Urteil
7 K 5837/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0607.7K5837.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde am 14. März 2005 zum Steuerberater bestellt. Da er sich ab dem 1. Januar 2010 an einer Steuerberatersozietät in F1. beteiligte, wurde er Mitglied der Steuerberaterkammer E. . Diese erteilte ihm jeweils im Einverständnis mit der Beklagten in den Jahren 2010, 2012 und 2014 befristete Ausnahmegenehmigungen für eine weitere Beratungsstelle an seiner Wohnanschrift zunächst in I. , später in X. . Zum 1. Januar 2015 verlegte der Kläger seine berufliche Niederlassung nach I1. und wurde damit Mitglied der Beklagten. Der Kläger ist seitdem als selbstständiger Steuerberater in Einzelkanzlei tätig. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 11. März 2015 auf seinen Antrag hin eine Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle in J. . Die Ausnahmegenehmigung wurde bis zum 11. März 2017 befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der beabsichtigten engeren Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten O. & D. in J. im Rahmen einer Bürogemeinschaft eine Ausnahmesituation vorliege, bei der die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle derzeit zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich sei. Unter dem 3. März 2017 beantragte der Kläger die Verlängerung der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung. Zur Begründung führte er aus, dass es zur Erfüllung seiner Berufspflichten nicht erforderlich sei, einen Steuerberater als Leiter der weiteren Beratungsstelle einzusetzen. Die Beratungsstelle werde weiterhin in Kooperation und Bürogemeinschaft mit der Rechtsanwaltskanzlei O. & D. vollzogen. Sämtliche Auftragsarbeiten für die dortigen Kunden würden weiterhin in der beruflichen Niederlassung in I1. erledigt. Bei der weiteren Beratungsstelle in J. handele es sich um einen Ort zur Durchführung von Besprechungen mit Kunden aus dem N. L. sowie um eine Poststelle zum Empfang von Mandantenunterlagen. Seine permanente Anwesenheit in der weiteren Beratungsstelle sei nicht erforderlich. Besprechungen würden terminlich vereinbart und eingehende Telefonate an ihn weitergeleitet. Art und Umfang des Mandantenstammes sei maximal gleichbleibend, wahrscheinlich sogar rückläufig. Es würden lediglich sechs Gewerbekunden betreut und eine etwa gleichbleibende Anzahl kleinerer sogenannter Einkommensteuermandanten. In der weiteren Beratungsstelle würden keine Mitarbeiter beschäftigt. Die räumliche Entfernung zwischen der beruflichen Niederlassung und der weiteren Beratungsstelle betrage ca. 40 km. Die weitere Beratungsstelle sei über eine sichere Datenverbindung mit der Niederlassung in I1. verbunden. Mit Schreiben vom 9. März 2017 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die begehrte Ausnahmegenehmigung nur befristet und bei Vorliegen einer Ausnahmesituation erteilt werden könne. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit darzulegen, inwiefern eine weitere Ausnahmegenehmigung geeignet wäre, eine vorübergehende Ausnahmesituation zu überbrücken. Der Kläger machte daraufhin mit Schreiben vom 21. März 2017 und unter Vorlage eines von der Beklagten vorgegebenen Fragebogens weitere Angaben zu seinem Betrieb. U.a. gab er an, in der Woche etwa 3 Stunden in der weiteren Beratungsstelle anwesend zu sein und dort 19 Mandate zu betreuen. Der dortige Jahresumsatz belaufe sich auf lediglich etwa 32.000 €, so dass die Einstellung eines Steuerberaters als Leiter der Zweigstelle wirtschaftlich nicht in Betracht komme. Die Erfüllung seiner Berufspflichten werde dadurch nicht beeinträchtigt. Er habe u.a. Werbemaßnahmen in Auftrag gegeben, um den Standort in J. nachhaltig wachsen zu lassen. Der Vorstand der Beklagten beschloss auf seiner Sitzung vom 27. April 2017, den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung zurückzuweisen. Dementsprechend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2017 den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle in J. ab. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 34 Abs. 2 Satz 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in Verbindung mit § 11 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung, BOStB) könne eine Ausnahmegenehmigung vom sog. Leitererfordernis des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG erteilt werden. Diese solle nicht über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus erteilt werden und könne verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung vorlägen. Dies sei nicht der Fall. Die Einhaltung der Berufspflichten ohne die Einsetzung eines anderen Steuerberaters in der weiteren Beratungsstelle sei nicht gewährleistet. Zwar befinde sich die Beratungsstelle in J. im Nahbereich der beruflichen Niederlassung in I1. . Auch ermögliche die technische Verbindung zwischen den beiden Standorten über moderne EDV, VPN-Verbindung, eine Betreuung der Mandanten auch in Abwesenheitszeiten des Berufsangehörigen am jeweils anderen Standort. Die