Urteil
1 K 1442/18
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2019:0612.1K1442.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ein am 17. Oktober 1965 in Plettenberg geborener deutscher Staatsangehöriger. Am 30. Januar 2018 beantragte der Kläger bei der Stadt Plettenberg die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei legte er seinen Personalausweis vor. In dem Antragsformular führte er u.a. aus, die deutsche Staatsangehörigkeit von seinen beiden Eltern erworben zu haben. Die Stadt Plettenberg leitete den Antrag unter dem 31. Januar 2018 an den Beklagten weiter. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Staatsangehörigkeitsausweis grundsätzlich nur dann benötigt werde, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft sei oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen Stelle verlangt werde. Bislang habe der Kläger nicht nachgewiesen, weshalb die deutsche Staatsangehörigkeit in seinem Fall zweifelhaft und klärungsbedürftig sei. Auch das Erfordernis eines urkundlichen Nachweises über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit sei nicht dargestellt worden. Der Kläger werde daher gebeten, einen entsprechenden Nachweis zu übersenden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne entsprechenden Nachweis abgelehnt werde. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 nahm der Kläger hierzu wie folgt Stellung: Sein Antrag beruhe auf Art. 116 GG und dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), insbesondere § 30 StAG. Des Weiteren verweise er auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975, zuletzt geändert am 24. September 1991. Mit Anhörungsschreiben vom 15. Februar 2018 teilte der Beklagte dem Kläger die Absicht mit, den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abzulehnen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Schreibens (Bl. 17f. der Beiakte Heft 1) verwiesen. Der Kläger nahm hierzu unter dem 19. Februar 2018 Stellung. Insbesondere führte er aus, dass er die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit beantrage, weil der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass keine Nachweise über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. Bei öffentlichen Bürgerinformationsdiensten sei nachzulesen, dass sie lediglich die Vermutung begründeten, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Gemäß Artikel 15 der Resolution der Generalversammlung 217 A (III) vom 10. Dezember 1948 habe jeder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Dieses Recht auf Feststellung nehme er in Anspruch. Mit Bescheid vom 23. Februar 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Ein Staatsangehörigkeitsausweis werde grundsätzlich nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird. Der Kläger habe weder dargetan, weshalb die deutsche Staatsangehörigkeit in seinem Fall zweifelhaft und klärungsbedürftig sein sollte, noch sei dies auch sonst nur ansatzweise ersichtlich. Da das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in seinem Falle auch von niemandem angezweifelt werde, stehe dem Antrag ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse entgegen. Am 16. März 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er insbesondere Folgendes aus: Eine Rechtsgrundlage für den geforderten Nachweis eines berechtigten Interesses gebe es nicht. Das „fehlende Sachbescheidungsinteresse“ sei kein Bestandteil des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder einer anderen Verwaltungsnorm bezüglich des Staatsangehörigkeitsrechts. In § 30 StAG sei kein Vorbehalt vorgesehen, dass zum Beispiel ein „berechtigtes Interesse“ nachzuweisen sei. Es sei nicht vorgeschrieben, dass man den Staatsangehörigkeitsausweis benutzen müsse. Also könne dessen Ausstellung auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung nachgewiesen werde. Seine Staatsangehörigkeit sei aber auch ungeklärt, weil – wie ihm auf Anfrage beim Bundesverwaltungsamt in Köln unter dem 17. April 2018 mitgeteilt worden sei – im Register „Entscheidungen in Staatsangelegenheiten – EStA“ zu seiner Person keine Einträge vorlägen. Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sei kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Ausweis entspreche nicht den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes. Die Schreibweise seines Vornamens und Familiennamens sei (wegen der Großschreibung) falsch. Außerdem werde „Name“ aufgeführt und nicht „Familienname“. Eine Staatsangehörigkeit könne auch nicht „deutsch“ sein. Ein deutscher Reisepass und ein Personalausweis seien lediglich Indizien, welche darauf hindeuteten, dass die Inhaberin bzw. der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit vermutlich besitzt. Da jedoch auch Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 116 Abs. 1, 2. Halbsatz GG) deutsche Pass- und Ausweisdokumente auszustellen seien, stelle der Besitz dieser Dokumente keinen urkundlichen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dar. Er begehre auch nicht nur die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern auch die Feststellung in Bezug auf den Erwerbstatbestand, der zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt geführt habe. Maßgeblich für die zu treffende amtliche Feststellung seien u.a. das RuStAG vom 22. Juli 1913 und Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit. Schließlich weise er darauf hin, dass ihm das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat unter dem 13. September 2018 mitgeteilt habe, dass der Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrags (Bundesgesetzblatt 1955 II Seite 405) weiterhin in Kraft sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Februar 2018 zu verpflichten, seine deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es ihr nicht an dem für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Das – hier nicht bestehende, wie sogleich auszuführen sein wird – Sachbescheidungsinteresse an der beantragten behördlichen Entscheidung ist keine Sachurteilsvoraussetzung. Das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung ergibt sich gerade aus dem Streit darüber, ob ein berechtigtes Interesse Voraussetzung der begehrten Amtshandlungen ist bzw. ob ein solches vorliegt. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Juni 2004 – 7 B 92.03 –, juris, Rn. 25. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 23. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) auf die beantragte Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit, und damit auch keinen Anspruch nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Gleichwohl hat der Beklagte die begehrten Amtshandlungen zu Recht deshalb abgelehnt, weil der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Durchführung dargetan hat. Zwar ergibt sich – worauf der Kläger zu Recht hinweist – aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG nicht das Erfordernis eines berechtigten Interesses. Daraus folgt jedoch nicht, dass auf Antrag jedes deutschen Staatsangehörigen dessen Staatsangehörigkeit festzustellen und ein Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen wäre. Im Verwaltungsverfahren vor Behörden – wie auch im gerichtlichen Verfahren – gilt der allgemeine verfahrensrechtliche Grundsatz, dass ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch dieses Erfordernis soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung für unnütze bzw. unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Ein derartiges Sachbescheidungsinteresse ist jedoch nicht bereits dann zu verneinen, wenn ein Antrag voraussichtlich aussichtslos ist. Für ein Begehren hingegen, durch welches eine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers unter keinen Umständen zu erreichen ist, das also vollkommen nutzlos ist, liegt kein schutzwürdiges Interesse vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 –, juris, Rn. 14, m.w. N. und Beschluss vom 30. Juni 2004 – 7 B 92.03 –, juris, Rn. 24; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2018 – 5 ZB 18.844 –, juris, Rn. 4 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 4. Dezember 2018 – 10 K 538/17 –, juris, Rn. 14; VG Cottbus, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 3 K 757/16 –, juris, Rn. 31; VG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2017 – 6 A 525/16 –, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 19. Auflage 2018, § 22 Rn. 77 ff. m.w.N. So verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Es fehlt offensichtlich an einem entsprechenden Interesse des Klägers an der Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Seine deutsche Staatsangehörigkeit steht nicht in Zweifel. Er ist als Sohn deutscher Eltern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren. Dafür, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit irgendwann verloren hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird insbesondere nicht von dem Beklagten oder anderen Behörden in Frage gestellt; auch nicht vom erkennenden Gericht, was sich bereits aus dem Tatbestand ergibt. Die Staatsangehörigkeit des Klägers ist auch nicht ungeklärt, wenn im Register „Entscheidungen in Staatsangelegenheiten – EStA“ zu seiner Person keine Einträge vorliegen. Aufgabe des Entscheidungsregisters ist lediglich die Sammlung aller relevanten Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht die möglichst vollständige Erfassung aller deutschen Staatsangehörigen. Dass das Fehlen einer Eintragung zur Person des Klägers auch nur als Indiz für das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit gedeutet werden könnte, ist auszuschließen. Vgl. allgemein: VG Berlin, Urteil vom 28. April 2017 – 2 K 381.16 –, juris, Rn. 17. Warum ein Staatsangehörigkeitsausweis für den Kläger erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Er hat nicht näher dargelegt, wofür er den von ihm begehrten Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen Staatsangehörigkeitsausweis benötigt. Ein anderes Ergebnis der Prüfung ergibt sich auch nicht aus den von dem Kläger aufgeworfenen Vorschriften Art. 116 GG und Art. 15 Abs. 1 der Resolution der Generalversammlung 217 A (III), der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948. Erstgenannte Vorschrift definiert lediglich den Begriff des „Deutschen“ und nennt dabei das Innehaben der deutschen Staatsangehörigkeit als eine mögliche Voraussetzung. Letztgenannte Vorschrift umschreibt das Recht auf eine Staatsangehörigkeit und ist vorliegend nicht betroffen. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers wird nicht in Zweifel gezogen. Vgl. allgemein: VG Cottbus, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 3 K 757/16 –, juris, Rn. 39. Auch aus § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975, zuletzt geändert am 24. September 1991 ergibt sich kein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Danach werden der Staatsangehörigkeitsausweis an deutsche Staatsangehörige und der Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher an Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausgestellt. Die Vorschrift dient danach erkennbar der Abgrenzung zwischen dem Staatsangehörigkeitsausweis und dem Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher. Sie begründet dagegen keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Auch aus Art. 11 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit (EuStAngÜbk) vom 6. November 1997 (BGBl 2004 II S. 578) kann der Kläger nichts für sich herleiten. Ohnehin richtet sich dieses nach dessen Artikel 1 an die Vertragsstaaten und erzeugt deshalb grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Einzelnen, vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5 C 9/12 –, juris, Rn. 24. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). K4. C2. K5. Ferner ergeht der folgende Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Bedeutung der Sache für den Kläger ist in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziffer 42.2, mit dem doppelten Auffangwert von 5.000,- EUR zu beziffern. K2. C1. K3.