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Urteil

12 K 5098/16.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2018:0504.12K5098.16A.00
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Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zu ein Drittel. Tatbestand: Der eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 1981 geborene Kläger zu 1. und die eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 1994 geborene Klägerin zu 2. sind die Eltern der am 3. Januar 2016 in Siegen geborenen Klägerin zu 3. Die Kläger sind eritreische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. und 2. reisten am 2. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und suchten am 9. Juni 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach. Im Rahmen ihrer persönlichen Gespräche zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 9. Juni 2015 gaben die Kläger zu 1. und 2. jeweils an, von Äthiopien aus ihre Reise nach Europa angetreten zu haben. In einem am 9. Juni 2015 vom Kläger zu 1. ausgefüllten Fragebogen führte er aus: Er sei weder vor der drohenden Einberufung zum Nationaldienst noch aus dem aktiven Nationaldienst geflohen. Vielmehr habe die Opposition seinem Vater und ihm Vieh weggenommen. Dies sei von der Regierung beobachtet worden. Hieraus habe die Regierung geschlossen, dass er und sein Vater die Opposition unterstützten, woraufhin sie beide inhaftiert worden seien. Sie seien geschlagen und getreten worden; sein Vater sei schließlich im Gefängnis verstorben. Nach sechsmonatiger Haft habe er – der Kläger zu 1. – aus dem Gefängnis nach Äthiopien fliehen können. Dort habe er die Opposition vertreten. Im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea befürchte er politische Verfolgung. Die Klägerin zu 2. füllte ebenfalls am 9. Juni 2015 den Fragebogen aus, wobei sie angab: Sie sei weder vor der drohenden Einberufung zum Nationaldienst noch aus dem aktiven Nationaldienst geflohen. Ihr Mann sei Moslem, sie Christin. Ihre Mutter habe die Beziehung nicht gewollt. Da sie – die Klägerin zu 2. – ihren Mann jedoch liebe und nicht verlassen könne, seien sie geflohen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie, durch ihre Onkel getötet zu werden. Erstmals am 11. März 2016 wurde dem Bundesamt die Geburt der Klägerin zu 3. angezeigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. April 2016 machte der Kläger zu 1. geltend, seinen Militärdienst in den Jahren von 1996 bis 1999 abgeleistet zu haben. Im Rahmen ihrer am 26. September 2016 erfolgten Anhörung gab die Klägerin zu 2. an: Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Tupih, in der Region Barka gelebt. Sie habe keinen Wehrdienst bzw. Nationaldienst geleistet. Als man sie jedoch eines Nachts aufgefordert habe, sich am Krieg – sie könne nicht genau sagen, wer gegen wen gekämpft habe – zu beteiligen, sei sie am nächsten Tag nach Sudan geflohen. Zudem sei ihr Mann Moslem und sie Christin. Aus diesem Grund werde ihre Familie sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea umbringen. Bekomme dagegen die Regierung sie zu fassen, landete sie im Gefängnis. In Sudan habe sie ihren Mann kennengelernt und auch geheiratet. Für die Klägerin zu 3. mache sie – die Klägerin zu 2. – dieselben Asylgründe geltend. Der Kläger zu 1. trug bei seiner ebenfalls am 26. September 2016 erfolgten Anhörung vor dem Bundesamt vor: Bis zu seiner Ausreise aus Eritrea habe er in Mehlap, Keren, in der Region Anseba gelebt. Er habe keinen Wehrdienst bzw. Nationaldienst geleistet. Man sei zwar zweimal vorbeigekommen, damit er den Militärdienst ableiste, er sei jedoch beide Male nicht zuhause gewesen. Als er mit seinem Vater die Ziegen gehütet habe, seien fünf Regierungsgegner zu ihnen gekommen und hätten ihnen die Ziegen weggenommen. Die Regierung habe die Opposition beobachtet und gedacht, er und sein Vater hätten dieser die Ziegen verkauft. Aus diesem Grund seien er und sein Vater inhaftiert worden. Im Gefängnis seien sie gefoltert worden, hierdurch sei sein Vater verstorben. Nach sechsmonatiger Haft habe er – der Kläger zu 1. – in einer Nacht die Gelegenheit gehabt, zu fliehen. Zum Toilettengang sei er mit einer Gruppe und zwei bewaffneten Wachen nach draußen gegangen. Es habe geregnet und er sei losgelaufen. Er sei nach Sudan geflüchtet, wo er seine Ehefrau kennengelernt habe. Für die Klägerin zu 3. mache er dieselben Asylgründe geltend. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.) und lehnte ihre Asylanträge im Übrigen ab (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an: Es sei davon auszugehen, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Aus dem Sachvortrag der Kläger sei jedoch weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Der Kläger zu 1. habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vorgetragen, er habe in Eritrea keinen Wehrdienst geleistet, es habe lediglich zwei Versuche gegeben, ihn einzuziehen. Eine Aufforderung zur Registrierung oder einen Einberufungsbefehl für den Wehrdienst habe er nicht erhalten. Die Klägerin zu 2. habe dagegen ein persönliches Verfolgungsschicksal nicht vorgetragen. Am 31. Oktober 2016 haben die Kläger Klage erhoben und begründen diese wie folgt: Sie – die Kläger zu 1. und 2. – unterlägen aufgrund ihres Alters der Militärdienstpflicht. Vor ihrer Ausreise habe es bereits Versuche gegeben, sie einzuberufen; aus Furcht hiervor seien sie aus Eritrea geflohen. Die Entziehung vom Militärdienst betrachte der eritreische Staat nicht allein als Wehrdienstdelikt sondern als Ablehnung des eritreischen Staatswesens überhaupt und Ausdruck politischer Opposition. Darüber hinaus hätten sie Eritrea ohne das erforderliche Ausreisevisum, mithin illegal verlassen. Der eritreische Staat stehe zudem grundsätzlich jeder Person, die in einem Drittland einen Asylantrag gestellt habe, misstrauisch gegenüber. Die Klägerin zu 3. wäre im Falle ihrer Abschiebung nach Eritrea einer geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der ihr drohenden Gefahr einer Genitalverstümmelung ausgesetzt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Bundesamtsentscheidung. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. Februar 2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Kläger sind mit Verfügungen vom 8. Februar und 27. März 2018 auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Übersendung der gerichtlichen Erkenntnismittelliste verzichtet. Die Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, die Gründe für ihre Ausreise aus Eritrea und ihr Schutzersuchen in der Bundesrepublik darzulegen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet, da die unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 24. Oktober 2016 getroffene Entscheidung rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559 – Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 Buchstabe a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 Buchstabe b). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt jedoch nicht in Betracht, wenn im Herkunftsstaat wirksamer und nicht nur vorübergehender Verfolgungsschutz durch schutzbietende und schutzfähige Akteure i.S.d. § 3d AsylG geboten werden kann, für den Ausländer eine interne Schutzmöglichkeit i.S.d. § 3e AsylG besteht oder Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 oder 3 AsylG bzw. § 3 Abs. 4 letzter Halbsatz AsylG vorliegen. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 4 erster Halbsatz AsylG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Rechtstellung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 – Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung können nach § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), und Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die relevanten Rechtsgutverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller festgestellten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Ausländer ausgesetzt gewesen war oder die ihm gedroht hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris. Der der Prognose zugrunde zulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung vorliegt. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9 – Qualifikationsrichtlinie – QRL) ist allerdings die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsstaat bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris, m.w.N. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines Schadens entkräften. Wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris. Ist der Ausländer demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn dem Ausländer zukünftig nach den konkreten Fallumständen eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Dies setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit jederzeitigem Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einer Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, und vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist bei Auswertung der Auskunftslage und unter Würdigung des Vorbringens der Kläger davon auszugehen, dass sie im Falle einer –aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes derzeit nur hypothetischen – Rückkehr nach Eritrea keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung folgt nicht bereits daraus, dass den Klägern zu 1. und 2. als – zwischen den Beteiligten unstreitig – eritreischen Staatsangehörigen im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea die (erneute) Einberufung zum Nationaldienst drohen könnte. Ungeachtet der Frage einer ihr drohenden Bestrafung wegen Desertion bzw. Dienstentziehung und illegaler Ausreise – hierzu sogleich – ist davon auszugehen, dass die (erneute) Einberufung der Klägerin zu 2. bereits nicht beachtlich wahrscheinlich ist. In Eritrea herrscht die (wenn auch nur ungeschriebene) Praxis, verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter von der Dienstpflicht zu befreien. Rechtssicherheit besteht insoweit zwar nicht, da die Anwendung der Regelung willkürlich erfolgt. Insbesondere besteht für die Vorgenannten die Möglichkeit, von der Dienstpflicht nicht vollständig befreit, sondern jedenfalls zum zivilen Teil des Nationaldienstes herangezogen zu werden. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report aus Mai 2015, S. 34; Amnesty International (AI), Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea vom 28. Juli 2017, unter Bezugnahme auf: AI, Just Deserters: Why indefinite National Service in Eritrea has created a Generation of Refugees vom 31. Dezember 2015 (Just Deserters), S. 28; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018 (Stand: November 2017) (Lagebericht), S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, S. 11. Die den Erkenntnismitteln zu entnehmenden Fälle, in denen verheiratete oder schwangere Frauen sowie Mütter trotz der ungeschriebenen Praxis der Dienstverschonung zum Nationaldienst einberufen worden sind, stellen dennoch nur Einzelschicksale dar, die der unzweifelhaft willkürlichen Anwendung dieser Praxis geschuldet sein dürften. Sie lassen jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass der Klägerin zu 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls die Einberufung zum Nationaldienst droht, obschon sie verheiratet und Mutter einer Tochter, der Klägerin zu 3., und damit zum Kreis der Begünstigten der Praxis der Dienstverschonung zu rechnen ist. Obgleich die (erneute) Einberufung der Klägerin zu 2. zum Nationaldienst somit bereits nicht beachtlich wahrscheinlich ist, rechtfertigen darüber hinaus aber auch weder die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes als solche noch die dort vorherrschenden Bedingungen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach der Proklamation Nr. 82/1995, vgl. Proklamation über den Nationaldienst, Gesetzesblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995; englische Übersetzung abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/ 3dd8d3af4.html, ist in Eritrea die Teilnahme am Nationaldienst für Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr obligatorisch. Der Nationaldienst unterteilt sich in einen aktiven Nationaldienst („active national service“) und einen Reservistendienst („reserve military service“). Den aktiven Nationaldienst müssen gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 40 Jahren absolvieren. Dieser Dienst von offiziell 18 Monaten beginnt mit einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung („training“). Hieran schließt sich entweder ein aktiver Militärdienst oder eine Mitarbeit in zivilen Aufbauprojekten („active military service and development tasks“) an. Ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12). Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Dienstverpflichteten führen in der Regel nur dazu, dass die militärische Ausbildung oder der aktive Nationaldienst erlassen sind (Art. 13 ff.), nicht jedoch die Dienstverpflichtung als solche. Vgl. Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016) (Focus Eritrea), S. 11 f.; SFH, Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, S. 4 f.; AI, Just Deserters, S. 18. Ungeachtet dieser Regelungen ist der Nationaldienst in Eritrea jedoch in der Praxis grundsätzlich unbefristet. Im Jahr 2002 verlängerte die eritreische Regierung durch Ausrufung der „Warsai Yikealo Development Campaign“ die Dienstpflicht faktisch auf unbestimmte Zeit. Diese Maßnahme wurde mit dem weiterhin ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien gerechtfertigt und wird – trotz mehrfacher Bekundungen offizieller Stellen, die Dauer des Nationaldienstes wieder auf 18 Monate zu beschränken – wohl auch weiter aufrechterhalten. Vgl. Human Rights Council (HRC), Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 50 f. (Nrn. 200, 205); AI, Just Deserters, S. 18; SEM, Focus Eritrea, S. 45 ff. Die Bedingungen im militärischen Teil des Nationaldienstes sind zudem höchst prekär. Die Rekruten und Soldaten sind der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt. Abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam werden hart bestraft. Geringfügige Vergehen gegen die militärische Disziplin können bereits drakonische Strafen wie Schläge und Folter nach sich ziehen. Funktionierende Militärgerichte existieren nicht, so dass die Bestrafungen von der Willkür der militärischen Vorgesetzten abhängen. Auch die Bedingungen, unter denen die Rekruten in den Militärcamps leben, sind problematisch. Weder ihre Kleidung noch ihre Unterkünfte sind den herrschenden Wetterverhältnissen angemessen. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ist nur unzureichend. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report aus Mai 2015, S. 38 f. Ungeachtet der Frage, ob hierin Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG zu sehen sind, knüpfen allerdings weder die Einberufung zum Nationaldienst als solche noch die dort vorherrschenden Bedingungen an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgrund an (vgl. aber § 3a Abs. 3 AsylG). Wie bereits ausgeführt, trifft die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes alle eritreischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 6 und 8 der Proklamation Nr. 82/1995: „any Eritrean citizen“, „all Eritrean citizens“); eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht. Vgl. ebenso: Verwaltungsgericht (VG) Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 - 6 K 386/15.A -; VG Potsdam, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 3 K 2609/16.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1a K 1931/16.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -; VGH BW, Urteil vom 21. Januar 2003 - A 9 S 397/00 -, jeweils juris. Im Gegensatz zu der Situation der Klägerin zu 2. ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland vom eritreischen Staat zur (vollständigen) Ableistung seiner Dienstverpflichtung eingezogen werden würde. Vgl. AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017; AI, Just Deserters, S. 9; SEM, Focus Eritrea, S. 31. Gleichwohl ergibt sich aus dem vorstehend Ausgeführten, dass auch der Kläger zu 1. weder aufgrund der Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes als solcher noch der dort vorherrschenden Bedingungen einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung folgt ferner auch nicht daraus, dass den Klägern zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea eine Bestrafung wegen Desertion, Dienstentziehung und/oder illegaler Ausreise droht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen Eritreas werden alle Verstöße gegen die Proklamation Nr. 82/1995 mit Haftstrafen von zwei Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet (Art. 37 Abs. 1), sofern sich aus dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991 nicht härtere Strafen ergeben. Hiernach kann Desertion mit anschließender Flucht ins Ausland sogar mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. In Kriegszeiten liegt das Strafmaß zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Haftstrafe, wobei in schweren Fällen auch die Todesstrafe verhängt werden kann. Das eritreische Strafgesetzbuch sieht für eine Dienstverweigerung in Kriegszeiten ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft vor. Zwar wurde zwischenzeitlich ein neues Strafgesetzbuch erlassen, welches in der Praxis jedoch noch nicht angewandt wird. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report aus Mai 2015, S. 41 f.; SEM, Focus Eritrea, S. 17, 22, 32. Der neben der Dienstentziehung regelmäßig verwirklichte Straftatbestand der illegalen Ausreise gemäß Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 der Proklamation Nr. 24/1992, vgl. Proklamation zur Regulierung der Ausstellung von Reisedokumenten sowie Ein- und Ausreisevisa und zur Kontrolle von Aufenthaltserlaubnissen für Ausländer in Eritrea; englische Übersetzung abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/ 3ae6b4e014.html, sieht ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft und/oder eine Geldstrafe vor. Die versuchte illegale Ausreise ist ebenfalls strafbar. Illegale Ausreise liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausreisewillige kein gültiges Ausreisevisum besitzt. Nach Auswertung der der Einzelrichterin vorliegenden Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der teils lückenhaften Auskunftslage, insbesondere mit Blick auf die in der Praxis kaum stattfindenden Rückführungen nach Eritrea, vgl. zur Auskunftslage: AA, Lagebericht, S. 2, 18; SFH, Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, S. 1 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris, ist allerdings davon auszugehen, dass in der Praxis Haftstrafen nicht den zuvor aufgeführten gesetzlichen Regelungen entsprechend verhängt werden. Die Bestrafung, insbesondere die Dauer einer Haft, liegt vielmehr im Ermessen des jeweiligen Dienstvorgesetzten und ist damit willkürlich. Außerdem erfolgt die Verhängung einer Strafe in der Regel außergerichtlich. Obwohl die Behörden das unerlaubte Entfernen aus dem militärischen und dem zivilen Teil des Nationaldienstes gleichermaßen als Desertion ansehen, scheinen Fahndungen im militärischen Teil verbreiteter und Strafen härter zu sein. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report aus Mai 2015, S. 42; SEM, Focus Eritrea, S. 21; AI, Just Deserters, S. 40; AA, Lagebericht, S. 19; United States Department of State, Eritrea 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017. Ferner sind die Haftbedingungen prekär. Häufig sind die Zellen überbelegt. Die hygienischen Bedingungen sind schlecht; teils sind keine Sanitäreinrichtungen vorhanden. Die Versorgung mit Trinkwasser ist ebenso wie eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Essensrationen sind knapp und wenig nahrhaft. Folter und Misshandlungen werden sowohl zur Beschaffung von Informationen und Geständnissen als auch als Teil der Bestrafung eingesetzt. Teilweise werden die Gefangenen in unterirdischen Zellen oder auch in Schiffscontainern eingesperrt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report aus Mai 2015, S. 45 ff.; AI, Just Deserters, S. 48; HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 65 f. (Nrn. 260 ff.). Mittlerweile legen einige Berichte zwar nahe, dass die Strafen in den letzten Jahren weniger streng geworden sind. Teilweise entgehen Deserteure, Dienstverweigerer und illegal Ausreisende auch einer Bestrafung, da die Sicherheitsorgane nicht mehr die Kapazitäten zu haben scheinen, die Einhaltung der Dienstverpflichtungen systematisch zu kontrollieren. Vgl. AI, Just Deserters, S. 44; SEM, Focus Eritrea, S. 21, 25, 30. Ungeachtet dessen ist jedoch auch weiterhin davon auszugehen, dass den Klägern zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen Desertion bzw. Dienstentziehung und illegaler Ausreise droht. Vgl. AA, Lagebericht, S. 19. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass den Klägern zu 1. und 2. zunächst entweder eine Bestrafung wegen Desertion oder aber wegen Dienstentziehung droht. Sie haben im Laufe des Verfahrens mehrfach unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob sie in Eritrea bereits zum Nationaldienst herangezogen worden sind. Daher bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung, sie seien nach einer Freistellung vom Nationaldienst nicht zu diesem zurückgekehrt bzw. aus dem aktiven Nationaldienst geflohen, mithin beide desertiert. Letztlich wirkt sich dieser Umstand jedoch im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang nicht aus: Entweder sie sind tatsächlich desertiert, dann droht ihnen in Eritrea eine Bestrafung wegen Desertion, oder aber sie machen – wofür hier Überwiegendes spricht – eine Desertion allein aus asyltaktischen Gründen geltend. Doch auch in diesem Fall ist von einer Bestrafung der Kläger zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea und zwar (lediglich) wegen Dienstentziehung auszugehen, da sie mit 36 bzw. 23 Jahren im nach Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 dienstpflichtigen Alter sind und sich durch ihre Flucht ihrer Dienstverpflichtung entzogen hätten. Darüber hinaus droht ihnen eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise, da sie Eritrea nach eigenen Angaben verließen, ohne hierfür das erforderliche Ausreisevisum zu besitzen. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angabe begründen könnten, liegen insoweit nicht vor. Nicht zu entscheiden ist letztlich die Frage, ob die drohende Bestrafung wegen Desertion bzw. Dienstentziehung und illegaler Ausreise eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylG darstellt, denn jedenfalls fehlt es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgrund. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe – insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe – gibt allerdings regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, juris, m.w.N. Dabei kommt es stets darauf an, ob der Staat seine Bürger in den genannten Merkmalen zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, vermögen für sich allein einen Asylanspruch nicht zu begründen. Das bloße Aufrechterhalten oder Wiederherstellen „staatsbürgerlicher Disziplin", also des Gehorsams der „Gewaltunterworfenen" gegenüber Gesetzen, die nicht ihrerseits asylrelevanten Inhalt haben, ist daher für sich allein – auch wenn hierbei mit großer Härte vorgegangen wird – keine politische Verfolgung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1986 - 9 C 35.86 - und - 9 C 36.86 - sowie vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, jeweils juris. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder vom Asylbewerber befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit sind sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird bzw. gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, juris. Gemessen hieran deutet zwar aufgrund der willkürlichen und außergerichtlichen Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte Einiges auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Verfolgung durch den eritreischen Staat hin. Hierfür spricht auch, dass der Nationaldienst in Eritrea als politisches Projekt nicht nur der Verteidigung sondern auch dem Wiederaufbau des Landes und der Vermittlung einer nationalen Ideologie dienen soll („Schule der Nation“). Vgl. EASO, Country of Origin Information Report aus Mai 2015, S. 32; SEM, Focus Eritrea, S. 11; SFH, Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, S. 6. Gleichwohl kann zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der eritreische Staat die Dienstentziehung, die Desertion sowie die illegale Ausreise generell als Ausdruck von Regimegegnerschaft auffasst, die er mit der Bestrafung dieser Delikte gerade anzugreifen beabsichtigt. Anhand der vorliegenden Erkenntnismittel wird vielmehr die inzwischen enorme wirtschaftliche Bedeutung des Nationaldienstes deutlich. Angehörige des militärischen Teils des Nationaldienstes leisten ihren Dienst nicht allein im eritreischen Militär sondern auch beim Aufbau von Infrastruktur, wie dem Bau von Wohnungen, Dämmen, Straßen, Kliniken oder Schulen, und in der Landwirtschaft. Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes arbeiten zudem in Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung. Vgl. SEM, Focus Eritrea, S. 11 f.; HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 22 f. (Nrn. 88 ff.); SFH, Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, S. 7. Der Nationaldienst dient heutzutage in erster Linie der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne der staatlich unterstützten Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung. Vgl. HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 58 (Nr. 234). Bereits in einem Interview im Jahr 2008 erklärte der eritreische Präsident Isaias Afewerki, dass es aufgrund des jahrelangen Kriegszustandes erforderlich gewesen sei, die Mehrheit der Jugendlichen zu mobilisieren; diese Ressource werde nunmehr genutzt, um eine solide Grundlage für die Wirtschaft des Landes zu schaffen. Vgl. Ausschnitt des Interviews wiedergegeben in: HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 52 (Nr. 208). Hiermit wird die enorme wirtschaftliche Bedeutung, die das eritreische Regime dem Nationaldienst beimisst, deutlich. Die mit dem Nationaldienst in vielen Fällen einhergehende Zwangsarbeit, vgl. AI, Just Deserters, S. 6, 12; HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 22, 52 f., 83 (Nrn. 88, 208 ff., 345), stützt letztlich die eritreische Wirtschaft. Der Umstand, dass die Strafen für Dienstentziehung, Desertion und/oder illegale Ausreise in den letzten Jahren weniger streng ausgefallen sind, könne – so Amnesty International – durchaus auch darauf zurückzuführen sein, dass die Betroffenen dem Nationaldienst, in dem die hohe Anzahl von Deserteuren Lücken in der Arbeitskraft hinterlassen hätte, zügig wieder zugeführt werden sollen. Vgl. AI, Just Deserters, S. 44. Zudem spricht das Spektrum der möglichen Sanktionen für Dienstentziehung, Desertion und illegale Ausreise gegen eine politisch motivierte Bestrafung der Betroffenen. Neben den zuvor erwähnten Haftstrafen, die für sich gesehen bereits eine Spanne von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren umfassen können, kann die Bestrafung auch nur in einer Belehrung liegen. Vgl. AA, Lagebericht, S. 19. Die Unterschiede in der Bestrafung der Delikte – wobei im Falle einer bloßen Belehrung schwerlich von einer Bestrafung auszugehen sein dürfte –, aber auch der bereits erwähnte Aspekt, dass es durchaus Fälle gab, in denen die Betroffenen einer Sanktionierung gänzlich entgangen sind, vgl. AI, Just Deserters, S. 44; SEM, Focus Eritrea, S. 21, 25, 30, sprechen nachhaltig gegen die Annahme, der eritreische Staat sehe Dienstverweigerer, Deserteure oder illegal Ausreisende generell als Regimegegner an. Gegen eine politische Verfolgung spricht in diesem Zusammenhang gleichfalls, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung günstig beeinflussen kann. Vgl. AA, Lagebericht, S. 19. Gingen die eritreischen Behörden generell von einer Regimegegnerschaft der zuvor Genannten aus, wäre mit einer Sanktionierungspraxis zu rechnen, die diesem Aspekt tatsächlich auch Rechnung trägt. Dem widerspricht es jedoch, wenn in der Praxis die (nicht ganz fernliegende) Möglichkeit besteht, einer Bestrafung gänzlich zu entgehen bzw. sich eine Strafmilderung zu erkaufen. Solchermaßen dient die drohende Bestrafung neben der Sanktionierung des strafrechtlichen Fehlverhaltens auch der Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst und der Aufrechterhaltung der Disziplin innerhalb der Bevölkerung. Vgl. HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea vom 8. Juni 2016, S. 25, 65 (Nrn. 97, 260). Sie zielt damit nicht auf eine unterstellte Regimegegnerschaft der Betroffenen ab, sondern ist vielmehr Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs des eritreischen Regimes. Des Weiteren spricht auch der Umgang der eritreischen Regierung mit Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, aus diesem geflüchtet oder illegal ausgereist sind und die nunmehr freiwillig (zumindest vorübergehend) nach Eritrea zurückkehren, gegen die Annahme einer politischen Verfolgung dieser Personen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen des Gerichts werden die gesetzlichen Bestimmungen für Dienstverweigerung, Desertion und illegale Ausreise für freiwillige Rückkehrer derzeit nicht angewandt. Sofern sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, besteht für sie die Möglichkeit, einen sog. „Diaspora Status“ zu erhalten. Dieser setzt voraus, dass eine Diasporasteuer (in Höhe von 2 %) gezahlt und, sofern die nationale Dienstpflicht noch nicht (vollständig) erfüllt wurde, ein sog. „Reueformular“ unterzeichnet wird. Dieses umfasst auch ein Schuldeingeständnis mit der Erklärung, die dafür vorgesehene Bestrafung anzunehmen. Zumindest in der Mehrheit kommt es nach den Erkenntnisquellen des Gerichts indes zu keiner tatsächlichen Bestrafung. Mit diesem „Diaspora Status“ ist es möglich drei Jahre in Eritrea zu bleiben, ohne den Nationaldienst ableisten zu müssen. Auch eine Ausreise ist mit diesem Status möglich, so dass es temporäre Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken gibt. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 - RN 2 K 16.31289 -, juris; SEM, Focus Eritrea, S. 35, 41, 43; EASO, Country of Origin Information Report aus November 2016, S. 31, 36; EASO, Country of Origin Information Report aus Mai 2015, S. 43; AI, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea vom 28. Juli 2017. Diese Option, die gerade auch für Dienstverweigerer, Deserteure und illegal Ausreisende gilt, spricht gegen eine generelle Einstufung dieser Personen als politische Gegner – zumal durch die Diasporasteuer wichtige Staats-, insbesondere Deviseneinnahmen erzielt werden. Vgl. AA, Lagebericht, S. 18. Letztlich kann aufgrund der zuletzt massenhaften Flucht der eritreischen Bevölkerung, insbesondere der eritreischen Jugend, nicht vernünftigerweise unterstellt werden, dass der eritreische Staat diesen (weiterhin) generell eine politische Gesinnung unterstellt, die dem Herrschaftsanspruch des Regimes zuwiderläuft. Denn auch dem eritreischen Staat muss bewusst sein, dass seine Einwohner vornehmlich aufgrund der Dauer und den Bedingungen des Nationaldienstes sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen in Eritrea fliehen. Vgl. zu den Fluchtgründen: EASO, Country Intelligence Report Eritrea – Country of Origin: Developments and Trends vom 20. Mai 2017, S. 9; AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017. Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass den Klägern zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durch die Bestrafung wegen Dienstentziehung bzw. Desertion und illegaler Ausreise – ohne Hinzutreten weiterer, hier jedoch nicht ersichtlicher Umstände – politische Verfolgung droht. Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Potsdam, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 3 K 2609/16.A -; VG Bayreuth, Urteil vom 27. September 2017 - B 2 K 17.30683 -; VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17 A -; VG Gießen, Urteil vom 16. August 2017 - 6 K 3536/16.GI.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1a K 1931/16.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -; a.A.: VG Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 - 6 K 386/15.A -; VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -; VG Minden, Urteil vom 13. November 2014 - 10 K 2815/13.A -; jeweils juris. Derartige Umstände liegen insbesondere nicht in der vom Kläger zu 1. behaupteten Inhaftierung. Eine solche hat er nach Würdigung seines gesamten Vorbringens sowie des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger zu 1. machen konnte, bereits nicht glaubhaft vorgetragen. Grund für die Inhaftierung des Klägers zu 1. soll gewesen sein, dass er nach einer Freistellung vom Nationaldienst nicht zu diesem zurückgekehrt sein soll. Bereits die Ableistung des Nationaldienstes durch den Kläger zu 1. ist – wie schon in anderem Zusammenhang angedeutet – nicht glaubhaft. Seine Schilderungen im gesamten Verfahren sind derart widersprüchlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er insoweit von etwas tatsächlich Erlebtem berichtet hat. So gab der Kläger zu 1. in dem von ihm im Juni 2015 ausgefüllten Fragebogen an, nicht aus dem aktiven Nationaldienst geflohen zu sein. Auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt im September 2016 machte er geltend, keinen Wehr- bzw. Nationaldienst geleistet zu haben; vielmehr sei er zweimal aufgesucht worden, um eingezogen zu werden, er sei jedoch jedes Mal nicht zu Hause angetroffen worden. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu seinen in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen, er sei inhaftiert worden, weil er nach einer Freistellung nicht wieder zum Nationaldienst zurückgekehrt, mithin desertiert sei. Wenn er, wie der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung geltend machen wollte, aus diesem Grund inhaftiert worden sein soll, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Desertion vom Nationaldienst auch bereits gegenüber dem Bundesamt vorgetragen hätte. Jedoch hat er derartiges noch nicht einmal angedeutet, vielmehr hat er die Frage nach der Ableistung des Nationaldienstes schlichtweg verneint. Dass er – wie er in der mündlichen Verhandlung den Widerspruch zu seinen früheren Aussagen zu erklären versuchte – die Frage nicht richtig verstanden haben will, ist dagegen nicht plausibel. Aus der Art, wie er laut Anhörungsprotokoll auf die Frage geantwortet hat, lässt sich nur schließen, dass er sehr wohl die Ableistung des Nationaldienstes gegenüber dem Anhörer verneinte. Wenn er, wie er nunmehr geltend gemacht hat, den Nationaldienst tatsächlich abgeleistet hätte, hätte er nicht erklärt, er sei zweimal aufgesucht worden, weil man „wollte das ich Militärdienst leiste. Ich war aber nicht Zuhause“. Auch im Übrigen lassen sich dem Anhörungsprotokoll keine Andeutungen dahingehend entnehmen, dass er seinen Nationaldienst zumindest zum Teil abgeleistet hätte. In der Klagebegründung ist zudem allein davon die Rede, dass es vor der Ausreise des Klägers zu 1. Versuche gegeben habe, ihn einzuziehen. Dass er tatsächlich eingezogen worden und dann aus dem Dienst desertiert ist, wird indes nicht vorgetragen. Wäre der Kläger zu 1. tatsächlich desertiert, wäre ein entsprechender Vortrag auch bereits in der Klagebegründung zu erwarten gewesen – und nicht ein solcher, der zeitlich gesehen schon früher ansetzt, nämlich bei den (anscheinend erfolglosen) Einziehungsversuchen des Klägers zu 1. Darüber hinaus sind die Angaben zur zeitlichen Einordnung der vorgeblichen Ableistung seiner Nationaldienstpflicht, sofern ein entsprechender Vortrag im Verfahren erfolgte, inkonsistent. So machte der Kläger zu 1. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. April 2016 – also noch vor seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt, in der er die Ableistung des Nationaldienstes dann jedoch verneinte – geltend, von 1996 bis 1999 seinen Militärdienst abgeleistet zu haben. Diese zeitliche Einordnung hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung schließlich als nicht korrekt bezeichnet und vielmehr vorgetragen, in den Jahren von 2003 bis 2009 Nationaldienst geleistet zu haben. Die Schilderung des Klägers zu 1. zu seiner Verhaftung erweckt ferner nicht den Anschein einer ihm tatsächlich widerfahrenen Begebenheit. Erst auf gezielte Nachfragen in der mündlichen Verhandlung hat er vorgetragen, dass er und sein Vater aufgrund eines vorgeblichen Ziegenhandels mit der Opposition inhaftiert worden seien. Zuvor hat er lediglich geltend gemacht, er sei vom allgegenwärtigen Militär gefunden worden – eine Erwähnung des Ziegenhandels unterblieb vollständig. Im Gegensatz dazu war dieser Handel sowohl in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen als auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt das allein von ihm geltend gemachte Verfolgungsschicksal. Hierbei stellte er die Begebenheit so dar, als ob diese allein zu seiner Inhaftierung geführt habe. In der mündlichen Verhandlung hat er dagegen dargetan, er sei aufgrund seiner Desertion inhaftiert worden und der Vorwurf des Ziegenhandels mit der Opposition sei allein vorgeschoben gewesen, um ihn inhaftieren zu können. Möglicherweise habe es sich zudem nicht um Angehörige der Opposition gehandelt sondern um Mitarbeiter des Geheimdienstes. Diese Darstellung wirkt letztlich unplausibel und konstruiert. Wenn der Kläger zu 1. tatsächlich aus dem Nationaldienst geflüchtet sein will, wäre dies für den eritreischen Staat allein schon ausreichend gewesen, um ihn zu inhaftieren. Wie bereits dargestellt, ist die Desertion ein strafbares Delikt, das mit einer Gefängnisstrafe geahndet werden kann und in der Praxis durchaus auch geahndet wird. Warum die eritreischen Behörden darüber hinaus noch eine oppositionelle Tätigkeit des Klägers zu 1. konstruiert