vom Kläger angegebene Anwesenheitszeit in der weiteren Beratungsstelle von nur 3 Stunden pro Woche gewährleiste jedoch keinen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, insbesondere nicht die erforderliche höchstpersönliche und eigenverantwortliche Dienstleistung. Abgesehen davon könne eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, wenn eine besondere, atypische Situation vorliege, die das Abweichen vom Regelfall, der Besetzung der weiteren Beratungsstelle mit einem Leiter, rechtfertige. Die Ausnahmeregel sei restriktiv zu handhaben. Es genüge nicht, wenn lediglich die Erfüllung der Berufspflichten nicht gefährdet werde. Auch vorhergehende Ausnahmegenehmigungen reduzierten das Ermessen der Kammer bei der Verlängerung der Genehmigung nicht. Der Kläger habe bereits zwei Jahre lang Gelegenheit gehabt, sich um einen Leiter für die weitere Beratungsstelle in J. zu bemühen. Die dem Erstantrag zu Grunde liegende atypische Situation habe aus dem Wechsel der Mitgliedschaft des Klägers von der Steuerberaterkammer E. zu der beklagten Steuerberaterkammer resultiert und dem damit einhergehenden Erlöschen der damaligen Ausnahmegenehmigung für die weitere Beratungsstelle in X. . Mit der ersten Ausnahmegenehmigung sei dem Kläger die Möglichkeit eröffnet worden, den Standort J. organisatorisch zu regeln und neu auszubauen. Wirtschaftliche Gründe allein seien zur Begründung einer atypischen Situation nicht ausreichend. Die Einstellung eines anderen Steuerberaters bei Neuerrichtung einer weiteren Beratungsstelle, deren Mandantenstamm erst aufgebaut werden müsse, stelle regelmäßig eine Kostenbelastung dar, die sich erst nach einer gewissen Anlaufzeit wirtschaftlich ausgleichen lasse. Es könne aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Möglichkeit bestehe, den leiterlosen Zustand in absehbarer Zeit zu beenden, zumal der Geschäftsumfang in der weiteren Beratungsstelle nach Vortrag des Klägers eher rückläufig sei. Die zu Werbezwecken getätigten Investitionen rechtfertigten keine andere Entscheidung, da der Kläger gewusst habe, dass die Ausnahmegenehmigung zeitlich befristet gewesen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Versagung der Verlängerung der Ausnahmegenehmigung den Fortbestand des Standortes J. gefährde. Auch sei zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass keine Mandantenbeschwerden vorlägen und der Mandantenstamm der weiteren Beratungsstelle gering sei. Die Versagung der Ausnahmegenehmigung würde aber nicht dazu führen, dass der Fortbestand der Berufsausübung als solche gefährdet wäre. Die Betreuung der verhältnismäßig geringen Anzahl an Mandanten könne in zumutbarer Weise künftig in der beruflichen Niederlassung in I1. erfolgen. Bei der Versagung der Ausnahmegenehmigung seien am Standort J. keine Arbeitsplätze gefährdet. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ein Interesse der Allgemeinheit an einer höchstpersönlichen und eigenverantwortlichen Dienstleistung des freiberuflich tätigen Steuerberaters sowohl in der beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle bestehe. Diese wäre gefährdet, wenn eine weitere Beratungsstelle ohne Leiter unterhalten würde. Mit der Regelung des Leitererfordernis solle auch der Gefahr einer eingeschränkten Erreichbarkeit des Steuerberaters für Mandanten und potentielle Mandanten, Behörden, Gerichte usw. entgegengewirkt werden. Trotz des Fortschrittes und der modernen Kommunikationstechnik bleibe das unmittelbare persönliche Gespräch zwischen Steuerberater und Mandant die wesentliche Kommunikationsform, die nur unzureichend durch eine bloß technische Erreichbarkeit ersetzt werden könne. Daraufhin hat der Kläger am 8. Juni 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Ablehnungsbescheid vom 8. Mai 2017 sei schon deshalb formell fehlerhaft, weil er ergangen sei, bevor das offizielle Protokoll der Vorstandssitzung der Beklagten vom 27. April 2017 am 13. Juni 2017 unterzeichnet worden sei. Zudem sei der Vorstand der Beklagten vor der Beschlussfassung unvollständig informiert worden. Es sei kein Hinweis darauf erfolgt, dass die Beklagte schon mehrfach Ausnahmegenehmigungen mitgetragen habe und die Steuerberaterkammer E. dem Kläger unter dem 29. Juli 2014 sogar ausdrücklich mitgeteilt habe, dass die Ausnahmegenehmigung unter denselben Voraussetzungen verlängert werden könne. Es hätte hier eine Abstimmung zwischen den beiden Kammern erfolgen müssen. Der Vorstand sei auch nicht darüber informiert worden, dass es zwischen den Steuerberaterkammern divergierende Meinungen zur Auslegung der Steuerberatergesetzes gebe. Die Ausnahmegenehmigung hätte erneut erteilt werden müssen. Die Beklagte habe sich dadurch selbst gebunden, dass sie in den Jahren 2010, 2012 und 2014 den Ausnahmegenehmigungen vom Leitererfordernis der Steuerberaterkammer E. zugestimmt habe. Dabei sei die Entfernung zwischen dem seinerzeitigen Ort seines beruflichen Sitzes in F1. und der weiteren Beratungsstelle an seinem damaligen Wohnort deutlich größer als die Entfernung zwischen I1. und J. . Eine Selbstbindung der Verwaltung sei auch dadurch eingetreten, dass die früher zuständige Steuerberaterkammer E. unter dem 29. Juli 2014 den Hinweis gegeben habe, dass die Ausnahmegenehmigung bei Vorliegen derselben Voraussetzungen erneut erteilt werden würde. Schließlich habe die Beklagte unter dem 11. März 2015 – bei gleichem Sachverhalt – die Ausnahmegenehmigung für die weitere Beratungsstelle in J. erteilt, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nicht erfolgen würde. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit eröffnet, vom grundsätzlich bestehenden Leitererfordernis eine Ausnahme zu erteilen. Aus dem Gesetz ergebe sich auch nicht, dass eine Ausnahmegenehmigung nur einmal erteilt werden dürfe. Es komme lediglich darauf an, ob die Berufspflichten, wie sie durch § 11 Abs. 3 BOStB konkretisiert würden, eingehalten würden. Der Beklagten stehe bei ihrer Entscheidung ungeachtet des Wortlautes („kann“) kein Ermessen zu. Vielmehr werde ihr lediglich eine Befugnis eingeräumt. Dies ergebe sich auch aus einer vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2011 – 4 A 1940/10 – zu der Parallelvorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. HS StBerG. Die begehrte Ausnahmegenehmigung dürfe nur versagt werden, wenn durch den Betrieb der weiteren Beratungsstelle Berufspflichten gefährdet würden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Beklagte selbst weise im Ablehnungsbescheid darauf hin, dass keine Beschwerden gegen ihn, den Kläger, vorlägen und dass moderne Datenverbindungen und eine kurze Fahrtzeit zur Hauptstelle gegeben seien. Die Beklagte habe auch in der erteilten Ausnahmegenehmigung vom 11. März 2015 bestätigt, dass er seinen beruflichen Pflichten sowohl in der beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle ordnungsgemäß nachkommen könne. Eine kompetente fachliche Kontrolle und Führung der weiteren Beratungsstelle in J. sei gewährleistet. Es bestehe eine Berufsausübungsgemeinschaft mit der in denselben Räumlichkeiten befindlichen Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Bürogemeinschaft. Die in der weiteren Beratungsstelle in J. betreuten Mandanten seien entsprechend informiert. Soweit die Beklagte bemängele, dass er nur rund drei Wochenstunden in der weiteren Beratungsstelle anwesend sei und nicht – wie im vorhergehenden Antrag angegeben – fünf Wochenstunden, könne ihm als Auflage eine entsprechend höhere Anwesenheit aufgegeben werden. Er könne auch eine Bestätigung abgeben, wonach er mindestens 5 Stunden in der Woche in der weiteren Beratungsstelle anwesend sei. Bislang habe er bei der Berechnung der Anwesenheitszeit nur Besprechungen mit Mandanten berücksichtigt, er sei aber darüber hinaus erheblich länger in der weiteren Beratungsstelle, um insbesondere allgemein administrative Tätigkeiten durchzuführen. Die Rechtsanwälte O. und Kollegen, die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt seien, könnten notwendigenfalls Beratungshilfe leisten und auch Termine mit ihm, dem Kläger, vereinbaren. Seine Mandanten hätten dem zugestimmt und ihn bezogen auf die Bürogemeinschaftskollegen von dem steuerlichen Geheimhaltungsgebot befreit. Es treffe auch nicht zu, dass er die weitere Beratungsstelle lediglich als Poststelle zum Empfang von Mandantenunterlagen ansehe und den eingeschränkten Geschäftsbetrieb akzeptiert habe. Es sei richtig, dass seine Mandanten den Standort in J. nutzten, um Unterlagen abzugeben und wieder abzuholen. Am Standort J. würden aber auch permanent nach Terminvereinbarung persönliche Besprechungen mit den dortigen Mandanten geführt. Er wolle seinen Mandantenstamm in J. weiter ausbauen und habe entsprechende Inserate geschaltet. Der Mandantenstamm habe sich in den letzten Jahren auf einem bestimmten Niveau stabilisiert. Seinen Mandanten sei nicht zuzumuten, die zusätzliche Anfahrt zu seiner Hauptstelle in I1. auf sich zu nehmen. Es komme nicht darauf an, dass atypische Umstände als Grund für die Ausnahmegenehmigung gegeben seien. Auch in dem von der Beklagten vorgegebenen Fragebogen würden für den Verlängerungsantrag nur die Vorgaben nach § 11 Abs. 3 BOStB abgefragt. Ein Hinweis darauf, dass atypische Umstände vorliegen müssten, ergebe sich daraus nicht. Ihm seien auch viermal Ausnahmegenehmigungen erteilt bzw. verlängert worden, ohne dass das Vorliegen atypischer Umstände problematisiert worden wäre. Hierdurch sei zu seinen Gunsten ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden. § 34 Abs. 2 StBerG sei angesichts der heutigen modernen Kommunikationsmittel nicht mehr zeitgemäß. Rechtsanwälte, die ebenfalls zur uneingeschränkten Steuerrechtshilfe befugt seien, dürften eine Zweigniederlassung oder weitere Beratungsstelle ohne Leiter vor Ort führen. Für Wirtschaftsprüfer bestünden Überlegungen zur Abschaffung des Leitererfordernisses. Ein Steuerberater könne auch eine (Ein-Mann-)GmbH gründen und mit dieser die weitere Beratungsstelle besetzen ohne weitere fremde Leitung dieser Stelle. Durch die Praxis