Beschluss
7 L 537/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2019:0806.7L537.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der – unter Berücksichtigung des Antrags des Antragstellers vom 21. September 2018 und des mit Schriftsatz vom 3. April 2019 angekündigten Klageantrages –sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm den Genehmigungsantrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlag und zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen am Standort L. weg 00 in 0000 E. und die dazugehörigen Unterlagen in digitaler Form zu übersenden, hat keinen Erfolg. Der Erlass einer - wie hier - die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt neben einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. im Hinblick auf das Informationsfreiheitsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2018 – 15 B 413/18 -, vom 8. Mai 2017 - 15 B 417/17 -, juris Rn. 8, und vom 11. Dezember 2013 - 8 B 1325/13 -. Gemessen daran hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm nach Lage der Dinge schwere und unzumutbare, nicht mehr reversible Nachteile entstehen, wenn die auf Übermittlung der begehrten Unterlagen ausschließlich in digitaler Form gerichtete einstweilige Anordnung nicht ergeht. Warum er sein „Zugangs-Recht“ im konkreten Fall ohne Erlass der begehrten Anordnung „viel zu spät“ bekommen soll, hat er insbesondere nicht dadurch glaubhaft gemacht, dass er unter dem Gliederungspunkt „3. Anordnungs-Grund“ der Antragsschrift verschiedene „Quellen“ wiedergibt bzw. sich die dort zitierten Ausführungen zu eigen macht. Unabhängig davon sind von dem Antragsteller behauptete Nachteile anders abwendbar. Denn die Beigeladene hat im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 9. Mai 2019 ausgeführt, dass sie grundsätzlich gegen andere Formen der „Zugangseröffnung“ – zum Beispiel hinsichtlich einer Einsichtsmöglichkeit in den Räumlichkeiten der Bezirksregierung B. – keinerlei Bedenken hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand – wie vorliegend – hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Eine Halbierung dieses Auffangwertes kommt in Anbetracht des im Allgemeinen nur vorläufigen Charakters von Eilverfahren vorliegend nicht in Betracht, da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.