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Beschluss

9 L 1456/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2018:1105.9L1456.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 außerhalb der festgesetzten Kapazität vorläufig im ersten Fachsemester zum Studium im Studiengang Psychologie (Bachelor) zuzulassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein regelungsfähiges Rechtsverhältnis besteht hier, weil die Antragstellerin unmittelbar bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes gestellt hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips auf (vorläufige) Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Vgl. zur Anspruchsgrundlage: Bundesverfassungsgericht, (BVerfG), Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris, Rn. 103 sowie aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung: Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 Nc 147/17 -, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 15 Nc 97/17 -, juris, Rn. 6; VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 9 NC 164/07 -, juris, Rn. 6. Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2018/2019 an der Universität T. im Bachelor-Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Anlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/19 vom 26. Juni 2018 (GV NRW 2018, S. 338) auf 30 Studienplätze festgesetzt worden. Die im vorliegenden Verfahren allein mögliche summarische Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Universität T. ergibt, dass die Studienplätze kapazitätserschöpfend festgesetzt worden sind. Der Bachelor-Studiengang Psychologie ist im Wintersemester 2018/19 nicht in das zentrale Studienplatzvergabeverfahren einbezogen. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie beurteilt sich somit nach der aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 des dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (HZG NRW) vom 18. November 2008 erlassenen Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 - KapVO NRW 2017 -) vom 8. Mai 2017 (GV NRW 2017, S. 591). Insoweit legt die Kammer ihrer Prüfung die endgültige Kapazitätsberechnung unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 KapVO 2017 mit dem Stichtag 1. März 2018 zu Grunde, weil diese die tatsächlich vorhandenen Verhältnisse im Wintersemester 2018/2019 wiedergibt. Nach § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) gemäß § 5 KapVO NRW 2017 ermittelt. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO NRW 2017 wird das Lehrangebot der Lehreinheit aufgrund des der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals unter Berücksichtigung des für die entsprechenden Personalgruppen dienstrechtlich vorgegebenen Lehrdeputats ermittelt. Für die verschiedenen Stellengruppen hat das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung NRW gemäß § 33 Abs. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) in der Fassung vom 1. Juli 2016 (GV NRW 2016, S. 526) die Lehrverpflichtung festgesetzt. Die Antragsgegnerin ist rechnerisch zutreffend von einem verfügbaren hauptamtlichen Lehrdeputat von 82 Deputatstunden (DS) abzüglich einer gemäß § 5 Abs. 2 LVV erfolgten Reduzierung um 11 Deputatstunden (= 71 DS) ausgegangen. Soweit im Rahmen der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazitäten jeweils drei Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppen W3 und W2 aufgeführt sind, obwohl ausweislich der „Stellenübersicht LE Psychologie“ vier Stellen mit der Stellenwertigkeit W3/C4 und zwei Stellen mit der Stellenwertigkeit W2/C3 existierten, wirkt sich dies rechnerisch nicht aus. Denn sowohl Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe W3 als auch solche der Besoldungsgruppe W2 haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV ein Lehrdeputat von 9 SWS zu erbringen. Von diesem Lehrangebot je Semester in Höhe von 71 DS sind gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 die Dienstleistungen, die die Lehreinheit pro Semester für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, in Abzug zu bringen. Diesen Abzugsposten hat die Antragsgegnerin mit 35,53 Stunden je Semester veranschlagt. Sowohl das bereinigte Lehrangebot von 35,47 DS je Semester (= 71 DS - 35,53 DS) als auch das bereinigte Lehrangebot von 70,94 DS je Jahr dürften somit rechnerisch richtig ermittelt worden sein. Die Antragstellerin hat insofern auch keine Einwände erhoben. Diesem Lehrangebot ist sodann die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ist das bereinigte Lehrangebot durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren und mit der jeweiligen Anteilquote zu multiplizieren. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 ist zunächst der Curricularwert auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Der Curricularwert bestimmt nach § 6 Abs. 1 den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Satz 1). Die Curricularwerte sind von der Hochschule im Rahmen der in den Anlagen 1 (Universitäten) und 2 (Fachhochschulen) dargestellten Bandbreiten zu berechnen (Satz 2). Anlage 1 sieht insoweit für die Bachelor-Studiengänge Mathematik, Geographie und Psychologie eine Curricularwertbandbreite von 2,2 bis 3,4 vor. Eine derartige Bandbreitenregelung ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin rechtlich zulässig. Zwar gehört die Art und Weise der Kapazitätsermittlung zum Kern des Zulassungswesens. Die Festlegung objektivierter und nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung fällt daher an sich in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers. Eine Übertragung an den Verordnungs- und/oder Satzungsgeber kann indes verfassungskonform erfolgen, wenn im Vorhinein festgelegt ist, wer in welcher Art von Verfahren zu entscheiden hat, und wenn das so formalisierte Verfahren einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich gemacht wird. Vgl. zur Kapazitätsverordnung 