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Urteil

8 K 8262/17

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:0114.8K8262.17.00
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Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Zwangsgeldfestsetzung. Nach vorangegangenen tierschutzrechtlichen Kontrollen auf dem Gelände des Klägers an der I.------straße in I1. , auf dem sich die Stallungen und Reitanlagen des Klägers befinden und bei denen die amtlichen Tierärzte der Beklagten Schimmelbefall in den Pferdestallungen feststellten, forderte diese Herrn I2. als Vorsitzenden des Klägers mit Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 unter Nr. 1 auf, sofort alle auf dem Gelände des Reitervereins I1. gehaltenen Pferde in Boxen unterzubringen, bei denen gewährleistet ist, dass der Aufenthaltsbereich der Tiere (z. B. Wände, Decken Fenster der Boxen und die Stallgasse) frei von Schimmelbefall ist. Für den Fall, dass dies in den Stallungen auf dem Gelände des Reitervereins I1. , I.------straße 20 nicht möglich sein solle, seien die Tiere unverzüglich in eine andere Haltungseinrichtung zu verbringen, die die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllten. Nach Nr. 2 ist spätestens bis zum 20. April 2017 in sämtlichen Bereichen der Stallungen, in denen sich Pferde aufhielten und an denen Futtermittel gelagert oder hergestellt würden, der vorhandene Schimmelbefall (z. B. an Wänden, Decken und Fenstern) zu entfernen. Durch geeignete Maßnahmen (z. B. durch Umsetzung eines geeigneten Lüftungskonzepts) ist entsprechend Nr. 3 der Verfügung spätestens ab dem 30. April 2017 auf unbestimmte Zeit sicherzustellen, dass künftig an Wänden, Decken und Fenstern in sämtlichen Bereichen der Stallungen, in denen sich Pferde aufhalten und an denen Futtermittel gelagert oder hergestellt werden, kein Schimmelbefall mehr auftritt. Die ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungen an. Sollte der Kläger den Anordnungen nicht oder nicht ausreichend in der genannten Frist nachkommen, drohte sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an. Zur Begründung führte sie aus: Die Anordnungen erfolgten zur Verhinderung weiterer Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) auf der Grundlage des § 16 a TierSchG. Nach § 2 TierSchG sei der Kläger dazu verpflichtet, die von ihm betreuten Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und unterzubringen. Auch müsse er über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Nach den maßgebenden Leitlinien für die Pferdehaltung habe das Pferd als ehemaliges Steppentier einen hohen Frischluftbedarf. Seine großen leistungsstarken Lungen seien auf eine ausgiebige Frischluftversorgung angewiesen, um gesund und funktionsfähig zu bleiben. Deshalb sollten Pferdeställe so gebaut, betrieben und belüftet werden, dass eine der Außenluft entsprechende Qualität angestrebt werde. Dies bedeute, dass im Stall eine ausreichende Frischluftversorgung und angemessene Luftzirkulation sicherzustellen sei und Staub- sowie Keimgehalt, wozu auch Schimmelpilze zählten, relative Luftfeuchtigkeit und Schadgaskonzentrationen in einem Bereich gehalten würden, der für die Pferdegesundheit unbedenklich sei. Dies werde durch eine geeignete Lüftung, Pflege der Einstreu sowie Vorlage von staub- und keimarmen Einstreu- und Futtermitteln erreicht. Die in der Pferdehaltung des Klägers festgestellten Zustände entsprächen diesen Anforderungen nicht. Schlechtes Stallklima, Staub und Pilzsporen griffen die Atemwege an. Schimmelpilzsporen stellten aufgrund einer permanenten mechanischen Reizung der Atemwege und einer Überempfindlichkeitsreaktion eine Hauptursache für chronische Atemwegserkrankungen dar. Schon kleinste Mengen von Schimmelsporen, der intensivsten Verbreitungsart der Schimmelpilze, könnten eine bestehende Atemwegsinfektion verschlimmern. Durch das Einatmen von Schimmelpilzsporen und organischen Stäuben könne es zu einer entzündlichen Veränderung der Lungenbläschen (Alveolitis) kommen. Eine daraus häufig resultierende Erkrankung sei die chronische obstruktive Bronchitits (COPD), die auch als „Dämpfigkeit“ bezeichnet werde. Angesichts der festgestellten Schimmelbeläge im Pferdestall und der daraus resultierenden Gesundheitsgefährdungen seien die getroffenen