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Urteil

8 K 3527/17

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:0211.8K3527.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen

Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Die Inhaber des klagenden Forstbetriebs sind Eigentümer eines größeren Waldgebietes im Bereich von P1. , einem Ortsteil der Gemeinde L. im Kreis P2. . Als solcher wendet sich der Kläger wegen eines Auswilderungsprojekts für Wisente gegen die Beklagten, weil die Tiere beim Durchstreifen der in seinem Eigentum stehenden Waldgebiete Schäden an seinen Bäumen verursachen. Am 25. Juni 2008 schlossen der Beklagte zu 1) und das N1. mit dem Q. U. O. und dem Beigeladenen zu 2) den öffentlich-rechtlichen Vertrag „Wisente im S. “. Danach beabsichtigten die Q. und der Beklagte zu 1) die Ansiedelung von Wisenten im S. . Zur Vorbereitung der beabsichtigten Ansiedlung sollte in einem näher beschriebenen Bereich im Gebiet der Stadt C. C1. ein ausbruchssicheres Auswilderungs-Versuchsgehege für die Dauer von fünf Jahren errichtet werden, in das 8 bis 12 Wisente eingesetzt werden sollten. Der Beigeladene zu 1) wurde als Trägerverein danach gegründet. Der vertraglich formulierte Satzungszweck des beigeladenen Vereins besteht in der „Wiederansiedelung und Erhaltung des Wisents im S. “. Dieser Zweck sollte zunächst durch den Bau eines Auswilderungs-/Versuchsgeheges mit der Zielsetzung verfolgt werden, die dort lebenden Tiere nach erfolgreicher Versuchsphase mit wissenschaftlicher Begleitung freizusetzen, auszuwildern und in einem festgesetzten Projektgebiet durch geeignete Managementmaßnahmen dauernd zu erhalten. Am 24. März 2010 begann der Beigeladene zu 1) mit der Ansiedelung der Tiere, indem die ersten, für die spätere Freisetzung vorgesehenen 9 Wisente aus verschiedenen Wisentgehegen, Zoos und Tierparks in Deutschland und Belgien nach X. transportiert wurden. Dort hielten sie sich zunächst in einem eng begrenzten und abgesperrten, nördlich der Stadt C. C1. im Bereich des Beklagten zu 1) gelegenen Eingewöhnungsgehege mit einer Größe von 88 ha auf. Das Projekt wurde durch Wissenschaftler verschiedener Fachbereiche und eine Steuerungsgruppe begleitet. Die C2. B. und der M. X1. und I. schlossen am 8. April 2013 mit dem Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) für den Grundstückseigentümer im Projektgebiet C. C1. den Öffentlich-rechtlichen Vertrag für die Freisetzungsphase „Wisente im S. “ gem. § 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). In der Präambel heißt es: „Der Q. U1. X2. -X3. -X4. , die X4. -C1. S1. und der Kreis T2. -X4. beabsichtigen, das Projekt „Wisente im S. “ fortzuführen. Ziel ist die dauerhafte Etablierung einer frei lebenden Wisentpopulation von maximal 25 Tieren im S. in einem auf rd. 4000 ha begrenzten Projektgebiet mit Tieren, die herrenlos im Sinne des Zivilrechts sind. Nach der Gehegephase im Auswilderungs-Versuchsgehege schließt sich als weiterer Schritt auf dem Weg zu diesem Ziel eine Freisetzungsphase an. Sie beginnt damit, dass das Auswilderungs-Versuchsgehege, in dem sich derzeit acht Wisente befinden, zum Winter 2012/2013 geöffnet wird und die Tiere damit in der freien Natur ausgebracht werden. Um Gefahren für die öffentliche Sicherheit auszuschließen werden die Wisente während der Freisetzungsphase veterinärmedizinisch intensiv betreut und ihr Raum-Zeit-Verhalten wird vom Q. laufend beobachtet und insbesondere durch eine ganzjährige Fütterung gesteuert. Der Q. bleibt während dieser Phase Eigentümer und Halter der Wisente. Nach Auswertung der Ergebnisse der Freisetzungsphase legen die Vertragsparteien die Rahmenbedingungen fest, unter denen der Q. das Eigentum und die Tierhaltereigenschaft an den Wisenten aufgeben kann und die Tiere herrenlos im Sinne des Zivil- und Jagdrechts werden.“ Weiter wird in dem Vertrag ausgeführt: § 1 Vertragsgegenstand Dieser Vertrag ersetzt die für die Freisetzungsphase der Wisente erforderlichen behördlichen Genehmigungen und löst mit Zustimmung des N2. den am 25. Juni 2008 unterzeichneten öffentlich-rechtlichen Vertrag „Wisente im S. “ ab. Bestandteil dieses Vertrages sind die Rahmenbedingungen für die Freisetzungsphase, die sich aus gesetzlichen Regelungen, den Belangen des Natur- und Artenschutzes und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit ergeben. § 2 Zweck der Freisetzungsphase (1) Mit Öffnung des Auswilderungs-Versuchsgeheges werden die Wisente in der freien Natur des Projektgebietes ausgebracht. Damit beginnt die sog. Freisetzungsphase, in der Erfahrungen gesammelt werden, wie sich die Tiere in Freiheit verhalten. Während der Freisetzungsphase werden die Wisente veterinärmedizinisch intensiv versorgt und der Q. überwacht und steuert laufend das Raum-Zeit-Verhalten der Tiere unter den Aspekten des Natur- und Artenschutzes sowie insbesondere zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Grenzen des Projektgebiets sind in einer Karte dargestellt, die als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages sind. (2) Aufgrund des umfangreichen Managements des Projektträgers sind die Wisente während der Freisetzungsphase nicht herrenlos im Sinne des Zivil- und Jagdrechts. (3) Um ausreichende Erkenntnisse über das Raum-Zeit-Verhalten der Wisente und die Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie die öffentliche Sicherheit zu gewinnen, ist die Freisetzungsphase auf mehrere Jahre angelegt. Sie endet mit Ablösung dieses Vertrages durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag aller Vertragsparteien über die Herrenlosigkeitsphase. § 3 Beginn der Freisetzungsphase (1) Die Öffnung des Auswilderungs-Versuchsgeheges kann zum Jahresbeginn 2013 erfolgen. Die topographische Lage des Geheges ist aus der Karte gemäß Anlage 1 zu ersehen, die Bestandteil dieses Vertrages ist. (2) Mit der Öffnung des Auswilderungs-Versuchsgeheges werden die darin be- findlichen Tiere in der freien Natur ausgebracht. Dieser Vertrag ersetzt die gem. § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 61 Abs. 3 Satz 1 LG vom Pro- jektträger für das Ausbringen von Tieren in der freien Natur einzuholende Genehmigung der C2. als höhere Landschaftsbehörde (4) Da die Wisente mit der Freisetzungsphase nicht herrenlos werden, bedarf es keiner Genehmigung der oberen Jagdbehörde für das Aussetzen von Wild gem. § 31 LJG NRW. § 4 Schutzausweisungen im Projektgebiet Mit Inkrafttreten dieses Vertrages gelten ggfs. erforderliche Befreiungen von Verboten der Schutzgebietsausweisungen im Projektgebiet für die Freisetzungsphase als erteilt. § 5 Zaunanlagen, Waldsperrungen (1) Der innere Bereich des Auswilderungs-Versuchsgeheges mit Fanggatter, Zaun und baulichen Anlagen wird zunächst weiter vorgehalten. Der äußere Zaun des Auswilderungs-Versuchsgeheges wird innerhalb des Jahres 2013 durch Abbau des Drahtes zurückgebaut. Der M. X1. und I. NRW, Regionalforstamt T2. -X4. als Forstbehörde ist damit einverstanden, dass die Zaunpfosten bis zur Beendigung der Freisetzungsphase nicht entfernt werden. Der innere und der äußere Zaun sind in der Karte eingetragen, die als Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist. (2) Mit diesem Vertrag wird die von der Forstbehörde nach § 4 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG) erteilte Genehmigung zur dauerhaften Waldsperrung mit Ausnahme des langfristig zu erhaltenden inneren Bereiches aufgehoben. Der innere Bereich bleibt für die Dauer der Freisetzungsphase gesperrt. Die forstbehördliche Sperrungsgenehmigung gemäß § 4 Absatz 3 LFoG wird widerruflich durch diesen Vertrag ersetzt. § 6 Beweidung, Fütterung (1) Der Q. gewährleistet durch ein umfangreiches Management während der Freisetzungsphase, dass die Belange des Natur- und Artenschutzes im Projektgebiet gewahrt bleiben und die Beweidung durch die Wisente nicht zu Beeinträchtigungen der im Projektgebiet liegenden Natura 2000-Gebiete oder einer Nutzungsänderung im Sinne des § 39 LFoG (Stichwort „Waldweide“) führt. (2) Da die Wisente während der Freisetzungsphase nicht herrenlos werden, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung des Kreises T2. -X4. als untere Jagdbehörde gemäß § 35 Nr. 2 DVO LJG-NRW für die zur Steuerung des Raum-Zeit-Verhaltens geplante ganzjährige Fütterung mit Kraftfutter während der Freisetzungsphase. § 7 Öffentliche Sicherheit (1) Der Q. garantiert durch ein umfangreiches Management während der Freisetzungsphase, dass die öffentliche Sicherheit im Projektgebiet jederzeit gewährleistet ist. Ziel ist es, die Wisente im Projektgebiet zu halten. Außerdem sollen die Tiere so weit wie möglich von den im Projektgebiet liegenden öffentlichen Straßen ferngehalten werden. Zu diesem Zweck rüstet der Q. die Leitkühe und Bullen der Wisentherde mit Telemetriehalsbändern aus und überwacht und steuert ständig das Raum-Zeit-Verhalten der Tiere. (2) Der Q. informiert die Kreise T2. -X4. , P2. und I1. sowie die Koordinierungsgruppe regelmäßig über den Standort der Wisente und seine Maßnahmen zur Überwachung und Steuerung. (3) Die Vertragsparteien verständigen sich einvernehmlich über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Belange der Tiergesundheit und der Verkehrssicherheit, und unterrichten die Koordinierungsgruppe. Bei Gefahr im Verzug entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde, im Falle einer tiermedizinischen Notwendigkeit im Einvernehmen mit der zuständigen Veterinärbehörde, über die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Koordinierungsgruppe. Die vorstehenden Regeln gelten entsprechend, soweit Maßnahmen auf dem Gebiet des Kreises P2. und des I1. erforderlich werden. Die Zuständigkeiten der jeweiligen unteren Landschaftsbehörde, der unteren Jagdbehörde und der Straßenverkehrsbehörde bleiben unberührt. § 8 Koordinierungsgruppe (1) Zur Begleitung der Freisetzungsphase wird eine Koordinierungsgruppe eingesetzt. Diese besteht aus je einer Vertreterin des Kreises T2. X4. des X2. -X3. -X4. , der X4. -C1. S1. , der Stadt C. C1. , des Kreises P2. und I1. , jeweils vertreten durch die Kreisdirektoren oder ihre bevollmächtigten Vertreter, des X5. des X6. -M1. M2. , des U2. S2. , des ehrenamtlichen O1. , des M3. X1. und I. als obere Jagd- und Forstbehörde, der C2. B. , des M3. X1. und I. , S3. T2. -X4. , des M3. X1. und I. , S3. L1. T3. , des M3. X1. und I. , S3. T3. , des C3. für Naturschutz, des M4. für, der G1. für Jagdkunde und Wildschadenverhütung, des örtlichen/regionalen Tourismus, der L2. , der biologischen Station T2. -X4. , der K. T4. (2) Den Vorsitz hat der Landrat des Kreises T2. -X4. oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter. (3) Die Koordinierungsgruppe hat das Recht, das Projekt während der Freisetzungsphase jederzeit abzubrechen, wenn aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Weiterführung aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht mehr zu vertreten ist. Die Koordinierungsgruppe beschließt einvernehmlich die erforderlichen Beendigungsmaßnahmen. § 9 Haftung Da die Wisente während der Freisetzungsphase nicht herrenlos im Sinne des Zivil- und Jagdrechts sind, haftet der Q. als Eigentümer und Tierhalter gemäß §§ 823 und 833 BGB für alle Sach- und Personenschäden, die durch die Wisente verursacht werden. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme gegen Personen- und Sachschäden wird bei Unterzeichnung des Vertrages nachgewiesen. § 10 Laufzeit des Vertrages (1) Dieser Vertrag besteht, bis ihn die Vertragsparteien einvernehmlich durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Phase der Herrenlosigkeit ablösen oder die Vertragsparteien das Projekt „Wisente im S. “ einvernehmlich unter Regelung aller erforderlichen Beendigungsmaßnahmen für gescheitert erklärt haben. § 11 Kündigung (1) Jede Vertragspartei hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn sich der Q. nicht entsprechend den vereinbarten Festsetzungen verhält und ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Einhaltung der vereinbarten Regelungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden müssen oder andere Fachbehörden oder sonstige betroffene Dritte aufgrund von gesetzlichen Vorschriften rechtmäßig eine Beendigung des Projekts fordern. (2) Zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung nach Kündigung gilt eine Übergangszeit von sechs Monaten als vereinbart, es sei denn, es werden durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung oder einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien andere Fristen bestimmt. § 12 Schriftform, Nebenabreden, Salvatorische Klausel (1) Der Vertrag und dessen Änderung bedürfen der Schriftform. (2) Nebenabreden sind nicht zulässig. § 7 Abs. 3 des Vertrages bleibt unberührt. (3) Soweit einzelne Regelungen unwirksam sein sollten, treten an deren Stelle die gesetzlichen Regelungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Regungen unverzüglich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend anzupassen und in den Vertrag aufzunehmen. § 13 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt am Tag nach der letzten Unterzeichnung in Kraft. Das N1. erklärte, den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu unterstützen und keine Bedenken gegen die Ablösung des Vertrages vom 13. Dezember 2012 zu haben. Die Landräte des Kreises P2. und des I1. erklärten schriftlich, die Vertragspartner des öffentlich-rechtlichen Vertrages bei der Umsetzung der vereinbarten Regelungen zu unterstützen und, soweit ihr Gebiet betroffen sei, bei Bedarf im Sinne des § 7 Abs. 3 des Vertrages tätig zu werden. Wisente sind im Anhang IV zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Abl. L 206, 22.07.1992, S. 7) in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (Abl. L 158/193) - FFH-Richtlinie - als prioritäre Art gelistet und nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) streng bzw. besonders geschützt. Am 11. April 2013 entließ der Beigeladene zu 1) eine Gruppe von acht Wisenten aus dem umzäunten Bereich, um diese auszuwildern. Das im Vertrag bezeichnete Projektgebiet erstreckt sich mit 4.300 ha Fläche nordöstlich, nördlich, westlich und nordwestlich der Stadt C. C1. im S. . Westlich und nordwestlich des Projektgebietes grenzen die auf dem Gebiet der Gemeinden L. und M5. im Kreis P2. gelegenen Teile des S4. an. Dort liegen die Waldgrundstücke des Klägers. Die freigelassenen Tiere und ihre nach der Freilassung geborenen Abkömmlinge verlassen bei ihren Wanderungen durch das S. das Projektgebiet und gelangen so auch in Gebiete des Kreises P2. und des I1 . Dabei hielten diese sich in der Vergangenheit wiederholt auch auf den Grundstücken des Klägers und anderer Waldeigentümer auf, auf denen sie – vor allem durch das Abfressen der Rinde von Buchen, aber auch Fichten – sogenannte „Schälschäden“ an den Bäumen des Klägers und anderer Waldbauern verursachen. Diese Schäden wurden und werden regelmäßig von einem Sachverständigen begutachtet, geschätzt und beziffert. Die derzeitige Zahl der Tiere in der Herde lässt sich nicht genau bestimmen, nach Angaben des Beigeladenen zu 1) soll es sich um ca. 20 Tiere handeln. Der Kläger behauptet, die Herde umfasse eine weit größere Anzahl an Tieren. Zwei Jungbullen haben sich von der Herde abgesetzt. Es besteht eine Haftpflichtversicherung bei der GVV-Kommunalversicherung, die jedoch nicht die Schäden an Bäumen des Klägers umfasst. Aufgrund einer zwischen den Beigeladenen, den Beklagten und dem X7. getroffenen Rahmenvereinbarung vom 25. März 2015 über die Regulierung von Wildschäden der Wisente im Projekt „Wisente im S. “ wurde ein Fonds in Höhe von 50.000,00 € pro Jahr eingerichtet. Die Rahmenvereinbarung lief grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2017 und verlängert sich stillschweigend um jeweils 5 Jahre, wenn sie nicht von einem der Vereinbarungspartner mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt wird. Aus diesem Fonds werden die durch den Sachverständigen berechneten Schäden beglichen. Zivilrechtlich wurde der Beigeladene zu 1) auf die Klagen weiterer Waldbauern zuletzt mit Berufungsurteilen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 29. Mai 2017 - 5 U 153/15 - und - 5 U 156/15 - verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die von ihm am 11. April 2013 freigelassenen Wisente und deren Abkömmlinge die auf den Waldgrundstücken der klagenden Waldbauern wachsenden Bäume – insbesondere Buchen – durch Schälen der Baumrinde oder auf andere Weise beschädigen. Die Verurteilung steht unter dem Vorbehalt, dass dem Beigeladenen zu 1) für die von ihm beabsichtigten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung die nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlichen Ausnahmegenehmigungen durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden erteilt werden. Die auf die Verurteilung des Beigeladenen gerichteten weitergehenden Klageanträge wies das OLG Hamm ab. Im Revisionsverfahren - V ZR 177/17 - entschied der Bundesgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2018 bislang nicht, sondern gab den Beteiligten noch einmal Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen. Am 6. April 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Als betroffener Dritter könne er die Unwirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klären lassen, weil die Beklagten diesen infolge des damit verbundenen Eingriffs in sein Eigentum zu seinen Lasten abgeschlossen hätten. Allein im Jahr 2016 seien ihm nach Schätzung der Gutachter Schäden in Höhe von 3.280,00 € entstanden. Diese Schätzungen berücksichtigten allerdings nicht den tatsächlich wesentlich höher liegenden Schaden und die für die Zukunft zu erwartende ständige Steigerung der Schadenshöhe. Die auf die Unwirksamkeit des Vertrages zielende Feststellungsklage sei zulässig. Ihr stehe der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Die Erhebung einer Anfechtungsklage sei ihm nicht möglich gewesen, weil die Vertragsbeteiligten keine Genehmigung erteilt, sondern den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt hätten. Die durch Vertrag ersetzte Ausbringungsgenehmigung vermittle ihm vor dem Hintergrund der in § 65 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes alter Fassung (BNatSchG a.F.) geregelten Duldungspflichten und Benachrichtigungsrechte auch den im Rahmen einer Klagebefugnis erforderlichen Drittschutz. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Keiner der Vertragsbeteiligten sei für die Erteilung der darin geregelten Ausbringungsgenehmigung sachlich zuständig gewesen. Dies sei nach § 40 Abs. 5 BNatSchG a.F. ausschließlich das Bundesamt für Naturschutz als Bundesbehörde gewesen, weil es sich bei Wisenten um eine im Inland nicht vorkommende Art im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG handele. Wegen sachlicher Unzuständigkeit der Beklagten wäre eine entsprechend erteilte Genehmigung sowohl nach § 44 Abs. 1 als auch nach Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW nichtig gewesen. Daraus folge bereits die Nichtigkeit des Vertrages, mit dem sich die Beklagten zu Lasten Dritter absolut sachliche Unzuständigkeiten angemaßt hätten. Dabei handele es sich um einen von vorherein unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVfG NRW. Dieser Vertrag sei adäquat ursächlich für die Eigentumsverletzung an seinen Waldbäumen, da die Vertragsbeteiligten mit dessen Abschluss endgültig und abschließend in adäquater Weise alle Ursachen dafür gesetzt hätten, dass die Wisente an seinen Waldbäumen Schäden anrichteten. Der Vertragsabschluss seitens der Beklagten stelle auch einen Eingriff im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVfG NRW dar, weil die im Vertrag geregelte Genehmigung selbst die naturschutzrelevante Maßnahme darstelle, während der Öffnung des Auswilderungsgeheges als Realakt keine eigenständige Bedeutung zukomme. Unmittelbar durch den Vertragsabschluss kausal verursacht müssten daher alle von der Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch die Wisente gem. § 65 Abs. 1 BNatSchG dulden, soweit diese nicht unzumutbar sei. Die Duldungspflicht sei damit gewissermaßen die „Kehrseite“ der Genehmigung. Aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) dürfe er sich damit im Wege des Primärrechtsschutzes gegen den öffentlich-rechtlichen Vertrag wehren. Es komme dabei nicht darauf an, dass der Vertrag die Auswilderung der Wisente auf das Projektgebiet beschränke, weil die Ausbringungsgenehmigung sich auf die freie Natur insgesamt beziehe und nicht auf ein Projektgebiet beschränkt sei. Bereits bei Vertragsschluss sei ein Verlassen des Projektgebiets durch die Wisente auch für die Beklagten absehbar gewesen. Dies folge schon aus der Formulierung in § 7 Abs. 1 S. 2 des Vertrages, wonach es lediglich „Ziel“ sei, „die Wisente im Projektgebiet zu halten“. Ursprünglich sei ein wesentlich größeres, sich auch auf Bereiche jenseits der Grenze des Kreises T2. -X4. erstreckendes Projektgebiet geplant gewesen. Dazu sei es nur wegen des Widerstandes der Waldbauern der betroffenen Grundstücke im Kreis P2. und I1. nicht gekommen. Die Bestimmung von Größe und Wahl des Projektgebietes entspreche daher wissenschaftlichen Anforderungen nicht. Hilfsweise ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Vertrages auch daraus, dass die Beklagten ihrem eigenen Vortrag zufolge Auswirkungen der naturschutzrechtlichen Maßnahme im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 65 ff. BNatSchG gar nicht berücksichtigt hätten. Diese hätten vielmehr in ihre Erwägungen auch den Aspekt einbeziehen müssen, ob die Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Grundstücken außerhalb des Projektgebietes führe. Es seien alle Beklagten, und nicht nur der Beigeladene zu 1), als Handlungsstörer zu qualifizieren, weil sie in ihrer jeweiligen Funktion über die Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Ausbringung der Wisente gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages i.V.m. § 40 Abs. 4 S. 1 BNatSchG und § 61 Abs. 3 S. 1 des Landschaftsgesetzes (LG) hinaus in diesem Vertrag weitergehende