Urteil
12 K 3982/16.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0627.12K3982.16A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist nach eigenen Angaben 1996 in Eritrea geboren und eritreische Staatsangehörige. Sie ist unverheiratet und hat keine Kinder. Am 25. April 2016 stellte die Klägerin bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt gab die Klägerin an, mit 19 Jahren zum Militärdienst einberufen worden zu sein. Danach habe sie das Land verlassen. Mit Bescheid vom 23. August 2016 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2.). Die Klägerin hat am 8. September 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, ihre drohe eine Inhaftierung, da sie trotz Einberufung zum Nationaldienst das Land verlassen habe. Zudem müsse sie bei einer Rückkehr den Nationaldienst ableisten, wo ihr sexuelle Gewalt bevorstehe. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. August 2016 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht zu dem gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Absatz 5 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 3 Absatz 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Absatz 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (Nr. 5) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Dabei muss gemäß § 3a Absatz 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Absatz 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. § 3b Absatz 1 AsylG definiert verschiedene Verfolgungsgründe, unter anderem die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 4) und die Verfolgung wegen der politische Überzeugung (Nr. 5). Eine Gruppe gilt nach § 3b Absatz 1 Nr. 4 AsylG gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Gemäß § 3b Absatz 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Absatz 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. insoweit Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris, Rn. 39 m.w.N., BT-Drs. 17/13063, S. 24. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 39. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Sie ist in Eritrea einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich die Einberufung zum Nationaldienst (1.), wo ihr eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 6 AsylG droht (2.) und zwar in Anknüpfung an das Verfolgungsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (3.). Diese Verfolgung geht schließlich von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG aus, ohne dass interne Schutzmöglichkeiten i.S.v. § 3e AsylG vorliegen (4.). 1. Bei einer Rückkehr nach Eritrea droht der Klägerin beachtlich wahrscheinlich die Einberufung zum Nationaldienst. Gemäß Artikel 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst, vgl. Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, unterliegen Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Dienstpflicht unterteilt sich gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Nationaldienst ("active national service") und einen Reservistendienst ("reserve military service"). Vgl. zur Unterscheidung eingehend Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The driver of forced Migration, October 2014, S. 4 (abrufbar unter http://lifos.migrationsverket.se). Der aktive Nationaldienst besteht aus einer sechsmonatigen Grundausbildung ("training") und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst im Militär oder in Entwicklungsarbeiten ("active military service and developmental works") und ist von allen eritreischen Staatsbürgern vom 18. bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten (Artikel 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Die Rekrutierung findet häufig durch Razzien („giffas“) statt. Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Nationaldienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. Ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht vor Inkrafttreten der Proklamation 82/1995 erfüllt hatten sowie ehemalige Kämpfer (Artikel 12) sowie de facto Schwangere, verheiratete Frauen und Mütter, sowie muslimische Frauen. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 23; Amnesty International (AI), „Just Deserters“, Dezember 2015, S. 28. Danach ist die im Jahr 1996 geborene Klägerin, die unverheiratet und kinderlos ist, wehrdienstpflichtig, ohne dass ein Befreiungsgrund vorliegt. 2. Auch ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin während des Nationaldienstes Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 6 AsylG ausgesetzt wäre. Gemäß § 3a Absatz 1 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Absatz 2 Nr. 6 AsylG gelten als Verfolgung auch Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Fälle von sexueller Gewalt, insbesondere Vergewaltigungen, die ernsthafte körperliche und psychische Schmerzen und Leiden hervorrufen und das Recht auf Selbstbestimmung der Frau, insbesondere ihre Selbstbestimmung zur freien Lebensgestaltung einschließlich ihres sexuellen Verhalten verletzen, fallen eindeutig hierunter. Vgl. hierzu auch Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3a, Rn. 45 f. m.w.N.; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 26 Rn. 54 ff. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Einberufung zum Nationaldienst sexueller Gewalt ausgesetzt wäre. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit bei juris veröffentlichtem Urteil vom 8. Dezember 2017 – 15 A 1278/17 As SN –, wie folgt ausgeführt: „Frauen werden nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen im Nationaldienst häufig durch (militärische) Vorgesetzte sexuell missbraucht. Ebenso bereits VG Schwerin, Urteile vom 3. Februar 2017 - 15 A 3692/16 As SN -, Umdruck, S. 10 und - 15 A 3443/16 As SN Umdruck, S. 10 je mwN. So schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Hinweis auf weitere Quellen in der bereits zitierten neueren Darstellung zum eritreischen Nationaldienst, dass sexuelle Gewalt und Straflosigkeit sehr verbreitet sei: „„Human Rights Watch, Amnesty International und US Department of State berichten übereinstimmend, dass Frauen im Rahmen des Nationaldienstes einem massiven Risiko von sexueller Gewalt durch Befehlshaber und Kameraden ausgesetzt sind. Die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea berichtet von einer großen Anzahl von Fällen von sexueller Gewalt gegen Frauen in den Militärcamps, in der Armee und in Haft. Ein ehemaliger Ausbilder sagte gegenüber der Kommission, dass sexuelle Gewalt in Sawa geradezu «normal» sei. Frauen im Nationaldienst müssen für Kommandanten kochen und putzen und würden dabei oft Opfer von sexuellem Missbrauch. Denjenigen, die sich der sexuellen Ausbeutung verweigern, drohen laut der UN-Untersuchungskommission mentale und körperliche Misshandlungen, die teilweise Folter gleichkomme. Die Sonderberichterstatterin zu Eritrea erwähnt in diesem Zusammenhang auch schlechte Behandlung, psychologische Gewalt oder Verweigerung von Urlaub für Familienbesuche. Die Konsequenzen der sexuellen Gewalt sind für die Frauen verheerend: Sie leiden unter langanhaltender physischen und psychischen Konsequenzen. Diejenigen die ungewollt schwanger werden, werden von ihren Familien stigmatisiert und aus der Gemeinschaft ausgeschlossen, während die Täter angesichts fehlender Beschwerdeverfahren meist straflos davon kommen. Einige Frauen versuchen, ungewollte Kinder mit traditionellen Methoden abzutreiben.““ SFH, Eritrea: Nationaldienst, S. 12 f. Im amnesty-Report 2017 (Berichtszeitraum 2016) wird insbesondere zu den Zuständen im Schüler-Ausbildungslager Sawa ausgeführt „„Die Schüler unterlagen militärischer Disziplin und erhielten ein Waffentraining. Von den etwa 14000 Personen, deren Ausbildung in Sawa im Juli 2016 endete, waren 48% Frauen. Für diese waren die Bedingungen besonders hart: Sie waren u. a. sexueller Versklavung und Folter sowie anderen Formen sexueller Übergriffe ausgesetzt.““ Auch die EASO berichtet über sexuelle Gewalt durch Vorgesetzte gegen Frauen im Nationaldienst. Wer sich weigere, könne bestraft werden. Vgl. EASO, Länderfokus Eritrea (Mai 2015), S. 34 und 39. Das Auswärtigen Amt hat im letzten Lagebericht ebenfalls ausgeführt, dass die „„Commission of Inquiry der VN [...] von Berichten über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten [spricht]. Nach Aussagen von Betroffenen wurden weibliche Rekruten unter Androhung eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimatreisen zum Geschlechtsverkehr mit Vorgesetzten gezwungen. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlungen und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze.““ AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2016) vom 21. November 2016, S. 12.“ Die Einzelrichterin schließt sich diesen Ausführungen an. So auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2018 – 1a K 4738/17.A –, S. 13 f. des Urteilabdrucks, n.V. und VG Kassel, Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 K 1217/09.KS.A –, S.11 des Urteilabdrucks, n.V. 3. Die vorstehend dargestellten Verfolgungshandlungen drohen der Klägerin auch wegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b AsylG, nämlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der der Frauen im Nationaldienst (vgl. § 3b Absatz 1 Nr. 4 AsylG). Vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 15 A 1278/17 As SN –, juris; VG Kassel, Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 K 1217/09.KS.A –, S. 12 des Urteilabdrucks, n.V.; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2018 – 1a K 4738/17.A –, S. 14 des Urteilabdrucks, n.V. Eine Gruppe gilt nach § 3b Absatz 1 Nr. 4 AsylVfG insbesondere dann als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zudem muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schließlich schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen. Überdies kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Nach diesen Maßstäben stellt die Gruppe der Frauen im Nationaldienst eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der Vorschrift dar. Die der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea drohenden Verfolgungshandlungen in Form sexueller Gewalt im Nationaldienst knüpfen auch an das Verfolgungsmerkmal der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen im Nationaldienst an, drohen also „wegen“ jener Zugehörigkeit. Ob die Verfolgung "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315-353, juris, Rn. 44; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 20 Rn. 5 und 9. Dabei kann der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verfolgungsgründen einerseits durch die Zielrichtung der Verfolgung hergestellt werden. Andererseits kann auch an die Schutzakteure angeknüpft werden. Denn bei der Frage, ob die Schutzakteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung abzuwenden, können für die Schutzversagung ebenfalls Verfolgungsgründe maßgebend sein. Vgl. Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3a AsylG, Rn. 37; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 20 Rn. 10. Für die Verknüpfung genügt bereits ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung. Vgl. Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3a AsylG, Rn. 41. Insofern muss das Geschlecht zwar ein maßgebender beitragender Faktor für die Verfolgung sein, aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 26 Rn. 21; UNHCR, RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 7. Mai 2002, S. 6 f. In denjenigen Fällen, in denen Handlungen i.S.d. § 3a Absatz 2 Nr. 1 bis 6 AsylG auf einem der in § 3b typischerweise genannten Gründe, z.B. zur Unterdrückung der Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe vorgenommen werden, wird mit der Feststellung einer Verfolgungshandlung der Verfolgungsgrund zudem indiziert. Vgl. Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3a AsylG, Rn. 37. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt die erforderliche Anknüpfung der sexuellen Gewalt die Frauen nach den obigen Ausführungen im Nationaldienst droht, an den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Durch die Ausübung sexueller Gewalt wird jedenfalls auch die besondere Schutzlosigkeit von Frauen ausgenutzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Frauen während des Nationaldienstes sexueller Gewalt durch Vorgesetzte und sonstige Militärangehörige aufgrund der – noch darzustellenden – fehlenden Bereitschaft, Gewalt gegen Frauen anzuerkennen, wenn die Straftat von Angehörigen staatlicher Institutionen ausgeht, besonders schutzlos ausgeliefert sind. Vgl. Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 7 m.w.N Des Weiteren kommt in Eritrea hinzu, dass Opfer sexualisierter Gewalt aufgrund der kulturellen Gewichtung von Jungfräulichkeit, Keuschheit und Monogamie Angst haben, über sexualisierte Gewalt zu sprechen. Vgl. Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 6 m.w.N Dass die Ausübung sexueller Gewalt „ aus Anlass des Nationaldienstes stattfindet, weil der Nationaldienst auch für diese Form der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung einen entsprechenden Raum bietet, der sich bei Rekruten unterschiedlichen Geschlechts z.B. auch in mangelnder Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser, Folter, unmenschlicher Arbeitsbedingungen oder willkürlichen körperlichen Strafen bei Vermutung geringster Vergehen ausdrücken kann“, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2018 – 1a K 4738/17.A –, S. 14 des Urteilabdrucks, n.V., ist nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass Frauen aufgrund ihrer besonderen Schutzlosigkeit während des Nationaldienstes zusätzlich zu anderen erniedrigenden Behandlungen massiven geschlechtsspezifischen Übergriffen ausgesetzt sind. 4. Die Verfolgung von Frauen im Nationaldienst geht auch vom eritreischen Staat, einem Akteur im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG aus. Maßgeblich sind dabei die Handlungen aller staatlichen Organe. Insoweit kommt es alleine darauf an, dass sich der Staat der Personen zur Herrschaftsausübung bedient. Vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 3c AsylG, Rn. 2; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 16 Rn. 19 f. m.w.N. Da letzteres im Hinblick auf militärische Vorgesetzte der Fall ist, ist deren Verhalten dem eritreischen Staat zuzurechnen, zumal hierbei auch nicht mehr von einzelnen Amtswalterexzessen gesprochen werden kann. Vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 K 1217/09.KS.A –, S. 12 des Urteilabdrucks, n.V. Inwieweit auch das Handeln „einfacher“ Soldaten im Nationaldienst dem Staat zuzurechnen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls handelt es sich insoweit um nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG, ohne dass ein Schutzakteur im Sinne von § 3d Absatz 1 AsylG vorliegt, der willens und in der Lage ist, Schutz gemäß § 3d Absatz 2 AsylG zu bieten. Danach muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein (Satz 1). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. (Satz 2). Letzteres ist nicht der Fall. Zwar kann nach Artikel 589 des eritreischen Strafgesetzbuches von 1957 eine Vergewaltigung eine Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich ziehen. Sexualisierte Gewalt bzw. Nötigung kann eine Haftstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren zur Folge haben. Allerdings sind nach einem neueren Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe die Rechtssysteme zum Schutz, Prävention, Bestrafung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen gemäß der UN-Untersuchungskommission für Menschenrechte in Eritrea (UNHCR 2015) beschränkt und unwirksam. Frauen seien in unverhältnismäßigem Ausmaß vom Mangel an Rechtsstaatlichkeit und von der fehlenden unabhängigen Justiz betroffen. Vgl. Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 3 m.w.N Die UN-Untersuchungskommission für Menschenrechte in Eritrea (UNHCR 2015) stellt seitens des eritreischen Staates eine „vollständige Leugnung“ des Ausmaßes der Gewalt gegen Frauen fest. Es mangele an wirksamen Systemen und Dienstleistungen der Betroffenen. Vgl. Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 5 m.w.N. Weiter ist es für von sexueller Gewalt betroffene Frauen „extrem schwierig“ eine Beschwerde einzureichen. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese angemessen ermittelt oder dass der Täter strafrechtlich verfolgt werde, sei minimal. Die Bereitschaft, Gewalt gegen Frauen anzuerkennen, sei besonders mangelhaft, wenn die Straftat von Angehörigen staatlicher Institutionen ausgehe, beispielsweise wenn der Täter den bewaffneten Streitkräften angehöre. Laut Angaben eines ehemaligen Militäroffiziers gegenüber der UN-Untersuchungskommission für Menschenrechte in Eritrea (UNHCR 2016) seien alle Befehlshaber miteinander vernetzt. Wird Anklage gegen einen dieser Exponenten erhoben, passiere nichts oder die Frau werde bestraft. Wegen der Scham der Frauen und ihrer Selbstzensur können Militärangehörige sie weiterhin straflos belästigen. Vgl. Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 6 m.w.N. Schließlich liegen auch keine landesinternen Schutzalternativen vor. Sexuelle Gewalt im Nationaldienst droht der Klägerin in ganz Eritrea. Wenngleich sexualisierte Gewalt im Militärlager in Sawa besonders ausgeprägt ist, findet sie im Rahmen des Nationaldienstes unabhängig von der jeweiligen Ortschaft oder Aufgabe statt. Vgl. Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 3 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).