Anordnungen für das Abstellen der Störung notwendig, geeignet und ausreichend. Sie stellten das mildeste und den Kläger am wenigsten belastendste Mittel dar. Gegen die Verfügung legte der Kläger am 18. Mai 2017 Widerspruch ein, den das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (im folgenden LANUV) mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2017 zurück wies. Dagegen richtet sich der Kläger mit der am 20. September 2017 unter dem Az.: 8 K 8264/17 erhobenen Klage. Am 15. Mai 2017 führte die amtliche Tierärztin der Beklagten Dr. P1. mit der Bediensteten Frau T. , weiteren Bediensteten des Ordnungsamtes und der zeitweiligen Anwesenheit von Herrn I2. sowie Frau C. vom Vorstand des Klägers eine Kontrolle der Pferdehaltung durch. Da Herr I2. das Öffnen verschiedener Türen und Tore verweigerte, konnten die Stallungen erst nach Anforderung eines Schlüsseldienstes und des durch diesen erfolgten Öffnens in Augenschein genommen werden. In dem durch Frau Dr. P1. über die Kontrolle angefertigten Aktenvermerk wird unter anderem ausgeführt: „…Die vor-Ort-Kontrolle lief wie folgt ab: Gegen 16.00 Uhr fuhr Frau C. in einem silberfahrbenen VW Golf vor dem Haupttor des Reitervereins vor. Die Unterzeichnerin stellte sich, die anderen anwesenden Personen und den Grund ihrer Anwesenheit vor und bat darum, auf das Gelände des Reitervereins gelassen zu werden. Den mehrfachen Bitten, dann auch Aufforderungen, den anwesenden Personen Zutritt zum genannten Gelände und der dort befindlichen Pferdehaltung zu gewähren, kam Frau C. trotz mehrfacher Hinweise auf die im Tierschutzgesetz festgelegten Regelungen…nicht nach…Weiterhin wurden Mitarbeiter der Polizei mit der Bitte um Amtshilfe kontaktiert. Bis zum Eintreffen der Polizeimitarbeiter vor Ort wurde beobachtet, dass mehrere Pferde aus dem Untergeschoss des Reitervereins I1. geholt und an der kurzen Seite im Südwesten von rechts nach links entlanggeführt wurden und dann hinter der südwestlichen Gebäudeecke und vermutlich in der Reithalle verschwanden… Bei der Vor-Ort-Kontrolle wurden folgende Feststellungen getroffen: A Stallung im Untergeschoss A.1 An Decke, Wänden, Rohren und weiterer Stalleinrichtungen sind großflächig ausgebreitete, grau-schwarze, schimmelartige Auflager- ungen zu sehen… A.2 Mehrere Boxen sind bis maximal circa 0,5 m mit Stroh eingestreut. In der Einstreu ist – teils in die Einstreu eingetreten, teils auf der Einstreu aufliegend – an zahlreichen Stellen teilweise auch frischer Pferdekot zu sehen. In einer Box wachsen mehrere weiße, pilzförmige Gebilde auf der Einstreu. A.3 An mehreren Stellen in den Boxen bzw. auf der Stallgasse liegen größere Haufen an Heu und/oder Silage. A.4 An mehreren Stellen auf der Stallgasse liegen Klumpen aus Stroh und/oder Erde, wie sie typischerweise bei der Bewegung von Pferden aus den vorab nicht ausgekratzten Hufen herausfällt. B Stallung im Erdgeschoss (längs der Reithalle) B.1 An Decke, Wänden, Rohren und weiterer Stalleinrichtung – in der Stallgasse und in zahlreichen Boxen – finden sich großflächig ausgebreitete, grau-schwarze, schimmelartige Auflagerungen… B.3 In einer weiteren Box befinden sich zahlreiche Gefäße unterschiedlicher Farbe, Form und Größe, die vielfach mit einer olivgrünen Masse oder mit Getreide gefüllt sind… B.4 Im Erdgeschoss wurden im Zeitpunkt der Kontrolle in den Boxen mindestens drei Pferde gehalten…“ Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 setzte die Beklagte aufgrund des § 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ein Zwangsgeld gegen den Kläger in Höhe von 1.000,00 Euro und Kosten in Höhe von 3,50 € fest. Zur Begründung führte sie aus: Bei der am 15. Mai 2017 durchgeführten Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Kläger den Anordnungen aus der Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 nicht folge leiste. Er habe im Untergeschoss nach wie vor Pferde in Boxen mit Schimmelbildung gehalten. Außerdem habe er im Erdgeschoss Futtermittel in Boxen gelagert, die ebenfalls Schimmelbildung aufwiesen. Wegen Verstoßes gegen die Anordnungen zu Nr. 1 und 2 werde daher ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 € festgesetzt. Des Weiteren drohte die Beklagte für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen nicht oder nicht