konkrete Aufgaben und Mitverantwortung für die Umsetzung des Vertrages und die Durchführung des Projekts auf unbestimmte Zeit übernommen hätten. Zu nennen seien hier die §§ 7 Abs. 3, 8 und 11 des Vertrages. Die am 11. April 2013 als Realakt zu qualifizierende Öffnung des Geheges sei bereits im Vertrag festgelegt gewesen. Dementsprechend sei der Beigeladene zu 1) durch den Vertrag berechtigt und verpflichtet gewesen, das Auswilderungs-Versuchsgehege zu öffnen. Durch die Einrichtung des Entschädigungsfonds aus öffentlichen Mitteln hätten die Beklagten auch die vollständige Verantwortung für den Schadensausgleich übernommen. Dies stelle die stärkste vorstellbare Form der Verantwortungsübernahme für die Umsetzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages dar. Eine zusätzliche Verantwortungsübernahme bestehe darin, dass die Beklagten als Mitglieder der Koordinierungsgruppe nicht darauf hingewirkt hätten, ein Betreten seines Grundstücks durch die Wisente zu verhindern. Dazu seien sie jedoch verpflichtet und in der Lage gewesen. Damit könne der öffentlich-rechtliche Vertrag und die Beteiligung der Beklagten daran nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Schäden an seinen Waldbäumen entfielen. Der Umstand, dass das beklagte Land, nunmehr sogar durch seine Ministerin, eine konsensuale Lösung anstrebe, zeige, dass dieses sich auch selbst in der Verantwortung sehe. Die Kausalität für die Eigentumsverletzung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ausdrücklich auf das Projektgebiet beschränkt sei, weil es für die Beurteilung der Adäquanz nicht auf die Einsicht und Voraussicht des Schädigers, sondern auf eine objektive nachträgliche Prognose ankomme. Es stehe aber nicht außerhalb jeder Erfahrung, dass die Wisente auch unter den Bedingungen des im öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten Tiermanagements in Gebiete außerhalb des festgelegten Projektgebietes überwechselten und dort Schäden anrichteten. Damit habe dieser Vertrag nicht nur mittelbare Auswirkungen auf sein Eigentum, sondern stelle einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVfG NRW dar. Es komme neben der adäquaten Kausalität darauf an, ob sich durch die hoheitliche Maßnahme eine besondere Gefahr verwirkliche, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt sei. Für die Annahme eines Eingriffs reiche es auch aus, dass seine subjektive Rechtsposition durch den Vertrag oder durch seine Umsetzung zu seinem Nachteil verändert werde. Das sei hier der Fall. Unerheblich sei, dass - wie vom Beklagten zu 2) vorgetragen - seine Eigentumsbeeinträchtigung mit dem Abschluss des Vertrages nicht bezweckt worden sei, weil auch eine unvorhersehbare Rechtsverletzung einen Eingriff im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVfG NRW darstelle. Die Regelungen im Vertrag zum Tiermanagement hätten von vornherein den erkennbaren Zweck gehabt, ein Überwechseln der Wisente in Gebiete außerhalb des Projektgebietes zu verhindern. Dies ergebe sich ausdrücklich aus § 7 Abs. 1 S. 2 des Vertrages. Er - der Kläger - sei am Zustandekommen des Vertrages weder beteiligt gewesen noch habe er diesem zugestimmt. Dies sei zur Wirksamkeit des Vertrages jedoch erforderlich gewesen. Im Wege der Leistungsklage könne er hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2 a) und 2 b) zur Vertragskündigung beanspruchen. Er sei klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil der Vertrag Rechtsgrundlage für die Auswilderung und damit nicht hinwegzudenkende Ursache für seine Eigentumsverletzung sei. Er habe auch ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Vertrages im Wege der Kündigung. Diesem stehe es nicht entgegen, dass dadurch die Schäden noch nicht abgewendet seien, weil die Wisente tatsächlich weiter in den Wäldern herumliefen und Schäden anrichteten. Denn die Beklagten „verschanzten“ sich derzeit hinter dem Vertrag als Rechtsgrund und stützten sich zur Rechtfertigung ihrer Untätigkeit auf die Wirksamkeit des Vertrages. Der Leistungsantrag sei auch begründet, weil die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs vorlägen. Die Beklagten seien als Vertragspartner Handlungsstörer gemäß § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog. Auch wenn die Eigentumsbeeinträchtigung nicht ausdrücklich intendiert gewesen sei, so sei sie sowohl objektiv vorhersehbar gewesen als auch von den Beklagten tatsächlich vorhergesehen worden. Bei dieser Sachlage stelle der öffentlich-rechtliche Vertrag einen mit dem Folgenbeseitigungsanspruch abzuwehrenden Eingriff in sein Eigentumsrecht dar. Sein Anspruch auf Kündigung ergebe sich materiell-rechtlich aus § 60 VwVfG NRW und § 11 des Vertrages. Die Erfüllung des Vertragszwecks sei unmöglich geworden, weil die dauerhafte Etablierung einer maximal 25 köpfigen Wisentpopulation innerhalb des vertragsmäßigen Projektgebiets von ca. 4000 ha faktisch nicht mehr realisierbar sei. Alle Maßnahmen zur Rückholung und Haltung der Wisente aus den über 30 km außerhalb des Projektgebiets liegenden Bereichen seien endgültig gescheitert. Der Beigeladene zu 1) habe sich im zivilgerichtlichen Verfahren dahingehend eingelassen, dass er die Verfolgung der Herde mit der Freisetzung aufgegeben habe, die Wisente ihre Gewohnheit zur Rückkehr in das ursprüngliche Gehege aufgegeben hätten und sich wie wilde Tiere verhielten, sie ihre natürliche Fluchtdistanz von bis zu 70 m wieder angenommen hätten, eine Narkotisierung zur Immobilisierung zum Zwecke tierärztlicher Behandlung kaum mehr und ein Anlocken der Tiere durch Futter durch den Q. nicht mehr möglich sei, dieser jeglichen Einfluss auf die Tiere verloren habe, die Tiere zwischenzeitlich erfolgreich ausgewildert und herrenlos seien sowie nichts dagegen spreche, diese im Rahmen legaler Jagdausübung zum Abschuss freizugeben. Keine Versicherung hätte das Haftungsrisiko übernommen, sodass es zu der Einrichtung des Schadensausgleichsfonds gekommen sei. Hinzu komme, dass die Mitglieder seines Betriebes mit einem gefährlichen Wisentkontakt rechnen müssten, wenn diese sich zu notwendigen Arbeiten in seinen Waldgebieten aufhielten. Ein von ihm vorgelegtes Video, das aus einem Fahrzeug heraus aufgenommen worden sei, zeige, dass die Wisente bis wenige Meter an dieses herankämen. Die mit dem Wisentkontakt verbundene Gefahr für Leib und Leben und somit die öffentliche Sicherheit stelle einen zusätzlichen Kündigungsgrund im Sinne des § 60 VwVfG NRW dar. Er sei auch nicht zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung analog § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet. Selbst wenn es sich bei den Wisenten um wildlebende Tiere handele, die dem besonderen Artenschutz gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b) bb) und Nr. 14 lit. b) BNatSchG i.V.m. Anlage IV zur FFH-Richtlinie unterlägen, werde die Duldungspflicht allein durch § 65 BNatSchG konkretisiert. Danach müsse er die Ausbringungsgenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages nur dulden, soweit dadurch die forstwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Dies sei jedoch der Fall. Eine Ausbringungsgenehmigung liege bezogen auf seine Waldgrundstücke gar nicht vor. Im Rahmen der Ausbringungsgenehmigung für das Projektgebiet fehle es im Übrigen an der dafür erforderlichen Genehmigung nach § 28 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und § 31 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG NRW). Vor dem Hintergrund der Regelung in § 65 BNatSchG sei die Auffassung der Beklagten zu 2) unbeachtlich, dass die nach § 3 des Vertrages erteilte Ausbringungsgenehmigung nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. rechtmäßig sei. Wenn eine naturschutzrechtliche Ausbringungsgenehmigung gemäß § 65 BNatSchG auf das Projektgebiet bezogen nur für den Fall einer nicht unzumutbaren Beeinträchtigung der forstwirtschaftlichen Nutzung geduldet werden müsse, müsse dies erst recht für Gebiete gelten, die wie seine Waldgebiete, außerhalb des Projektgebietes lägen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der forstwirtschaftlichen Nutzung seiner Waldgebiete sei gegeben, weil die naturschutzrechtliche Maßnahme erheblichen forstwirtschaftlichen Schaden im Sinne des § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG verursacht habe bzw. verursache. Die während des Feststellungszeitraums vom 2. August 2015 bis zum 6. Januar 2016 für die Schäden an seinen Bäumen ausgezahlte Entschädigungssumme in Höhe von 3.280,00 € mache deutlich mehr als 10 % seines jährlichen Gewinns aus und sei damit nicht mehr zumutbar. Im Übrigen halte er die Höhe des vom Sachverständigen ermittelten Schadens als viel zu niedrig angesetzt. Unberücksichtigt bleibe dabei die durch die Reproduktionsrate der Tiere stetig anwachsende Anzahl von Wisenten, die immer größere Schäden anrichteten. Auch sei die Häufigkeit, mit der die Tiere sich zukünftig in seinen Waldgebieten aufhielten und dort Schäden verursachen würden, nicht absehbar. Eine nachhaltige Waldwirtschaft sei ihm nicht mehr möglich. Es würden bei Weitem nicht alle Sachschäden durch den Schadensfonds ausgeglichen. Ihm stehe auch ein Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Verbringung der Wisente in ein eingezäuntes Gehege bzw. zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor Schäden an seinen Waldbäumen zu. Der weitere Einwand des Beklagten zu 2), wonach er - der Kläger - zur Duldung der Wisente verpflichtet sei, solange die hierfür zuständige untere Naturschutzbehörde in Anwendung des § 45 Abs. 7 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt habe, stehe dem Klageantrag nicht entgegen. Da die Klage auf die Verurteilung der Handlungsstörer zu allen erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen ziele, um die Wisente einzufangen und in ein eingezäuntes Gehege zu verbringen, gehöre dazu auch das Stellen entsprechender Anträge auf Erteilung naturschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen. Der Beklagte zu 2 c) könne als oberste Naturschutzbehörde die erforderlichen Ausnahmen von den Verboten der Vorschrift des § 44 BNatSchG, deren Voraussetzungen erfüllt seien, gegebenenfalls selbst erteilen. Das Ermessen sei bei der Mittelauswahl zur Beseitigung der Eigentumsstörung ebenso auf null reduziert wie bei der Zulassung einer Ausnahme nach dieser Vorschrift. In Anbetracht der erheblichen Schäden sei seinem Eigentumsrecht der Vorrang vor Artenschutz- und europäischem Umweltrecht einzuräumen. Die Wiederansiedelung von Wisenten als ausgestorbener und fremder Tierart stelle kein von der Rechtsordnung vorrangig geschütztes Interesse dar. Wisente seien im S. niemals vorgekommen. Dieses stelle sich auch nicht als ein für Wisente geeigneter Lebensraum dar. Das Interesse an der Arterhaltung der Wisente könne auch durch die Unterbringung der Tiere in einem festgelegten Gehege ohne Weiteres weiter verfolgt werden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der zwischen den Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag vom 8. April 2013 unwirksam ist, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, den mit dem Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 8. April 2013 unverzüglich zu kündigen. 