Urteil
11 K 619/18
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2019:0326.11K619.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Hilfefällen X. und P. S. entstandenen Kosten i.H.v. 118.558,92 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 108.938,63 EUR seit dem 01.02.2018 und aus 9.620,29 EUR seit dem 27.02.2019 zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 130.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Hilfefällen X. und P. S. entstandenen Kosten i.H.v. 118.558,92 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 108.938,63 EUR seit dem 01.02.2018 und aus 9.620,29 EUR seit dem 27.02.2019 zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 130.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die für P. und X. S. in der Zeit ab dem 01.11.2016 aufgewandten Jugendhilfekosten zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags zu erstatten. Die am 10.03.1999 geborene P. S. und Ihre Schwester, die am 14.06.2000 geborene X. S. , sind die Töchter der deutschen Staatsangehörigen L. und des polnischen Staatsangehörigen B. S. . Die Ehe der Kindeseltern wurde am 07.10.2004 vor dem Landgericht in P1. (Polen) geschieden. Zu dem Sorgerecht über die Töchter heißt es in dem polnischen Scheidungsurteil nach der vorliegenden deutschen Übersetzung: „Die elterliche Gewalt über die minderjährigen Kinder der Seiten P. S. und X. S. wird der Antragstellerin S. übertragen, mit dem Vorbehalt des Rechts des Antragsgegners B. S. zu persönlichen Kontakten mit den Kindern und der Mitentscheidung bei grundsätzlichen Angelegenheiten, die die Kinder betreffen.“ Im Mai 2015 sprach die Kindesmutter beim Jugendamt des Klägers wegen erzieherischer Probleme mit ihrer Tochter X. vor. Sie gab dort unter anderem an, dass der Vater ihrer beiden ältesten Töchter P. und X. sie verlassen habe, als X. fünf Monate alt gewesen sei. Sie sei dann mit ihren beiden Töchtern zu ihrem neuen Partner nach Deutschland gegangen und habe zunächst in U. und anschließend in X1. gelebt, im Oktober 2014 sei sie zu ihrem jetzigen Lebensgefährten nach X1. gezogen. Anschließend habe sie sich wegen mehrerer Suizidversuche und einer bestehenden Suchterkrankung sechs Monate in einer Klinik befunden. Am 18. September 2015 unterzeichnete die Kindesmutter einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für ihre Tochter X. und mit Bescheid vom 12.10.2015 bewilligte der Kläger eine entsprechende Hilfe in Form der Heimerziehung. Auch für P. beantragte die Kindesmutter Hilfe zur Erziehung und unterzeichnete den Antrag am 14.12.2015. Die Bewilligung der Hilfe für P. erfolgte mit Bescheid vom 18.12.2015 ebenfalls in Form der Heimerziehung. Die Kindesmutter, die sich seit dem 24.06.2016 erneut für mehrere Monate in stationärer Behandlung befunden hatte, zog im Herbst 2016 mit ihrem neuen Lebensgefährten nach X2. , wo sie seit dem 01.11.2016 gemeldet ist. Diesen Umzug nahm der Kläger zum Anlass, mit Schreiben vom 14.11.2016 bei der Beklagten um die Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit und um Kostenerstattung seit dem 01.11.2016 nachzusuchen. Unter dem 09.01.2017 und dem 06.03.2017 erinnerte der Kläger an die Beantwortung dieses Schreibens. In der Folgezeit ersuchte die Beklagte zunächst unter Hinweis auf eine im Bereich der wirtschaftlichen Jugendhilfe bestehende Vakanz um eine Fristverlängerung nach und unter dem 23.05.2017 teilte sie dem Kläger mit, dass vor einer Fallübernahme noch offene Rechtsfragen zu klären seien; das städtische Justiziariat sei eingeschaltet. Der Kläger seinerseits drängte auf eine Fallübernahme und informierte die Beklagte darüber, dass P. S. einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige gestellt habe und diese Hilfe nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in stationärer Form bewilligt werde. Mit Schreiben bzw. E-Mails vom 19.06.2017, 10.07.2017, 16.11.2017 und vom 04.01.2018 mahnte der Kläger erneut eine Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Fallübernahme und der Kostenerstattung an. Die Beklagte antwortete hierauf nicht. Mit seiner am 01.02.2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Erstattungsbegehren weiter. Er trägt vor, dass er nur bis zum 31.10.2016 der für den Hilfefall örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe gewesen sei, denn die allein sorgeberechtigte Mutter habe als der maßgebliche Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis dahin im Landkreis C. -X1. gehabt. Mit dem Umzug der Kindesmutter in die Stadt X2. sei diese gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) örtlich zuständig geworden. An dieser örtlichen Zuständigkeit habe sich mit der Volljährigkeit von P. und der Bewilligung einer Hilfe nach § 41 SGB VIII nichts geändert. Aufgrund dieses Zuständigkeitswechsels sei die Leistungserbringung ab dem 01.11.2016 auf der Grundlage des § 86 c SGB VIII erfolgt. Danach sei der bisher zuständig gewesene örtliche Träger solange zur Leistung verpflichtet, bis der zuständig gewordene Träger die Leistung fortsetze. Hiermit korrespondiere ein Kostenerstattungsanspruch des zuständig gewesenen Trägers nach § 89 c SGB VIII. Weil die Beklagte die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit ohne rechtliche Gründe abgelehnt bzw. verzögert habe, sei ihr ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Dies habe gemäß § 89 c Abs. 2 SGB VIII zur Folge, dass sie zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten zu erstatten habe. Die nunmehr von der Beklagten geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfegewährung griffen nicht durch. Die Einwilligung des Kindesvaters sei ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen, weil sein Aufenthalt unbekannt sei. Ein Versuch, dem Kindesvater unter der im Scheidungsurteil angegebenen Anschrift ein Einschreiben zuzustellen, sei erfolglos gewesen. Es sei daher ein Fall des § 1678 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegeben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. die Beklagte zu verurteilen, die für das Kind P. S. , geboren am 10.03.1999, in der Zeit vom 01.11.2016 bis zum 04.10.2017 aufgewandten Jugendhilfekosten i.H.v. 48.388,67 EUR zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags in Höhe eines Drittels dieser Kosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, 2. die Beklagte zu verurteilen, die für das Kind X. S. , geboren am 14.06.2000, in der Zeit vom 01.11.2016 bis zum 13.06.2018 aufgewandten Jugendhilfekosten i.H.v. 40.530,52 EUR zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags in Höhe eines Drittels dieser Kosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages macht die Beklagte geltend, dass sie die Fallübernahme und die Kostenerstattung zu Recht abgelehnt habe, denn es fehle eine Einwilligung bzw. nachträgliche Zustimmung des Kindesvaters zu der erbrachten Hilfe zur Erziehung. Nach § 27 SGB VIII sei zwar kein förmlicher Antrag der Personensorgeberechtigten erforderlich, aber es bedürfe ihrer eindeutigen Willensbekundungen. Das fehlende Einverständnis des nach dem Scheidungsurteil bei grundsätzlichen Angelegenheiten mit entscheidungsberechtigten Vaters könne nicht einfach vorausgesetzt werden. Auch bei weiteren grundsätzlichen Entscheidungen hätte der Kindesvater sein Einverständnis erteilen müssen. Bei der Unterbringung eines Kindes in einer anderen Wohnform außerhalb der Familie handele es sich um eine grundsätzliche Angelegenheit. Zudem hätte der Kindesvater auch bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit mitberücksichtigt werden müssen. Der Kläger habe keine Anstrengungen unternommen, den Aufenthalt des Kindesvaters in Erfahrung zu bringen oder diesem die elterliche Sorge zu entziehen bzw. deren Ruhen zu beantragen. Ein mit der Kindesmutter geführtes Telefongespräch habe ergeben, dass das Jugendamt des Klägers zu keinem Zeitpunkt versucht habe, den Kindesvater zu erreichen. Dieser habe sich nach der Ehescheidung nicht mehr um die gemeinsamen Töchter gekümmert und sich zu einer Zeit, als die Kinder noch sehr klein gewesen sein, in T. in Haft befunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet aufgrund der am 26.03.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung, obgleich der Kläger in diesem Termin nicht vertreten gewesen ist. Denn zu dem Verhandlungstermin am 26.03.2019 wurden die Beteiligten gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem ausdrücklichen Hinweis geladen, dass bei dem Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und hat in der Sache bezüglich der Hauptforderung in vollem Umfang und bezüglich des Zinsanspruchs weitgehend Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten zunächst die Erstattung der in den Hilfefällen P. und X. S. in der Zeit ab dem 01.11.2016 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 48.388,67 EUR (P. S. ) und 40.530,52 EUR (X. S. ) verlangen. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 89 c Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII). Gemäß § 89 c Absatz 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. § 86 c SGB VIII betrifft die fortdauernde Leistungsverpflichtung bei einem Zuständigkeitswechsel. Diese Norm bestimmt, dass bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständig gewesene örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Entscheidend für das Bestehen des Erstattungsanspruchs aus § 89c Absatz 1 Satz 1 SGB VIII ist danach, dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eintrat, der hierdurch zuständig gewordene Träger den Hilfefall aber nicht übernahm, weshalb bisher zuständig gewesene Träger auf der Grundlage des § 86c SGB VIII weiter leistete. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger war zwar ursprünglich für die Hilfefälle der Schwestern P. und X. S. örtlich zuständig, hat diese Zuständigkeit aber nachfolgend verloren und ist nur noch aufgrund einer sich nach Maßgabe des § 86 c SGB VIII ergebenden fortdauernden Leistungsverpflichtung tätig geworden. Die ursprüngliche örtliche Zuständigkeit des Klägers für diese Hilfefälle ergab sich im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungen der Hilfe zur Erziehung aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Diese Norm regelt den Fall, dass die Elternteile des betreffenden Kindes verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. In diesem Fall ist derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Eltern der Schwestern P. und X. S. hatten schon vor Hilfebeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und die Personensorge für die Schwestern lag bei der in X1. und damit im Zuständigkeitsbereich des Klägers lebenden Kindesmutter. Dieser war in dem polnischen Scheidungsurteil das Sorgerecht übertragen worden. Dass in diesem Scheidungsurteil dem Kindesvater ein Mitentscheidungsrecht bei grundsätzlichen Angelegenheiten eingeräumt ist, spielt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf den Inhalt des § 86 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz SGB VIII keine Rolle. Denn nach diesem Halbsatz kommt es auch dann allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteiles an, wenn diesem Elternteil bestimmte Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter wäre im Übrigen auch dann zuständigkeitsbestimmend, wenn man das polnische Scheidungsurteil in der Weise interpretieren würde, dass bei dem Kindesvater ein Mitsorgerecht verblieben wäre. In diesem Fall käme es nämlich nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII darauf an, bei welchem Elternteil die Kinder zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Auch dies ist unstreitig die Kindesmutter gewesen. Soweit die Klägerin in ihrer Klageerwiderung vom 05.02.2018 darlegt, dass es nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der Vater der Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zeitweilig in Deutschland und gegebenenfalls sogar im Zuständigkeitsbereich des Klägers gehabt habe, handelt es sich hierbei um eine bloße Spekulation. Auch die Beklagte selbst, deren Mitarbeiter in einem mit der Kindesmutter am 09.07.2018 geführten Telefonat über den Kindesvater dessen Verbleib gesprochen haben, trägt nichts dazu vor, worauf sich ihre Spekulation begründet. Mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes durch die Kindesmutter zum 01.11.2016 in der Stadt X2. hat sich die örtliche Zuständigkeit für die Hilfefälle vom Kläger auf die Beklagte verlagert. Wenn der nach § 86 Abs. 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Elternteil seinen Aufenthaltsort verlagert, führt dies regelmäßig zur einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Vgl. Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas: SGB VIII, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2018, § 86 Rn. 40. Die Änderung der Hilfeform von Hilfe zur Erziehung zur Hilfe für junge Volljährige hat nicht zu einem Wechsel dieser örtlichen Zuständigkeit der Klägerin geführt. Diese ergab sich nachfolgend aus § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Danach ist für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, der auch für eine unmittelbar vorangegangene Maßnahme der Hilfe zur Erziehung örtlich zuständig gewesen ist. Gegen einen Übergang der örtlichen Zuständigkeit in beiden Hilfefällen zum 01.11.2016 kann die Beklagte nicht erfolgreich einwenden, dass es an dem erforderlichen Einverständnis des Kindesvaters mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung für P. und X. S. gefehlt habe und dass die Hilfefälle deswegen nicht übergabebereit gewesen seien. Im Fall eines durch den Umzug des maßgeblichen Elternteils eingetretenen Zuständigkeitswechsels ist der nunmehr zuständig gewordene Jugendhilfeträger immer dann zur Übernahme des Hilfefalles verpflichtet, wenn dieser Hilfefall fortsetzungsfähig ist. Für die Fortsetzungsfähigkeit einer Leistung im Rahmen des § 86 c Satz 1 SGB VIII kommt es nur darauf an, ob die bereits durch den vorher zuständigen Jugendhilfeträger bewirkte Leistung durch den neu zuständigen Träger in dem Sinne übernommen werden kann, dass auch dieser den bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarf – durch welche konkrete Hilfsmaßnahmen auch immer – decken kann. Dass eine bisher gewährte Leistungen des § 86 c Satz 1 SGB VIII fortsetzungsfähig ist, bedeutet nicht auch, dass der neu zuständige Träger die Leistung so, wie sie bisher erbracht wurde, ebenfalls zu gewähren habe. Er ist vielmehr aufgrund des Zuständigkeitswechsels lediglich dazu aufgerufen, nunmehr zu prüfen und zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Regelung des konkreten Falles nach der für seinen Zuständigkeitsbereich geltenden Sach- und Rechtslage zu treffen sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14.11.2002 – 5 C 57/01 –, JURIS (Rn. 29); Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachen (OVG Niedersachsen), Urteil vom 13.02.2006 – 12 LC 12/05 –, JURIS. Diese Fortsetzungsfähigkeit der Leistung war hier am 01.11.2016 gegeben. Die Beklagte wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, den unbestrittenen jugendhilferechtlichen Bedarf, der durch die mangelnde Erziehungsfähigkeit der Eltern von P. und X. S. entstanden war, durch geeignete Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung abzudecken, wie es der Kläger tatsächlich durch die Gewährung von Heimerziehung getan hat. Wenn die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.11.2018 ausführt, es hätten Ermittlungen zu der aktuellen Anschrift des Kindesvaters getätigt werden und bei deren Ergebnislosigkeit hätte das erforderliche Einverständnis des Kindesvaters durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden müssen, so beschreibt sie damit Maßnahmen, die ihr eigenes Jugendamt ohne weiteres selbst nach der Übernahme des Hilfefalles hätte ergreifen können. Der Umstand, dass ein bislang örtlich zuständig gewesener Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Abdeckung eines unabweisbar bestehenden jugendhilferechtlich relevanten Bedarfs nach Auffassung des nunmehr örtlich zuständig gewordenen Trägers fehlerhaft vorgegangen ist, gibt diesem zuständig gewordenen Träger nicht das Recht, die Fallübernahme solange zu verweigern, bis die Art und Form der Bedarfsdeckung auch nach seiner Auffassung in Ordnung ist. Dem hiernach gegebenen Anspruch des Klägers aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII auf Kostenerstattung kann der Einwand der Beklagten, die Hilfegewährung sei wegen des fehlenden Einverständnis des Kindesvaters nicht rechtmäßig gewesen, auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 89 f SGB VIII und den aus dieser Norm abgeleiteten Grundsatz der Interessenwahrung entgegengehalten werden. Der Interessenwahrungsgrundsatz begründet die Pflicht des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist, und sich bei der Gewährung von Leistungen ungeachtet einer etwaigen Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu verhalten, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, JURIS (Rn. 19) Im Bereich der in § 89 c SGB VIII geregelten Erstattungsansprüche gilt dieser Grundsatz aber nur mit der einschränkenden Maßgabe, dass ein rechtzeitig über den eingetretenen Zuständigkeitswechsel informierter Träger gehalten ist, selbst kurzfristig über die Hilfegewährung zu entscheiden und dabei auch die nach seiner Auffassung für eine rechtmäßige Hilfeerbringung erforderlichen Maßnahmen selbst zu ergreifen. Übernimmt er den Jugendhilfefall indessen ungeachtet der bestehenden örtlichen Zuständigkeit nicht, so kann er sich im Erstattungsrechtsverhältnis gegenüber dem deswegen nach § 86 c Absatz 1 Satz 1 SGB VIII fortdauernd leistungsverpflichteten Jugendhilfeträger grundsätzlich nicht darauf berufen, dass