Beschluss
6 L 898/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2019:0619.6L898.19.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig – bis zu einer förmlichen Entscheidung über den (sinngemäßen) Antrag der Antragstellerin auf obdachlosenrechtliche Unterbringung – obdachlosenrechtlich unterzubringen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig – bis zu einer förmlichen Entscheidung über den (sinngemäßen) Antrag der Antragstellerin auf obdachlosenrechtliche Unterbringung – obdachlosenrechtlich unterzubringen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt G r ü n d e : Das – mit dem wie aus dem Tenor ersichtlich ausgelegten Antrag – zulässige einstweilige Rechtsschutzgesuch ist auch in der Sache begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall anerkannt, dass ohne eine einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu nahezu unerträglichen Nachteilen führen würde. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund), wobei in den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache – wie hier – an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie ist mittlerweile aus dem Kreisklinikum T. entlassen worden und es ist nicht ersichtlich, dass sie (etwa in X. oder über die Beratungsstelle für Wohnungslose der Diakonie in V. ) über eine anderweitige Unterkunft verfügt. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein bei fehlerfreier Ermessensausübung aus § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) –abzuleitender Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zusteht (Anordnungsanspruch). Unfreiwillig Obdachlose – wie die Antragstellerin – haben grundsätzlich einen Anspruch gegen die Gemeinde, in der sie sich tatsächlich aufhalten – das ist im Falle der Antragstellerin zumindest momentan T. –, auf eine ganztägige menschenwürdige Unterbringung. Vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Februar 2017 - 9 B 209/17 -, juris m.w.N. Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragstellerin nicht unterbringungsfähig bzw. -willig sei. Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 7. Juni 2019 – auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – ausgeführt, dass sie nach dem Inhalt der ihr zu dem Zeitpunkt vorliegenden Aktenvermerke nicht festzustellen vermochte, dass die erforderliche Unterbringung der Antragstellerin nach den Maßstäben und Anforderungen des Obdachlosenrechts nicht mehr zu bewältigen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach Auswertung des der Kammer nunmehr vorliegenden Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass das massiv auffällige, dissoziale und teilweise womöglich sogar strafbare Verhalten der Antragstellerin ihr einen beträchtlichen Aufwand aufbürdet, eine menschenwürdige Unterbringung – auch unter Berücksichtigung der Interessen anderer in der Unterkunft lebender Personen – sicherzustellen. Andererseits ist in die Abwägung einzustellen, dass eine Ablehnung des Anspruchs der Antragstellerin auf eine obdachlosenrechtliche Unterbringung dazu führen würde, dass eine offenbar psychisch erkrankte Person, die nach Aktenlage noch zusätzlich unter einer Alkoholproblematik leidet, auf die Straße gesetzt und – unter Gefährdung von Leib und Leben – sich selbst überlassen würde. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Beachtung der bisherigen Verhaltensweisen der Antragstellerin die Grenze dessen, was der Antragsgegnerin als Ordnungsbehörde zumutbar ist, (noch) nicht überschritten. Ggf. mag die Antragsgegnerin andere Lösungswege in Betracht ziehen, wie etwa eine separate Unterbringung der Antragstellerin. Vgl. in diese Richtung auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. Januar 2017 - 4 C 16.2565 -, juris, Rn. 13. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und legt angesichts des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit 2.500,00 EUR die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR zugrunde. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.