2. die Beklagten zu verurteilen, alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass die aufgrund dieses Vertrages ausgebrachten Wisente und ihre Nachkommen sowie eventuell weitere ausgebrachte Exemplare eingefangen und in ein fest eingezäuntes Gehege verbracht oder an einen anderen Standort verbracht werden, von dem aus die Wisente an seinen Grundstücken keinen Schaden anrichten können, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch Wisente an den Waldbäumen auf seinen aus den Urteilsgründen ersichtlichen Grundstücken abzuwenden. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Dem Kläger stünden die geltend gemachten Begehren nicht zu. Eine fehlende Zustimmung des Klägers führe nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages nach § 58 Abs. 1 VwVfG NRW, weil diese nicht erforderlich gewesen sei. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei eine Betroffenheit des Klägers nicht absehbar gewesen, da das Auswilderungsprojekt auf ein Projektgebiet begrenzt worden sei. Andere Grundstücke hätten nicht tangiert werden sollen. Die im Projektverlauf nicht vorhersehbare andere Entwicklung mit der Betroffenheit von Grundstücken außerhalb des Projektgebiets ändere nichts an dem wirksam zustande gekommenen Vertrag. Durch die tatsächliche Entwicklung des Projekts und die vom OLG I2. entwickelte Beurteilung über die Situation der Tiere sei den Vertragsparteien aktuell die Möglichkeit genommen, im Rahmen des im Vertrag vereinbarten Projektmanagements Einfluss auf die Tiere zu nehmen. Zudem sei die im Vertrag vereinbarte Freisetzungsphase noch nicht beendet. Die allgemeine Leistungsklage sei entsprechend den Ausführungen des Beklagten zu 2) gem. § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig, weil der Anspruch auf unverzügliche fristlose Kündigung des Vertrages offensichtlich unter keinem rechtlichen Aspekt bestehen könne. Der Vertrag sei wirksam zustande gekommen und erscheine auch weiterhin notwendig, um die Rahmenbedingungen für die weitere Durchführung des Projekts zu regeln. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass die untere Naturschutzbehörde des I1. für die Wisente im Bereich T5. eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG zur Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen erteilt habe. Ausgehend von der Begründung der Ausnahme erscheine es naheliegend, dass die freigesetzten Wisente nach Auffassung des I1. in vollem Umfang den artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes unterfielen. Damit schließe dieser sich der Auffassung des OLG I2. an und der Kläger wäre zur Duldung des Aufenthalts der Wisente auf seinen Grundstücken verpflichtet. Die vom Kläger geltend gemachten Schäden seien in vollem Umfang finanziell aus dem Schadensfonds ausgeglichen worden. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags könne dahinstehen, weil er jedenfalls unbegründet sei. Zunächst sei der Vertrag nicht wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der Beklagten für die Erteilung der Ausbringungsgenehmigung nichtig. Ein schwerer offenkundiger Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW sei schon deshalb auszuschließen, weil das C4. nicht zur Erteilung einer Ausbringungsgenehmigung berufen gewesen sei. Bei den Wisenten handele es sich entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht um eine nicht im Inland vorkommende Art im Sinne des § 40 Abs. 5 BNatSchG a.F.. Dass das X2. in Deutschland zwischen dem 14. und 16. Jahrhundert ausgestorben sei, ändere nichts daran, dass es sich dabei um eine heimische Tierart im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) BNatSchG a.F. handele. Denn die Vorschrift stelle ihrem Wortlaut nach auf den geschichtlichen Aspekt ab. Der Vertrag sei auch nicht wegen der fehlenden Zustimmung des Klägers nach § 58 Abs. 1 VwVfG NRW unwirksam. Einer Zustimmung habe es nicht bedurft, weil der rechtliche Status des Klägers durch den Vertragsabschluss nicht zu seinem Nachteil verändert worden sei. Faktische Nachteile oder tatsächliche Beeinträchtigungen seien nicht ausreichend. Eine Rechtsverletzung durch die Ersetzung der Ausbringungsgenehmigung komme nicht in Betracht, weil § 40 Abs. 4 BNatSchG dem Gemeinwohl diene und bezogen auf den Kläger keine drittschützende Wirkung entfalte. Eine solche folge auch nicht aus der Duldungspflicht in § 65 Abs. 1 BNatSchG. Der Vorwurf der groben Pflichtverletzung bei der Erteilung der Genehmigung werde mit Nachdruck zurückgewiesen. Die verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsrechte des Klägers würden durch den Vertrag weder in Frage gestellt, gemindert oder ansonsten beeinträchtigt. Dieser sei auf die Ausbringung der Wisente im Projektgebiet gerichtet und enthalte für sich betrachtet keine Duldungspflicht des Klägers. Selbst wenn die Wisente durch die Zivilgerichte als herrenlos angesehen würden und es sich um wild lebende Tiere im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG mit der damit verbundenen Duldungspflicht des Klägers handele, hätte es seiner Zustimmung zu dem Vertrag nicht bedurft. Maßgebend für die Beurteilung des Eingriffs in Rechte Dritter sei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Spätere Veränderungen seien nicht von Belang. Eine etwaige Herrenlosigkeit der Wisente sei jedoch allenfalls in der zeitlichen Phase nach Vertragsabschluss eingetreten, womit es sich um eine spätere Veränderung handele. Solle sich die vom Oberlandesgericht I2. vertretene Auffassung bestätigen, dass es sich bei den Wisenten um wild lebende Tiere handele, ergebe sich die Duldungspflicht des Klägers aus § 44 Abs. 1 BNatSchG. Etwaige Duldungspflichten hätten in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vertrages maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestanden, sondern seien allenfalls in der sich daran anschließenden zeitlichen Phase zum Tragen gekommen. Auch wenn die Wisente den Schutz dieser Vorschrift nicht genössen, ergebe sich nichts anderes. Bereits aus § 65 Abs. 2 BNatSchG folge, dass mittelbare Einwirkungen zur Aktivierung der Duldungspflicht nicht genügten. Der auf Kündigung des Vertrages gerichtete Leistungsantrag sei bereits unzulässig. § 11 des Vertrages vermittele Dritten keinen gegen die Vertragsparteien gerichteten Anspruch auf Kündigung. Selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs sei dieser allenfalls auf die Vornahme derjenigen Handlung zu richten, derer es zur Wiederherstellung eines von den Wisenten unbeeinflussten Zustandes der im Eigentum des Klägers stehenden und mit Waldbäumen bestockten Grundflächen bedürfe. Der Vertrag bilde jedoch nicht den Rechtsgrund für eine Duldung der gelegentlichen Anwesenheit der Wisente durch den Kläger, weil sich die Ausbringung der Tiere danach nur auf das Projektgebiet beziehe. Sonstige Rechtsgrundlagen seien vom Kläger im Hinblick auf den geltend gemachten Kündigungsanspruch weder dargetan, noch ansonsten ersichtlich. Sein Eigentumsrecht aus Art. 14 GG vermittele ihm keinen rechtskreiserweiternden Anspruch darauf, das Projekt durch Aufkündigung des Vertrages zu beenden. Im Übrigen sehe der Kläger auch selbst davon ab, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Soweit sich der Leistungsantrag auf seine Verurteilung zu den vom Kläger geforderten Maßnahmen zur Verhinderung der von den Wisenten verursachten Schälschäden an den Bäumen beziehe, sei er mangels Anspruchs gegen ihn - den Beklagten zu 2) - jedenfalls unbegründet. Die Beeinträchtigung des Grundeigentums des Klägers werde nicht durch einen hoheitlichen Eingriff hervorgerufen, weil es an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der Amtshandlung und den eingetretenen Folgen fehle. Ein adäquater Zusammenhang zwischen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages geregelten Ersetzung der nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG erforderlichen Ausbringungsgenehmigung und der Eigentumsverletzung bestehe nicht, auch wenn diese nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass der diesbezügliche Erfolg entfiele. Die eigentliche Eigentumsbeeinträchtigung beruhe indes auf dem Verhalten der Wisente und mittelbar auf der Freisetzung der Tiere durch den Beigeladenen zu 1). Das öffentlich-rechtliche Handeln habe die Beeinträchtigung auch nicht intendiert, weil das Verwaltungshandeln nicht auf den Eintritt der Folgen unmittelbar abziele. Der Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages habe die Eigentumsbeeinträchtigung von Waldeigentümern außerhalb des Projektgebiets nicht bezweckt. Es lägen auch keine besonderen Gründe dafür vor, dass hier die Verwaltung ausnahmsweise für das eigenverantwortliche Verhalten des Beigeladenen zu 1) einzustehen habe. Das Risiko der Aktualisierung der von den freigesetzten Wisenten ausgehenden Tiergefahren sei im alleinigen Verantwortungsbereich des Beigeladenen zu 1) anzusiedeln. Durch die Mitwirkung am Vertragsschluss habe er keine besondere Gefahrenlage geschaffen, die eine Zurechnung der Anwesenheit der Wisente auf den Grundstücken des Klägers rechtfertige. Die Einrichtung eines Entschädigungsfonds lasse ebenfalls nicht den Schluss zu, er habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine umfangreiche Mitverantwortung übernommen. Insofern lasse der Kläger den Inhalt des § 9 des Vertrages außer Betracht, wonach der Beigeladene zu 1) in der Freisetzungsphase für alle Sach- und Personenschäden aufzukommen habe. Die Rahmenvereinbarung, die auch als Reaktion auf die zivilgerichtlichen Klagen und das Sich-Abzeichnen von Schälschäden zu verstehen sei, sei hingegen erst im März 2015 abgeschlossen worden. Die Unterstützung von Projektträgern im Bereich des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes habe nicht zur Folge, dass die Verantwortlichkeit für die Durchführung vom Land übernommen werde. Die Erteilung der Ausbringungsgenehmigung habe dem Beigeladenen zu 1) weder die Verantwortlichkeit für Beeinträchtigungen des Eigentums Dritter für das Projekt abgenommen noch eine eigene (Mit-)Verantwortung der Genehmigungsbehörde begründet. Die Genehmigung sei auch zu erteilen gewesen, weil keiner der Versagungsgründe des § 40 Abs. 4 BNatSchG vorgelegen habe. Der Kläger sei daher entsprechend dem Vorgehen anderer Waldeigentümer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, um seinen Anspruch aus § 1004 BGB gegen den dafür allein verantwortlichen Störer durchzusetzen. Der vom Kläger beanstandete Zustand laufe auch nicht dem geltenden Recht zuwider. Soweit es an einer jagdrechtlichen Genehmigung für das Aussetzen der Wisente nach § 28 Abs. 2 des BJagdG und § 31 Abs. 2 LJG NRW fehle, folge daraus allenfalls eine formelle Illegalität der Handlung, auf die es beim Folgenbeseitigungsanspruch jedoch nicht ankomme. Die Duldungspflicht des Klägers bezogen auf den Aufenthalt der Wisente hänge ‑ vorbehaltlich einer artenschutzrechtlichen Ausnahme ‑ davon ab, ob es sich bei den Wisenten um herrenlose Tiere im Sinne des BGB bzw. um wild lebende Tiere im Sinne des Jagdrechts handele. Solange eine artenschutzrechtliche Ausnahme nicht erteilt sei, sei der Kläger zur Duldung verpflichtet. Im Zusammenhang mit einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1, 2 BNatSchG zur Abwehr erheblicher forstwirtschaftlicher Schäden ermittele der Kläger die ihm aus der gelegentlichen Anwesenheit der Wisente erwachsenden Schäden nicht in realitätsgerechter Weise, weil er grundlegende populationsbiologische Zusammenhänge außer Betracht lasse. Bis zur Erteilung einer solchen Genehmigung treffe diesen sowohl die Pflicht zur Duldung als auch zur Beachtung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Selbst wenn die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs zugunsten des Klägers unterstellt würden, könne dieser nicht das Einfangen und Verbringen der Wisente in ein fest eingezäuntes Gehege verlangen. Es obliege der Entscheidung des anspruchsverpflichteten Hoheitsträgers, in welcher Weise der ursprüngliche oder vergleichbare Zustand hergestellt werde. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Zur Sache äußern sie sich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage bleibt mit den Hauptanträgen zu 1) und 2) sowie den jeweiligen Hilfsanträgen ohne Erfolg. 1. Mit dem 1. Hauptantrag ist sie zwar als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger weist jedoch die im Rahmen der Feststellungsklage erforderliche Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nicht auf. Bei der Feststellungsklage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 6 B 2.11 -, juris. Ein Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Klageart nur dann zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können. Deshalb kann aus dem Umstand, dass das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse einschließt, nicht hergeleitet werden, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist vielmehr nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011, a.a.O.; Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, Amtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 100, 262 (271) = juris. An dieser Auffassung hält das Bundesverwaltungsgericht trotz Kritik aus Rechtsprechung und Literatur jedenfalls für den Fall fest, dass die Feststellungsklage zulässigerweise der Vorbereitung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 10 C 18.14 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungsreport (NVwZ - RR), 344 = juris; von Albedyll in: Bader/Funke-Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 7. Auflage 2018, § 43 VwGO, Rn 28. Hier liegt der Fall ähnlich. Zwar dient die vorliegende Feststellungsklage nicht der Vorbereitung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage des Klägers. Durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag, auf den sie sich bezieht, wurden jedoch Genehmigungen und damit grundsätzlich mit der Anfechtungsklage anzugreifende Verwaltungsakte für die Ausbringung der Wisente ersetzt. Im Übrigen setzt die Vorschrift des § 58 Abs. 1 VwVfG NRW, auf die der Kläger sich bezieht, ihrem Wortlaut nach bereits einen Eingriff in Rechte Dritter voraus. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung des Klägers durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag analog § 42 Abs. 2 VwGO folgt nicht daraus, dass der Vertrag in seine Rechte als zustimmungspflichtiger Dritter im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVfG NRW eingreift. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: Nach dieser Vorschrift wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte Dritter eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Nach § 54 VwVfG NRW kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Insbesondere kann nach Satz 2 der Vorschrift die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird nach § 58 Abs. 1 VwVfG NRW erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Voraussetzung für das Zustimmungserfordernis des Abs. 1 ist die Beeinträchtigung einer Rechtsposition des Dritten; bloße faktische Nachteile oder tatsächliche Beeinträchtigungen sind nicht ausreichend. Erforderlich ist ein subjektives öffentliches Recht des Dritten, das durch den abgeschlossenen Vertrag in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird. Ausreichend ist, dass einer der Beteiligten des Vertrages verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die zwangsläufig zu einer Rechtsbeeinträchtigung führen müssen. Nicht notwendig ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsbeeinträchtigung beabsichtigt, in Kauf genommen oder auch nur vorhersehbar ist. § 58 Abs. 1 VwVfG dient dem Schutz subjektiver Rechte Drittbetroffener. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 19.Auflage 2018, § 58 VwVfG Rn. 5; Pautsch/Hoffmann, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 1. Auflage 2016, § 58 VwVfG, Rn. 2. Der Dritte muss Träger eines „Rechts“ sein. Ob ein subjektives Recht vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich nach der sogenannten „Schutznormtheorie“. Entscheidend ist damit, ob die jeweilige Rechtsnorm nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern jedenfalls auch dem Interesse des Dritten zu dienen bestimmt ist. Vgl. Pautsch/Hoffmann, a.a.O., § 58 VwVfG, Rn 9. Bei subordinationsrechtlichen Verträgen im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG NRW liegt ein Eingriff immer dann vor, wenn der Dritte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts anfechten könnte. Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 58 VwVfG, Rn. 6; Pautsch/Hoffmann, a.a.O., § 54 VwVfG, Rn. 11. Der subordinationsrechtliche Vertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass die Behörde diesen schließt, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen. Daher setzt der subordinationsrechtliche Vertrag ein irgendwie geartetes Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Vertragsparteien voraus. Vgl. Pautsch/Hoffmann, a.a.O., § 54 VwVfG, Rn. 58. So liegt der Fall hier. Bei dem am 8. April 2013 zwischen dem Beklagten zu 1), der C2. B. und dem M. X1. und I. sowie den Beigeladenen geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen solchen subordinationsrechtlichen Vertrag. Zunächst wurde dieser zwischen dem Beigeladenen zu 1) als privatrechtlichem Verein und Q. und dem Beigeladenen zu 2) als privatem Grundstückseigentümer auf der einen Seite und dem Beklagten zu 1), der C2. B. und dem M. X1. und I. als öffentlich-rechtlichen Hoheitsträgern geschlossen, sodass zunächst das erforderliche Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Vertragsparteien besteht. Auch aus dem Vertrag selbst ergibt sich, dass dieser geschlossen wurde, um den Erlass von Verwaltungsakten in diesem Über-/Unterordnungsverhältnis zu ersetzen. Denn nach dem in § 1 des Vertrages definierten Vertragsgegenstand ersetzt der Vertrag die für die Freisetzungsphase der Wisente erforderlichen Genehmigungen und löst mit Zustimmung des N3. den am 25. Juni 2008 unterzeichneten öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Somit wurde durch die Beklagten, anstatt den Beigeladenen im Verwaltungsverfahren auf deren Antrag die erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen Genehmigungen zu erteilen, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. Ein anderer Vertragscharakter ergibt sich nicht daraus, dass die Vertragsparteien sich nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages einvernehmlich über geeignete Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Belange der Tiergesundheit und der Verkehrssicherheit verständigen. Dieser Absatz ist in Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zu sehen, wonach der Beigeladene zu 1) als Q. durch ein umfangreiches Management während der Freisetzungsphase jederzeit die öffentliche Sicherheit im Projektgebiet zu gewährleisten hat. Dadurch soll offensichtlich erreicht werden, dass eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden zu dem Zweck erfolgen soll, die Managementmaßnahmen im Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen. Eine Berechtigung des Beigeladenen zu 1) zu eigenmächtigen Maßnahmen soll ausgeschlossen werden. Hierfür spricht auch, dass bei Gefahr im Verzug nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages nicht der Beigeladene zu 1), sondern die örtliche Ordnungsbehörde, gegebenenfalls mit Einvernehmen der zuständigen Veterinärbehörde, entscheidet. Auch ist in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages geregelt, dass die vorstehenden Regelungen - also die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde - entsprechend gelten, soweit Maßnahmen auf den Gebieten des Kreises P2. oder des I1. erforderlich werden. Insgesamt verdeutlicht der Vertrag an mehreren Stellen - insbesondere in § 7 Abs. 1 und § 9 - hinreichend, dass die Verantwortlichkeit für das Ausbringen der Wisente und für die durch diese eventuell verursachten Gefahren für die öffentliche Sicherheit allein beim Beigeladenen zu 1) liegt. Bezogen auf die Beklagten regelt der Vertrag hingegen Informationsrechte und den Ersatz naturschutz- oder forstrechtlich erforderlicher Genehmigungen. Somit dient er bezogen auf die Beklagten nur der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das allein durch den Beigeladenen zu 1) ausgeführte und verantwortete Projekt. Die Rechte des Klägers reichen damit aber bezogen auf diesen Vertrag nicht weiter, als ihm Rechte gegen die Genehmigungen zustünden, die durch den Vertrag ersetzt werden. Maßgeblich ist hier daher für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag, ob diesem ein Anfechtungsrecht bezogen auf die Genehmigungen zustünde, die durch den Vertrag seitens der Beklagten ersetzt werden, wenn die Beklagten den Beigeladenen diese Genehmigungen im Verwaltungsverfahren erteilt hätten. In Betracht kommt insoweit allein die Ausbringungsgenehmigung gemäß § 40 Abs. 4 BNatSchG in der vom 1. März 2010 bis zum 15. September 2017 - und mithin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8. April 2013 - geltenden Fassung (nachfolgend: BNatSchG a.F.). Ein Anfechtungsrecht gegen eine Ausbringungsgenehmigung für Wisente stünde dem Kläger jedoch nicht zu. Der Erfolg einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ‑ wie die Ausbringungsgenehmigung ‑ setzt, soweit nicht ein objektiv rechtliches Beanstandungsverfahren im Sinne des § 42 Abs. 2 1. Alt. VwGO vorliegt, gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht nur die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts voraus, sondern auch, dass dieser den Kläger in eigenen Rechten verletzt. Dies bedeutet, dass Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt sein müssen, die zumindest auch den Schutz der Interessen des Klägers zum Ziel haben. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 23. Aufl. 2018, § 113 VwGO, Rn. 25 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. April 2018 - 2 L 114/16 ‑, juris. Vom Erfordernis der eigenen Rechtsverletzung kann nur abgesehen werden, wenn ein Bundes- oder Landesrecht dies vorsieht. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 VwGO Rn. 180. Ob die einen Verwaltungsakt tragende Norm Dritten, die durch die Entscheidung betroffen werden, Schutz gewährt und Abwehrrechte einräumt, hängt vom Inhalt der jeweiligen Norm sowie davon ab, ob der Drittbetroffene in den mit der behördlichen Entscheidung gestalteten Interessenausgleich eine eigene schutzfähige Rechtsposition einbringen kann. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dienen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1994 - BVerwG ‑ 4 B 102.94 ‑, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. April 2018, a.a.O.. Dass § 40 Abs. 4 BNatSchG a.F. ein solches Ziel verfolgt, ist nicht erkennbar. Nach Satz 1 der Vorschrift bedarf das Ausbringen von Tieren in der freien Natur der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen für das Erfordernis einer solchen Genehmigung für das Ausbringen der Wisente im S. lagen unzweifelhaft vor. Die Wisente sollten „ausgebracht“ werden. Mit „Ausbringen“ ist demnach gemeint, dass ein Exemplar einer Art - mit Blick auf § 40 Abs. 6 BNatSchG a.F.: bewusst - in den Freiraum außerhalb von Gebäuden überführt wird und dann sich selbst überlassen ist. Vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 40 BNatSchG, Rn. 8. Hier war beabsichtigt, dass die im April 2013 in dem Versuchsgehege befindlichen acht Wisente das Gehege verlassen sollten, nachdem der Beigeladene zu 1) das umzäunte Gatter geöffnet hatte. Auch wenn diesen vertraglich weitere Überwachungspflichten trafen, sollten die Tiere anschließend weitgehend sich selbst überlassen und somit ausgebracht werden. Schließlich sollte das Ausbringen auch in die „freie Natur“ erfolgen. „Freie Natur“ meint nicht nur die unberührte Natur, sondern der Begriff ist als Gegenstück zum besiedelten Bereich zu verstehen, wobei es auf die tatsächliche und nicht auf die rechtliche Zuordnung der betreffenden Fläche ankommt. „Freie Natur“ sind damit auch Verkehrswege und deren Randflächen, insbesondere das Straßenbegleitgrün. Hingegen zählen bspw. Gärten und Parks selbst dann nicht zur freien Natur, wenn sie im Außenbereich liegen, sofern sie in einem funktionalen Zusammenhang zum besiedelten Bereich stehen. Vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 40 BNatSchG, Rn. 10. In diesem Sinne sollten die Wisente durch das Öffnen des Gatters und die diesen damit geschaffene Möglichkeit, sich außerhalb des Gatters frei zu bewegen, in die freie Natur ausgebracht werden. Nichts anderes folgt daraus, dass ausweislich der Zielsetzung in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages die Tiere auch nach der Freisetzung durch den Beigeladenen zu 1) im Projektgebiet gehalten werden sollten. Denn das Projektgebiet ist als Waldgebiet unzweifelhaft Teil der freien Natur. Drittschutz vermittelt die Vorschrift des § 40 Abs. 4 BNatSchG a.F. dem Kläger als von der Ausbringung betroffenem Grundstückseigentümer jedoch nicht. Zunächst ergeben sich aus dem Wortlaut der Regelung selbst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese dem Schutz der von der Ausbringung betroffenen Grundstückseigentümer dient. Zwar enthält die Vorschrift in Satz 3 einige zwingende Versagungstatbestände. Diese stehen jedoch in keinerlei Zusammenhang mit Rechten der von der Ausbringung betroffenen Grundstückseigentümer. Danach ist die Genehmigung zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Die in der Vorschrift genannten Versagungsbelange stellen ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehende Gründe dar, die keine Rechtsposition zu Gunsten eines Forstbetriebes oder Grundstückseigentümers begründen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung benennt § 40 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a.F. auch nicht nur Regelbeispiele für die Versagung mit der Folge, dass diese etwa darüber hinaus im Ermessen der Behörde stünde und auch bei möglicher Verletzung von Eigentumsrechten in Betracht käme. Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Regelung ist für eine dahingehende vom Gesetzestext abweichende Auslegung kein Raum. Auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 40 BNatSchG a.F. lässt sich nichts für einen den Kläger erfassenden Drittschutz entnehmen. § 40 BNatSchG a.F. beabsichtigt den Schutz der heimischen Flora und Fauna vor gebietsfremden Arten, die auf unterschiedlichen Wegen bewusst oder unbewusst eingeschleppt wurden und werden. Nicht selten sind solche Arten ‑ in diesem Fall als invasiv bezeichnet ‑ im Stande, ihre heimischen Konkurrenten aus ihren angestammten Lebensräumen zu verdrängen. Zwecks Erhalts der biologischen Vielfalt ist der Verdrängung von Arten durch Konkurrenz stärkerer fremder Arten daher konsequent entgegenzuwirken. § 40 Abs. 4 BNatSchG a.F. ist somit eine an die Verwaltung gerichtete reine Aufgabennorm. Vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 40 BNatSchG, Rn. 1,3; Köck, in: Gemeinschaftskommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, herausgegeben von Schlacke, § 40 BNatSchG Rn. 21. Damit liegt auch der Schutzzweck der Vorschrift ausschließlich im öffentlichen Interesse, so dass diese den Eigentümern der von der Ausbringung betroffenen Grundstücke bezogen auf ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG keine besondere Rechtsposition vermittelt. Entgegen der Auffassung des Kläger lassen auch die Regelungen in § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BNatSchG a.F. keine Rückschlüsse auf eine drittschützende Wirkung des § 40 Abs. 4 BNatSchG a.F. zu. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des O1. und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten nach Absatz 2 in geeigneter Weise zu benachrichtigen. Auch wenn der Maßnahmebegriff weit zu verstehen ist und sämtliche grundstücksbezogenen Einwirkungen, die der Verwirklichung der Ziele des O1. und der Landschaftspflege dienen, umfasst, ist dabei nicht die Art der Maßnahme, sondern ihre Zielrichtung entscheidend. Vgl. Appel in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 65 Rn 21. Bei der hier durch Vertrag ersetzten Ausbringungsgenehmigung handelt es sich jedoch nicht um eine auf Grundstücke des Klägers abzielende Maßnahme in diesem Sinne. Dem Kläger wird durch die Ausbringungsgenehmigung bezogen auf sein Grundstück keine naturschützende Maßnahme auferlegt. Im Gegenteil heißt es, wie bereits dargelegt, in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages ausdrücklich, dass es „Ziel“ sei, „die Wisente im Projektgebiet zu halten“. Ob diese Vorstellung der Vertragsparteien, wie der Kläger meint, von vornherein unrealistisch gewesen ist, kann hier dahin stehen. Denn selbst, wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte der Kläger hieraus keine Zielrichtung der Ausbringungsgenehmigung bezogen auf seine Grundstücke herleiten. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages vermittelt nicht deshalb Drittschutz zugunsten des Klägers, weil die hiermit ersetzte Ausbringungsgenehmigung auf das Projektgebiet beschränkt ist und damit (auch) den Kläger schützen soll, dessen Waldgrundstücke außerhalb des Projektgebiets gelegen sind. Denn die vorstehend zitierte Zielsetzung in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages schränkt die Ausbringungsgenehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages nicht ausdrücklich ein. Es liegt insoweit auch keine konkludente Einschränkung vor. Die Ausbringungsgenehmigung nach § 40 Abs. 4 BNatSchG a.F. wird nämlich nicht bezogen auf bestimmte Grundstücke erteilt, sondern für das Ausbringen in die „freie Natur“. Eine Verletzung seiner Rechte kann der Kläger überdies selbst dann nicht geltend machen, wenn für das Ausbringen der Wisente weitere Genehmigungen nach jagdrechtlichen Vorschriften erforderlich waren, die aber nicht erteilt wurden. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 LJG NRW ist das Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn nur mit schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Als fremd gelten nach § 31 Abs. 1 LJG NRW Tierarten, die beim Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes freilebend nicht heimisch waren. Das ist hier der Fall, weil Wisente im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesjagdgesetzes vom 29. November 1952 im Bundesgebiet nicht (mehr) heimisch waren. Auch wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 8. April 2013 nach § 1 die für die Freisetzungsphase erforderlichen Genehmigungen ersetzen sollte und die Erteilung der Genehmigung nach § 31 LJG NRW nach § 3 Abs. 3 des Vertrages davon ausgenommen war, weil die Vertragsbeteiligten davon ausgingen, dass es dieser infolge der fehlenden Herrenlosigkeit der Wisente während der Freisetzungsphase nicht bedürfe, ergibt sich aus dem Fehlen der Genehmigung selbst dann nicht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers, wenn man von deren zwischenzeitlich eingetretenem Erfordernis (infolge nunmehriger Eigenschaft der Wisente als „Wild“ im Sinne des Landesjagdgesetzes) ausginge. Denn auch diese Vorschrift vermittelt bezogen auf den Kläger keinen Drittschutz. Eine solche Genehmigung darf nach § 31 Abs. 2 Satz 2 LJG NRW nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen eine Störung des biologischen Gleichgewichts und eine Schädigung der Landeskultur sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind. Damit umfassen die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung aber ausschließlich öffentliche Rechtsgüter, sodass sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Schutz des einzelnen Grundstückseigentümers ergeben, der von dem Aussetzen betroffen ist. Der Kläger weist darüber hinaus auch nicht das für die vorliegende Klage erforderliche Feststellungsinteresse auf. Zwar ist das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse des Feststellungsklägers an der erstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2016 - 6 C 66.14 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2016, 1023 f. = juris. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis - um ein solches handelt es sich mangels Vertragsbeteiligung des Klägers hier - setzt ferner voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht. Vgl. von Albedyll, a.a.O., § 43 VwGO, Rn. 30. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages verschafft dem Kläger bezogen auf die Beklagten keine Verbesserung seiner Rechtsposition. Die Unwirksamkeit des Vertrages würde zunächst nichts an dem Umstand ändern, dass die Wisente inzwischen aus dem Auswilderungsgehege ausgebracht sind und sich tatsächlich auch außerhalb des Projektgebietes - unter anderem auf den Grundstücken des Klägers - aufhalten. Dass die Wisente sich dort im Falle der Unwirksamkeit des Vertrages ohne die nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. erforderliche Ausbringungsgenehmigung befinden, begründet keine rechtliche Handhabe für den Kläger. Denn gemäß § 40 Abs. 3 BNatSchG in der seit dem 16. September 2017 gültigen Fassung (BNatSchG n.F.), die mit § 40 Abs. 6 BNatSchG a.F. inhaltlich übereinstimmt, kann die zuständige Behörde anordnen, dass (unter anderem) ungenehmigt ausgebrachte Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist. Eine Befugnis zur Beseitigung besteht mithin nur im Falle einer Gefährdung von Rechtsgütern, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Die Regelung vermittelt hingegen keinem Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung der sich auf seinem Grundstück aufhaltenden, ungenehmigt ausgebrachten Tiere. Ein Feststellungsinteresse oder eine Klagebefugnis in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO wäre dem Kläger nach alledem selbst dann nicht zuzusprechen, wenn die - hier durch Vertrag ersetzte - Ausbringungsgenehmigung im Sinne des § 44 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der Beklagten für die Genehmigungserteilung nichtig wäre. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, weist die Kammer allerdings darauf hin, dass der streitgegenständliche öffentlich-rechtliche Vertrag aus diesem Gesichtspunkt nicht nichtig sein dürfte. Gemäß § 40 Abs. 5 BNatSchG a.F. werden Genehmigungen nach Absatz 4 bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom C4. erteilt. Für die Erteilung der hier in Rede stehenden Ausbringungsgenehmigung war die Zuständigkeit des C5. indes nicht begründet, weil es sich bei dem X2. nicht um eine im Inland noch nicht vorkommende Art handelt. Der Begriff der „Art“ im Sinne des § 40 Abs. 5 BNatSchG a.F. umfasst nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG a.F., dessen Wortlaut mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG n.F. identisch ist, jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgeblich. Der Begriff der heimischen Art war in § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG a.F. definiert. Nach Buchst. a) der Vorschrift ist eine heimische Art eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte. Eine solche „heimische Art“ ist der X2. mit der wissenschaftlichen Bezeichnung „bison bonasus“, weil er sein regelmäßiges Wanderungsgebiet im Inland in geschichtlicher Zeit hatte. Dass diese Art in Deutschland ausgestorben war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der X2. ist das letzte noch in Europa vorkommende Wildrind und das größte Landsäugetier des Erdteils. Ursprünglich besiedelte die Art die Wälder fast ganz Europas, Nordafrikas und Vorderasiens. In Deutschland starb die Art vor dem Jahr 1700 aus. Mitte des 19. Jahrhunderts lebte nur noch in Ostpolen im Urwald von Bialowieza eine größere Anzahl von Tieren. Durch eine eingeschleppte Viehseuche und Wilderei nach dem Ende des 1. Weltkrieges verschwand auch dieser Bestand. Mitte der 1920er Jahre lebten nur noch 29 Bullen und 25 Kühe in Zoologischen Gärten. Auf 12 dieser Tiere gehen alle heute lebenden Wisente zurück. Der größte freilebende Bestand der Art mit über 500 Tieren lebt heute wieder im Urwald von Bialowieza. Vgl. https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie. Aus dieser Historie der Art „bison bonasus“ folgt bereits, dass es sich nicht um eine im Inland noch nicht vorkommende Art handelt. Der Fall ist dem des Wolfes vergleichbar, der in Deutschland ebenfalls ausgestorben war, sich aber inzwischen wieder in einer beachtlichen Population hier angesiedelt und damit auf natürliche Weise in das Inland im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b) BNatSchG a.F. ausgedehnt hat. Auch gemäß der vom C4. veröffentlichten Liste der in Deutschland vorkommenden Arten der Anhänge II, IV, V der FFH-Richtlinie (92/43/EWG), Stand: 2. September 2011 zählt der „bison bonasus“ zu den in Deutschland vorkommenden Arten. Vgl. www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/natura2000/artenliste-pdf. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat § 40 BNatSchG den Schutz der heimischen Flora und Fauna vor gebietsfremden, sogenannten invasiven Arten, zum Gegenstand. Hier ist jedoch keine Verdrängung heimischer Arten durch den X2. zu befürchten, weil es sich bei diesem um eine heimische Art handelt, die lediglich - wenn auch über einen längeren Zeitraum - ausgestorben war. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Klagebefugnis und zum fehlenden Feststellungsinteresse kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger das zudem für die begehrte Feststellung erforderliche Rechtsschutzinteresse deshalb nicht aufweist, weil sich die Ausbringungsgenehmigung durch das Ausbringen der Wisente in die freie Natur möglicherweise bereits erledigt hat. Der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagten zu verurteilen, den mit dem Beigeladenen zu 1. abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 8. April 2013 unverzüglich zu kündigen, ist ebenfalls unzulässig. Auch für diesen Antrag im Sinne einer allgemeinen Leistungsklage fehlt es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Die Möglichkeit, dass dem Kläger eine öffentlich-rechtlich schützenswerte Position zusteht, die ihm ein Recht auf Verurteilung der Beklagten zur Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages einräumt, besteht nicht. Insofern wird auf die Ausführungen hinsichtlich der fehlenden Möglichkeit der Verletzung drittschützender Normen im Rahmen des Feststellungsantrags verwiesen. Die Möglichkeit des Bestehens eines solchen Anspruchs folgt auch nicht aus § 11 Abs. 1 des Vertrages, wonach jede Vertragspartei ein Recht zur Kündigung des Vertrages hat, wenn sonstige betroffene Dritte aufgrund von gesetzlichen Vorschriften rechtmäßig eine Beendigung des Projektes fordern. Zunächst ergibt sich dies schon daraus, dass der Vertrag an dieser Stelle keine Verpflichtung der Vertragsparteien zur Kündigung des Vertrages formuliert. Selbst wenn das Gericht die weiter in der Vorschrift formulierten Voraussetzungen unterstellt, wonach der Kläger betroffener Dritter sein muss und er aufgrund gesetzlicher Vorschriften rechtmäßig eine Beendigung des Projekts fordern kann, folgt daraus eben kein Anspruch gegen die Beklagten auf Vertragskündigung. Eine diesen Anspruch voraussetzende Formulierung, wonach in diesem Falle der Vertrag zu kündigen „ist“, enthält § 11 Abs. 1 des Vertrages nämlich nicht. Im Übrigen handelt es sich bei dem Kläger mangels der Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch den Vertrag nicht um einen betroffenen Dritten im Sinne dieser Regelung. 2. Der Leistungsantrag zu 2., der auf die Verurteilung der Beklagten abzielt, alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass die aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 8. April 2013 ausgebrachten Wisente und ihre Nachkommen sowie eventuell weitere ausgebrachte Exemplare eingefangen und in ein fest eingezäuntes Gehege oder an einen anderen Standort verbracht werden, von dem aus sie an den klägerischen Grundstücken keinen Schaden anrichten können, bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Es kann offen bleiben, ob es auch insoweit schon an der Klagebefugnis des Klägers gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog für den geltend gemachten Anspruch fehlt. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob dieser aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB herzuleiten ist, oder ob er seine dogmatische Grundlage und Rechtfertigung in den Grundrechten der Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG findet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 - und vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 ‑; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17 ‑, jeweils juris. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17 ‑,a.a.O.. Zwar kann sich der Kläger auf Schäden an seinen Waldbäumen und damit eine Verletzung seines gemäß Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Eigentums stützen. Allerdings ist hierfür kein schlicht hoheitliches Handeln der Beklagten adäquat kausal. Dabei kommt es entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht auf die Frage einer unmittelbaren oder mittelbaren Verursachung an, weil es gänzlich an einem hoheitlichen Handeln der Beklagten als Verursachungsbeitrag fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet und gewährt nur einen Ausgleich in natura. Der Grundsatz der Naturalherstellung, der in § 249 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, verpflichtet die vollziehende Gewalt zur Herstellung des Zustandes, der bestünde, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt hätte. Dies bedeutet regelmäßig, dass (nur) der vor der Vornahme der Amtshandlung bestandene Zustand wiederherzustellen ist. Eine Geldrestitution kommt dann in Betracht, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestehen. Die Rechtsfrage, ob aufgrund des Folgenbeseitigungsanpruchs die vollziehende Gewalt alle oder nur bestimmte rechtswidrige Folgen zu beseitigen hat, ist im Grundsatz dahin zu beantworten, dass die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung der handelnden Behörde dann zuzurechnen sind, wenn zwischen der Amtshandlung und den Folgen Kausalität besteht und keine Haftungsbeschränkung eingreift. Solche Haftungsbeschränkungen können hinsichtlich der Haftungsbegründung und hinsichtlich des Haftungsumfangs bestehen. Dementsprechend wird im Allgemeinen zwischen den Erfordernissen der haftungsbegründenden Kausalität und der haftungsausfüllenden Kausalität differenziert. In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst erforderlich, dass zwischen der Amtshandlung der Behörde und den eingetretenen rechtswidrigen Folgen eine haftungsbegründende Kausalität besteht. Dieser haftungsrechtlich relevante Zusammenhang ist jedenfalls bei allen Folgen einer Amtshandlung gegeben, auf deren Eintritt sie - unmittelbar - gerichtet war. Darüber hinaus dürfte er auch bei allen weiteren Folgen vorhanden sein, die aufgrund der Amtshandlung unmittelbar eingetreten sind, sofern sie im Hinblick auf die Amtshandlung adäquat sind. Außerdem muss noch eine haftungsausfüllende Kausalität gegeben sein. Bei ihr geht es um den Umfang der zuzurechnenden Folgen. Für diesen Haftungsumfang kommt es in erster Linie auf den Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm an. Dieser Schutzzweck ist bei dem Folgenbeseitigungsanspruch dem Art. 20 Abs. 3 GG zu entnehmen. Er geht dahin, dass durch die Amtshandlung eingetretene Folgen, die mit Gesetz und Recht nicht im Einklang stehen, keinen Bestand haben sollen und folglich wieder zu beseitigen sind. Dies gilt uneingeschränkt hinsichtlich aller Folgen, auf die die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war. Dagegen gebietet der Schutzzweck des Art. 20 Abs. 3 GG die Beseitigung sonstiger Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn sie erst durch ein Verhalten des Betroffenen - oder eines Dritten - verursacht oder mitverursacht worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 , BVerwGE 69, 366-374, Rn. 33-37 = juris; Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 1879-1883 = juris. Der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages durch den Beklagten zu 1) sowie die Landesbehörden des Beklagten zu 2) stellt keine solche adäquat kausale Amtshandlung dar. Der Abschluss des Vertrages zielte, wie bereits dargelegt, nicht unmittelbar auf ein Betreten der Grundstücke des Klägers durch die Wisente mit den damit verbundenen Baumschäden ab. Eine mittelbare Verursachung liegt hier deshalb nicht vor, weil die Schäden am Eigentum des Klägers allein durch den Beigeladenen zu 1) - und damit einen Dritten im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung - verursacht worden sind. Die Beigeladene zu 1) als privatrechtlich organisierter Verein hat durch das Freilassen der Wisente am 11. April 2013, an dem die Beklagten als öffentliche Rechtsträger nicht mitgewirkt haben, die Ursache dafür gesetzt, dass die Tiere später die Waldgrundstücke des Klägers aufgesucht und dort durch Schälen an dessen Waldbäumen Eigentumsschäden verursacht haben. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht I2. in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 29. Mai 2017 - 5 U 153/15 - betreffend die Klage eines anderen Waldbauern gegen den in diesem Verfahren beklagten Beigeladenen zu 1) ausgeführt: „Der Beklagte ist als mittelbarer Handlungs- und Zustandsstörer Schuldner im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist mittelbarer Handlungsstörer. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten oder einen von diesem veranlassten Zustand adäquat verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann. Mittelbarer Handlungsstörer ist aber auch, wer mit seiner Handlung beeinträchtigende Naturwirkungen auslöst oder verstärkt. Der Tatbestand des § 1004 Abs. 1 BGB ist jedoch nicht erfüllt, wenn die abzuwendende Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht. Die Übergänge zwischen Handlungs- und Zustandsstörer sind hier fließend. Notwendig ist, dass ein weiterer Beitrag des an der Sache Berechtigten hinzukommt, durch den die Gefahr der Beeinträchtigung geschaffen wurde und der bei wertender Betrachtung die Haftung rechtfertigt. Die Beeinträchtigung muss im weitesten Sinne vom Willen des Anspruchsgegners verursacht oder zumindest abhängig sein. Dieser Beitrag war im vorliegenden Fall das Freilassen der 8 Wisente am 11. April 2013. Durch diese Handlung hat der Beklagte die Gefahr der Beeinträchtigung fremden Eigentums geschaffen. Zu dem Zeitpunkt der Freilassung war der Beklagte unstreitig Eigentümer und Halter der Wisente, also der „an der Sache Berechtigter“. Ohne diese Handlung des Beklagten gäbe es keine Wisente auf dem Projektgrundstück, welche von dort das Grundstück des Klägers betreten und die Bäume schädigen können... Das Projekt befindet sich in der so genannten „Freisetzungsphase“, die über mehrere Jahre gehen und von der „Herrenlosigkeitsphase“ abgelöst werden soll... Zumindest solange diese Phase des Projekts noch nicht abgeschlossen ist, was bislang unstreitig der Fall ist, begründet die Freilassung als Handlung die Eigenschaft des mittelbaren Handlungsstörers. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tiere bereits „wild lebend“ im Sinne des Naturschutzrechtes und des Jagdrechtes sind... Der Beklagte ist auch Zustandsstörer... Auch für die in Freiheit geborenen Wisente trifft den Beklagten die Störereigenschaft im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Bezüglich dieser Wisente hafte der Beklagte ebenfalls als mittelbarer Handlungsstörer. Den Feststellungen des Landgerichts ist insoweit zu folgen, dass der Beklagte zumindest zwischenzeitlich Besitzer der Kälber war. Er hat die Vermehrung der Wisente durch seine Maßnahmen gefördert, die Kälber tiermedizinisch untersucht und gekennzeichnet oder plant dieses noch für die Kälber, bei denen es noch nicht geschehen ist...“ Dieser rechtlichen Wertung des Zivilgerichts, die das erkennende Gericht teilt und wonach es sich bei dem Beigeladenen zu 1) zivilrechtlich durch das Freilassen der Wisente um einen Handlungs- und Zustandsstörer handelt, ist nichts hinzuzufügen. Die Beklagten haben keinen hoheitlichen Handlungsbeitrag geleistet, der für das Betreten der Grundstücke des Klägers durch die Wisente und die auf diesen verursachten Schäden adäquat mitursächlich geworden ist. Der Beklagte zu 1) sowie die Landesbehörden des Beklagten zu 2) ersetzten mittels des Vertragsschlusses lediglich die für die Freisetzungsphase erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1), die Ausbringungsgenehmigung auszunutzen und die Wisente durch die Öffnung des Versuchsgeheges in der freien Natur auszubringen, wird durch den streitgegenständlichen Vertrag darüber hinaus nicht begründet. In § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages heißt es lediglich, dass die Öffnung des Geheges zum Jahresbeginn erfolgen „kann“. Hing es danach aber allein vom Willen des Beigeladenen zu 1) als Q. ab, ob er die Wisente aufgrund der Ausbringungsgenehmigung tatsächlich freiließ, so kann der Abschluss des Vertrages durch die Beklagten als solcher nicht als (mit-)ursächlich für die dem Kläger entstandenen Schäden bewertet werden. Für diese war vielmehr allein der Handlungsbeitrag des Beigeladenen zu 1) adäquat kausal, der die Wisente durch die Öffnung des Geheges ausgebracht hat. Diese Wertung entspricht auch dem eindeutigen Willen der Vertragsparteien. Die Beklagten haben in dem Vertrag bezogen auf die Wisente keinerlei eigene Handlungs- oder Haftungsverpflichtungen übernommen. Vielmehr wird an mehreren Stellen ausdrücklich die Verantwortlichkeit des Beigeladenen zu 1) als Q. betont. So wird im § 9 des Vertrages eine umfangreiche Haftung des Beigeladenen zu 1) als Q. festgeschrieben. Nach Satz 1 dieser Regelung „haftet der Q. als Eigentümer und Tierhalter gemäß den §§ 823 und 833 BGB für alle Sach- und Personenschäden, die durch die Wisente verursacht werden“. Ferner hat der Q. gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages „durch ein umfangreiches Management während der Freisetzungsphase…die öffentliche Sicherheit im Projektgebiet jederzeit“ zu gewährleisten. Des Weiteren folgt aus dem Erfordernis und der Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung für ein privatrechtliches Handeln ‑ hier der durch den Vertrag ersetzten Ausbringungsgenehmigung ‑ nicht, dass der Behörde die Ausführung der Genehmigung durch die Person des Privatrechts als hoheitliche Handlung zuzurechnen ist. So begründet etwa die Ausführung einer Baugenehmigung durch den Bauherrn keine öffentlich-rechtliche Bautätigkeit der Baugenehmigungsbehörde. Ebenso wenig wird die Genehmigungsbehörde durch die Ausführung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer Windenergieanlage zur Betreiberin der Windenergieanlage. Auch ist die Genehmigungsbehörde nicht haftbar für Schäden, die Dritten bei Bauarbeiten des Bauherrn in Ausnutzung der Baugenehmigung oder durch den Betrieb der Windenergieanlage in Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entstehen. Dementsprechend wurden die Beklagten im vorliegenden Fall durch das mit ihrem Vertragsschluss verbundene Ersetzen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für die Ausbringung der Wisente nicht zu den für die Ausbringung der Tiere und daraus resultierenden Schädigungen am Eigentum Dritter Verantwortlichen. Die Kammer vermag auch kein über den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages hinausgehendes hoheitliches Verhalten des Beklagten zu 1) und der dem Beklagten zu 2) zugeordneten höheren und obersten Landesbehörden – sei es in Gestalt eines Handeln oder Unterlassens – zu erkennen, das als adäquat kausal für die dem Kläger entstandenen Schäden an seinen Waldbäumen zu werten wäre. Die vom Kläger hervorgehobene Mitgliedschaft des Beklagten zu 1) sowie der C2. B. und des M3. X1. und I. in der Koordinierungsgruppe (vgl. § 8 des Vertrages) stellt für sich genommen weder eine Handlung noch ein Unterlassen dar und kann damit nicht ursächlich für die Schäden an den Waldbäumen des Klägers geworden sein. Ungeachtet dessen obliegt der Koordinierungsgruppe nach § 8 Abs. 1 des Vertrages lediglich die „Begleitung der Freisetzungsphase“. Diese Formulierung verdeutlicht, dass sie und ihre Mitglieder nicht als weitere Verantwortliche für die Freisetzung der Wisente neben den insoweit allein verantwortlich handelnden Beigeladenen zu 1) treten. Ferner hatten der Beklagte zu 1), die C2. B. und der M. X1. und I. als Mitglieder der Koordinierungsgruppe entgegen der Auffassung des Klägers keine rechtliche Handhabe, das Projekt abzubrechen, bevor die Wisente (weitere) Schäden an seinen Bäumen verursachten, so dass ihnen auch insoweit kein für die Eigentumsbeeinträchtigungen adäquat kausales Unterlassen vorzuwerfen ist. Denn die Koordinierungsgruppe hat zwar nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages das Recht, das Projekt während der Freisetzungsphase unter den dort weiter angeführten Voraussetzungen jederzeit abzubrechen. Dieses Recht hätten allerdings der Beklagte zu 1) und die Landesbehörden weder einzeln noch gemeinsam durchsetzen können, da die Koordinierungsgruppe nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages „einvernehmlich die erforderlichen Beendigungsmaßnahmen“ beschließt und daher eine Beendigung des Projekts gegen den Willen des Beigeladenen zu 1) - oder eines anderen der zahlreichen weiteren Mitglieder der Koordinierungsgruppe - nicht möglich gewesen wäre. Ebenso ohne Erfolg bleibt der hilfsweise gestellte Leistungsantrag, die Beklagten zu verurteilen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch Wisente an den Waldbäumen auf den Grundstücken des Klägers abzuwenden. Denn auch insoweit fehlt es aus den vorstehend dargelegten Gründen an einem schlicht hoheitlichen Handeln der Beklagten, das adäquat kausal für die am Eigentum des Klägers eingetretenen Schäden geworden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil ab, weil die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne einer Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 VwGO, Rn. 10. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Eine rechtliche oder tatsächliche Frage, die im Sinne einer Rechtseinheit einer Klärung bedarf, weist die vorliegende Rechtsstreitigkeit nicht auf. Es handelt sich vielmehr um einen Einzelfall, dessen Beurteilung der Klärung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen grundsätzlicher Bedeutung nicht bedarf. Insbesondere kommt es anders als in den zivilgerichtlichen Verfahren, in denen das Oberlandesgericht I2. die Revision hinsichtlich der Anwendung der Unberührtheitsklausel des § 37 Abs. 2 BNatSchG und der Einordnung der Wisente als „wildlebend“ und „herrenlos“ zugelassen hat, auf diese Fragestellungen im vorliegenden Verfahren nicht an. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung darüber hinaus zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Das ist hier nicht der Fall.