vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin, eine GmbH, die ein Busverkehrsunternehmen mit Sitz in C. betreibt, gegen eine der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und begehrt, ihr, der Klägerin, die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung für das sogenannte Linienbündel Mitte zu erteilen. Bei der Beigeladenen zu 1. handelt es sich um eine GmbH mit Sitz in T2. , welche Verkehrsleistungen anbietet. Bislang war die Beigeladene zu 1. mit der Durchführung des Linienverkehrs im bisherigen Linienbündel Mitte betraut. Bisherige Genehmigungsinhaberin für die Linie SB 0, welche nun ebenfalls zum Linienbündel Mitte gehört, war die Busverkehr S. -T3. GmbH (C1. ). Der Beigeladene zu 2., ein Zweckverband der Kreise P. und T2. -X. , wurde von diesen damit beauftragt, das Wettbewerbsverfahren in Bezug auf das Linienbündel Nordost und Nordwest (Kreis P. ) sowie die Linienbündel Mitte, Ost und Süd (Kreis T2. -X. ) durchzuführen. Das Linienbündel Mitte aus 00 Linien hat einen Umfang von ca. 7.440.786 Kilometern, davon 1.073.850 Kilometern Taxibus. Der Beigeladene zu 2. veröffentlichte im Hinblick auf das Linienbündel Mitte am 10. September 2016 eine Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge (2016/S 175-314609) nach Artikel 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Die Vorabbekanntmachung enthielt unter Punkt III.1.5 die Information, dass die Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards den Nahverkehrsplänen entnommen werden könnten. Es wurde außerdem eine Internetadresse genannt, unter der die Nahverkehrspläne abgerufen werden konnten. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die konkreten Fahrleistungen für den Schülerverkehr – vom Grundsatz eine speziell auf die Belange des Schülerverkehrs ausgerichtete Anfahrt und zwei speziell auf die Belange des Schülerverkehrs ausgerichtete Abfahrten je Schule/Schulzentrum – den aktuellen Fahrplänen entnommen werden könnten. Diese könnten ebenfalls unter der genannten Internetadresse abgerufen werden. Aufgrund dieser Vorabbekanntmachung wurden insgesamt drei Anträge auf Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung für einen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für das Linienbündel Mitte gestellt. Es handelte sich hierbei um die Anträge der Klägerin, der Beigeladenen zu 1. und der C1. . Im Anhang des Antrags der Beigeladenen zu 1. findet sich der Passus: „Demgemäß wird die W. alle in der Vorabbekanntmachung vom 10. September 2016 geforderten Anforderungen für eigenwirtschaftlichen Verkehr erfüllen und sichert diese hiermit gemäß § 12 Abs. 1a PBefG für die gesamte Laufzeit verbindlich zu“. Die Anlage 2 des Antrags der Klägerin enthält die Formulierung: „Wir sichern den Inhalt der Vorabbekanntmachung inklusive deren Verweisungen gemäß § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zu“. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2016 übersandte die Genehmigungsbehörde der Klägerin einen Link, über den sie die Anträge der Beigeladenen zu 1. und der C1. einsehen konnte. Sie gab der Klägerin nach § 14 Abs. 1 und 4 PBefG Gelegenheit, sich zu den Anträgen schriftlich zu äußern. Die Klägerin nahm daraufhin zu den Anträgen der Beigeladenen zu 1. und der C1. wie folgt Stellung: Ihr, der Klägerin, sei die beantragte Genehmigung zu erteilen. Sie habe den einzigen genehmigungsfähigen Antrag gestellt. Die Anträge der C1. und der Beigeladenen zu 1. seien aufgrund wesentlicher Abweichungen von der Vorabbekanntmachung nicht genehmigungsfähig. Die Beigeladene zu 1. halte den Umweltstandard nicht ein. Zudem weiche die Beigeladene zu 1. hinsichtlich der Linienführung wesentlich von der Vorabbekanntmachung ab. Die Beigeladene zu 1. nahm ebenfalls zu den Angeboten der C1. und der Klägerin Stellung. Mit Schreiben vom 17. März 2017 teilte der Beigeladene zu 2. der Genehmigungsbehörde mit, dass weder die Anträge der Klägerin noch der Beigeladenen zu 1. die Vorabbekanntmachung vollständig erfüllten. Dies betreffe insbesondere den Schülerverkehr, welcher ein essentieller Bestandteil der vom Kreistag festgelegten ausreichenden Verkehrsbedienung sei. Mit E-Mail vom 11. April 2017 teilte der Beigeladene zu 2. der Genehmigungsbehörde mit, dass das Angebot der C1. wegen fehlender Zusicherungen nicht berücksichtigt werde. Nach einer angefügten Bewertungstabelle erreiche im Bewertungsverfahren die Beigeladene zu 1. 