Urteil
8 K 3527/17
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der Genehmigungen ersetzt, begründet nicht ohne weiteres Drittschutz; bloße faktische Nachteile genügen nicht für das Zustimmungserfordernis nach §58 VwVfG NRW.
• Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist eine adäquat kausale hoheitliche Verursachung der Rechtsbeeinträchtigung; das Freilassen der Tiere durch einen privaten Projektträger kann die allein adäquate Ursache sein.
• Die Ausbringungsgenehmigung des §40 Abs.4 BNatSchG a.F. dient dem öffentlichen Naturschutzinteresse und vermittelt dem betroffenen Grundeigentümer nicht zwingenden Anfechtungs- oder Drittschutz.
• Die Feststellungsklage nach §43 VwGO ist unzulässig, wenn der Kläger keine Verletzung eigener Rechte durch den Vertrag darlegen kann.
• Die Zuständigkeit nach §40 Abs.5 BNatSchG a.F. (für im Inland nicht vorkommende Arten) war nicht gegeben, weil Wisente als historisch heimische Art zu beurteilen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Drittwirkung öffentlich-rechtlichen Vertrages bei Wisent-Freisetzung; Klage abgewiesen • Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der Genehmigungen ersetzt, begründet nicht ohne weiteres Drittschutz; bloße faktische Nachteile genügen nicht für das Zustimmungserfordernis nach §58 VwVfG NRW. • Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist eine adäquat kausale hoheitliche Verursachung der Rechtsbeeinträchtigung; das Freilassen der Tiere durch einen privaten Projektträger kann die allein adäquate Ursache sein. • Die Ausbringungsgenehmigung des §40 Abs.4 BNatSchG a.F. dient dem öffentlichen Naturschutzinteresse und vermittelt dem betroffenen Grundeigentümer nicht zwingenden Anfechtungs- oder Drittschutz. • Die Feststellungsklage nach §43 VwGO ist unzulässig, wenn der Kläger keine Verletzung eigener Rechte durch den Vertrag darlegen kann. • Die Zuständigkeit nach §40 Abs.5 BNatSchG a.F. (für im Inland nicht vorkommende Arten) war nicht gegeben, weil Wisente als historisch heimische Art zu beurteilen sind. Der Kläger ist Waldeigentümer; durch ein Auswilderungsprojekt wurden Wisente in einem etwa 4.300 ha großen Projektgebiet freigelassen. Zwischen Behörden und Projektträgern wurde am 8. April 2013 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen, der behördliche Genehmigungen für die Freisetzungsphase ersetzen sollte. Nach Öffnung des Geheges verließen Wisente das Projektgebiet und verursachten Schälschäden an Buchen und Fichten auf Grundstücken des Klägers. Der Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages und ersatzweise dessen Kündigung sowie Maßnahmen der Beklagten, die Tiere einzufangen oder Schäden abzuwenden. Die Beklagten und der private Projektträger wiesen die Ansprüche zurück; zivilrechtlich ist der Projektträger bereits in anderen Verfahren als Störer verurteilt worden. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist als Klageart grundsätzlich statthaft, aber der Kläger fehlt die Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO, weil er nicht darlegt, durch den Vertrag in eigenen Rechten betroffen zu sein. • Drittschutz und Zustimmungserfordernis: §58 Abs.1 VwVfG NRW verlangt eine rechtlich relevante Beeinträchtigung subjektiver Rechte. Vorschriften wie §40 Abs.4 BNatSchG a.F. verfolgen überwiegend öffentliche Schutzinteressen; sie vermitteln dem betroffenen Grundeigentümer keinen schutzfähigen Drittrechtsstatus, sodass eine fehlende Zustimmung des Klägers den Vertrag nicht unwirksam macht. • Anfechtungsrechtliche Subsidiarität: Für die Frage, ob ein Kläger gegen die durch den Vertrag ersetzten Genehmigungen hätte vorgehen können, fehlt es an einer normativen Grundlage, die dem Kläger einen individuellen Rechtschutz gegen eine Ausbringungsgenehmigung gewährt. • Folgenbeseitigungsanspruch: Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch setzt adäquat kausales hoheitliches Handeln der Beklagten als Ursache der Eigentumsbeeinträchtigung voraus. Hier ist die unmittelbare Ursache für die Schäden das Freilassen der Wisente durch den privaten Projektträger; die Beklagten haben kein eigenes hoheitliches Mitwirken gesetzt, das adäquat kausal wäre. • Haftungsumfang und Managementpflichten: Der Vertrag legt Verantwortlichkeiten überwiegend dem Projektträger (Haftung nach §9 des Vertrages, Managementpflichten) zur Last; die Koordinierungsgruppe und Behörden regelten Begleitung und Informationspflichten, konnten das Projekt gegen den Willen des Projektträgers nicht einseitig beenden. • Zuständigkeitserwägung: Die Bestimmung, dass für im Inland nicht vorkommende Arten das Bundesamt zuständig wäre, greift nicht, weil Wisente als historisch heimische Art zu beurteilen sind; eine Nichtigkeit des Vertrages hierauf gestützt ist nicht gegeben. • Feststellungsinteresse: Selbst bei angenommenem Rechtsmangel würde ein Feststellungsurteil die Lage des Klägers nicht praktisch verbessern, weil die Tiere bereits in Freiheit sind und die einschlägigen Normen keine Anspruchsgrundlage zur Beseitigung aufseiten des Klägers begründen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat weder die erforderliche Klagebefugnis für die Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages noch einen durchsetzbaren Anspruch auf Kündigung des Vertrages oder auf hoheitliche Maßnahmen gegen die Wisente gegenüber den Beklagten. Entscheidungsrelevant ist, dass die durch den Vertrag ersetzten Genehmigungen überwiegend öffentliche Schutzinteressen verfolgen und keinen Drittschutz zugunsten des Klägers begründen; ferner stellen die eigentlichen Schäden eine adäquat kausale Folge des Freilassens durch den privaten Projektträger dar, nicht aber eine unmittelbar zurechenbare hoheitliche Amtshandlung der Beklagten. Der Kläger bleibt insofern auf zivilrechtliche Ansprüche gegen den Projektträger bzw. auf die bestehenden Entschädigungsregelungen verwiesen; die Kosten des Verfahrens hat er zu tragen.