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Urteil

6 K 3163/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:0425.6K3163.18.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die mündlich erlassenen beschränkenden Verfügungen des Polizeipräsidiums I vom 22. Juni 2018 zu der am selben Tag stattgefundenen Eilversammlung rechtswidrig gewesen sind,

soweit damit das Mitführen eines Lautsprecherfahrzeugs während des Aufzugs im Straßenraum sowie jegliches Mitführen von Transparenten ‑ über die Nutzung des Transparents mit der Aufschrift „Widerstand organisieren - Gegen Polizeigewalt und staatliche Repressionen“ als Fronttransparent auf Gehwegen hinaus ‑ untersagt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die mündlich erlassenen beschränkenden Verfügungen des Polizeipräsidiums I vom 22. Juni 2018 zu der am selben Tag stattgefundenen Eilversammlung rechtswidrig gewesen sind, soweit damit das Mitführen eines Lautsprecherfahrzeugs während des Aufzugs im Straßenraum sowie jegliches Mitführen von Transparenten ‑ über die Nutzung des Transparents mit der Aufschrift „Widerstand organisieren - Gegen Polizeigewalt und staatliche Repressionen“ als Fronttransparent auf Gehwegen hinaus ‑ untersagt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger führte am 22. Juni 2018 als Veranstalter eine öffentliche Versammlung in Form einer Standkundgebung in I in der Zeit von 19:00 Uhr bis ca. 20:15 Uhr durch. Anmelder dieser Versammlung war Herr S, als Versammlungsleiter war der Vorsitzende des Klägers benannt. Am selben Abend fand ab 18:30 Uhr in einer Seitengasse der C-straße in I eine Kundgebung des linksgerichteten sog. „ I“ statt. Herr S meldete noch während der Standkundgebung des Klägers gegen 19:25 Uhr eine Eilversammlung in Form eines Aufzugs mit dem Thema „Gegen Polizeiwillkür“ im Anschluss an die Standkundgebung an. Er gab nach Aktenlage an, als Hilfsmittel solle unter anderem ein Transparent mit der Aufschrift „Widerstand organisieren – Gegen Polizeigewalt und staatliche Repressionen“ benutzt werden; die Eilversammlung solle über die Straßen C-straße, X, X-straße, N-platz, P-straße, P-allee bis zum L Weg führen. Als Versammlungsleiter benannte er sich selbst. Die Eilversammlung wurde durch Mitarbeiter des Polizeipräsidiums mündlich bestätigt unter verschiedenen Auflagen. So solle die Aufzugstrecke abweichend über die Straßen Neue C-straße, T, P1, P2--Platz, I-straße bis zum L Weg führen. Auf den Straßen T und P1 sollten die dort vorhandenen Grünflächen als Aufzugstrecke genutzt werden. Der Aufzug habe sich ansonsten ausschließlich auf Gehwegen fortzubewegen. Das Mitführen eines Lautsprecherfahrzeugs werde untersagt. Zudem wurde eine Auflage zur Transparentnutzung ausgesprochen, deren genauer Inhalt zwischen den Beteiligten streitig ist. Nach anfänglicher Nichtbeachtung der Auflagen setzte der Versammlungsleiter diese schließlich um. Polizeibeamte und -fahrzeuge begleiteten den sich auf den Gehwegen fortbewegenden Aufzug auf der jeweils angrenzenden Fahrbahn. Am 20. Juli 2018 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagung der Nutzung des Lautsprecherwagens und jeglicher Transparente sowie der Vorgabe, überwiegend die Gehwege zu nutzen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Klage sei nach Durchführung der Versammlung als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Es sei beabsichtigt, auch in Zukunft vergleichbare Veranstaltungen durchzuführen. Da davon auszugehen sei, dass der Beklagte an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalte, sei sodann wiederum mit der Erteilung entsprechender beschränkender Verfügungen zu rechnen. Diese stellten sich als schwerwiegende und seine durch Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Rechtsstellung unzumutbar beeinträchtigende Eingriffe dar. Zudem sei er klagebefugt, da Herr S1 die Eilversammlung namens und in seinem – des Klägers – Auftrag angemeldet habe. Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen des § 15 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersammlG) für den Erlass der streitigen Vorgaben hätten nicht vorgelegen. Diese seien vielmehr willkürlich getroffen worden. Die Nutzung der Fahrbahnen durch die rund fünfzig Versammlungsteilnehmer sei möglich gewesen, denn der Polizei habe etwa eine Stunde zwischen Anmeldung und Beginn der Eilversammlung zur Verfügung gestanden, um erforderliche verkehrstechnische Maßnahmen (wie z.B. Absperrungen) zu organisieren und zu ergreifen. Insbesondere seien einige Straßen – wie etwa die Neue C-straße – bereits durch die Polizei abgesperrt gewesen, sodass kein Anlass bestanden habe, die Gehwegnutzung anzuordnen. Habe daher den Teilnehmern die Nutzung der Straßenfahrbahnen ermöglicht werden müssen, sei auch die Mitführung des Lautsprecherwagens möglich gewesen. Die Nachtruhe habe durch dessen Nutzung nicht gestört werden können; außerdem hätte gegebenenfalls – als milderes Mittel – die Auflage erteilt werden können, die Lautstärke auf eine bestimmte Dezibelzahl zu begrenzen. Sofern die Polizei den Absturz der Lautsprecherboxen von dem Fahrzeug befürchtet habe, sei eine Auflage zur Absturzsicherung als milderes Mittel möglich gewesen. Für die Untersagung der Nutzung jeglicher Transparente sei schließlich überhaupt kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die mündlich erlassenen beschränkenden Verfügungen des Polizeipräsidiums I vom 22. Juni 2018 zu der am selben Tag stattgefundenen Eilversammlung rechtswidrig gewesen sind, - soweit eine Nutzung (abgesehen von ausdrücklich benannten Grünflächen) ausschließlich der Gehwege auf der Wegstrecke des Aufzugs angeordnet worden ist, - soweit das Mitführen eines Lautsprecherfahrzeuges während des Aufzuges im Straßenraum untersagt worden ist ‑und soweit das Mitführen jeglicher Transparente untersagt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klage sei bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Adressat der umstrittenen Auflagen sei allein Herr S als Anmelder und Veranstalter der Eilversammlung und nicht der Kläger gewesen. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die beschränkenden Verfügungen seien allesamt rechtmäßig gewesen. Die Vorgabe, während des Aufzugs (von Grünflächen abgesehen) ausschließlich die Gehwege zu nutzen, sei erforderlich gewesen, da es eben nicht kurzfristig möglich gewesen sei, durch Straßensperrungen die notwendige Sicherheit für die Versammlungs- wie die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Von der Anmeldung bis zum Beginn des Aufzuges habe nur eine kurze Zeit – eine Stunde – zur Verfügung gestanden; daher sei die Errichtung von Straßensperren und ‑umleitungen nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei aufgrund der lediglich rund 30 Teilnehmer des Aufzugs die Gehwegnutzung diesen sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Das Mitführen des Lautsprecherfahrzeuges sei untersagt worden, weil dessen Fortbewegen im Straßenraum mit Schritttempo zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen geführt hätte. Zudem sei das Verbot der Nutzung der Lautsprecher auch aufgrund einer zu erwartenden Lärmbelästigung der Anlieger am Aufzugsweg, auch im Hinblick auf das in der Nähe befindliche N-Hospital, erfolgt. Des Weiteren seien die auf dem Fahrzeug befindlichen Lautsprecherboxen nicht ausreichend gesichert gewesen. Ein Lautsprecherfahrzeug sei für die Ausübung der Versammlungsfreiheit auch nicht erforderlich. Die allein erfolgte Untersagung der Nutzung des Transparents als Fronttransparent sei erfolgt, weil es aufgrund seiner erheblichen Größe (ca. 3,5 m x 1,5 m) bei Frontnutzung die Gehwegbreite oft überschritten und daher eine Mitbenutzung der Fahrbahnen erfordert hätte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Klägervertreter eine Digital Video Disc (DVD) mit Filmaufnahmen und Lichtbildern der Eilversammlung überreicht. Eine der Filmaufnahmen wurde in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums I. sowie der vorgenannten DVD verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, den Verwaltungsakt auf; nach Satz 4 spricht das Gericht für den Fall, dass sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die von dem Kläger angegriffenen beschränkenden Verfügungen, die selbstständige belastende Verwaltungsakte sind – und nicht etwa bloße Nebenbestimmungen („Auflagen“) darstellen, vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, Kommentar, 16. Auflage 2011, Rn. 43 zu § 15, haben sich nach Durchführung der Eilversammlung vom 22. Juni 2018 und damit vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt, sodass eine Konstellation im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog vorliegt. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger ist als Kreisverband einer politischen Partei als nicht rechtsfähige Personenvereinigung beteiligtenfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO. Nach § 3 des Parteiengesetzes – PartG – kann eine Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden; das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. § 3 PartG enthält keine abschließende Regelung, mit der die Beteiligtenfähigkeit niederer Gebietsverbände einer Partei nach anderen Verfahrensvorschriften ausgeschlossen werden soll, sondern stellt lediglich eine privilegierende Sondervorschrift für die Gesamtpartei und ihre obersten Gebietsverbände (u.a. für das zivilprozessuale Verfahren) dar. Deshalb ist der Kreisverband einer politischen Partei, soweit ihm ein Recht zustehen kann, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig, wenn er einen nichtrechtsfähigen Verein i.S.d. § 54 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bildet. Hierfür ist erforderlich, dass der Ortsverband eine körperschaftliche Verfassung besitzt, einen Gesamtnamen führt, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und eigene Aufgaben selbständig wahrnimmt. Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. August 2002 – 3 EO 552/02 –, juris; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 14. Januar 2009 – 6 K 374/08 –, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 17. Juli 2012 – 5 K 1163/11.NW –, juris. Davon ist vorliegend – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – auszugehen. Der Kläger ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Die Anmeldung der Eilversammlung erfolgte zwar durch Herrn S. Dieser hatte jedoch bereits auch im Vorfeld der Eilversammlung die Standkundgebung angemeldet und in diesem Zusammenhang als Veranstalter den Kläger und als Versammlungsleiter den Vorsitzenden des Klägers benannt. Angesichts dessen war ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass auch die Anmeldung der ‑ aus der Standkundgebung heraus ‑ angemeldeten Eilversammlung für den Kläger als Veranstalter erfolgen sollte. Dieser war mithin auch Adressat der erlassenen beschränkenden Verfügungen, durch die er in seinem Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG, Versammlungen vorzubereiten und durchzuführen, beeinträchtigt wurde. Schließlich besitzt der Kläger auch das erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dieses ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr. Die Annahme einer solchen setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den jeweiligen Kläger voraus. Insoweit reicht es aus, wenn der Wille erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Für die Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist hingegen nicht zu verlangen, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Zum anderen muss die betroffene Behörde voraussichtlich auch künftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wollen, d.h. müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörde die Beschränkung der Durchführung weiterer solcher Versammlungen voraussichtlich wieder in gleicher Weise rechtfertigen wird. Insoweit muss der Kläger darlegen, dass es Anlass für die Annahme gibt, eine beschränkende Verfügung werde künftig auf die gleichen Gründe wie bei der stattgefundenen Versammlung gestützt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. März 2004- 1 BvR 461/03 -, juris. Hiervon ausgehend ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu bejahen. So hat der Kläger vorgetragen, er habe auch künftig die Absicht, gleichartige Versammlungen durchzuführen. Angesichts dessen, dass er bereits mehrfach als Veranstalter mit im Wesentlichen thematisch gleichgelagerten Versammlungen u.a. in I aufgetreten