2010: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. März 2012- 13 B 26/12 -, juris, Rn. 21 m.w.N. Auf der formalgesetzlichen Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 2 HZG NRW durfte danach die Kapazitätsverordnung 2017, die in § 6 den Curricularwert regelt, ergehen. Mit den in den Anlagen 1 und 2 zur Kapazitätsverordnung 2017 aufgenommenen Curricular-Bandbreiten hat der Verordnungsgeber auch den Ausbildungsaufwand dem Grunde nach bestimmen dürfen. Die Hochschulen können infolgedessen grundsätzlich innerhalb der angegebenen Bandbreiten die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten für Diplomstudiengänge abgeleiteten Werte verwenden. In diesem Sinne ist die Antragsgegnerin für das Bachelor-Studium der Psychologie verfahren; das ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Vgl. so ausdrücklich zur Kapazitätsverordnung 2010: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris, Rn. 23; die Verwendung von Bandbreitenregelungen ebenfalls unbeanstandet lassend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 11. September 2018 - 7 CE 18.10057, 7 CE 18.10058 -, juris, Rn. 9 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 75. Daher greifen die grundsätzlichen Einwände der Antragstellerin, „schon vom Ansatz her erschein[e] eine CW-Regelung als ‚Bandbreiten‘-Regelung durch den Verordnungsgeber verfehlt“ und „Stichwort: Gesetzesvorbehalt - das Gebot der Kapazitätserschöpfung [treffe] schon den Verordnungsgeber und nicht erst die Hochschule“, nicht durch. Auch die weitere Rüge, jede Kapazitätsberechnung, die die vorgegebene Bandbreite nicht ausschöpfe, sei verfassungswidrig, bleibt ohne Erfolg. Denneiner - rechtlich zulässigen - Bandbreitenregelung ist immanent, dass sich die Curricularwerte innerhalb der gezogenen Grenzen bewegen können und gerade nicht zwingend einen bestimmten Minimal- oder Maximalwert erreichen müssen. Gegen die konkrete Festlegung des Curricularwertes mit 3,06 dürfte unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin vorgelegten Studienplans für den Bachelor-Studiengang Psychologie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nichts zu erinnern sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und -/fremdanteilen - CA -). Unter Berücksichtigung der Curricularfremdanteile Sozialwissenschaften (0,02), Pädagogik (0,03), Kunst (0,01), Wirtschaftswissenschaften (0,02), Elektrotechnik (0,06) sowie Chemie (0,01) hat die Antragsgegnerin rechnerisch richtig einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie von 2,91 ermittelt. Der gewichtete Curriculareigenanteil wird gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt. Auch diese Berechnung ist nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Die im Zusammenhang mit der Herleitung der Curricularwerte erhobenen Rügen der Antragstellerin gehen ins Leere. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Gruppengröße bei Vorlesungen von 30 ist nicht zu beanstanden. Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten. Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 98/13 -, juris,Rn. 15. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Zugangsrechts des Studienbewerbers und dem - mit Blick auf die in Art. 5 Abs. 3 GG zu gewährleistende Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer - von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 30 für Vorlesungen - gerade auch vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin geschilderten Planung und Konzeptionierung - einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden sowie akzeptablen Wert dar. Ebenso ist bei summarischer Prüfung - gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die maximale Teilnehmerzahl für ein Projektseminar ausweislich der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005, vgl. Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.6.2005 - Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen, abrufbar unter: https://www.hrk.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Beschluss_Kapazitaeten.pdf (zuletzt abgerufen am 5. November 2018); zur Berücksichtigungsfähigkeit dieser Empfehlung: VG Minden, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 10 Nc 8/17 -, juris, Rn. 98, 15 Personen beträgt - nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für derartige (Projekt-)Seminare eine Gruppengröße von 15 Teilnehmern vorsieht. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, welcher Unterschied zwischen einem Proseminar/Seminar und einem (Projekt-)Seminar besteht, ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von Belang. Dass die Antragsgegnerin insofern eine „besondere Niveaupflege“ vgl. zum Verbot der besonderen Niveaupflege: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 39.14 -, juris, Rn. 40 betreibt, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt der von der Antragsgegnerin angesetzte Curricularwert mit 3,06 - entgegen der (wohl) von der Antragstellerin vertretenen Auffassung - innerhalb der zulässigen Bandbreite von 2,2 bis 3,4. Ausgehend von einem jährlichen Lehrdeputat von 70,94 DS und einem gewichteten Curriculareigenanteil von 2,91 ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 24,38 (= gerundet 24). Die jährliche Zulassungszahl ist im Folgenden auf 30 festgesetzt worden. Diese Ausbildungskapazität ist unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen erschöpft. Es steht kein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung der Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juli 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog). Von einer Halbierung des danach zugrunde zu legenden Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000,00 EUR nach Maßgabe der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs sieht die Kammer mit Blick darauf ab, dass durch die seitens der Antragstellerin begehrte Entscheidung die Hauptsache teilweise vorweggenommen worden wäre.