ausreichend bis zum 6. Juni 2017 nachgekommen sei, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von je 1.000,00 Euro an. Dagegen legte der Kläger am 23. Mai 2017 Widerspruch ein, den das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LANUV) mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2017 zurückwies. Daraufhin hat der Kläger am 20. September 2017 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Da bereits die zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 17. April 2017 mit der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung rechtswidrig gewesen sei, gelte dies auch für die Zwangsgeldfestsetzung mit erneuter Zwangsgeldandrohung. Das von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständige Dr. N. , das dieser aufgrund einer Besichtigung der Stallanlagen und einer Schimmelpilzmessung in der Stallluft am 22. Januar 2018 erstellt habe, habe keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein hygienisch relevanter Schimmelpilzbefallsflächen an Stallwänden und –decken ergeben. Die Summenkonzentration habe sogar wesentlich unter der für Stallgebäude üblichen Belastung gelegen. Diese für die Pferdegesundheit unbedenkliche Situation habe bereits zum Zeitpunkt der Tierschutzkontrollen durch die Beklagte bestanden. Bei den vermeintlichen Schimmelbelägen handele es ausschließlich um unbedenkliche mineralische Auswachsungen und nicht um Schimmel. Die amtliche Tierärztin C1. der Beklagten habe während ihrer Kontrolle am 16. März 2018 den gesundheitlich für die Pferde unbedenklichen Zustand der Stallungen auch bestätigt. Er weise darauf hin, bis auf ein Abfegen der Decken und Wände im Stall keinerlei weitere Reinigungs- oder sonstige Maßnahmen durchgeführt zu haben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend: Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde gelegten Verstöße gegen die Anordnungen in ihrer Ordnungsverfügung seien aktenkundig hinreichend dokumentiert. Die amtliche Tierärztin C1. habe, wie sich aus dem während der mündlichen Verhandlung übersandten Vermerks über die am 16. März 2018 durchgeführte Tierschutzkontrolle ergebe, festgestellt, dass der Stall im Erdgeschoss frisch gereinigt und gekälkt, die Luftqualität im Souterrain jedoch nach wie vor für die Unterbringung von Pferden zu schlecht gewesen sei. Auch in einer gemeinsamen Besprechung mit Frau C. und dem ehemaligen Vereinsmitglied Frau Rechtsanwältin T1. als Rechtsbeistand am 30. Mai 2017 sei die Schimmelbeseitigung im Stall thematisiert worden. Das erkennende Gericht hat den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 11. April mit Beschluss vom 13. Februar 2018 - 8 L 14/18 – abgelehnt. Die dagegen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegte Beschwerde 20 B 304/18 hat der Kläger zurück genommen. Die gegen die Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 erhobene Klage 8 K 8264/17 hat das erkennende Gericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. August 2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte 8 K 8264/17, die Verfahrensakte 8 L 14/18 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht entscheidet nach der Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LANUV vom 24. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin enthaltene Zwangsgeldfestsetzung von 500,00 Euro je Verstoß gegen die unter den Nummern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 enthaltenen Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzung war hier erfüllt, weil die Beklagte die sofortige Vollziehung der tierschutzrechtlichen Regelungen in der Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hatte. Damit waren die Regelungen sofort vollziehbar, weil die vom Kläger dagegen erhobenen Klage 8 K 8264/17 keine aufschiebende Wirkung entfaltete. Das Zwangsgeld wurde dem Kläger in der Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 auch in einer § 63 VwVG NRW entsprechenden Weise und in Höhe von 500,00 Euro je Verstoß gegen die darin getroffenen Anordnungen schriftlich angedroht. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung lagen vor. Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde nach § 64 Satz 1 VwVG das Zwangsmittel fest. Zunächst ist der Kläger der unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnung nicht nachgekommen, wonach sofort alle auf dem Gelände des Reitervereins I1. gehaltenen Pferde in Boxen unterzubringen sind, bei denen gewährleistet ist, dass der Aufenthaltsbereich der Tiere (z. B. Wände, Decken Fenster der Boxen und die Stallgasse) frei von Schimmelbefall ist und für den Fall, dass dies in den Stallungen auf dem Gelände des Reitervereins I1. , I.------straße 20 nicht möglich sein solle, die Tiere unverzüglich in eine andere Haltungseinrichtung zu verbringen sind, die die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllten. Die amtliche Tierärztin Dr. P1. stellte bei der am 15. Mai 2017 durchgeführten Tierschutzkontrolle sowohl bei den Stallungen im Untergeschoss als auch bei der Stallung im Erdgeschoss längs der Reithalle an Decken, Wänden, Rohren und weiteren Stalleinrichtungen weiterhin großflächig ausgebreitete, grau-schwarze schimmelartige Auflagerungen fest. In mehreren Boxen im Untergeschoss war in der Einstreu ‑ auch frischer – Pferdekot vorhanden. Auch im Erdgeschoss wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle danach mindestens drei Pferde gehalten. Dieser amtstierärztliche Befund ist für das Gericht auch angesichts der während der Kontrolle angefertigten Lichtbilder, auf denen großflächige schwarze schimmelartige Beläge an Decken und Wänden zu sehen sind, in jeder Beziehung nachvollziehbar. Der Kläger ist auch der unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 getroffenen Anordnung, wonach spätestens bis zum 20. April 2017 in sämtlichen Bereichen der Stallungen, in denen sich Pferde aufhielten und an denen Futtermittel gelagert oder hergestellt würden, der vorhandene Schimmelbefall (z. B. an Wänden, Decken und Fenstern) zu entfernen war, nicht nachgekommen ist. Das Vorbringen des Klägers ist demgegenüber nicht geeignet, diese Befunde zu erschüttern. Das von ihm in Bezug genommene Gutachten des Dr. N. wurde erst im Januar 2018 und damit acht Monate nach den der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegenden amtstierärztlichen Feststellungen vom 15. Mai 2017 erstellt und ist daher im Hinblick auf den Kontrollzeitpunkt nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat Frau Rechtsanwältin T1. nach dem Inhalt des Vermerks über die am 30. Mai 2017 durchgeführte gemeinsame Besprechung noch zum damaligen Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die Renovierungsarbeiten von ehrenamtlichen Mitgliedern durchgeführt würden und es dem Kläger um die Durchführung einer nachhaltigen Maßnahme gehe. Es habe bereits eine Säuberung mit dem Hochdruckreiniger stattgefunden, derzeit müssten die gereinigten Flächen abtrocknen. Die von der Beklagten gesetzte Frist des 6. Juni 2017 könne nicht eingehalten werden, und man hoffe auf ein Entgegenkommen. Diese Äußerungen sind über die amtstierärztlichen Feststellungen hinaus ein Indiz dafür, dass entgegen der Ausführungen von Frau C. in der mündlichen Verhandlung vor der Begutachtung durch Dr. N. nicht nur die Wände und Decken abgekehrt, sondern jedenfalls umfangreichere Reinigungsarbeiten durchgeführt wurden. Der Umstand weiterer Reinigungsarbeiten erschüttert ungeachtet des Umstandes, dass der Gutachter bezogen auf den Monat Mai 2017 gar keine Aussage getroffen hat und wohl auch nicht treffen konnte, jedoch zusätzlich die Übertragbarkeit der gutachterlichen Feststellungen bezogen auf den Zeitpunkt der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 15. Mai 2017 erheblich. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung weiter enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von je 1.000,00 Euro für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen nicht oder nicht ausreichend bis zum 6. Juni 2017 nachgekommen sei, ist auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW gleichfalls rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil ab. Die dafür nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung ab. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. P B e s c h l u s s: Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 1.500,00 Euro (Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zuzüglich der Hälfte des weiter angedrohten Zwangsgeldes: 1.000,00 Euro + ½ von 1.000,00 Euro) festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. P