ist, besteht kein Anlass, diese Absicht zu bezweifeln. Da der Beklagte die von ihm erlassenen beschränkenden Verfügungen nach wie vor als rechtmäßig erachtet, wie aus seiner Reaktion auf den klägerischen Schriftsatz und dem Klageabweisungsantrag hervorgeht, muss ohne die hier angestrebte gerichtliche Klärung damit gerechnet werden, dass sich beschränkende Verfügungen des Beklagten wie die hier im Streit stehenden mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholen werden. Das auf eine Wiederholungsgefahr gegründete Fortsetzungsfeststellungsinteresse entfällt auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger in künftigen Fällen effektiven Rechtsschutz in Gestalt von Eilanträgen in Anspruch nehmen kann. Der im Eilverfahren erreichbare Rechtsschutz entspricht nicht dem, der im Hauptsacheverfahren erlangt werden kann. Erst dieser kann letztlich Rechtssicherheit herstellen. Hinzu kommt die begrenzte Vorhersehbarkeit der Ergebnisse. Es ist dem Veranstalter einer Versammlung nicht zuzumuten, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten Rechtsschutz stets nur vorläufig und mit Unsicherheit für die Behandlung künftiger Fälle erlangen zu können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, a.a.O. Unabhängig davon ist ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch wegen der Grundrechtsbetroffenheit anzunehmen. Vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen im Einzelnen erneut: BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, a.a.O. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die mündlich erteilte beschränkende Verfügung zur ausschließlichen Nutzung der Gehwege (soweit nicht Grünflächen benutzt werden konnten) war ebenso rechtmäßig wie das mündliche Verbot der Nutzung des mitgeführten Transparents als Fronttransparent. Im Übrigen, soweit dem Kläger das Mitführen eines Lautsprecherfahrzeugs sowie jeglicher Transparente (über die vorerwähnte Nutzung des Transparents hinaus) untersagt wurde, waren die beschränkenden Verfügungen rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Als Ermächtigungsgrundlage für die getroffenen Anordnungen kommt allein § 15 Abs. 1 VersammlG in Betracht. Diese Vorschrift gilt in Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG bis zur Ablösung durch ein Versammlungsgesetz des Landes fort. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde (hier gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz i.V.m. § 1a Nr. 11 der Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen das Polizeipräsidium I) eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer beschränkenden Verfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG lagen bereits nur zum Teil vor; soweit dies hingegen der Fall war, waren die Verfügungen teilweise ermessensfehlerhaft. Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit, den § 15 Abs. 1 VersammlG verwendet, ist im Ausgangspunkt inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, sowie der staatlichen Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstigen Träger der Hoheitsgewalt. Vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 ‑ 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 ‑, juris. Die ebenfalls in § 15 Abs. 1 VersammlG erwähnte öffentliche Ordnung ist hingegen betroffen, sofern es um die ungeschriebenen Regeln geht, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Das für beschränkende Verfügungen in der Ermächtigungsnorm vorausgesetzte Erfordernis einer „unmittelbaren“ Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. „fast mit Gewissheit" ‑ vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juni 2008 ‑ 6 C 21.07 ‑, juris - in aller Kürze zu einem Schaden für eines der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass vorbeugender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die anzustellende Gefahrenprognose stellen. Die mit der Formulierung der „erkennbaren Umstände" bezeichnete Prognosebasis setzt vielmehr tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hingegen nicht aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2002 ‑ BvQ 9/02 -, juris; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15, Rn. 29. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Juli 2018 – 15 B 974/18 –, juris. Dementsprechend müssen die die Gefahrprognose stützenden „erkennbaren Umstände“ in dem die Beschränkungsverfügungen enthaltenden Bescheid – oder, wenn wie hier keine schriftliche Verfügung gefertigt wird, jedenfalls mündlich – Erwähnung finden, sollen sie bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung als Basis für beschränkende Verfügungen dienen (können). (1) Hiervon ausgehend ist die vom Beklagten getroffene Gefahrenprognose und vorgenommene Grundrechte-Abwägung im Hinblick auf die Verfügung, ausschließlich die Gehwege (von Grünflächen abgesehen) zu benutzen, nicht zu beanstanden. Diese ist vielmehr rechtmäßig. Die Annahme des Beklagten, bei einer Nutzung der Fahrbahnen der betreffenden Straßen durch den Aufzug werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs (denen u.a. die Straßenverkehrsordnung dient) und damit ein Bestandteil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar beeinträchtigt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat seine Gefahrenprognose auch durch Tatsachen untermauert. Zwar hat die Bedienstete des Beklagten, Frau C, in dem von ihr zu dem Verlauf der Geschehnisse niedergelegten und in den Verwaltungsvorgängen des Polizeipräsidiums enthaltenen Gedächtnisprotokoll vom 3. Juli 2018 zunächst lediglich auf nicht näher konkretisierte „Verkehrsbeeinträchtigungen“ (allerdings im Hinblick auf die ursprünglich von dem Kläger beabsichtigte Aufzugsstrecke) abgestellt. Im Laufe des Klageverfahrens wurde indes ausreichend dargetan, dass durch die Zulassung einer Nutzung auch der Fahrbahnen durch den Aufzug die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gefährdet worden wäre. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Mitarbeiters des Beklagten, Herr G, in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ist regelmäßig auch freitagabends in I ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen festzustellen, insbesondere auf der Neuen C-straße und dem T. Bei den Straßen handelt es sich danach um zentrale innerörtliche Hauptverkehrsstraßen mit entsprechender Bedeutung, auch für den öffentlichen Personennahverkehr, der insbesondere im Bahnhofsbereich, in dessen erweiterten Einzugsbereich sich der Aufzug bewegte, auf ein pünktliches Eintreffen und Weiterfahren der Omnibusse angewiesen ist. Das in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Kartenmaterial verdeutlicht die Plausibilität der Erläuterungen des Beklagtenvertreters. Dass auch in den Abendstunden des 22. Juni 2018, als die Eilversammlung durchgeführt wurde, ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen zu verzeichnen war, ergibt sich auch aus der in Augenschein genommenen Videoaufnahme – die an dem Aufzug und den ihn begleitenden Polizeibeamten vorbeifahrende Fahrzeuge, auch einen Omnibus, wiedergibt – sowie aus den von dem Kläger selbst überreichten Lichtbildern. Es hätten nach alledem durch eine Zulassung der Fahrbahnnutzung durch die Versammlungsteilnehmer unmittelbare Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (etwa durch Staubildung infolge notwendiger Umleitungen oder Sperrungen), aber auch der Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Personennahverkehrs, bestanden. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass die Polizei aufgrund der kurzfristigen Anmeldung des Aufzugs nur eingeschränkte Möglichkeiten hatte, einer Beeinträchtigung des Verkehrsflusses entgegenzuwirken. Dass nach den Schilderungen des Beklagtenvertreters vier oder fünf Einsatzfahrzeuge der Polizei den Aufzug des Klägers auf der an den jeweils genutzten Gehweg angrenzenden Fahrbahnseite begleitet und damit selbst zu Verkehrsbeeinträchtigungen beigetragen haben, ändert daran nichts. Durch diese lediglich einspurige Fahrbahnbenutzung konnten die Verkehrsbeeinträchtigungen im Innenstadtbereich so eng wie möglich begrenzt werden, der übrige Verkehr weiterhin auf der freien Fahrspur passieren und eine vollständige Sperrung sowie ein vorübergehendes Erliegen des Innenstadtverkehrs vermieden werden, wie es bei vollständiger Straßennutzung durch den Aufzug einerseits und die ihn begleitenden Einsatzbeamten und -fahrzeuge andererseits (diese auch zum Schutz vor etwaigen Übergriffen von der zeitgleich stattfindenden Kundgebung des „I“ aus) der Fall gewesen wäre. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass das Polizeipräsidium bei der erforderlichen Abwägung im Rahmen seiner Ermessensentscheidung, ob und inwieweit es dem Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Geltung verschaffen wollte, den Kläger auf die Nutzung der Gehwege zur Verwirklichung der Grundrechtsposition aus Art. 8 Abs. 1 GG verwiesen hat. Geht es – wie vorliegend – um die versammlungsbehördliche Beschränkung einer Versammlung, ist von der Versammlungsbehörde zu berücksichtigen, dass vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsortes Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies aber – wie dargelegt – der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen beschränkende Verfügungen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Diese praktische Konkordanz besagt, dass verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter bei Kollision einander so zuzuordnen sind, dass beiden in dem jeweils notwendigen Umfang Grenzen gezogen werden, beide aber auch optimal wirksam bleiben. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den Versammlungscharakter erheblich zu verändern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 – 15 B 491/17 –, juris. Die Behörde muss in Ansehung aller Umstände des konkreten Einzelfalls abwägen, welche Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs zu Gunsten der Versammlungsfreiheit und welche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zu Gunsten des Straßenverkehrs als angemessen hingenommen werden müssen. Aufgabe der Behörde ist es, im Sinne einer praktischen Konkordanz für eine wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres größtmöglichen Schutzes Sorge zu tragen. Bei der rechtlichen Beurteilung können Zeit, Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, bestehende Ausweichmöglichkeiten, die Zahl der durch die eine Versammlung beeinträchtigten Verkehrsteilnehmer, das Vorliegen einer aktuellen Verkehrsspitze zur geplanten Versammlungszeit und die Zahl der Demonstranten berücksichtigt werden. Vgl. Scheidler, Verkehrsbehinderungen durch Versammlungen, NZV 2015, 166 (170). Diesen Anforderungen ist der Beklagte gerecht geworden. Die beschränkende Verfügung, (überwiegend) ausschließlich die Gehwege zu nutzen, war verhältnismäßig. Die Anordnung war geeignet, Verkehrsbehinderungen und damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf das unvermeidliche Maß zu reduzieren. Denn durch die insoweit nur erforderliche Belegung einer Fahrbahnseite durch Polizeibeamte und –fahrzeuge war ein Passieren für den „normalen“ Fahrzeugverkehr weiterhin (eingeschränkt) möglich und hielten sich die Verkehrsbeeinträchtigungen daher im Rahmen. Das verfügte Gebot war auch erforderlich. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel stand dem Beklagten nicht zur Verfügung. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung plausibel gemacht, dass angesichts der kurzfristigen Anmeldung mit nur ca. einer Stunde Vorlaufzeit weder eine vollständige Straßenabsperrung noch Umleitungen hätten errichtet bzw. organisiert werden können. Zudem konnten sie auch nachvollziehbar machen, dass eine rechtzeitige Nachforderung von ausreichendem Einsatzpersonal zur Einrichtung von Straßensperren und –umleitungen nicht möglich war. Die in den Abendstunden des 22. Juni 2018 diensthabenden und andernorts eingesetzten Polizeibeamten des Polizeipräsidiums I habe man nicht kurzfristig heranziehen können, da diese zur Bewältigung der „alltäglich“ anfallenden Aufgaben erforderlich gewesen seien. Es sei daher allenfalls eine Anforderung der Bereitschaftspolizei aus E (Hundertschaft) denkbar gewesen, was jedoch angesichts der Abendstunden sowie der Kurzfristigkeit zwischen Anmeldung und vorgesehenem Beginn des Aufzugs zeitlich nicht realisierbar gewesen sei. Mit den vor Ort eingesetzten 27 Polizeibeamten sowie vier oder fünf Einsatzfahrzeugen, die anderweitig gebunden