dieser bestimmte und aus der Sicht des erstattungspflichtigen Trägers erforderliche Handlungen unterließ. § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bezweckt nämlich nicht nur, den nach § 86 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur fortdauernden Leistung verpflichteten örtlichen Träger nachträglich von der Kostentragung zu entlasten, sondern darüber hinaus, den zuständig gewordenen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe davon abzuhalten, Leistungen aus fiskalischen Gründen nicht oder nur verzögert zu erbringen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, JURIS (Rn. 26-30), und Beschluss vom 22.05.2008 – 5 B 203/07 –, JURIS (Rn. 4). Hier hat der Kläger die Beklagte bereits zwei Wochen nach dem Umzug der Kindesmutter über den eingetretenen Zuständigkeitswechsel informiert. Die Beklagte blieb aber untätig und übernahm den Hilfefall in der Folgezeit nicht. Sie kann daher mit ihrem Einwand, die Hilfeerbringung sei wegen des fehlenden Einverständnisses des Kindesvaters rechtswidrig gewesen, nicht gehört werden. Unabhängig hiervon kann aber auch nicht festgestellt werden, dass das Ausfindigmachen des Kindesvaters und seine nachfolgende Beteiligung für eine rechtmäßige Einleitung der stationären Jugendhilfe erforderlich gewesen wäre. Denn nach dem polnischen Scheidungsurteil war dem Kindesvater nur ein Recht zur Mitentscheidung bei grundsätzlichen Angelegenheiten eingeräumt. Dies bedeutet, dass er nur dann in die Hilfeeinleitung und -planung hätte miteinbezogen werden müssen, wenn er selbstständig von seinem Recht zur Mitentscheidung Gebrauch gemacht und sich eigenständig in den Hilfefall eingebracht hätte. In dieser Weise wurde das polnische Scheidungsurteil ersichtlich auch vom Kläger ausgelegt und diese Auslegung war nach Maßgabe des § 89 f Abs. 1 S. 2 SGB VIII für die Beklagte verbindlich Diese Weigerung der Beklagten, die Jugendhilfefälle P. und X. S. zu übernehmen, war auch pflichtwidrig im Sinne des § 89 c Abs. 2 SGB VIII. Deswegen erhöht sich der Erstattungsanspruch des Klägers bezüglich des Jugendhilfefalles P. S. um 16.129,56 EUR auf 64.518,23 EUR und bezüglich des Hilfefalles X. S. um 13.510,17 EUR auf 54.040,69 EUR, denn § 89 c Abs. 2 SGB VIII sieht vor, dass der zuständig gewordene örtliche Träger zusätzlich einen Verwaltungskostenzuschlag in Höhe eines Drittels der Kosten zu erstatten hat, wenn der erstattungsberechtigte Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat. Pflichtwidrigkeit ist unter anderem dann gegeben, wenn bei einem unbestrittenen Zuständigkeitswechsel die Weiterführung der Leistung oder die notwendige Entscheidung über das weitere Tätigwerden durch den neu zuständigen Träger verzögert wird mit der Folge, dass der unzuständig gewordene Träger die Leistung weiterhin gewähren muss. Entscheidend ist, ob aus objektiver Sicht eine Pflichtwidrigkeit gegeben ist; auf ein Verschulden des öffentlichen Trägers kommt es nicht an. Vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 89 c, Rn. 11 ff. Hier ist die Pflichtwidrigkeit der Beklagten darin zu sehen, dass sie zu dem rechtzeitigen Übernahmegesuch des Klägers bis zu der Erhebung der vorliegenden Klage überhaupt nicht in der Sache Stellung genommen, sondern die Bearbeitung verschleppt hat. Zudem vermögen die dann später für die eingenommene Verweigerungshaltung vorgebrachten Argumente den Eintritt des Zuständigkeitswechsels zum 01.11.2016 – wie dargelegt – ersichtlich nicht infrage zu stellen. Die mit der Klage weiter geltend gemachten Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung der §§ 288, 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus einem Betrag von 108.938,63 EUR, also in Höhe der schon im Zeitpunkt der Klageerhebung bezifferten Klageforderung, zuzusprechen. Die für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche allgemein anerkannte entsprechende Anwendbarkeit der genannten zivilrechtlichen Normen gilt auch für den Bereich der Kostenerstattungsansprüche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 – 5 C 34/00 –, JURIS. Aus einem weiteren Betrag i.H.v. 9.620,29 EUR sind Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz erst für die Zeit ab dem 27.02.2019 zuzusprechen. In Höhe dieses Betrages hat der Kläger die Klageforderung nämlich erst mit einem am 27.02.2019 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz beziffert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).