der Beklagten würden die Steuerberater in weitere Rechtsformen getrieben. § 18 BOStB ermögliche Mehrfachfunktionen eines Steuerberaters. Dort sei ausdrücklich auch aufgeführt worden, dass ein Steuerberater die Leitung einer weiteren Beratungsstelle übernehmen dürfe, ohne dass dies auf die Übernahme einer „fremden“ weiteren Beratungsstelle begrenzt werde. Jedenfalls könne ein im „Nahbereich“ berufsansässiger Steuerberater die Leitung der weiteren Beratungsstelle übernehmen, auch wenn dieser seine berufliche Niederlassung in größerer Entfernung zu J. habe als er, der Kläger. Auch sei es aufgrund der EU-Niederlassungsfreiheit einem aus einem anderen EU-Land stammenden Steuerberater möglich, eine weitere Beratungsstelle im Inland ohne Leiter vor Ort zu führen. Dies einem im Inland ansässigen Steuerberater zu versagen, sei eine Inländerdiskriminierung. Dies alles zeige, dass § 34 Abs. 2 StBerG weder angemessene noch erforderliche Vorgaben für die Berufsausübung eines Steuerberaters enthalte. Hieraus ergebe sich, dass § 34 Abs. 2 StBerG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass nur bei der Gefahr von Berufspflichtverletzungen eine Versagung der Ausnahmegenehmigung möglich sei. Vorsorglich sei auszuführen, dass eine Ausnahmesituation vorliege, da die Gefahr bestehe, dass er, der Kläger, bei einer Schließung der weiteren Beratungsstelle in J. einen Umsatzverlust i.H.v. etwa 35.000 € erleiden würde. Schließlich sei es nach § 86 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 12 StBerG Aufgabe der Bundessteuerberaterkammer, in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angingen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen und sodann die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und gegebenenfalls zu ändern. Dabei seien gerade auch Regeln zu den weiteren Beratungsstellen zu treffen. Die dementsprechend erlassene Berufsordnung sehe vor, dass eine Ausnahmegenehmigung verlängert werden könne, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorlägen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle in J. , V1. Straße 0, vom 11. März 2015 für weitere zwei Jahre, bis zum 10. März 2019, antragsgemäß zu verlängern, hilfsweise, über seinen Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung verfahrens- und ermessensfehlerfrei beschieden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Verlängerung der am 11. März 2015 bewilligten und zum 11. März 2017 abgelaufenen Ausnahmegenehmigung. Der Bescheid vom 8. Mai 2017 sei formell rechtmäßig. Sie habe den Bescheid erlassen, nachdem die Entscheidung über die Versagung der Ausnahmegenehmigung vom dafür zuständigen Organ, ihrem Vorstand, getroffen worden sei. Es sei unerheblich, dass die Niederschrift der entsprechenden Vorstandssitzung erst zeitlich später verfasst worden sei. Bei der Verpflichtung zur Anfertigung einer Niederschrift handele sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Niederschrift habe keinerlei konstitutive Wirkung. Jedenfalls sei ein etwaiger Verfahrensfehler durch die Unterzeichnung des Protokolls am 13. Juni 2017 bzw. Genehmigung der Niederschrift durch den Vorstand am 22. September 2017 geheilt worden. Im Übrigen wäre ein Verfahrensfehler unbeachtlich. Der Vorstand sei auch nicht unvollständig informiert worden, weil ihm die Entscheidungen der Steuerberaterkammer E. zu vorhergehenden Anträgen des Klägers auf Ausnahmegenehmigungen nicht verdeutlicht worden seien. Die Entscheidungen dieser Steuerberaterkammer seien für sie, die Beklagte, nicht bindend. Die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolge jeweils in eigener Zuständigkeit der für die berufliche Niederlassung zuständigen Steuerberaterkammer. Im Falle eines Kammerwechsels gebe es weder eine Fortgeltung der erteilten Ausnahmegenehmigung noch eine Bindung bzw. Erfolgszusage für ein erneutes Antragsverfahren. Zudem handele es sich bei dem vorliegenden Vorgang um ein separates und eigenständiges Verfahren, welches unabhängig von den bis zum Jahr 2014 von der Steuerberaterkammer E. erteilten Ausnahmegenehmigungen sei. Sie, die Beklagte, sei ohne Bindungswirkung durch die Steuerberaterkammer E. lediglich angehört worden. Zudem stelle sich nunmehr der Sachverhalt wesentlich anders dar. Der Kläger habe seine berufliche Niederlassung verlegt und zusätzlich auch die weitere Beratungsstelle von X. nach J. . Der Hinweis der Steuerberaterkammer E. vom 29. Juli 2014 sei auch aus diesem Grunde irrelevant. Bei dem Antrag des Klägers vom 8. Januar 2015 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung handele es sich deshalb um einen Erstantrag und nicht um einen auf Antrag auf Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung. Schließlich sei dem Kläger bereits mit Schreiben vom 9. März 2017 mitgeteilt worden, dass unveränderte Umstände gerade nicht geeignet seien, eine fortlaufende Verlängerung eines atypischen Ausnahmezustandes zu begründen. Ihm sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Bescheid vom 8. Mai 2017 sei auch materiell rechtmäßig. Mit der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG solle verhindert werden, dass Steuerberater ihre Niederlassungen vervielfachten, ohne zugleich demjenigen, der um steuerlichen Rat nachsuche, mit ständiger Anwesenheit am Ort der Niederlassung zur Verfügung zu stehen. Dahinter stecke der allgemeine berufsrechtliche Gedanke, dass Freiberufler immer höchstpersönlich berieten. Die Beratung könne nicht beliebig auf Berufsfremde übertragen werden. Der Gesetzgeber habe die Erteilung der Ausnahmegenehmigung in das Ermessen der zuständigen Steuerberaterkammer gestellt. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen sei nicht einschlägig, da es in jenem Verfahren um eine Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit gehe. Die Verlängerung der erteilten Ausnahmegenehmigung sei nach dem Gesetz zwar möglich, aber ohne Ermessensfehler abgelehnt worden. Es lägen keine atypischen Umstände vor, die eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würden. Der Kläger habe in den vergangenen zwei Jahren keinen Leiter für die weitere Beratungsstelle einstellen oder benennen können oder wollen. Die ursprüngliche Ausnahmegenehmigung sei jedoch gerade erteilt worden, um dem Kläger nach dessen Wechsel aus dem Bezirk der Steuerberaterkammer E. in ihren Bezirk die Möglichkeit zu geben, den neuen Standort organisatorisch zu regeln und auszubauen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls. Allein die vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe könnten bei der ansonsten unverändert gebliebenen Situation keine atypischen Umstände belegen. Der Kläger habe zudem selbst im Schreiben vom 3. März 2017 angegeben, dass es sich bei der Beratungsstelle um „eine Poststelle zum Empfang von Mandantenunterlagen“ handele. Das Argument, am Ort der weiteren Beratungsstelle sei eine kompetente fachliche Kontrolle durch die dort tätigen Rechtsanwälte gewährleistet, verfange nicht. Das Steuerberatungsgesetz sehe nicht vor, dass die Leiterfunktion durch Rechtsanwälte ausgeübt werden könne, zumal nur eine Bürogemeinschaft und keine Berufsausübungsgemeinschaft bestehe. Der Kläger hätte die Möglichkeit der Beratungstätigkeit an zwei Standorten im Rahmen einer Sozietät zwischen Berufsangehörigen, also auch im Rahmen einer überörtlichen Sozietät mit Rechtsanwälten. Voraussetzung sei, dass jeweils ein Sozius am jeweiligen Standort seine berufliche Niederlassung unterhalte. Auch wenn der Kläger die Vorschrift des § 34 Abs. 2 StBerG für nicht mehr zeitgemäß halte, sei sie noch geltendes Recht. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Norm bereits geklärt. Es sei unerheblich, dass Rechtsanwälten der Betrieb einer Zweigstelle erlaubt sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass für die Leitung von Beratungsstellen nur einschlägig ausgebildete und qualifizierte Steuerberater in Betracht kämen, da Rechtsanwälte zwar zur Steuerrechtshilfe befugt seien, aber über keine nachgewiesene einschlägige, spezialisierte Ausbildung verfügten. Soweit die Möglichkeit bestehe, dass ein Steuerberater eine GmbH gründe und für diese sodann an einem anderen Ort eine Beratungsstelle leite, sei zu berücksichtigen, dass den jeweiligen Mandanten dann verschiedene rechtsfähige Personen als jeweils Verantwortliche und etwaige Haftungsschuldner gegenüber stünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verlängerung der ihm unter dem 11. März 2015 erteilten Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG für die weitere Beratungsstelle in J. noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 3. März 2017 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dabei kann es dahinstehen, ob die Einhaltung der Berufspflichten eines Steuerberaters ohne die Einsetzung eines anderen Steuerberaters in der weiteren Beratungsstelle im vorliegenden Fall gewährleistet wäre oder nicht. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG kann ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter neben der beruflichen Niederlassung eine weitere Beratungsstelle unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Diese weitere Beratungsstelle ist nach Satz 2 der Vorschrift von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zu leiten, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Die örtlich zuständige Steuerberaterkammer kann gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG eine Ausnahme von diesem Erfordernis zulassen. Diese Regelung wird konkretisiert durch § 11 Abs. 3 und 4 BOStB, die auf der Grundlage von § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 12 StBerG erlassen worden sind. Nach § 11 Abs. 3 BOStB kann eine Ausnahme vom Leitererfordernis nach § 34 Abs. 2 Satz 4 Steuerberatergesetz erteilt werden, insbesondere wenn aufgrund - der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle, - des tatsächlichen Geschäftsumfangs, - der Art und des Umfangs des Mandantenstammes, - der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, - der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung, - der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BOStB