gewesen seien (Sicherung der Standkundgebung und der Kundgebung des „I“ einschließlich des Abzuges der Versammlungsteilnehmer sowie der notwendigen Begleitung des Aufzugs), hätten Straßensperrungen und –umleitungen nicht durchgeführt werden können, zumal auch nicht auszuschließen gewesen sei, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, etwa mit Teilnehmern der Gegenkundgebung des linksgerichteten „I“ hätte kommen können. Das ist plausibel. Die beschränkende Verfügung war auch angemessen. Die getroffene Regelung stellte die praktische Konkordanz zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art.8 Abs. 1 GG (das die Auswahl des Versammlungsortes bzw. ‑weges umfasst) und den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs her. Sie beseitigte die hierauf bezogene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Aufzugsweg geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern. Vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2018, a.a.O. Insbesondere war der Kläger nicht etwa unter Berücksichtigung des Versammlungsanlasses („Polizeiwillkür“) zwingend auf die Nutzung der Fahrbahnen angewiesen, sondern konnte seinem Anliegen ebenso gut auf den Gehwegen Ausdruck verleihen, zumal angesichts der geringen Teilnehmerzahl von maximal 50 Personen. Dementsprechend tritt hier Art. 8 Abs. 1 GG hinter die dargestellten Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurück. (2) Demgegenüber erweist sich die Untersagung des Mitführens des Lautsprecherfahrzeuges als rechtswidrig. Zu den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten einer Versammlung zählt auch die Entscheidung des Veranstalters, welche Hilfsmittel er einsetzen will, um sein kommunikatives Anliegen möglichst effektiv transportieren zu können. So können auch Lautsprecherwagen oder andere Hilfsmittel technischer Schallverstärkung zentrale, vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasste Kundgebungsinstrumente darstellen. Nach dem Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens war auch insoweit das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen zu respektieren. Gemessen hieran erweist sich die Untersagung des Mitführens des Lautsprecherfahrzeugs im Straßenraum als rechtswidrig, da sie nicht von einer im Lichte des Schutzgehalts von Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend konkreten Gefahrenprognose getragen ist. Sicher birgt der Einsatz jeglicher Kraftfahrzeuge bei öffentlichen Versammlungen selbst bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit Gefahren für Versammlungsteilnehmer durch das Anfahren, Beschleunigen, Bremsen und Anhalten. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2010 – OVG 1 N 82.09 –, juris. Allerdings werden auch bei Großveranstaltungen wie Karnevalsumzügen selbst in kleinteiligen Innenstadtbereichen zahlreiche motorisierte Wagen eingesetzt, ohne dass dagegen grundsätzliche polizeiliche Einwände aus Sicht des Gefahrenabwehrrechts erhoben würden. Entsprechendes musste auch für die vom Kläger beabsichtigte Versammlung gelten, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine anderslautende Gefahreneinschätzung vorlagen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2018 – 15 B 974/18 –, juris. Letzteres war hier der Fall. Soweit sich der Beklagte auf die – wegen der Kurzfristigkeit der Versammlung – nicht mögliche Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bei Nutzung des Lautsprecherfahrzeuges berufen hat, hat er die Gefahrenprognose nicht auf hinreichend konkrete Anhaltspunkte gestützt. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass der Aufzug des Klägers von vier bis fünf Einsatzfahrzeugen der Polizei auf der an die jeweiligen Gehwege angrenzenden Fahrspur begleitet wurde. Daher standen diese Fahrbahnen dem fließenden Verkehr ohnehin nicht zur Verfügung. Bei dieser Sachlage ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum das Lautsprecherfahrzeug nicht ebenso die entsprechende Fahrbahnseite hätte benutzen können, ohne den Straßenverkehr (zusätzlich) zu gefährden. Auch die Anordnung des Mitfahrens des Fahrzeugs zwischen den Einsatzfahrzeugen der Polizei wäre ohne weiteres möglich gewesen. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Lautsprecherfahrzeug zur Durchführung einer Versammlung „erforderlich“ ist. Vielmehr stellt sich allein die Frage, ob entgegenstehende andere Interessen den Verzicht hierauf erfordern. Diese Frage ist im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Versammlungsfreiheit zu beantworten. Diese umfasst sowohl die Kommunikation unter den Versammlungsteilnehmern als auch und gerade die Möglichkeit, Unbeteiligte mit Hilfe verbaler und akustischer Botschaften zu erreichen. Das Recht, über die Mittel der Kommunikation selbst zu bestimmen, findet seine Grenze erst in den Grundrechten anderer. Entsprechende Einzelfallabwägungen hat der Beklagte vorliegend nicht (ausreichend) getroffen. Insbesondere liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es durch das Mitführen und Nutzen des Lautsprecherfahrzeuges zwangsläufig zu erheblichen Lärmbelästigungen, insbesondere von Anwohnern oder von Patienten des St. Marien‑Hospitals hätte kommen müssen. Jedenfalls aber hätte durch den Erlass von anderen Auflagen eine angenommene Gefährdung durch eine Lärmbelästigung beseitigt werden können. So wäre etwa eine Anordnung der Begrenzung der Lautstärke auf ein bestimmtes Maß oder ein Verbot der Nutzung im näheren Umfeld des St. Marien-Hospitals in Betracht gekommen (gegebenenfalls auch eine Anordnung, wie die beschränkende Verfügung Nr. 4 in der Anmeldebestätigung vom 20. Juni 2018 zur Standkundgebung des Klägers). Ebenso wenig ist eine Gefährdung von Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer oder Dritter durch die Möglichkeit des Absturzes der Lautsprecherboxen vom Dach des Fahrzeuges tragfähig begründet worden. Ungeachtet dessen wäre etwa die Anordnung der Befestigung der Lautsprecherboxen bzw. deren Verbringung in das Wageninnere – und sichere Befestigung dort – möglich gewesen. (3) Die Untersagung der Nutzung jeglicher Plakate und Transparente gegenüber dem Kläger war – mit Ausnahme der Untersagung der Nutzung des verwendeten Banners als Fronttransparent auf Gehwegen, die rechtmäßig war – rechtswidrig. Dass entsprechend dem Vorbringen des Klägers eine mündlich beschränkende Verfügung erlassen wurde, wonach den Versammlungsteilnehmern das Mitführen jeder Art von Transparenten untersagt wurde, ist erwiesen. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahme; bei deren Betrachtung war eindeutig akustisch wahrzunehmen, dass das Mitführen von Transparenten durch Lautsprecherdurchsage vollständig untersagt worden ist. Für diese beschränkende Verfügung fehlte es weitgehend an einer tragfähigen Begründung der Gefahrenprognose des Beklagten. (a) Das gilt allerdings nicht, soweit der Beklagte angenommen hat, das Mitführen des im Tatbestand bezeichneten Transparents als Fronttransparent auf Gehwegen führe zu einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Es ist plausibel, dass dieses infolge seiner erheblichen Breite die regelmäßig anzutreffende Gehwegbreite überschreitet und damit zwangsläufig in den Straßenraum hineingeragt hätte. Die diesbezügliche Untersagung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Sie war geeignet, Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch ein Hineinragen in die Fahrbahn zu vermeiden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Fahrbahnseite ohnehin durch Polizeibeamte und –einsatzfahrzeuge benutzt wurde. Denn hätten die Versammlungsteilnehmer bei Nutzung als Fronttransparent die an den Gehweg angrenzende Fahrbahnseite teilweise in Anspruch nehmen müssen, hätte dies zwangsläufig dazu geführt, dass die Polizei auf die zuvor freie Fahrbahnseite hätte ausweichen müssen und damit eine Blockierung des gesamten Straßenraums und somit eine Verkehrsbeeinträchtigung eingetreten wäre. (b) Soweit darüber hinaus jegliches Mitführen von Transparenten untersagt wurde, ist jedoch eine Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (z.B. eine konkrete Gefährdung der Teilnehmer durch das Mitführen eines Transparents als Seitentransparent) nicht ersichtlich und auch von dem Beklagten nicht behauptet worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).