1.331,37 Punkte und die Klägerin 1.197,45 Punkte. Mit Bescheid vom 6. Juni 2017 lehnte die Genehmigungsbehörde den Antrag der Klägerin ab. Sie setzte zudem eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.220,00 EUR fest. Mit Bescheid vom selben Datum erteilte die Genehmigungsbehörde der Beigeladenen zu 1. die Genehmigung für den Linienverkehr in Bezug auf die zum Linienbündel Mitte gehörenden Linien. Zur Begründung des Ablehnungsbescheides führte die Genehmigungsbehörde im Wesentlichen aus: Der Antrag der Klägerin erfülle nicht alle Anforderungen der Vorabbekanntmachung. Dem Antrag fehlten diverse Fahrten, die in der Vorabbekanntmachung gefordert worden seien, aber von der Klägerin nicht angeboten worden seien. Der Antrag sei gleichwohl wie der der Beigeladenen zu 1. genehmigungsfähig. Die Entscheidung falle zugunsten der Beigeladenen zu 1. aus. Die von der Beigeladenen zu 1. angebotene Verkehrsleistung sei um 30% besser. In dem Genehmigungsbescheid vom 6. Juni 2017 finden sich zahlreiche Nebenbestimmungen. Unter anderem wurde die Genehmigung nach § 15 Abs. 3 PBefG unter der Auflage erteilt, dass zusätzlich zu den im Angebot der Beigeladenen zu 1. enthaltenen Fahrten 1036 weitere Fahrten beziehungsweise Teile von Fahrten durchzuführen seien. Außerdem seien Fahrzeuge einzusetzen, die mindestens den EU-Abgasstandard EURO IV erreichen. Am 13. Juni 2017 legte die Klägerin gegen die Bescheide vom 6. Juni 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Die angegriffenen Bescheide seien unzweckmäßig und rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Zur Begründung nahm die Klägerin im Übrigen Bezug auf ihre Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2017 wies die Genehmigungsbehörde den Widerspruch der Klägerin zurück. Unter Auferlegung der Verfahrenskosten setzte die Genehmigungsbehörde eine Gebühr in Höhe von 1.220,00 EUR fest. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtenen Bescheide und führte ergänzend aus: Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sprächen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere seien die Einwendungen der Widerspruchsführerin im Verwaltungsverfahren nicht fristgerecht eingegangen und daher nicht zu werten. Die Klägerin hat bereits am 1. Dezember 2017 Untätigkeitsklage erhoben. Am 15. Januar 2018 hat die Klägerin ihre Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheides als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fortgeführt und auf den Widerspruchsbescheid erstreckt. Zur Begründung trägt sie vor: Der Ablehnungsbescheid der Genehmigungsbehörde vom 6. Juni 2017 sowie der Genehmigungsbescheid selben Datums seien rechtswidrig und verletzten sie, die Klägerin, in ihren Rechten. Ihr Angebot sei im Vergleich zu dem der Beigeladenen zu 1. das einzig genehmigungsfähige, jedenfalls aber das bessere. Die Klage sei im vorliegenden Fall als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Genehmigungsbehörde habe der Beigeladenen zu 1. zu Unrecht die Genehmigung für das Linienbündel Mitte erteilt und dadurch sei sie, die Klägerin, in ihren Rechten verletzt. Die Ablehnung ihres Antrags sei ebenfalls rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, weil sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung habe. Der Antrag der Beigeladenen zu 1. sei nicht genehmigungsfähig. Diese habe innerhalb der Antragsfrist des § 12 Abs. 6 PBefG keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt, um den Anforderungen des § 12 Abs. 1, 2 PBefG zu genügen. Es fehlten die Unterlagen, aus denen sich die subjektive Genehmigungsfähigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1a PBefG ergebe. Die Informationen über die subjektive Zuverlässigkeit der Beigeladenen zu 1., welche der Genehmigungsbehörde aus einem Genehmigungsverfahren von Anfang 2015 vorgelegen hätten, seien weder inhaltlich ausreichend noch hinreichend aktuell. Zudem hätten dem Antrag der Beigeladenen zu 1. die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3c) PBefG zwingend erforderlichen Angaben zum Fassungsvermögen der Fahrzeuge gefehlt. Der Antrag der Beigeladenen zu 1. sei auch nicht objektiv genehmigungsfähig. Mit der erteilten Genehmigung werde nicht der Antrag der Beigeladenen zu 1. beschieden. Durch die zahlreichen Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid werde der Umfang der Genehmigung derart umgestaltet, dass diese nicht mehr als auf dem Antrag beruhend angesehen werden könne. Ohne entsprechenden Antrag sei eine Genehmigung aber rechtswidrig. Die Bezirksregierung habe ungeprüft die Bewertungen durch die Kreistage und den Beigeladenen zu 2. übernommen. Der Antrag weiche zudem wesentlich von den Vorgaben des Nahverkehrsplans und der Vorabbekanntmachung ab. Er erfülle auch nicht den status quo des bisherigen Verkehrsangebots. Die dem Genehmigungsbescheid nachträglich hinzugefügten 1036 Fahrten, die im Nahverkehrsplan gefordert würden, enthielten zahlreiche Fahrten, die im status quo bereits enthalten gewesen seien. Auch, wenn man mit der Beigeladenen zu 1. von 403 fehlenden Fahrten ausgehe, stelle dies noch eine erhebliche Anzahl dar. Die Genehmigungsbehörde habe die Abweichungen zudem zu Unrecht als nicht wesentlich qualifiziert. Zudem sei die Fahrzeugqualität fehlerhaft als nicht wesentlich qualifiziert worden. Die Abweichungen könnten auch nicht nach § 13 Abs. 2a S. 6 PBefG als unwesentlich wegen der unterbliebenen Anhörung des Altunternehmers angesehen werden. Des Weiteren sei auch die Bestenauslese fehlerhaft erfolgt. Die Genehmigungsbehörde habe schon eine ungeeignete Wertungsmatrix zugrunde gelegt, die zudem nicht von ihr selbst erstellt worden sei. Sie, die Klägerin, habe einen Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung. Sie