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Beschluss

1 L 1505/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2018:1119.1L1505.18.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 1 K 3957/18 gegen die Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 12. Juli 2016 in Gestalt der Verfügung vom 23. August 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen die in der Verfügung vom 23. August 2018 enthaltene Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere statthaft, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der angeordneten Maßnahme überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die angefochtene Verfügung vom 23. August 2018 als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Die mit Verfügung vom 23. August 2018 ausgesprochene Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR für den Fall, dass die Antragstellerin ihre gewerbliche Tätigkeit nicht bis zum 30. September 2018 einstellt, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes lagen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vor. Mit der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2016 liegt ein mit Zwangsmitteln durchsetzbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW vor. Die Untersagungsverfügung ist wirksam. Sie hat darüber hinaus – ohne dass es hierauf im vorliegenden Zusammenhang ankommen würde – durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. August 2017 im Verfahren 1 K 3525/16 erklärte Klagerücknahme, die als Ziffer 5 Bestandteil des zwischen den Beteiligten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs war, Bestandskraft erlangt. Die der Antragstellerin in der Zwangsgeldandrohung gesetzte Frist zur Einstellung der gewerblichen Tätigkeit bis zum 30. September 2018 ist angemessen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Die Antragsgegnerin ist insbesondere nicht aufgrund der Ziffer 1 des im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. August 2017 geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs verpflichtet, die weitere Gewerbeausübung der Antragstellerin über den 30. September 2018 hinaus zu dulden. Gemäß Ziffer 1 des außergerichtlichen Vergleichs hatte sich die Antragsgegnerin zwar verpflichtet, die gewerbliche Tätigkeit der Antragstellerin vorläufig für die Dauer von 24 Monaten, d. h. bis zum 31. August 2019 weiter zu dulden, sofern a) die Klägerin ihren laufenden Zahlungs-, Anmelde- und Erklärungspflichten gegenüber öffentlich rechtlichen Gläubigern, insbesondere gegenüber dem Finanzamt I. , der AOK, der IKK classic und der Stadtkasse I. , pünktlich und vollständig nachkommt und b) keine neuen Tatsachen bekannt werden, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin begründen. Allerdings hatten die Beteiligten in Ziffer 3 des außergerichtlichen Vergleichs weiter vereinbart, dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, die Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2016 sofort im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen, sofern die Antragstellerin den vorstehend in Ziffer 1 aufgeführten Obliegenheiten mehr als dreimal nicht oder nicht ausreichend bzw. nicht fristgerecht nachkommt. Dieser Fall des mehr als dreimaligen Verstoßes gegen die in Ziffer 1 des außergerichtlichen Vergleichs benannten Obliegenheiten ist eingetreten. Am 5. April 2018 hatte das Finanzamt I. der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ein Steuerrückstand in Höhe von 1.978,00 EUR aufgrund am 10. März 2018 fällig gewordener Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlags für das 1. Quartal 2018 bestand. Hiermit lag ein erster Verstoß gegen die rechtzeitige Zahlungspflicht vor. Soweit die Antragstellerin hierzu ausführt, der Rückstand in Höhe von 1.997,50 EUR sei noch nicht fällig gewesen, so trifft dies lediglich zu auf die bis zum 12. April 2018 berechneten Säumniszuschläge in Höhe von 19,50 EUR. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 bezifferte das Finanzamt I. die am 18. Oktober 2017 und am 23. Mai 2018 fällig gewordene vollstreckbare Steuerschuld der Antragstellerin auf 337.164,06 EUR. Die hierzu übersandte Rückstandsaufstellung verdeutlicht einen weiteren erheblichen Verstoß gegen die die Antragstellerin treffende Zahlungspflicht. Aus dem Schreiben vom 18. Juli 2018 geht zudem hervor, dass die Antragstellerin ihren laufenden Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. So hatte sie trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt innerhalb der ihr gesetzten Fristen weder Umsatz- noch Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 abgegeben, so dass mit Bescheid vom 20. April 2018 Schätzungsveranlagungen für diese Jahre erfolgten. Hieraus folgt ein im vorliegenden Zusammenhang dritter Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Gläubigern gegenüber obliegenden Pflichten der Antragstellerin. Darüber hinaus erklärte die Stadtkasse der Antragsgegnerin unter dem 24. Juli 2018, dass dort Steuerrückstände in Höhe von 180.725,50 EUR bestünden; die Zahlung durch das SEPA-Lastschriftmandat habe für Juli 2018 nicht eingezogen werden können. Hierdurch sei das Mandat ungültig geworden, ein neues Mandat sei nicht ausgestellt worden. Diese mitgeteilten Umstände begründen weitere Pflichtverletzungen der Antragstellerin, so dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die weitere Gewerbeausübung durch die Antragstellerin zu dulden, nicht mehr bestand. Anderweitige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht. Insbesondere erscheint die Höhe des als Zwangsgeld angedrohten Betrages angemessen. Im Übrigen führen die Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. November 2018 nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Der hilfsweise gestellte – wörtliche – Antrag der Antragstellerin, eine Entscheidung zu treffen, die den Gewerbebetrieb der Klägerin weiterhin im Umfang des geschlossenen Vergleichs vom 23. August 2017 ermöglicht, ist bereits unzulässig. Soweit hiermit im Hinblick auf das durch Auslegung der Antragsschrift ermittelte Rechtsschutzziel der Antragstellerin, ihren Gewerbebetrieb vorläufig weiter fortführen zu dürfen, der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO begehrt wird, ist dieser Antrag bereits im Hinblick auf die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft. Hieraus ergibt sich der Vorrang des Verfahrens nach den §§ 80, 80a VwGO, soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts geht. Dies ist vorliegend der Fall, wie die vorstehenden Ausführungen zum hier zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zeigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei wird der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren – wie hier – gemäß Ziffer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe der Hälfte des als Zwangsgeld angedrohten Betrages festzusetzen ist. Der sich hieraus ergebende Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR ist angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens wiederum zu halbieren.