haben sollen, um ihn inhaftieren zu können, und hierbei möglicherweise sogar den Geheimdienst eingeschaltet haben sollen, erschließt sich der Einzelrichterin schlichtweg nicht. Die Einzelheiten, die der Kläger zu 1. von den Umständen seiner vorgeblichen Inhaftierung vorgetragen hat, sind auch nicht derart, dass aus ihnen geschlossen werden muss, er habe sich tatsächlich sechs Monate lang in einem eritreischen Gefängnis aufgehalten. Vielmehr erschöpfen sie sich in allgemeinen Ausführungen, die grundsätzlich auch von einem eritreischen Staatsangehörigen, der zu den Bedingungen eines eritreischen Gefängnisses befragt wird, jedoch noch nie in seinem Leben inhaftiert war, hätten geäußert werden können. Vollkommen unplausibel ist schließlich die Schilderung des Klägers zu 1. von seiner Flucht aus dem Gefängnis. Sie entbehrt jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Klägers zu 1. in seiner persönlichen Anhörung einerseits und in der mündlichen Verhandlung andererseits nicht konsistent sind. Während er gegenüber dem Bundesamt angab, zwei Wachen hätten ihn bewacht, als er nachts nach draußen gegangen sei, um seinen Toilettengang zu verrichten, zudem habe es geregnet, hat er in der mündlichen Verhandlung dargelegt, zehn Wachen hätten sich draußen aufgehalten und es sei sehr staubig gewesen. Beide Schilderungen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen, insbesondere die Wetterverhältnisse widersprechen einander. Darüber hinaus blieb der Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Auf Einzelheiten, etwa nach der Größe der Gruppe der Inhaftierten, die sich zeitgleich mit ihm draußen aufgehalten haben sollen, angesprochen, wich der Kläger zu 1. aus und berief sich auf die schlechte Sicht in jener Nacht. Diese habe ebenfalls verhindert, dass er bei seiner Flucht beobachtet und verfolgt worden sei. Wenn aber die Sicht derart gering gewesen sein soll, ist es nicht plausibel, dass überhaupt ein Toilettengang in der freien Umgebung – einen Zaun oder ähnliches soll es um das Gefängnisgelände nicht gegeben haben – von den Wachen ermöglicht worden ist. Wenn die Wachen nicht sicherstellen konnten, dass sie alle Inhaftierten beobachten konnten und gegebenenfalls auch an einer Flucht hätten hindern können, wäre doch vielmehr zu erwarten gewesen, dass nur kleinere Gruppen, die die Bewaffneten besser hätten überwachen können, nach draußen gelassen worden wären. Dies gilt umso mehr, als die Wachen die einzigen Hindernisse für die Inhaftierten gewesen sein sollen, um sie an einer Flucht aus dem Gefängnis zu hindern – einen Zaun um das Gelände soll es schließlich nicht gegeben haben. Zuletzt bleiben die Aussagen des Klägers zu 1. auch insoweit widersprüchlich, als sie sich darauf beziehen, wohin er geflohen sein will. So gab er zunächst gegenüber dem Bundesamt an, nach Äthiopien geflüchtet zu sein (Fragebogen) bzw. von Äthiopien aus seine Flucht angetreten zu haben (Dublin-Anhörung). In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung hat er später jedoch geschildert, aus dem Gefängnis nach Sudan geflüchtet zu sein. Diesen Widerspruch in seinen Angaben konnte er in der mündlichen Verhandlung auch nicht erklären bzw. aufklären. Doch selbst bei Wahrunterstellung seiner Desertion aus dem Nationaldienst und seiner anschließenden Inhaftierung rechtfertigten diese nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger zu 1. Nach seinem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erfolgte die Inhaftierung allein deshalb, weil er sich vom Nationaldienst unerlaubt entfernt habe; die unterstellte Unterstützung der Opposition sei dabei nur ein falscher Vorwurf gewesen, um ihn zu inhaftieren. Demnach war dieser Vorwurf nach der Darstellung des Klägers zu 1. vorgeschoben und nicht maßgeblich für seine Inhaftierung. Wenn aber die Desertion vom Nationaldienst ausschlaggebend für seine Inhaftierung war, stellt sich seine Haft letztlich als Bestrafung wegen Desertion dar, die jedoch (wie sich aus dem Vorstehenden ergibt) nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Dass sich an diesem Ergebnis nach der vorgeblichen Flucht aus dem Gefängnis etwas ändern könnte, also nunmehr die Gefahr einer Verfolgung wegen einem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgrund bestehen könnte, ist – ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Schilderung – schon nicht ersichtlich. Des Weiteren rechtfertigt auch die – vom Kläger zu 1. bei der Beantwortung des Fragebogens im Juni 2015 erwähnte – Vertretung der Opposition in Äthiopien nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der bloße Hinweis auf die Unterstützung der Opposition – wobei schon offen bleibt, ob er die Opposition in Äthiopien oder diejenige in Eritrea, die von Äthiopien aus agiert, meinte – genügt allein nicht, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass der eritreische Staat den Kläger zu 1. als Regimegegner ansehen und ihn daher wegen seiner (unterstellten) politischen Überzeugung verfolgen würde. Was er damit meinte, er habe die Opposition vertreten, wird aus dem Wenigen, was in dem Fragebogen aufgeführt ist, nicht deutlich, so dass auch nicht beurteilt werden kann, worin seine Unterstützungshandlungen bestanden haben könnten. Die Vertretung der Opposition in Äthiopien machte der Kläger zu 1. im weiteren Verlauf des Verfahrens zudem nicht erneut geltend. In der mündlichen Verhandlung hierauf angesprochen hat er eine Oppositionstätigkeit in Äthiopien dagegen zurückgewiesen – zumal er direkt aus Eritrea nach Sudan und weiter nach Libyen geflüchtet sein und sich daher nicht in Äthiopien aufgehalten haben will. Hinweise darauf, dass bereits die bloße Stellung eines Asylantrages in Deutschland Verfolgungsmaßnahmen in Eritrea auslösen könnte, liegen des Weiteren nicht vor. Vgl. hierzu: AA, Lagebericht, S. 18; SEM, Focus Eritrea, S. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - 6 K 12164/16.A -, juris. Auch die von den Klägern zitierte Auskunft, vgl. AI, Stellungnahme an das VG Schwerin vom 15. August 2016, lässt eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Insoweit ist hierin lediglich ausgeführt, dass die eritreischen Behörden grundsätzlich jeder Person, die in einem Drittland einen Asylantrag gestellt hat, misstrauisch gegenüberstehen. Wie sich dieses Misstrauen in der Praxis auswirkt, ist dagegen nicht näher ausgeführt und bleibt offen. Die im weiteren Verlauf der Auskunft erwähnte Verhaftung und Internierung ist jedoch als Folge der Flucht bzw. illegalen Ausreise aus Eritrea anzusehen, da die Flucht – so Amnesty International – als Verrat und Opposition zur Regierung verstanden werde. Somit wird in dieser Auskunft eine andere Auffassung zur Flüchtlingsrelevanz der illegalen Ausreise als das Gericht vertreten; dass aber allein die Stellung eines Asylantrages die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt, weil hieraus bereits auf eine Regimegegnerschaft der Betroffenen geschlossen werde, macht dagegen auch Amnesty International nicht geltend. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung der Kläger folgt ferner nicht daraus, dass die Klägerin zu 2., eine Christin, den Kläger zu 1., einen Moslem, geheiratet hat. Die Schilderung der Klägerin zu 2., ihre in Eritrea lebende Familie werde sie aufgrund ihrer Eheschließung umbringen, ist bereits nicht glaubhaft. Insoweit hat die Klägerin zu 2. diese Befürchtung gegenüber dem Bundesamt zwar angeführt, ohne allerdings nähere Ausführungen zu machen, die diese Vermutung nachvollziehbar und glaubhaft machen könnten. Woraus sie daher schließt, dass ihr ein entsprechendes Schicksal bei einer Rückkehr nach Eritrea drohen könnte, bleibt offen. Aus ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, man habe ihr bei dem letzten (telefonischen) Kontakt im Jahr 2012 gesagt, sie sei nicht mehr „unsere Tochter“, ergibt sich allein, dass ihre Familie den Kontakt zu ihr vollständig abbrechen wollte – wie dies offenbar auch passiert ist. Dass darüber hinaus auch Drohungen gegen ihr Leben geäußert worden sind, hat die Klägerin zu 2. indes nicht dargetan. Auch im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Befürchtung der Klägerin zu 2., sie könne aufgrund ihrer Ehe mit dem Kläger zu 1. von ihrer Familie umgebracht werden, nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen lassen. Sie schilderte in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen aus Juni 2015, ihre Mutter habe die Beziehung zu dem Kläger zu 1. nicht gewollt. Darauf angesprochen, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea befürchte, gab die Klägerin zu 2. weiter an, dass sie von ihren Onkeln umgebracht werden würde. Einen Zusammenhang zu ihrer Vermählung mit dem Kläger zu 1. lässt sich diesen Ausführungen indes nicht entnehmen, gab die Klägerin zu 2. doch an, ihre Onkel hätten sie immer geschlagen und sie nicht gemocht. Damit wird aber deutlich, dass die Abneigung ihrer Onkel bereits länger andauert als ihre Ehe mit dem Kläger zu 1. und schon zu einer Zeit bestand, als die Klägerin zu 2. den Kläger zu 1. noch gar nicht kannte. Dass die Ablehnung der Heirat durch ihre Mutter der Auslöser dafür sein soll, dass ihre Onkel beabsichtigen könnten, die Klägerin zu 2. umzubringen, ist nicht ersichtlich und wurde von dieser auch nicht dargetan. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Schilderungen der Klägerin zu 2. aber auch derart unsubstantiiert, dass letztlich offen bleibt, woher ihre Annahme rührt, ihre Onkel könnten bei ihrer Rückkehr nach Eritrea beabsichtigen, sie nicht nur – wie wohl bereits zuvor – körperlich anzugehen sondern sogar umzubringen. Ebenso unsubstantiiert blieben die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin zu 2. in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt. Hierbei gab sie allein an, ihre Familie würde sie umbringen, da sie einen Moslem geheiratet habe. Weitere diese Annahme stützende Angaben hat die Klägerin zu 2. indes nicht gemacht. Doch selbst bei Wahrunterstellung dieser der Klägerin zu 2. drohenden Gefahr führte dieses Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da ihr jedenfalls eine interne Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG offen stünde. Vorliegend dürfte allein eine (derzeit nur hypothetisch zu betrachtende) Rückführung der Kläger im Familienverbund in Betracht kommen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 -, juris, und vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, juris; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30284 -, juris. Wenn aber die Kläger nur gemeinsam nach Eritrea zurückkehrten, ist davon auszugehen, dass sie sich in der Heimatprovinz des Klägers, Anseba, niederlassen würden und auch könnten. Dass die Angehörigen der Klägerin zu 2. diese dort aufspürten und sie letztlich auch töteten, ist indes – mangels diese Annahme stützender Hinweise – nicht beachtlich wahrscheinlich. Da zur Überzeugung des Gerichts mithin feststeht, dass den Klägern zu 1. und 2. nach den vorstehenden Ausführungen bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG droht, scheidet auch eine die Klägerin zu 3. aus diesen Gründen mittelbar treffende Verfolgung – ungeachtet weiterer Erwägungen – aus. Darüber hinaus droht der Klägerin zu 3. im Falle ihrer Einreise in Eritrea aber auch keine eine Schutzgewährung erfordernde Genitalverstümmelung. Auch wenn Genitalverstümmelungen in Eritrea trotz sinkender Zahlen nach wie vor weit verbreitet sind – wobei regionale Unterschiede bestehen –, vgl. AA, Lagebericht, S. 14; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 11. Januar 2018 zu Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, S. 2 f., ist gleichwohl nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer diesbezüglich bestehenden Gefahr für die Klägerin zu 3. auszugehen. Ihre Eltern, die Kläger zu 1. und 2., haben in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie eine Beschneidung ihrer Tochter strikt ablehnen. Dass eine solche gegen den ausdrücklichen Willen der Eltern erfolgen könnte, ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich. Derartiges ergibt sich auch nicht ansatzweise aus dem zur Gerichtsakte gereichten Bericht von Terre des Femmes aus September 2016 (Bl. 14 der Gerichtsakte). Zudem zeigt das Beispiel der Klägerin zu 2., dass Eltern eine Genitalverstümmelung ihrer Kinder durchaus verhindern können, hat ihr Vater sich doch gegen den Druck aus der eigenen Familie durchsetzen und eine Beschneidung seiner Tochter verhindern können. Dass sie dem möglicherweise von Seiten der Gesellschaft ausgeübten Druck nicht gewachsen sein könnten, haben die Kläger zu 1. und 2. weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.