erfülle sowohl die subjektiven als auch die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen. Die Abweichungen ihres Antrags von der Vorabbekanntmachung seien nach § 13 Abs. 2a S. 3, 4 PBefG nicht wesentlich gewesen, was sich auch aus Seite 3 des Ablehnungsbescheids ergebe. Die erforderlichen verbindlichen Zusicherungen habe sie, die Klägerin, abgegeben. Die Genehmigungsbehörde sei zur Gleichbehandlung verpflichtet. Sie hätte, wenn sie der Ansicht sei, dass alle Anträge unzureichend seien, bei in sich konsequentem Vorgehen in einem ersten Schritt das Angebot der Beigeladenen zu 1. ebenso wie das der Klägerin durch Hinzufügen von Fahrten gewissermaßen bis zur Abdeckung des Verkehrsbedarfs „auffüllen“ müssen, um dann einen Bestenvergleich durchzuführen. Dieser hätte ergeben müssen, dass sie, die Klägerin, das bessere Angebot gemacht habe, da ihre Zusicherung bezüglich der Fahrzeugqualität deutlich besser sei als die der Beigeladenen zu 1. Zudem habe sie einen Vorsprung im Leistungspaket 4. Alternativ habe die Genehmigungsbehörde alle Antragsteller unter Fristsetzung zu einer Nachbesserung ihrer Anträge auffordern können. Der Vergleich der beiden Angebote hätte nach einem von ihr, der Klägerin, eingeholten Gutachten der X1. V. GmbH bei einer sachgerechten Bewertung auf Basis der vom Beigeladenen zu 2. erstellten Bewertungsmatrix dazu geführt, dass ihr Angebot als das bessere zu genehmigen gewesen wäre. Ihr, der Klägerin, könne zudem nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sie die Vorgaben der Vorabbekanntmachung in Bezug auf den Schülerverkehr nicht erfüllt habe. Unklarheiten und Widersprüche in den Vergabeunterlagen gingen zu Lasten des Auftraggebers. Die Klägerin beantragt, 1. die Genehmigungsbehörde zu verpflichten, ihr, der Klägerin, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der C2. B. vom 6. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2017 die begehrte Genehmigung gemäß dem Antrag vom 12. Dezember 2016 für die Errichtung und den Betrieb der Linienverkehre im Linienbündel Mitte im Kreis T2. -X. zu erteilen und 2. den der Beigeladenen zu 1. erteilten Genehmigungsbescheid der C2. B. vom 6. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Die Klage sei unzulässig. Es sei nicht erkennbar, dass die behauptete Rechtsposition der Klägerin möglicherweise zustehen könne. Sie habe nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könne, dass ihr die begehrte Linienverkehrsgenehmigung zustehe. Der Antrag der Klägerin liege im Bereich des Leistungsangebots 30 Prozent hinter dem Angebot der Beigeladenen zu 1. zurück. Dieser Umfang sei als erheblich anzusehen. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Genehmigung sei an die Beigeladene zu 1. nach § 42 i.V.m. § 9 Abs. 2 PBefG rechtmäßig erteilt worden. Das Vorliegen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen sei in Bezug auf die Beigeladene zu 1. offenkundig gewesen. Nach § 13 Abs. 2 b PBefG sei eine Auswahlentscheidung zwischen den Anträgen der Beigeladenen zu 1. sowie der Klägerin zu treffen gewesen. Es sei ausschlaggebend gewesen, welcher Bewerber das relativ beste Angebot gemacht habe. Auf dieser Grundlage sei ein deutlicher Leistungsrückstand der Klägerin ermittelt worden. Der Antrag der Beigeladenen zu 1. umfasse auch die 1036 „Fahrten“, die Gegenstand der Nebenbestimmungen seien. Die Beigeladene zu 1. habe nämlich zugesichert, die Anforderungen des Nahverkehrsplans und der Vorabbekanntmachung zu erfüllen. In Bezug auf die Nebenbestimmungen sei die von der Klägerin angeführte Zahl von „Fahrten“ falsch. Es sei zu berücksichtigen, dass das Angebot des beigeladenen Verkehrsunternehmens hinsichtlich der Leistungskilometer die Vorgaben des Nahverkehrsplans sowie die des tatsächlichen Fahrtenangebots übersteige. Insoweit reduziere sich die Bedeutung der Fahrten aus der Nebenbestimmung. Der Klägerin entstehe durch diese Vorgehensweise auch kein Nachteil. Falls der Klägerin die Genehmigung erteilt worden wäre, wären auch bei ihr entsprechende Nebenbestimmungen ergangen. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei unbegründet. Die Genehmigungsbehörde habe in nicht zu beanstandender Art und Weise das Verfahren geführt und insbesondere die Regelungen des § 12 Abs. 6 PBefG sowie des § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zutreffend angewandt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Der Antrag der Klägerin habe bei weitem, insbesondere wegen des erheblich fehlerhaft beantragten Schülerverkehrsangebots, nicht den Anforderungen des Nahverkehrsplans und der Vorabbekanntmachung entsprochen. Ihr Antrag sei dagegen genehmigungsfähig. Ihr Antrag sei vollständig gewesen. Es sei ausreichend, wenn die Unterlagen in Bezug auf die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen bei der Genehmigungsbehörde grundsätzlich vorlägen. Nicht verfangen könnten auch die Ausführungen zum Fassungsvermögen der Fahrzeuge. Die Genehmigung sei auch kongruent mit ihrem Antrag. Die Klägerin verkenne, dass sie, die Beigeladene zu 1., in ihrem Genehmigungsantrag