soll die Ausnahmegenehmigung für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilt werden und kann mit Auflagen verbunden werden. Sie kann gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 BOStB verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragsteller erneut nachgewiesen werden. Da nach § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG weitere Beratungsstellen nur unterhalten werden dürfen, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird, darf auch eine Ausnahmegenehmigung von dem sog. Leitererfordernis nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG nur dann erteilt werden, wenn die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Dies allein genügt aber nicht, um einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu begründen, weil die Regelung ansonsten ihren Ausnahmecharakter verlieren würde. Vielmehr ist die Erteilung der Ausnahmegenehmigung in das Ermessen der Steuerberaterkammer gestellt. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 2. März 2011 – AN 4 K 10.02072 –, juris, Rn. 17; VG Würzburg, Urteil vom 18. April 2006 – W 7 K 05.197 – juris, Rn. 28; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 9. November 2000 – I ZR 185/98 –, juris, Rn. 34; Kleemann in: Kuhls u.a., Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl. 2012, Rn. 30 zu § 34 StBerG; Franke, Das Leitererfordernis des Steuerberatungsgesetzes aus § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG unter besonderer Berücksichtigung des Nahbereichserfordernisses, Baden-Baden 2015, S. 57. Denn auch wenn ein Steuerberater in der Lage ist, eine weitere Beratungsstelle ohne Verletzung der Berufspflichten selbst zu betreuen, wird damit der Gesetzeszweck nicht in vollem Umfang erreicht. Ausnahmen von dem Leitererfordernis in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG müssen vielmehr zusätzlich durch atypische Umstände im Einzelfall gerechtfertigt sein und stehen im Ermessen der Steuerberaterkammer. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. August 2000– 1 C 9.00 –, NJW-RR 2001, 351, zu einer vergleichbaren Regelung in § 47 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO); VG Ansbach, Urteil vom 2. März 2011 – AN 4 K 10.02072 –, juris, Rn. 19. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Kombination einer „Kann“-Bestimmung mit dem Begriff „Ausnahme“ deutet in der Regel auf ein Befreiungsermessen der zuständigen Behörde in atypischen Fällen hin, mag dieses auch eingeschränkt sein. Hat der Gesetzgeber hingegen bestimmte Voraussetzungen im Blick, unter denen ein Verhalten zulässig sein soll, wird er diese tatbestandlich festlegen; in einem solchen Fall wird mit einer „Kann“-Bestimmung lediglich die Befugnis der Behörde festgelegt, den erforderlichen Verwaltungsakt zu erlassen. Hätte der Gesetzgeber Steuerberatern generell das Recht einräumen wollen, eine weitere Beratungsstelle ohne Leiter zu unterhalten, wenn dadurch keine Berufspflichten verletzt werden, hätte es nahegelegen, dies im Tatbestand des § 34 Abs. 2 StBerG auszudrücken. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2000 – 1 C 9.00 –, NJW-RR 2001, 351 zu § 47 WPO. Diese Auslegung des § 34 Abs. 2 Satz 4 entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Begründung der Gesetzesvorlage zur Neufassung von § 34 Abs. 2 StBerG zum Ausdruck kommt. Dort heißt es, die Steuerberaterkammer solle die Möglichkeit haben, „in begründeten Fällen Ausnahmen“ von Satz 2 zuzulassen. Vgl. BT-Drucksache 14/2667 S. 30. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Dezember 2011 – 4 A 1940/10 –, juris, Rn. 65 ff., bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. September 2012 – 8 C 6.12 –, juris, Rn. 20, nach der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. HS StBerG nicht im Ermessen der Steuerberaterkammer steht, ist auf die Regelung in § 34 Abs. 2 StBerG nicht übertragbar. In § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG geht es um eine Ausnahme von dem Verbot, neben dem Beruf des Steuerberaters eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Dieses Verbot stellt eine objektive Beschränkung des Zugangs zu einem Zweitberuf da, der die von Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Freiheit der Berufswahl betrifft. Demgegenüber betrifft § 34 Abs. 2 StBerG lediglich die Berufsausübungsfreiheit, der im Rahmen der Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden kann. Die auf dieser Grundlage von der Beklagten getroffene Entscheidung, die begehrte Ausnahmegenehmigung zu versagen, ist im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Behörde das Ermessen überhaupt ausgeübt hat, ob sie bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil das Ermessen der Beklagten zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre. Insbesondere ergibt sich eine solche Ermessensreduzierung nicht daraus, dass eine ablehnende Entscheidung gegen höherrangiges Recht verstoßen würde. Ein gebundener Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung ergibt sich nicht aus europarechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht aus der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Norm findet nur bei einem grenzüberschreitenden Bezug Anwendung, der hier fehlt. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Juni 2007 – 7 B 06.1240 –, juris, Rn. 16. Unter europarechtlichen Gesichtspunkten würden die Niederlassungsregelungen des § 34 Abs. 2 StBerG nur dann virulent, wenn sich ein EU-Ausländer innerhalb von Deutschland niederlassen und hier eine weitere Beratungsstelle unterhalten wollte. Vgl. Franke, a.a.O, S. 91. § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG verstößt auch nicht gegen nationales Verfassungsrecht. Es liegt kein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG vor. § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG regelt zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten, insbesondere einer höchstpersönlichen und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Steuerberaters, lediglich, dass die grundsätzlich zulässige weitere Beratungsstelle durch einen anderen vor Ort ansässigen Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten geleitet werden muss. Diese Berufsausübungsregelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls dient. Das Ziel der höchstpersönlichen und eigenverantwortlichen Dienstleistung (auch) des freiberuflich tätigen Steuerberaters wäre gefährdet, wenn Steuerberatungsgesellschaften bzw. Steuerberater Filialen ohne eigenen verantwortlichen Leiter unterhalten dürften. Selbst im Nahbereich würde dies dem Beruf ein gewerbliches Gepräge geben. Auch soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass der zwischen mehreren Beratungsstellen hin und her pendelnde Steuerberater für seine Mandanten, andere Angehörige der steuerberatenden Berufe, Behörden und Gerichte nur in eingeschränktem Umfang erreichbar ist. Die Erforderlichkeit einer solchen Regelung ist auch nicht im Hinblick auf den inzwischen erreichten Stand der modernen Kommunikationstechnik zu verneinen, da trotz aller Fortschritte auf diesem Gebiet das unmittelbare persönliche Gespräch in der täglichen Praxis der Steuerberatung nach wie vor eine wesentliche Kommunikationsform darstellt, die durch die bloße technische Erreichbarkeit eines weit entfernten Gesprächspartners nur unzureichend ersetzt werden kann. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Dezember 2001 – 1 BvR 381/01 –, juris, Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2007 – 7 B 06.1240 –, juris, Rn. 19; a.A. Franke, a.a.O., S. 159. § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die genannte Vorschrift tritt weder eine Ungleichbehandlung gegenüber ausländischen Steuerberatern ein, die im Inland eine weitere Beratungsstelle einrichten, noch gegenüber inländischen Steuerberatern, die eine Auslandszweigstelle errichten wollen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass ausländische Steuerberater sich ohne die Bindungen des § 34 Abs. 2 StBerG in Deutschland niederlassen dürften, kommt Art. 3 Abs. 1 GG bereits nicht zur Anwendung, da eine etwaige Ungleichbehandlung nicht auf deutsche Hoheitsgewalt, sondern auf Gemeinschaftsrecht zurückzuführen wäre. Auch eine Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Steuerberatern, die eine Auslandszweigstelle gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 StBerG errichten, ist nicht zu erkennen. Es ist bereits zweifelhaft, ob § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG überhaupt Zweigstellen im Ausland umfassen kann, denn die jeweilige ausländische Zweigstelle unterliegt nicht der deutschen Hoheitsgewalt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass deutsche Steuerberater bereits vor Erlass des § 34 Abs. 2 Satz 3 StBerG nicht berechtigt gewesen wären, unter Beibehaltung einer Kanzlei im Inland weitere Niederlassungen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu errichten. Selbst wenn man insofern von einer Ungleichbehandlung ausgehen wollte, so wäre diese durch übergeordnete Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt. Sinn und Zweck des § 34 Abs. 2 Satz 3 StBerG ist, die Möglichkeiten für die internationale Betätigung und Zusammenarbeit der Steuerberater zu verbessern, wofür bei Zweigstellen inländischer Kanzleien kein Bedarf besteht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2007 – 7 B 06.1240 –, juris, Rn. 20; BGH, Urteil vom 9. November 2000 – I ZR 185/98 –, juris, Rn. 35;a.A. Franke, a.a.O., S. 174. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger unter dem 11. März 2015 bereits eine Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle in J. für zwei Jahre erteilt hatte. Diese Ausnahmegenehmigung knüpfte ersichtlich daran an, dass sich der Kläger zum 1. Januar 2015 in Einzelkanzlei in I1. niedergelassen hatte und eine (neue) Bürogemeinschaft mit Rechtsanwälten in J. eingehen wollte. Aus der Erteilung der Ausnahmegenehmigung unter diesen Umständen konnte nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte wolle sich auch für die Zukunft dahingehend binden, diese Ausnahmegenehmigung zukünftig (immer wieder) zu verlängern. Schon die Befristung der erteilten Ausnahmegenehmigung lässt erkennen, dass die Beklagte sich nicht mit Wirkung für alle Zukunft dahingehend binden wollte, weitere Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die Ausnahmegenehmigung möglicherweise nicht verlängert werde, erübrigte sich aufgrund dessen. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht daraus, dass die Steuerberaterkammer E. dem Kläger in den Jahren 2010, 2012 und 2014 jeweils befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt hatte. Zum einen kann die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen durch einen anderen Rechtsträger, auch wenn sie im Einverständnis mit der Beklagten erfolgt ist, diese nicht binden. Zum anderen lagen diesen Ausnahmegenehmigungen andere Sachverhalte vor. Seinerzeit war der Kläger Mitglied einer Steuerberatersozietät in F1. und betrieb die weitere Beratungsstelle an seiner jeweiligen Wohnanschrift in I. bzw. in X. . Auch der Hinweis der Steuerberaterkammer E. im Zusammenhang mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom 29. Juli 2014, die Ausnahmegenehmigung könne erneut verlängert werden, wenn ihre Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung erneut nachgewiesen würden, führt aus diesen Gründen nicht zu einer Bindung der Beklagten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es war nicht verfahrensfehlerhaft, dass die Beklagte diesen Bescheid erließ, bevor das Protokoll der Sitzung des Vorstandes der Beklagten vom 27. April 2017 fertiggestellt und unterzeichnet worden war. Entscheidend ist, dass der Vorstand der Beklagten als das für die Entscheidungsfindung intern zuständige Organ einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beschluss gefasst hat. Es kann auch keine Rede davon sein, dass dieser Beschluss auf einer unvollständigen Information des Vorstandes durch die Geschäftsführung der Beklagten beruhte. Insbesondere war es aus den oben dargestellten Gründen für die Entscheidung nicht relevant, dass die Steuerberaterkammer E. dem Kläger in der Vergangenheit Ausnahmegenehmigungen erteilt hatte. Der Vorstand musste auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Auslegung des § 34 Abs. 2 StBerG gibt. Die Entscheidung weist auch inhaltlich keine Ermessensfehler auf. Dabei kann es offenbleiben, ob die Beklagte die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung zu Recht deswegen abgelehnt hat, weil bei den vom Kläger geschilderten Gegebenheiten die Einhaltung der Berufspflichten – insbesondere der höchstpersönlichen und eigenverantwortlichen Dienstleistung – ohne die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle nicht gewährleistet wäre. Denn die Beklagte hat ihre Entscheidung selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass die Ausnahmegenehmigung auch deswegen nicht verlängert werde, weil eine besondere, atypische Situation, die das Abweichen vom Regelfall rechtfertige, nicht gegeben sei. Damit hat die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Die Beklagte hat zutreffend das Interesse des Klägers an einem Weiterbetrieb der weiteren Beratungsstelle ohne eigenen Leiter gegen das öffentliche in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG zum Ausdruck kommende Interesse daran, dass im Grundsatz eine weitere Beratungsstelle von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zu leiten ist, abgewogen. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG Ausnahmecharakter hat und dass die vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe keine atypische Situation darstellen, die Voraussetzung für die begehrte Ausnahmegenehmigung ist. Die Einstellung eines anderen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten stellt regelmäßig eine Kostenbelastung dar, so dass kein atypischer Fall vorliegt. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 2. März 2011 – AN 4 K 10.02072 –, juris. Es ist auch ermessensgerecht, wenn die Beklagte darauf abstellt, der Kläger habe zwei Jahre lang Gelegenheit gehabt, sich um einen Leiter für die weitere Beratungsstelle in J. zu bemühen. Mit der ersten Ausnahmegenehmigung sei ihm die Möglichkeit eröffnet worden, den Standort J. organisatorisch zu regeln und neu auszubauen. Die Beklagte stellt zu Recht darauf ab, dass wirtschaftliche Interessen allein nicht ein dauerhaftes Absehen vom grundsätzlich bestehenden Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle begründen können. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte darauf abgestellt hat, dass die Versagung der Ausnahmegenehmigung zwar möglicherweise zu einer Schließung des Standortes in J. führen könnte, dass es aber auch zumutbar erscheine, die verhältnismäßig geringe Anzahl an Mandanten der weiteren Beratungsstelle in J. zukünftig in der beruflichen Niederlassung in I1. zu betreuen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.