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Urteil

4 K 9386/17

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Flächennutzungsplan mit Ausweisung von Konzentrationszonen entfaltet nur dann Ausschlusswirkung nach § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB, wenn seine Genehmigungsbekanntmachung formell ordnungsgemäß ist und der räumliche Geltungsbereich sowie die Rechtswirkungsfolge hinreichend deutlich werden. • Fehlerhafte Ausfertigungs- oder Bekanntmachungshandlungen (Übereinstimmungserklärung, Bekanntmachungsanordnung) sind nach Landesrecht (hier § 7 Abs.6 GO NRW) beachtlich und können die Wirksamkeit eines Flächennutzungsplans dauerhaft erschüttern. • Bei der Planung von Konzentrationszonen sind ein schlüssiges gesamträumliches Konzept sowie eine nachvollziehbare Unterscheidung und Begründung harter und weicher Tabuzonen erforderlich; wird so kaum Raum für Windenergie geschaffen, ist die Planung materiell rechtswidrig. • Ist ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag infolge rechtswidriger planungsrechtlicher Ausschlusswirkungen „steckengeblieben“, ist die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung zulässig und begründet.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Windkonzentrationszonen wegen Bekanntmachungs- und Abwägungsmängeln • Ein Flächennutzungsplan mit Ausweisung von Konzentrationszonen entfaltet nur dann Ausschlusswirkung nach § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB, wenn seine Genehmigungsbekanntmachung formell ordnungsgemäß ist und der räumliche Geltungsbereich sowie die Rechtswirkungsfolge hinreichend deutlich werden. • Fehlerhafte Ausfertigungs- oder Bekanntmachungshandlungen (Übereinstimmungserklärung, Bekanntmachungsanordnung) sind nach Landesrecht (hier § 7 Abs.6 GO NRW) beachtlich und können die Wirksamkeit eines Flächennutzungsplans dauerhaft erschüttern. • Bei der Planung von Konzentrationszonen sind ein schlüssiges gesamträumliches Konzept sowie eine nachvollziehbare Unterscheidung und Begründung harter und weicher Tabuzonen erforderlich; wird so kaum Raum für Windenergie geschaffen, ist die Planung materiell rechtswidrig. • Ist ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag infolge rechtswidriger planungsrechtlicher Ausschlusswirkungen „steckengeblieben“, ist die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung zulässig und begründet. Die Klägerin begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Windenergieanlagen; die beantragten Standorte liegen außerhalb der einzigen im Flächennutzungsplan (FNP) der Beklagten/Beigeladenen als 9 ha Konzentrationszone dargestellten Fläche. Die Konzentrationszone war bereits in einer 2003 beschlossenen 26. Änderung ausgewiesen und 2004 im neu aufgestellten FNP unverändert übernommen; die Bekanntmachungen enthielten weder eine Übereinstimmungserklärung des Bürgermeisters noch die Bekanntmachungsanordnung. Die Gemeinde versagte das gemeindliche Einvernehmen mit Verweis auf die Ausschlusswirkung der Konzentrationszone; der Beklagte lehnte daraufhin den Genehmigungsantrag ab. Die Klägerin rügte u. a. formelle Mängel der Bekanntmachung sowie erhebliche Abwägungsfehler, insbesondere fehlendes gesamträumiges Konzept und unzureichende Differenzierung harter und weicher Tabuzonen. Das Gericht prüfte Wirksamkeit der FNP-Darstellungen und die Folgen für das Einvernehmen und den Bescheid der Behörde. • Die Klage ist zulässig als Verpflichtungsklage wegen eines ‚steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens‘, weil der Beklagte den Antrag allein wegen fehlenden gemeindlichen Einvernehmens und der nach Auffassung der Behörde bestehenden Ausschlusswirkung abgelehnt hat. • Der FNP 2004 ist formell unwirksam, weil die ortsübliche Bekanntmachung nicht den Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung entsprach: es fehlten eine schriftliche Übereinstimmungserklärung des Bürgermeisters und die Bekanntmachungsanordnung; dem Amtsblatt waren notwendige Angaben über den räumlichen Geltungsbereich und die Rechtswirkung nicht zu entnehmen. • Formelle Bekanntmachungsmängel sind nach § 7 Abs.6 GO NRW beachtlich; solche Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängel können als ‚Ewigkeitsmängel‘ fortwirken und die Wirksamkeit der dargestellten Konzentrationszone verhindern. • Die Genehmigungsbekanntmachung muss bei Darstellungen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB den gesamten Außenbereich und die daraus folgenden verbindlichen Rechtswirkungen hinreichend deutlich machen; die bloße Titulierung als ‚Vorrang-/Konzentrationszone‘ ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Ausschlusswirkung reicht nicht aus. • Auch der FNP 2003 ist formell fehlerhaft bekanntgemacht worden und enthält dieselben Mängel, sodass die ursprünglich vorgenommene Darstellung der Konzentrationszone keine Ausschlusswirkung entfaltet. • Unabhängig von den formellen Mängeln leidet der FNP 2004 materiell an erheblichen Abwägungsmängeln: es fehlt ein schlüssiges gesamträumliches Konzept, die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen ist nicht nachvollziehbar dokumentiert und die Ausweisung einer einzigen 9 ha Fläche verschafft der Windenergienutzung keinen substanziellen Raum. • Maßgebliche Vorgaben zur Konzentrationszonenplanung (Ermittlung harter Tabuzonen, Abgrenzung weicher Tabuzonen, Potenzialflächen und Abwägung) wurden nicht ausreichend beachtet; insoweit ist der FNP auch aus materiellen Gründen nicht geeignet, Ausschlusswirkungen nach § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB zu begründen. • Aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung gelten die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB entsprechend; die Abwägungsmängel sind daher auch noch beachtlich. • Weil die planungsrechtliche Ausschlusswirkung fehlt, war die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig und der Ablehnungsbescheid des Beklagten aufzuheben; das Gericht ersetzt das Einvernehmen im Rahmen der Neubescheidung. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den ablehnenden Bescheid vom 23.10.2017 auf und verpflichtet den Beklagten, den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die vier Windenergieanlagen unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Begründend liegt zugrunde, dass die im FNP 2003 und 2004 ausgewiesene Konzentrationszone wegen formeller Bekanntmachungsmängel und wegen erheblicher Abwägungsmängel unwirksam ist und somit keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB entfaltet; die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens war deshalb rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Verpflichtungsanspruch der Klägerin besteht demnach auf Neubescheidung, wobei das Gericht die planungsrechtliche Entscheidungsreife hinsichtlich des Einvernehmens ersetzt und die Behörde die weiteren materiellen Voraussetzungen der Genehmigung zu prüfen hat.