die Anforderungen aus der Vorabbekanntmachung, die kongruent mit dem Nahverkehrsplan seien, verbindlich zugesichert und diese damit auch beantragt habe. Der Antrag habe schon alle erforderlichen Leistungen und Standards umfasst, die durch die dem Genehmigungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen nur klargestellt worden seien. Die Angabe der Klägerin, dass „1036 Fahrten“ gefehlt hätten, sei zudem nicht korrekt. Die Zahl „1036“ gebe lediglich die Zeilenanzahl einer äußerst filigranen Darstellung wieder. Die Fahrzeugqualität sei zu Recht nicht als wesentlich angesehen worden. In Bezug auf den EEV-Standard forderten weder der Nahverkehrsplan 2016 für den Kreis T2. -X. noch die Vorabbekanntmachung den Einsatz von Fahrzeugen, die mindestens den EEV-Standard erfüllten. In Bezug auf das Bewertungsraster bestünden aus ihrer, der Beigeladenen zu 1. Sicht, keine Bedenken. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beigeladene zu 2. in Bezug auf die unterlassene Anhörung der Beigeladenen zu 1. nach § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG widersprüchlich gehandelt haben solle. Eine Anhörung nur der Beigeladenen zu 1. hätte andere Unternehmen diskriminiert. Außerdem sei es gerade Sinn und Zweck dieser Regelung, dass der Aufgabenträger nicht frei von jedweder Kontrolle das Verkehrsangebot definieren dürfe. Ihr, der Beigeladenen zu 1., sei auch der Besitzstandsschutz des § 13 Abs. 3 PBefG zugutegekommen. Der Beigeladene zu 2., der keinen Antrag gestellt hat, bezieht sich auf den Vortrag des Beklagten und trägt ergänzend vor: Das Angebot der Klägerin sei insgesamt schlechter als das der Beigeladenen zu 1. gewesen, da insbesondere der Schulverkehr vollkommen willkürlich angeboten worden sei und in keiner Weise den Vorgaben der Vorabbekanntmachung beziehungsweise des Nahverkehrsplans entsprochen habe. Abweichungen von der im Nahverkehrsplan vorgegebenen Linienstruktur seien nicht gewünscht. Es habe für die Bewerber auch keine freie Wahl im Hinblick auf die Fahrtzeiten im Schülerverkehr bestanden. Nähere Angaben zu diesem Thema seien unter Punkt 2 der Vorabbekanntmachung ausgeführt. Das Angebot der Beigeladenen zu 1. weiche trotz der fehlenden „1036 Fahrten“ nicht wesentlich von den Vorgaben des Nahverkehrsplans ab, denn es enthalte Mehrleistungen, die 11 % über dem status-quo-Angebot und 5 % über den Vorgaben des Nahverkehrsplans lägen. Um Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Bundesvergabegesetzes auszuschließen, sei auf eine Abstimmung der Ausschreibungsunterlagen mit den Altbetreibern verzichtet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin hat den von der C2. B. am 15. Dezember 2017 erlassenen Widerspruchsbescheid zulässiger Weise in das Verfahren einbezogen. Die Klägerin ist auch klagebefugt, weil sie eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend machen kann (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Die Bestimmungen des § 13 PBefG schützen den Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung, der - wie hier die Klägerin - geltend macht, die Genehmigung habe ihm selbst und nicht seinem Konkurrenten erteilt werden müssen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06. April 2000 - 3 C 6.99 -, juris, Rn. 20 ff; Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26.12 -, juris, Rn. 42. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es ist nicht von vorne herein ausgeschlossen, dass die Klägerin und nicht die Beigeladene zu 1. einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Linienverkehrsgenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Auswahlentscheidung der Genehmigungsbehörde zugunsten der Beigeladenen zu 1. ist allerdings rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung. Für die Durchführung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 42 PBefG bedarf die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG einer Genehmigung. Die Genehmigungsvoraussetzungen richten sich nach § 13 PBefG. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Klägerin war die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 PBefG zu versagen. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, wenn ein in der Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Der Antrag der Klägerin erfüllt nicht alle in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Voraussetzungen. Dort wurden gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 2 a Satz 2 ff. PBefG Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt und für den Inhalt dieser Anforderungen unter anderem auf den Nahverkehrsplan des Kreises T2. -X. Bezug genommen. Die dort beschriebenen Anforderungen an den Fahrplan erfüllt der Antrag der Klägerin nicht. In Bezug auf den Antrag der Klägerin werden im Nahverkehrsplan vorgesehene Anschlüsse in vielen Fällen nicht erreicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die weiter unten stehenden Ausführungen zur Wesentlichkeit von Abweichungen von den Anforderungen der Vorabbekanntmachung verwiesen. Es fehlen außerdem Fahrten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorabbekanntmachung so auszulegen ist, dass Schulfahrten zu ganz bestimmten Zeiten durchgeführt werden müssen und nicht nur innerhalb von bestimmten Zeitfenstern. Die fehlenden Fahrten beziehen sich nicht ausschließlich auf den Schulverkehr. So fehlt zum Beispiel im Hinblick auf die Linie R 00 sonntags auf der Hinfahrt eine Taxibusfahrt zwischen 23.00 und 23.30 Uhr, welche vom Nahverkehrsplan 2016 gefordert war. Es werden auch nicht aufgrund der Zusicherungen i.S.d. § 12 Abs. 1 a PBefG der Klägerin in ihrem Genehmigungsantrag die Anforderungen der Vorabbekanntmachung erfüllt. Nach § 12 Abs. 1 a PBefG kann der Antragsteller, um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind. Die Klägerin hat in der Anlage 2 zu ihrem Genehmigungsantrag angegeben, dass sie „den Inhalt der Vorabbekanntmachung inklusive der Verweisungen nach § 12 Abs. 1a PBefG“ verbindlich zusichere. Eine solche Erklärung hat nicht zur Folge, dass sämtliche Anforderungen, die in der Vorabbekanntmachung aufgestellt werden, zum Bestandteil des Antrags werden. Schon der Wortlaut des § 12 Abs. 1a PBefG („des beantragten Verkehrs“) belegt, dass das, was zugesichert wird, im Antrag schon enthalten sein muss. Der Wortlaut „bestimmte Standards“ lässt zudem erkennen, dass das, was zugesichert wird, auch hinreichend konkret bezeichnet werden muss. Hierfür finden sich auch Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien. Nach der Bundestagsdrucksache 17/8233, S. 15, soll in § 12a PBefG die Möglichkeit geschaffen werden, bestimmte Antragsbestandteile verbindlich zuzusichern. In der Bundesratsdrucksache 462/11, Seite 35, ist zudem im Hinblick auf die Vorschrift des § 12 Abs. 1a PBefG von „zugesicherten Genehmigungsbestandteilen“ die Rede. Auch dies zeigt, dass sich die Zusicherung auf bestimmte Antragsbestandteile beziehen muss. Vor diesem Hintergrund ist die Zusicherung der Klägerin zu pauschal. Zudem ging die Klägerin selbst davon aus, mit ihrem Antrag alle Vorgaben der Vorabbekanntmachung zu erfüllen. Dies deutet darauf hin, dass sie lediglich die im Angebot bereits enthaltenen Fahrten zusichern wollte. Nach alledem ist davon auszugehen, dass trotz der seitens der Klägerin vorliegenden Zusicherungen die Voraussetzungen der Vorabbekanntmachung nicht erfüllt sind. Da die zuständige Behörde, d. h. vorliegend der Kreis T2. -X. , sein Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen gegenüber der Genehmigungsbehörde nicht erteilt hat, war der Antrag der Klägerin zwingend nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 PBefG abzulehnen. Die Genehmigung war auch nicht nach § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG zu erteilen. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung (gleichwohl) zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Es spricht schon einiges dafür, dass der seitens der Klägerin beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr nicht mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG erfordert eine enge Auslegung der Vorschrift, wonach auch das Fehlen einer bestimmten Anzahl einzelner Fahrten, welche es früher gab, dazu führen kann, dass das bisherige Verkehrsangebot nicht erfüllt ist. Zudem legt der Wortlaut „mindestens“ nahe, dass auch das Fehlen einzelner Fahrten dazu führen kann, dass das bisherige Verkehrsangebot als nicht mehr erfüllt angesehen werden kann. Auch der Vergleich zu den ebenfalls in § 13 Abs. 2a Satz 3 genannten „unwesentlichen“ Abweichungen im Hinblick auf die Vorabbekanntmachung spricht dafür, dass schon beim Fehler einzelner Fahrten nicht mehr von der Erfüllung des bisherigen Verkehrsangebots gesprochen werden kann. Denn sonst hätte man auch diesbezüglich die Formulierung „im Wesentlichen dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht“ wählen können. Vor diesem Hintergrund entspricht der seitens der Klägerin beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr nicht mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot. Es fehlen Fahrten, die im bisherigen Verkehrsangebot enthalten waren. So fehlen zum Beispiel im Hinblick auf die Linie A 000 17 Fahrten beziehungsweise Teile von Fahrten, welche im früheren Fahrplan enthalten waren. Ob der seitens der Klägerin beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht, kann jedoch letztlich offen bleiben, weil er jedenfalls von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nicht nur unwesentlich abweicht. Nach § 13 Abs. 2a Satz 4 PBefG gelten als wesentlich grundsätzlich Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Vor diesem Hintergrund sind die Abweichungen des Angebots der Klägerin von der Vorabbekanntmachung als wesentlich anzusehen. Es finden sich beispielsweise Abweichungen in Bezug auf die Abstimmung der Fahrpläne. Das Erreichen der Anschlüsse ist vor dem Hintergrund wesentlich, dass dieses zentral für einen effizienten Nahverkehr ist. In Bezug auf die beispielhaft betrachteten Linien R 00 und R 00 werden zahlreiche Anschlüsse nicht erreicht, obwohl das Erreichen dieser Anschlüsse im Nahverkehrsplan vorgesehen ist. So erreichen in Bezug auf die Linie R 00 von montags bis freitags 18 Fahrten nicht dem Anschluss zum RE 00, 18 Fahrten nicht den Anschluss zum Taktknoten und 32 Fahrten nicht den Anschluss zum R 00. Samstags erreichen 9 Fahrten nicht den Anschluss zum RE 00, sonntags 8 Fahrten nicht den Anschluss zum RE 00 und 9 Fahrten nicht den Anschluss zum Taktknoten, obwohl ein Erreichen der Anschlüsse im Nahverkehrsplan vorgesehen ist. In Bezug auf die Linie R 00 erreichen von montags bis freitags 15 Fahrten nicht den Anschluss zur L 000 und samstags erreichen 9 Fahrten nicht den Anschluss zur L 000. Sonntags erreichen 7 Fahrten nicht den Anschluss zur L 000. In Bezug auf die Linie R 00 erreichen von montags bis freitags 16 Fahrten nicht den Anschluss zur L 000. Außerdem fehlt sonntags eine Fahrt zwischen 23.00 und 23.30 Uhr. Die Abweichungen von der Vorabbekanntmachung sind auch nicht ausnahmsweise nach § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG doch nicht wesentlich. Nach dieser Vorschrift sind Abweichungen, die Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind. Im vorliegenden Verfahren wurde die Beigeladene zu 1., welche den Verkehr (jedenfalls im Wesentlichen) bisher betrieben hat, nicht speziell diesbezüglich angehört. Die durchgeführte Anhörung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ersetzt nicht die Anhörung nach § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören. Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens wurde die Beigeladene zu 1. nicht explizit darauf hingewiesen, dass die Anforderungen in der Vorabbekanntmachung über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen und hierzu eine Stellungnahme abgegeben werden könne. Eine Anhörung, welche sich spezifisch auf die Anforderungen bezieht, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, war aber im vorliegenden Fall entbehrlich. Der Zweck, der hinter dieser Regelung steht, wird vorliegend auch ohne vorherige Anhörung der Beigeladenen zu 1. erfüllt. Mit der Regelung soll der Unternehmer, der den Verkehr bisher durchgeführt hat, in das Verfahren eingebunden werden. Vgl. Bundestagsdrucksache 17/10857, S. 20, 21. Fielitz/Grätz: Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2018, § 13 Rn. 50. Hier liegen zwar keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene zu 1. in das Verfahren hinsichtlich der Aufstellung der Vorabbekanntmachung eingebunden wurde. Allerdings geht aus der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. vom 15. Februar 2017 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hervor, dass diese davon wusste, dass die Vorabbekanntmachung eine Angebotsverbesserung im Vergleich zu den Vorgaben des Nahverkehrsplans von 2006 enthielt. Sie hätte auch noch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf hinweisen können, dass sie die Anforderungen in der Vorabbekanntmachung für überzogen halte. Des Weiteren sind die Abweichungen, die Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich. Bei der Prüfung, ob die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehenden Anforderungen erforderlich sind, kann insbesondere ein für den beantragten Genehmigungszeitraum maßgeblicher Nahverkehrsplan herangezogen werden. Vgl. Fielitz/Grätz: Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2018, § 13 Rn. 50. Hier ergibt sich aus dem Nahverkehrsplan 2016 beispielsweise im Hinblick auf die Linie R 00, dass eine Verknüpfung mit der Linie L 000 gefordert wird. Von dieser Vorgabe weicht die Klägerin ab. In Bezug auf das Angebot der Klägerin erreichen hinsichtlich der Linie R 00 von montags bis freitags 15 Fahrten nicht den Anschluss zur Linie L 000. Samstags erreichen ihn 9 Fahrten nicht und sonntags 7 Fahrten nicht. Eine Verknüpfung mit der L 000 war im Hinblick auf die Linie R 00 im Nahverkehrsplan 2006 noch nicht gefordert. Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Genehmigung. Ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung scheidet ebenfalls aus, da die Erteilung der Genehmigung nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 PBefG zu versagen war. Ein Ermessen ist der Genehmigungsbehörde nicht eingeräumt. Die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 6. Juni 2017 in Höhe von 1.220,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsfehler bei der Erhebung der Gebühr sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 6. Juni 2017 zugunsten der Beigeladenen zu 1. ist begründet. Der Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 6. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2017, mit dem die Genehmigungsbehörde der Beigeladenen zu 1. die Genehmigung für den Linienverkehr in Bezug auf die zum Linienbündel Mitte gehörenden Linien erteilte, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Durchführung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 42 PBefG bedarf die Beigeladene zu 1. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG einer Genehmigung. Die Genehmigungsvoraussetzungen richten sich nach § 13 PBefG. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Genehmigungsbescheid vom 6. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2017 verletzt die Klägerin allerdings nicht schon deshalb in ihren Rechten, weil die Beigeladene zu 1. ihrem Antrag keine Unterlagen nach § 12 Abs. 2 PBefG beigefügt hat. Nach dieser Vorschrift sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. Dies ist im vorliegenden Verfahren durch die Beigeladene zu 1. nicht erfolgt. Die Klägerin wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift jedoch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. § 12 Abs. 2 PBefG kommt nach dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2003 – 13 B 29/03 –, juris, nur eine Ordnungsfunktion zu. Allerdings kann die Klägerin rügen, dass tatsächlich die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf die Beigeladene zu 1. nicht vorliegen. Ein konkurrierender Bewerber kann sich auf Verfehlung der Anforderungen an Sicherheit und Ordnung durch einen Genehmigungsbewerber jedenfalls insoweit berufen, als sein Grundrecht nur rechtmäßiger Konkurrenz weichen muss. Vgl. Heinze/Fehling/Fiedler: Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 13 Rn. 26. Es kann offen bleiben, ob die Beigeladene zu 1. die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1a PBefG erfüllt, da der Genehmigungsbescheid vom 6. Juni 2017 zugunsten der Beigeladenen zu 1. bereits aus anderen Gründen rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob sich die Klägerin darauf berufen kann, dass die Beigeladene zu 1. ihrem Antrag keine Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3c PBefG beigefügt hat. Der der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigungsbescheid ist rechtswidrig, weil der Beigeladenen zu 1. die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 PBefG zu versagen war. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, wenn ein in der Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Der Antrag der Beigeladenen zu 1. erfüllt nicht alle in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Voraussetzungen. Dort wurden gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 2 a Satz 2 ff. PBefG Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt und für den Inhalt dieser Anforderungen unter anderem auf den Nahverkehrsplan des Kreises T2. -X. Bezug genommen. Die dort beschriebenen Anforderungen an den Fahrplan erfüllt der Antrag der Beigeladenen zu 1. nicht. Beispielsweise erreichen in Bezug auf die Linie R 00 11 Fahrten nicht den Anschluss zur Linie L 000 und 33 Fahrten erreichen nicht den Anschluss zur Linie R 00. Auch die Genehmigungsbehörde selbst ist in ihrem Genehmigungsbescheid ursprünglich davon ausgegangen, dass der Antrag der Beigeladenen zu 1. nicht alle Voraussetzungen der Vorabbekanntmachung erfüllt. Die Voraussetzungen der Vorabbekanntmachung werden auch nicht aufgrund von Zusicherungen i.S.d. § 12 Abs. 1 a PBefG der Beigeladenen zu 1. erfüllt. Nach § 12 Abs. 1 a PBefG kann der Antragsteller, um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind. Die Beigeladene zu 1. hat in der Anlage zu ihrem Genehmigungsantrag angegeben, dass sie „demgemäß alle in der Vorabbekanntmachung vom 10. September 2016 geforderten Anforderungen für eigenwirtschaftlichen Verkehr erfüllen“ werde und diese gemäß § 12 Abs. 1a PBefG für die gesamte Laufzeit zusichere. Diese pauschale Zusicherung ist aus den oben ausgeführten Gründen nicht geeignet, den gesamten Inhalt des Nahverkehrsplans zum Bestandteil des Angebots zu machen. Die Zusicherung der Beigeladenen zu 1. bezieht sich nicht auf bestimmte Standards i.S.d § 12 Abs. 1a PBefG. Zudem gibt es auch Hinweise im Genehmigungsantrag der Beigeladenen zu 1., die zeigen, dass sie lediglich die konkret in ihrem Antrag genannten Fahrten verbindlich zusichern wollte. Auf Seite 7 des Genehmigungsantrags befindet sich der Hinweis der Beigeladenen zu 1., dass es zum Beispiel wegen der Änderung von Schulstrukturen notwendig werden könne, die beigefügten Fahrpläne vor deren Inkraftsetzung zu ändern. In dem Konzept, auf das die Beigeladene zu 1. auf Seite 6 ihres Genehmigungsantrags hinweist, befindet sich unter Punkt 2.1 „Fahrplanangebot, Linienbeschreibung und Taktdichte“ der Hinweis, dass die Beigeladene zu 1. bei der Wiederbeantragung der Verkehre im Linienbündel Mitte aus ihrer Sicht die Vorabbekanntmachung vom 10. September 2016 und vom 15. September 2016 beachtet habe und die Anforderungen sogar noch erweitert habe. Dies belegt, dass die Beigeladene zu 1. den Eindruck hatte, dass sie die Vorabbekanntmachung erfülle und keine weiteren Fahrten angeboten werden müssten, um die Voraussetzungen der Vorabbekanntmachung zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund werden trotz der seitens der Beigeladenen zu 1. vorliegenden Zusicherungen die Voraussetzungen der Vorabbekanntmachung nicht erfüllt. Da die zuständige Behörde, d. h. vorliegend der Kreis T2. -X. , sein Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen gegenüber der Genehmigungsbehörde nicht erteilt hat, war der Antrag der Beigeladenen zu 1. zwingend nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 PBefG abzulehnen. Die Genehmigung war der Beigeladenen zu 1. auch nicht nach § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG zu erteilen. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Ob der von der Beigeladenen zu 1. beantragte und verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen status-quo-Angebot entspricht, kann offen bleiben, da der beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nicht nur unwesentlich abweicht. Dagegen, dass der beantragte und verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen status-quo-Angebot entspricht, spricht, dass zum Beispiel im Hinblick auf die Linie A 000 sechs Fahrten beziehungsweise Teile von Fahrten fehlen, welche im Nahverkehrsplan 2006 enthalten waren. Der seitens der Beigeladenen zu 1. beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr weicht von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nicht nur unwesentlich ab. Nach § 13 Abs. 2a Satz 4 PBefG gelten als wesentlich grundsätzlich Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Vor diesem Hintergrund sind die Abweichungen des Angebots der Beigeladenen zu 1. von der Vorabbekanntmachung als wesentlich anzusehen. Es finden sich beispielsweise Abweichungen in Bezug auf die Abstimmung der Fahrpläne. In Bezug auf die beispielhaft betrachteten Linien R 00 und R 00 werden zahlreiche Anschlüsse nicht erreicht, obwohl das Erreichen dieser Anschlüsse im Nahverkehrsplan vorgesehen ist. So erreichen in Bezug auf die Linie R 00 33 Fahrten nicht den Anschluss zur Linie R 00. In Bezug auf die Linie R 00 erreicht von montags bis freitags eine Fahrt nicht den Anschluss zum RE 0, samstags erreichen 7 Fahrten nicht den Anschluss zur Linie L 000 und eine Fahrt nicht den Anschluss zum RE 0 und sonntags erreicht eine Fahrt nicht den Anschluss zum RE 0. Es liegen auch Abweichungen von der Vorabbekanntmachung in Bezug auf die Bedienungshäufigkeit und den Bedienungszeitraum vor. So fehlen in Bezug auf die Linie R 00 im Hinblick auf die Rückrichtung von montags bis freitags eine Fahrt zwischen 4.30 und 8.00 und samstags eine Taxisbusfahrt zwischen 6.30 und 7.00, obwohl diese Fahrten im Nahverkehrsplan 2016, auf welchen die Vorabbekanntmachung Bezug nimmt, vorgegeben sind. Auch die Genehmigungsbehörde selbst ist in ihrem Genehmigungsbescheid davon ausgegangen, dass es sich bei den Abweichungen von der Vorabbekanntmachung grundsätzlich um wesentliche Abweichungen von der Vorabbekanntmachung handle. Die Abweichungen von der Vorabbekanntmachung sind auch nicht nach § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG ausnahmsweise doch als nicht wesentlich anzusehen. Das Fehlen der Anhörung schadet aus den oben dargestellten Gründen im vorliegenden Fall nicht. Zudem sind die Abweichungen, die Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich, weil die Anforderungen des Nahverkehrsplans nicht erfüllt werden. Ansonsten wären auch die Nebenbestimmungen zur Genehmigung nicht erlassen worden. Die Genehmigung für die Beigeladene zu 1. war demnach rechtswidrig. Die Klägerin ist dadurch auch in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsverletzung der Klägerin scheidet nicht deshalb aus, weil die Klägerin selbst keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat. Die Rechtsverletzung der Klägerin folgt daraus, dass sie durch die rechtswidrige Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene zu 1. die Chance verliert, sich entweder an einem Verfahren auf Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu beteiligen oder in einem gegebenenfalls durchgeführten weiteren Verfahren erneut einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zu stellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antrag der Klägerin in der Wertung der Genehmigungsbehörde nicht weit hinter dem der Beigeladenen zu 1. zurücklag. Die Gebührenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2017 i.H.v. 1.220,00 EUR beruht auf § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und ist rechtmäßig, soweit sie den Betrag von 610,00 EUR nicht übersteigt. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW sind im Falle eines Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung für den Erlass des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW ist in diesem Falle die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Dies ist hier erfolgt. Soweit die Gebührenfestsetzung den Betrag von 610,00 EUR überschreitet, ist sie aufzuheben, da der zurückweisende Widerspruchsbescheid in Bezug auf die Genehmigungserteilung an die Beigeladene zu 1. mit diesem Urteil gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als rechtswidrig aufgehoben wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Var 2, 162 Abs. 3 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 2. einen Klageabweisungsantrag gestellt hat und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, während die Beigeladene zu 1. keinen Sachantrag gestellt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m § 709 bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.